Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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das Schamgefühl in gröblicher Weise verletzen, 
einzuschreiten, sowie solche Aufführungen zu ver- 
üten. Zu letzterem Zweck kann die Vorlage von 
heaterstücken zur Prüfung verlangt werden 
(Theaterzensuy). Ueber gewerbepol. Befug- 
nis zum Betrieb eines Theaterunternehmens s. 
Schauspielunternehmer. Schwammberger. 
Ttheaterunternehmungen s. Schauspielunter- 
nehmer. 
Thermoalkoholmeter, deren Eichpflicht, s. Maß- 
und Gewichtsordnung V. 
Thomasschlackenmühlen. Ueber die Einrichtung 
und den Betrieb gewerbl. Anlagen, in welchen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thenr gelagert 
wird, hat der Vorr. auf Grund § 120e Nobn 1 
GewO. besondere Vorschr. erlassen, RchskBek. 
Z. 7. 09, RBl. 543, ergänzt durch RchskBek. 
17. 12. 09, Röel. 978, und 23. 12. 11, R.= 
Bl. 1153. Württ. Zuständigkeitsbest. (höhere Ver- 
waltungsbeh. ist die Kreisreg.) sind durch Min JV. 
20. 1. 12, Rgbl. 14, ergangen. Die Vorschr. be- 
zwecken den Schutz der Arbeiter vor der gesund- 
keitschädlichen Einwirkung des Schlackenstaubes. 
ie Beschäftigung der Arbeiter, welche beim Zer- 
kleinern oder Mahlen der Th., sowie beim Ab- 
füllten, dem losen Lagern oder dem Verladen des 
Th Mehls verwendet werden, darf die Dauer von 
10 Stunden täglich nicht überschreiten. Zwischen 
den Arbeitsstunden müssen Pausen von zusammen 
mindestens 2 Stunden, darunter eine Pause von 
mindestens 1 Stunde, gewährt werden. Sofern 
die Arbeiter täglich nicht länger als 7 Stunden 
beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch 
eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit 
4 Stunden nicht überschreitet, genügt die Ge- 
währung von nur einer Pause von mindestens 
1stündiger Dauer. Arbeiterinnen sowie männ- 
lichen Arbeitern unter 18 Jahren darf in Räumen 
der Anlage, in welchen Th. oder ThMchl lose 
eingebracht wird, Beschäftigung und Aufenthalt 
nicht gestattet, auch dürfen zum Klopfen ge- 
brauchter Säcke Arbeiter unter 18 Jahren nicht 
verwendet werden. Brenner. 
Thronfolge s. König V. 
Thronrede s. Landtag V. i 
Tierärzte. Im Allg. s. Aerzte. Prüfung der 
T.: RchskBek. 24. 12. 12, Rgbl. 13 43. Voraus- 
setzung für Zulassung ist Reifezeugnis eines Gym- 
nasiums, Realghmnasiums oder einer Oberreal- 
chule. Starkwirkende Arzneimittel dürfen in den 
potheken auf Anweisung eines T. nur zum Ge- 
brauch in der Tierheilkunde abgegeben werden. 
Min V. 9. 9. 96, Rgbl. 189. Bezüglich Vorrätig- 
haltens, Verwendung und Abgabe von Arznei- 
mitteln seitens der T. s. Min In. Verf. 23. 12. 09 
Rabl. 442. Nach Viehseuchen Ges. 26. 6. 09, 
R#l. 519, § 9 Abs. 3 sind die T. zu sofortiger 
Anzeige von anzeigepflichtigen Tierseuchen ver- 
pflichtet. Bezüglich der Gebühren der T. s. Medi- 
zinaltaxe. Rößler. 
Tierärztlicher Landesverein. Der t. L. bildet 
das Organ des t. Standes, Min V. 30. 12. 75, 
Rabl. 76 5. Seine Satzungen sind in Min JBek. 
8. 1. 01, Abl. 7, veröffentlicht. Dem t. L. liegt 
die Förderung und Hebung des gesamten Veteri- 
närwesens und die Vertretung der gemeinsamen 
Theaterunternehmungen — Tierhaare. 
