Tierkrankheiten — Tote Hand.
süändi t §8 64 VVBezO. Ueber das Verfahren s.
erfahren in Gewerbesachen u. Anlagen, En II
3. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 3 Gew O.
Nicht hierher gehören solche Anl., in welchen be-
reits zugerichtete T. verwendet werden, z. B. Hut-
fabriken, ebenso nicht Anl., in welchen Felle und
Pelze verarbeitet werden (Rauchwarenzubereit-
ungsanstalten) und Wollwäschereien. — Ueber die
Bschäftigung jugendl. Arb. bei der Bearbeitung
von T., Faserstoffen, Abfällen oder Lumpen hat
der Bdrt. gemäß § 120e Gew O. die in der Rchsk.=
Bek. 8. 12. 09, RBl. 969, enthaltenen Vorschr.
erlassen. S. Faserstoffe, Hechelräume, Roßhaar-
spinnereien. Brenner.
Tierkrankheiten s. Viehseuchen.
Tierleichen, Beseitigung, s. Abdeckereien u. Ab-
deckereiwesen; Einwerfen in öff. Gewässer s.
Flußpolizei II.
Tierquälerei. Zu den Hitenpol- Maßnahmen
ehören auch die zur Abwehr der T. Nach § 360
9l 13 StGB. wird bestraft: wer öff. oder in
Aergernis erregender Weise Tiere boshaft quält
oder roh mißhandelt. Diese Strafbest. bezweckt
nach ihrer Fassung an sich nicht den Schutz der
Tiere um ihrer selbst willen, sondern den Schutz
des menschl. Mitgefühls für die Tiere; die T.
wird daher nach dem StGB. nur mit Str. bedroht,
wenn sie entweder öff. begangen wird oder
Aergernis erregt. Ob die Verletzung des mensch-
lichen Empfindens die Folge der unmittelbaren
Wahrnehmung der T. sein muß oder ob es ge-
nügt, wenn sich jemand später beim Anblick des
Zustands des mißhandelten T. in seinem Empfin-
den verletzt fühlt, ist von den obersten Gerichten
verschieden beurteilt worden. Den ersteren Stand-
punkt nimmt ein Urt. des OLG. Stuttgart 10. 2.
92, Württ. J. IV 323, ein, den letzteren die OL.
Darmstadt, Urt. 11. 6. 47, DJZ. III 291, München
Urt. 8. 6. 99, DJZ. V 76, dsgl. 20. 5. 05,
Reger XXVI 292.—Nach dem Entwurf des neuen
St G. soll das Tier an sich geschützt werden; die
bezügl. Strafbest. sollen eingereiht werden in den
Abschnitt, welcher die Verbr. und Verg. wider die
öff. Ordnung umfaßt; daneben soll des § 360
Z. 13 in der Fassung bleiben, daß bestraft werden
* wer die zur Verhütung von T. erlassenen
orschr. übertritt. In dieser Beziehung ist in W.
durch Art. 7 Z. 2 PolSt G. schon gesorgt, wo mit
der Str. des § 360 St GB. bedroht wird, wer außer
dem Fall des § 360 Z. 18 St GB. den zum Schutz
von Tieren gegen Mißhandlungen erlass. Vorschr.
uwiderhandelt. Zu diesen Vorschr. gehört: Min.=
V. 17. 3. 76 b. Sammeln von Froschschenkeln, 1.
2. 08 b. Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch; be-
zügl. des Transports von Schlachttieren Min JErl.
17. 2. 08, Abl. 51, Min JErl. 15. 9. 13, Abl. 722,
b. die Beförderung von Zicklein und Ferkeln in
Säcken. Diese Best. kommen den Tierschutzbestreb-
ungen in erfreulicher Weise entgegen. — Zustän-
dig zur Strafverf. ist der Ortsvorst. Busse.
Tierzucht, Sachverständiger für — sf. Land-
wirtschaftliche Sachverständige 8 und Rindvieh-
zucht.
Tilgungsdarlehen s. Landwirtschaftl. Kredit.
