Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

784 
den), wenn der Wert 5000 A übersteigt, nur mit 
Genehmigung der Kreisreg. erwerben; diese Be- 
stimmung findet keine Anwendung, wenn der Er- 
werb zu Erbauung einer Kirche erfolgt; wegen 
Erwerbung einer schon erbauten Kirche vgl. Württ. 
Z. 44 154. Verbotswidriger Erwerb ist nichtig, 
und zwar im ganzen, nicht bloß für den 5000 
übersteigenden Betrag. Die Genehmigung wirkt 
aber auf den Zeitpunkt des Erwerbs in der Be- 
[ihränkung des § 184 BEB. zurück; Art. 140 
lbs. 1 und 2 WGBGB. Für die Genehm. ist 
die Kreisreg. zuständig, in deren Kreis die Grund- 
tücke liegen; kommen solche in mehreren Kreisen 
in Betracht, so bestimmt das Min J. die zust. 
Kreisreg., Abl. 99 323. Hinsichtl. der Sportel s. 
SpTar Nr. 80. — Ist die Zuwendung unentgelt- 
lich oder durch einen Verpfründungsvertrag er- 
folgt, so darf die Genehm. nicht versagt werden, 
wenn die T. H. sich verpflichtet, das Grundstück 
oder Recht binnen einer von der genehm. Beh. 
u best. Frist wieder zu veräußern; im Ungehor- 
samsfau Zwangsversteigerung auf Antrag dieser 
Behörde; Art. 140 Abs. 3. — Ist die T. H. bei einer 
Zwangsversteigerung als Hypothekengläubigerin, 
Grund= oder Rentenschuldsberechtigte beteiligt und 
reicht das Gebot im ersten Versteigerungstermin 
u ihrer vollen Befriedigung nicht hin, so bedarf 
* zum Erwerb dieses Grundstücks keiner Ge— 
nehmigung, wenn sie gemäß § 85 Zwangsver- 
steigG. die Bestimmung eines neuen Versteiger- 
ungstermins beantragt u. es in diesem erwirbt, 
Art. 140 Abs. 4. — Den Wert des Grundstücks 
oder Rechts setzt im Streitfall der bürgerl. Richter 
est. Den Best. über die T. H. unterliegt das 
en kirchlichen Pedürfnissen u. Anstalten gewid- 
mete Vermögen, s. Ortskirchenvermögen II 1 u. 
Kath. Pfarrgden, nicht aber der Gütererwerb an- 
läflich der Aufhebung oder Ablösung von Real- 
gemeinderechten, s. Realgemeinden. Haller. 
Traindepot. Zu jedem Armeekorps gehört ein 
Tr. mit der Benennung Tr. des —ten AK. Die 
Tr. sind Verwaltungsbeh. mit der Bestimmung, 
das Feldgerät zu beschaffen, aufzubewahren und 
kriegsbrauchbar zu erhalten, das zur Kriegs- 
ausrüstung der von den Train-Bat. mobil zu 
machenden Trains, der höheren Stäbe und Feld- 
verwaltungsbeh. gehört oder für Reserveformatio- 
nen und als überzählige Vorräte bereit gehalten 
wird. Den Tr. liegt ferner die Beschaffung und 
Prüfung des Feldgeräts der Infanterie= und 
Kavallerie-Truppenteile ob, mit Ausnahme des 
Kav Telegraphengeräts und derj. Sanitätsausrüst., 
die von den Lazaretten herzugeben ist. Bei Ein- 
tritt einer Mobilmachung haben die Tr. das Er- 
satz-Feldgerät für Trains, Infanterie und Kaval- 
lerie zu beschaffen und zu verwalten. TrO. 17. 8. 
07, Mittler u. S., Berlin; Württ. Einfbest. 11. 11. 
07. Das Tr. des XIII. (Kgl. Württ.) AK. hat 
seinen Sitz in Ludwigsburg. Melin. 
Transiedereien sind Anl., in welchen aus Fisch- 
speck Tran ausgelassen wird, preuß. techn. Anl. II 
19, Schicker, GewO. 1288. Sie sind nach § 16 
Gew O. genehmigungspflichtig, Zuständigkeit und 
Verfahren wic bei den Leimsiedereien. Strafbest. 