Interessen des t. Standes ob. Zur Mitgliedschaft 
ist jeder appr. in W. ansässige und im Besitz der 
bürgerl. Ehrenrechte befindliche Tierarzt berech- 
tigt. Organe des t. L.: Vorstand, Stellvertr., Se- 
kretär, Kassier, Ausschuß (Vorstand, Stellvertr. u. 
5 Mitglieder), MitglVersammlung. Zweig-, Gau- 
oder Kreisvereine können gebildet werden; ihnen 
kommt zu, das wissenschaftliche Streben bei den 
Mitgl. durch regelmäßige Zusammenkünfte, Vor- 
träge, Besprechungen usw. zu fördern und die 
Berufsinteressen zu wahren. Aenderung der 
Satzungen bedarf der Anerkennung des Min J. 
Jede Neuwahl des Vorst. und Aussch. ist dem 
Med Koll., jede Vereinsversammlung dem Min I. 
anzuzeigen; letzteres kann zu den Versammlungen 
und Ausschußsitzungen Vertr. absenden. Das 
Min J. holt bei wichtigeren Gegenständen des Vete- 
rinärwesens von dem Ausschuß Gutachten ein oder 
es zieht ein von dem Aussch. zu bezeichnendes 
Mitgl. desselben zu seinen Beratungen bei. 
Rößler. 
Tiere, schädliche, im Wald. Beze der schädlichen 
T., bes. Forstinsekten, s. Naturereignisse, 
schädliche, im Wald. Aufsichtsvernach- 
lässigung bei Tieren: Herumlaufenlassen oder 
Stehenlassen mit Vernachlässigung der erforderl. 
Sicherheitsmaßregeln strafbar nach FPG. Art. 24 
*–ê E. Speidel. 
Tierfelle. Anstalten zum Trocknen und Ein- 
salzen ungegerbter T. sind nach § 16 GewO. i. d. 
F. der RchskBek. 16. 7. 88, RBl. 218, genehmi- 
gungspflichtig. Getrocknet werden Tierhäute, in- 
dem man sie ausspreizt und an Schnüren oder 
Gestellen aufhängt; gesalzen werden T., indem 
man sie auf der Fleischseite mit Salz bestreut und 
nach kurzem Lagern aufrollt und aufeinander- 
stapelt, preuß. techn. Anl. II 37, Schicker GewO. 
1302. Auch die durch die Stapelung erforderlich 
werdende Lagerung ist genehmigungspflichtig. 
Nicht der Genehmigungspflicht unterliegt die in 
Verbindung mit gewissen HGandwerks betrieben 
in geringem Umfang vorkommende Trocknung und 
Einsalzung von T. und das Trocknen von T. in 
der Landwirtschaft zur Zeit einer Tierseuche. Zu- 
ständ- zur Gevchmigung ist das OA. bezw. der 
eKir srat, § 64 VVBezO. Ueber das Verfahren 
s. Verfahren in Gewerbesachen u. Anla 
II1 3. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 3 
Gew O. — In Felleinsalzereien ist die Beschäftig- 
ung von Kindern untersagt, § 4, 12, 23, 25 #che. 
» « « . Brenner. 
Tiergärten, vgl. Gehege und Park, s. Jagd- 
recht II. 2. u. 7.; s. Jagdpolizei II. 4. 
Tierhaare. Zubereitungsanstalten 
für T. sind Anst., in welchen T. gereinigt und 
weiter verarbeitet werden. Hauptsächlich kommen 
in Betracht die Hasenhaarschneidereien und die 
Haarspinnereien, soweit in ihnen eine Zubereitung 
der T. stattfindet. In den ersteren werden Hasen- 
und Kaninchenfelle gereinigt, gebeizt und fein zer- 
schnitten, in den letzteren werden nicht nur Roß- 
haare, sondern Haare der verschiedensten Tiergat- 
tungen verarbeitet, preuß. techn. Anl. II 23, 
Schicker, GewO. 1291. Anstalten dieser Art be- 
dürfen der Genehm. nach § 16 GewO.; zur Er- 
tcilung ders. ist das LA. bzw. der Bezirksrat zu-
	        
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