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den), wenn der Wert 5000 A übersteigt, nur mit
Genehmigung der Kreisreg. erwerben; diese Be-
stimmung findet keine Anwendung, wenn der Er-
werb zu Erbauung einer Kirche erfolgt; wegen
Erwerbung einer schon erbauten Kirche vgl. Württ.
Z. 44 154. Verbotswidriger Erwerb ist nichtig,
und zwar im ganzen, nicht bloß für den 5000
übersteigenden Betrag. Die Genehmigung wirkt
aber auf den Zeitpunkt des Erwerbs in der Be-
[ihränkung des § 184 BEB. zurück; Art. 140
lbs. 1 und 2 WGBGB. Für die Genehm. ist
die Kreisreg. zuständig, in deren Kreis die Grund-
tücke liegen; kommen solche in mehreren Kreisen
in Betracht, so bestimmt das Min J. die zust.
Kreisreg., Abl. 99 323. Hinsichtl. der Sportel s.
SpTar Nr. 80. — Ist die Zuwendung unentgelt-
lich oder durch einen Verpfründungsvertrag er-
folgt, so darf die Genehm. nicht versagt werden,
wenn die T. H. sich verpflichtet, das Grundstück
oder Recht binnen einer von der genehm. Beh.
u best. Frist wieder zu veräußern; im Ungehor-
samsfau Zwangsversteigerung auf Antrag dieser
Behörde; Art. 140 Abs. 3. — Ist die T. H. bei einer
Zwangsversteigerung als Hypothekengläubigerin,
Grund= oder Rentenschuldsberechtigte beteiligt und
reicht das Gebot im ersten Versteigerungstermin
u ihrer vollen Befriedigung nicht hin, so bedarf
* zum Erwerb dieses Grundstücks keiner Ge—
nehmigung, wenn sie gemäß § 85 Zwangsver-
steigG. die Bestimmung eines neuen Versteiger-
ungstermins beantragt u. es in diesem erwirbt,
Art. 140 Abs. 4. — Den Wert des Grundstücks
oder Rechts setzt im Streitfall der bürgerl. Richter
est. Den Best. über die T. H. unterliegt das
en kirchlichen Pedürfnissen u. Anstalten gewid-
mete Vermögen, s. Ortskirchenvermögen II 1 u.
Kath. Pfarrgden, nicht aber der Gütererwerb an-
läflich der Aufhebung oder Ablösung von Real-
gemeinderechten, s. Realgemeinden. Haller.
Traindepot. Zu jedem Armeekorps gehört ein
Tr. mit der Benennung Tr. des —ten AK. Die
Tr. sind Verwaltungsbeh. mit der Bestimmung,
das Feldgerät zu beschaffen, aufzubewahren und
kriegsbrauchbar zu erhalten, das zur Kriegs-
ausrüstung der von den Train-Bat. mobil zu
machenden Trains, der höheren Stäbe und Feld-
verwaltungsbeh. gehört oder für Reserveformatio-
nen und als überzählige Vorräte bereit gehalten
wird. Den Tr. liegt ferner die Beschaffung und
Prüfung des Feldgeräts der Infanterie= und
Kavallerie-Truppenteile ob, mit Ausnahme des
Kav Telegraphengeräts und derj. Sanitätsausrüst.,
die von den Lazaretten herzugeben ist. Bei Ein-
tritt einer Mobilmachung haben die Tr. das Er-
satz-Feldgerät für Trains, Infanterie und Kaval-
lerie zu beschaffen und zu verwalten. TrO. 17. 8.
07, Mittler u. S., Berlin; Württ. Einfbest. 11. 11.
07. Das Tr. des XIII. (Kgl. Württ.) AK. hat
seinen Sitz in Ludwigsburg. Melin.
Transiedereien sind Anl., in welchen aus Fisch-
speck Tran ausgelassen wird, preuß. techn. Anl. II
19, Schicker, GewO. 1288. Sie sind nach § 16
Gew O. genehmigungspflichtig, Zuständigkeit und
Verfahren wic bei den Leimsiedereien. Strafbest.