8 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 3 Gew). 
Brenuner. 
Traindepot — Trödler. 
Transport von Gefangenen s. Gefangentrans- 
portwesen. 
Transport von Schlachttieren. Die § 8—10 MV. 
1. 2. 03, Rgbl. 27, enthalten bes. Vorschr. über den 
Tr. von Schl. Hienach hat die Fesselung der T. 
so zu geschehen, daß eine auf die Dauer schmerz- 
hafte Haltung des Körpers der T., ein Wund- 
reiben oder Einschneiden der Fesseln in die Glied- 
maßen ausgeschlossen ist. Die Transportwagen 
müssen hinreichend groß und gut mit Streu- 
material versehen sein. Werden Schweine und 
Kälber gleichzeitig transportiert, so müssen sie in 
verschiedenen Abteilungen des Wagens unter- 
ebracht werden. Hunde dürfen zum Treiben von 
Schlachttieren nur mit einem das Beißen ver- 
bindernden Maulkorb verwendet werden. Bezügl. 
des Tr. von Schl. mit der EB. vgl. die Bek. des 
chsk. b. Best. über Verladung und Beförderung 
von leb. T. auf C. 13. 7. 1879, Rabl. 343, un 
23. 11. 1887, R.ZBl. 557. Lconhardt. 
Trichinen sind Rundwürmer, die bei Schwein, 
Hund und vielen anderen T. in der Muskulatur 
als geschlechtslose Larvenformen in aufgerolltem 
Zustand und im Darm als geschlechtsreife Indi- 
viduen sich vorfinden. Lurch Genuß trichinösen 
Fl. wird die Trichinenkrankheit beim Menschen 
hervorgerufen. Die Regelung der TrSchau bei 
Schlachtungen im Inl. ist den Landesreg. über- 
lassen. Allg. ist die Tr Schau dagegen für das in 
das Zollinland eingeführte Schweinefleisch an 
geordnet. In W. kann nach § 49 MV. 1. 2. 03, 
Rgbl. 27, durch ortspoliz. Vorschr. angeordnet 
werden, daß Fl. von Schweinen, das nicht aus- 
schließlich im eig. Haushalt, s. d., des Besitzers 
verwendet werden soll, ohne Rücksicht auf seine 
Herkunft amtlich auf Tr. zu untersuchen ist, so- 
fern es einer solchen Untersuchung nicht bereits 
unterlegen hat. In Gden, in denen die TrSchau 
nicht eingeführt ist, ist nach § 51 a. a. O. jährlich 
mind. einmal bekannt zu geben, daß die besteh. 
FlBeschau auf Tr. sich nicht erstreckt und deshalb 
vor dem Genusse nicht durchgekochten oder nicht 
durchgebratenen Schweinefleisches gewarnt wird. 
Leonhardt. 
Trichinenschauer. Die Tr. müssen ähnlich wie 
dic nichttierärztl. Fleischbesch., s. d., eine Aus- 
bildung genossen haben, die entw. an einem 
Schlachthaus, an dem die TrSchau praktisch aus- 
geübt wird, oder bei einer vom Min. best. Zoll- 
oder Steuerbeh. erfolgen kann. Die Befähigung 
zur Ausübung, der Tr Schau wird auf Grund der 
erfolgreichen Ablegung einer Prüfung vor einem 
vom Min. best. Prüfungskommissär erteilt. Im- 
übr. haben die Tr. wie die nichttierärztl. Fleisch- 
beschauer sich period. Nachprüfungen durch den 
zust. OATA. zu unterziehen. Näheres über die 
Prüfungsvorschr. s. AB. E z. FlBG. 3. 6. 00, 
RGl. 547. Außer den approb. TAe. dürfen auch 
approb. Ac. die Tr Schau ohne Prüfung amtlich 
ausüben. Leonhardt. 
Triebwerke s. Wasserrecht lII C, auch Ab- 
hängige Wasserwerte. 
Trinkwasser s. Wasser lle. 
Trockenmilch s. Milch. 
Trödler. Trödelhandel ist der Handel 
gebrauchten Kleidern, gebr. Betten, oder 
  
  
mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.