Titel s. Amtstitel.
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Tollwut. Die T. ist eine durch einen bis jetzt
nicht sicher bek. Ansteckungstoff hervorgerufene Kr.,
die durch den Biß wutkr. T. übertragen wird. Am
häufigsten kommt sie beim Hund vor. Sie kann
jedoch auf die gen. Weise auf alle warmblütigen
T. und den Menschen übergehen . Die Krankheits-
merkmale der T. treten nach einer bei den versch.
T. verschieden langen, beim Hund im Mittel
2—3 Woch. dauernden Inkubationszeit auf und
beginnen mit dem Prodromal= oder melancholi-
schen Stadium, wobei die T. sich gänzlich verändert,
zumeist launisch, mürrisch, unfreundlich und
schreckhaft benehmen und eigentümliche Geschmacks-
vecränderungen äußern. Nach ½—3 T. tritt das
Irritations= oder maniakalische Stadium in die
Erscheinung, das in Wut= und Krampfanfällen,
Neigung zum Anfallen von Menschen und T. sowie
auch von leblosen Gegenständen zum Ausdruck
kommt. Schließlich stellt sich nach weiteren
2—4 T. das paralytische oder Endstadium ein,
wobei die Tiere Schlingbeschwerden, Lähmung des
Unterkiefers und der Nachhand aufweisen. Am
5. bis 10. Erkrankungstag sterben die Betroffenen
i. d. R. infolge völliger Entkräftung und Lähmung.
Eine bes. Form der T. ist die sog. stille Wut,
wobei das FIrritationstadium mehr oder weniger
in Wegfall kommt, dagegen das Lähmungstadium
rascher auftritt. Bei dieser Wutform gehen die
T. schon nach 2—3 T. ein. Die T. ist einzeige-
pflichtig. Die veterinärpol. Maßregeln gegen die
Kr. sind in § 121—138 A. 11. 7. 12, Robl. 293,
gegeben und bestehen im wesentl. in der pol.
ötung aller wutkr. oder der S. verd. Hunde und
Katzen sowie der H. und K., die mit wutkr. Tieren
oder der Seuche verd. H. und K. in Berührung
gekommen sind. An Stelle der Tötung kann für
H. in letzterem Fall u. U. eine Zmonatige Ein-
sperrung gestattet werden. Ist ein wutkr. oder
der S. verd. H. frei umhergelaufen, so wird die
Festlegung sämtl. H. im Umkreis von je 10 km
um die betr. Ortschaft verfügt. An T. erkr. oder
der S. verd. andere Haustiere sind gleichfalls so-
fort zu töten. Solche, die mit wutkr. oder verd.
T. in Berührung kamen, aber keine Erscheinungen
der T. zeigen, werden unter Beobachtung gestellt,
die je nach der Tiergattung (Pferd, Rind uff.)
verschieden lang dauert. Weitere Maßregeln, die
bei T. aller Arten von T. Anwendung finden,
sind: Verbot der Vornahme von Heilversuchen bei
kr. oder verd. T. vor poliz. Einschreiten, Schlacht-
verbot, Verbot des Verkaufs oder Verbrauchs einz.
Teile solcher T., unschädliche Beseitigung der
Kadaver gefall. oder getöt. kr. oder verd. T. samt
der Haut und Desinfektionsmaßnahmen, s. auch
übertragbare Krankheiten 8. Leonhardt.
Topographische Abteilung des statistischen Lan-
desamts s. stat. Landesamt IV 1.
Topographisches Bureau des Kriegsministe-
riums s. Armeekorps XIII.
Torfgewinnung s. Moorkultur.
Totalisatorstempel s. Reichstempelges. Nr. 5.
Tote Hand. Juristische Personen, die religiöse
oder wohltätige Zwecke oder Zwecke des Unterrichts
oder der Erziehung verfolgen, können in W. ge-
legene Grundstücke oder Rechte an solchen lus-
genommen Hypotheken, Grund= oder Rentenschul-