8 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 3 Gew).
Brenuner.
Traindepot — Trödler.
Transport von Gefangenen s. Gefangentrans-
portwesen.
Transport von Schlachttieren. Die § 8—10 MV.
1. 2. 03, Rgbl. 27, enthalten bes. Vorschr. über den
Tr. von Schl. Hienach hat die Fesselung der T.
so zu geschehen, daß eine auf die Dauer schmerz-
hafte Haltung des Körpers der T., ein Wund-
reiben oder Einschneiden der Fesseln in die Glied-
maßen ausgeschlossen ist. Die Transportwagen
müssen hinreichend groß und gut mit Streu-
material versehen sein. Werden Schweine und
Kälber gleichzeitig transportiert, so müssen sie in
verschiedenen Abteilungen des Wagens unter-
ebracht werden. Hunde dürfen zum Treiben von
Schlachttieren nur mit einem das Beißen ver-
bindernden Maulkorb verwendet werden. Bezügl.
des Tr. von Schl. mit der EB. vgl. die Bek. des
chsk. b. Best. über Verladung und Beförderung
von leb. T. auf C. 13. 7. 1879, Rabl. 343, un
23. 11. 1887, R.ZBl. 557. Lconhardt.
Trichinen sind Rundwürmer, die bei Schwein,
Hund und vielen anderen T. in der Muskulatur
als geschlechtslose Larvenformen in aufgerolltem
Zustand und im Darm als geschlechtsreife Indi-
viduen sich vorfinden. Lurch Genuß trichinösen
Fl. wird die Trichinenkrankheit beim Menschen
hervorgerufen. Die Regelung der TrSchau bei
Schlachtungen im Inl. ist den Landesreg. über-
lassen. Allg. ist die Tr Schau dagegen für das in
das Zollinland eingeführte Schweinefleisch an
geordnet. In W. kann nach § 49 MV. 1. 2. 03,
Rgbl. 27, durch ortspoliz. Vorschr. angeordnet
werden, daß Fl. von Schweinen, das nicht aus-
schließlich im eig. Haushalt, s. d., des Besitzers
verwendet werden soll, ohne Rücksicht auf seine
Herkunft amtlich auf Tr. zu untersuchen ist, so-
fern es einer solchen Untersuchung nicht bereits
unterlegen hat. In Gden, in denen die TrSchau
nicht eingeführt ist, ist nach § 51 a. a. O. jährlich
mind. einmal bekannt zu geben, daß die besteh.
FlBeschau auf Tr. sich nicht erstreckt und deshalb
vor dem Genusse nicht durchgekochten oder nicht
durchgebratenen Schweinefleisches gewarnt wird.
Leonhardt.
Trichinenschauer. Die Tr. müssen ähnlich wie
dic nichttierärztl. Fleischbesch., s. d., eine Aus-
bildung genossen haben, die entw. an einem
Schlachthaus, an dem die TrSchau praktisch aus-
geübt wird, oder bei einer vom Min. best. Zoll-
oder Steuerbeh. erfolgen kann. Die Befähigung
zur Ausübung, der Tr Schau wird auf Grund der
erfolgreichen Ablegung einer Prüfung vor einem
vom Min. best. Prüfungskommissär erteilt. Im-
übr. haben die Tr. wie die nichttierärztl. Fleisch-
beschauer sich period. Nachprüfungen durch den
zust. OATA. zu unterziehen. Näheres über die
Prüfungsvorschr. s. AB. E z. FlBG. 3. 6. 00,
RGl. 547. Außer den approb. TAe. dürfen auch
approb. Ac. die Tr Schau ohne Prüfung amtlich
ausüben. Leonhardt.
Triebwerke s. Wasserrecht lII C, auch Ab-
hängige Wasserwerte.
Trinkwasser s. Wasser lle.
Trockenmilch s. Milch.
Trödler. Trödelhandel ist der Handel
gebrauchten Kleidern, gebr. Betten, oder
mit