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das Schamgefühl in gröblicher Weise verletzen,
einzuschreiten, sowie solche Aufführungen zu ver-
üten. Zu letzterem Zweck kann die Vorlage von
heaterstücken zur Prüfung verlangt werden
(Theaterzensuy). Ueber gewerbepol. Befug-
nis zum Betrieb eines Theaterunternehmens s.
Schauspielunternehmer. Schwammberger.
Ttheaterunternehmungen s. Schauspielunter-
nehmer.
Thermoalkoholmeter, deren Eichpflicht, s. Maß-
und Gewichtsordnung V.
Thomasschlackenmühlen. Ueber die Einrichtung
und den Betrieb gewerbl. Anlagen, in welchen
Thomasschlacke gemahlen oder Thenr gelagert
wird, hat der Vorr. auf Grund § 120e Nobn 1
GewO. besondere Vorschr. erlassen, RchskBek.
Z. 7. 09, RBl. 543, ergänzt durch RchskBek.
17. 12. 09, Röel. 978, und 23. 12. 11, R.=
Bl. 1153. Württ. Zuständigkeitsbest. (höhere Ver-
waltungsbeh. ist die Kreisreg.) sind durch Min JV.
20. 1. 12, Rgbl. 14, ergangen. Die Vorschr. be-
zwecken den Schutz der Arbeiter vor der gesund-
keitschädlichen Einwirkung des Schlackenstaubes.
ie Beschäftigung der Arbeiter, welche beim Zer-
kleinern oder Mahlen der Th., sowie beim Ab-
füllten, dem losen Lagern oder dem Verladen des
Th Mehls verwendet werden, darf die Dauer von
10 Stunden täglich nicht überschreiten. Zwischen
den Arbeitsstunden müssen Pausen von zusammen
mindestens 2 Stunden, darunter eine Pause von
mindestens 1 Stunde, gewährt werden. Sofern
die Arbeiter täglich nicht länger als 7 Stunden
beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch
eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit
4 Stunden nicht überschreitet, genügt die Ge-
währung von nur einer Pause von mindestens
1stündiger Dauer. Arbeiterinnen sowie männ-
lichen Arbeitern unter 18 Jahren darf in Räumen
der Anlage, in welchen Th. oder ThMchl lose
eingebracht wird, Beschäftigung und Aufenthalt
nicht gestattet, auch dürfen zum Klopfen ge-
brauchter Säcke Arbeiter unter 18 Jahren nicht
verwendet werden. Brenner.
Thronfolge s. König V.
Thronrede s. Landtag V. i
Tierärzte. Im Allg. s. Aerzte. Prüfung der
T.: RchskBek. 24. 12. 12, Rgbl. 13 43. Voraus-
setzung für Zulassung ist Reifezeugnis eines Gym-
nasiums, Realghmnasiums oder einer Oberreal-
chule. Starkwirkende Arzneimittel dürfen in den
potheken auf Anweisung eines T. nur zum Ge-
brauch in der Tierheilkunde abgegeben werden.
Min V. 9. 9. 96, Rgbl. 189. Bezüglich Vorrätig-
haltens, Verwendung und Abgabe von Arznei-
mitteln seitens der T. s. Min In. Verf. 23. 12. 09
Rabl. 442. Nach Viehseuchen Ges. 26. 6. 09,
R#l. 519, § 9 Abs. 3 sind die T. zu sofortiger
Anzeige von anzeigepflichtigen Tierseuchen ver-
pflichtet. Bezüglich der Gebühren der T. s. Medi-
zinaltaxe. Rößler.
Tierärztlicher Landesverein. Der t. L. bildet
das Organ des t. Standes, Min V. 30. 12. 75,
Rabl. 76 5. Seine Satzungen sind in Min JBek.
8. 1. 01, Abl. 7, veröffentlicht. Dem t. L. liegt
die Förderung und Hebung des gesamten Veteri-
närwesens und die Vertretung der gemeinsamen
Theaterunternehmungen — Tierhaare.
Interessen des t. Standes ob. Zur Mitgliedschaft
ist jeder appr. in W. ansässige und im Besitz der
bürgerl. Ehrenrechte befindliche Tierarzt berech-
tigt. Organe des t. L.: Vorstand, Stellvertr., Se-
kretär, Kassier, Ausschuß (Vorstand, Stellvertr. u.
5 Mitglieder), MitglVersammlung. Zweig-, Gau-
oder Kreisvereine können gebildet werden; ihnen
kommt zu, das wissenschaftliche Streben bei den
Mitgl. durch regelmäßige Zusammenkünfte, Vor-
träge, Besprechungen usw. zu fördern und die
Berufsinteressen zu wahren. Aenderung der
Satzungen bedarf der Anerkennung des Min J.
Jede Neuwahl des Vorst. und Aussch. ist dem
Med Koll., jede Vereinsversammlung dem Min I.
anzuzeigen; letzteres kann zu den Versammlungen
und Ausschußsitzungen Vertr. absenden. Das
Min J. holt bei wichtigeren Gegenständen des Vete-
rinärwesens von dem Ausschuß Gutachten ein oder
es zieht ein von dem Aussch. zu bezeichnendes
Mitgl. desselben zu seinen Beratungen bei.
Rößler.
Tiere, schädliche, im Wald. Beze der schädlichen
T., bes. Forstinsekten, s. Naturereignisse,
schädliche, im Wald. Aufsichtsvernach-
lässigung bei Tieren: Herumlaufenlassen oder
Stehenlassen mit Vernachlässigung der erforderl.
Sicherheitsmaßregeln strafbar nach FPG. Art. 24
*–ê E. Speidel.
Tierfelle. Anstalten zum Trocknen und Ein-
salzen ungegerbter T. sind nach § 16 GewO. i. d.
F. der RchskBek. 16. 7. 88, RBl. 218, genehmi-
gungspflichtig. Getrocknet werden Tierhäute, in-
dem man sie ausspreizt und an Schnüren oder
Gestellen aufhängt; gesalzen werden T., indem
man sie auf der Fleischseite mit Salz bestreut und
nach kurzem Lagern aufrollt und aufeinander-
stapelt, preuß. techn. Anl. II 37, Schicker GewO.
1302. Auch die durch die Stapelung erforderlich
werdende Lagerung ist genehmigungspflichtig.
Nicht der Genehmigungspflicht unterliegt die in
Verbindung mit gewissen HGandwerks betrieben
in geringem Umfang vorkommende Trocknung und
Einsalzung von T. und das Trocknen von T. in
der Landwirtschaft zur Zeit einer Tierseuche. Zu-
ständ- zur Gevchmigung ist das OA. bezw. der
eKir srat, § 64 VVBezO. Ueber das Verfahren
s. Verfahren in Gewerbesachen u. Anla
II1 3. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 3
Gew O. — In Felleinsalzereien ist die Beschäftig-
ung von Kindern untersagt, § 4, 12, 23, 25 #che.
» « « . Brenner.
Tiergärten, vgl. Gehege und Park, s. Jagd-
recht II. 2. u. 7.; s. Jagdpolizei II. 4.
Tierhaare. Zubereitungsanstalten
für T. sind Anst., in welchen T. gereinigt und
weiter verarbeitet werden. Hauptsächlich kommen
in Betracht die Hasenhaarschneidereien und die
Haarspinnereien, soweit in ihnen eine Zubereitung
der T. stattfindet. In den ersteren werden Hasen-
und Kaninchenfelle gereinigt, gebeizt und fein zer-
schnitten, in den letzteren werden nicht nur Roß-
haare, sondern Haare der verschiedensten Tiergat-
tungen verarbeitet, preuß. techn. Anl. II 23,
Schicker, GewO. 1291. Anstalten dieser Art be-
dürfen der Genehm. nach § 16 GewO.; zur Er-
tcilung ders. ist das LA. bzw. der Bezirksrat zu-