Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Uebergangsteuer — Uebertragbare Krankheiten. 
nach und durch Baden. W. hat für seine Waren- 
besteuerung auf dieses Kontrollmittel 1900 ver- 
zichtet. . « Rösch. 
ebergangsteuer von Bier s. Biersteuer, w. B. 
Ueberlandzentralen (Ueberlandwerke). Als UeZ. 
werden Elektrizitätswerke bezeichnet, welche elektr. 
Energie nicht bloß am Ort ihrer Erzeugung ab- 
eben, sondern auch weiteren Gebieten, bes. ländl. 
Bezirken zuleiten. Nach den bisherigen Er- 
fahrungen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- 
versorgung kann diese für das platte Land in 
wirtschaftlicher Weise nur in der Form von Ueber- 
landwerken durchgeführt werden, die große Ge- 
biete zusammenfassen, in denen nicht bloß rein 
ländliche Betriebe mit ihrem kurzzeitigen Licht- 
und Kraftbedarf, sondern auch größere Strom- 
verbraucher mit günstigen Abnahmeverhältnissen, 
insbes. Städte und industrielle Betriebe an- 
geschlossen werden. Bei dem Bau von Ueberland- 
werken ist deren Ausführbarkeit durch genaue tech- 
nische und wirtschaftliche Untersuchungen zu 
prüfen. Hiebei kommt es sowohl auf die geo- 
graphische Lage und den Umfang des Versorgungs- 
gebiets, dessen wirtschaftliche Verhältnisse als auch 
auf die Art der Kraftquelle (Wärmekraft= oder 
Wasserkraftanlage) an. Die Uez. bestehen aus 
den Stromerzeugungsanlagen, Transformatoren- 
stationen, Ober= und Mittelspannungsleitungen 
und den Ortsnetzen. Läßt sich der Ausbau billiger 
Wasserkräfte ermöglichen, so ist dies für die Aus- 
führbarkeit der Ueberlandwerke von bes. Bedeu- 
tung. Von Wichtigkeit ist die Form solcher 
Unternehmungen, die Frage, ob der Staat, öff. 
Körperschaften, Privatunternehmer oder eine Ge- 
meinschaft von öff. Körperschaften und Privat- 
unternehmern (gemischt-wirtschaftliche Gesell- 
chaft) Träger der Unternehmung sein sollen. Die 
rage läßt sich nicht für alle Ueberlandwerke 
gleichermaßen beantworten. Wichtige Gründe 
sprechen für die öff.-rechtl. Form, durch welche die 
UeZ. zu gemeinnützigen Unternehmungen werden. 
Jedoch kann ihre Ausführung auf dieser Grund- 
lage nur unter der Voraussetzung vertreten 
werden, daß die Wirtschaftlichkeit des Unter- 
nehmens in sicherer Weise sich nachweisen läßt. 
In W. sind bis jetzt nur zwei Unter- 
nehmungsformen vorhanden: Privat- 
unternehmen (Einzelfirmen, Genossenschaften, 
Aktiengesellschaften) und körperschaftl. Verbände, 
Gde= oder Bezirksverbände, welche ihre rechtliche 
Unterlage in den Best. der Gde O. (Art. 184) und 
BezO. (Art. 92) haben, s. Zweckverbände. — Der 
Staat hat in W. an die Benützung staatl. Eigen- 
tums (Staatstraßen, Eisenbahnkörper, Flüsse, 
Staatswaldungen) zur Leitungsführung bis jetzt 
keine Best. geknüpft, welche die Form der Unter- 
nehm. oder einen staatl. Einfluß auf die Betriebs- 
führung oder den späteren Uebergang an den Staat 
betreffen. Wenn die Gden nicht selbst Träger des 
Unternehmens sind, haben sie es in der Hand, 
durch Abschluß entspr. Verträge mit den Unter- 
nehmern wegen der Benützung des Gde Eigentums, 
bes. der Ortstraßen zur Legung der elektr. Leit. 
sich den erforderlichen Einfluß auf die Gestaltung 
der Stromlieferung, bes. der Strompreise, zu 
sichern. Dies gilt vor allem dann, wenn sich, wie 
  
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dies die Negel ist, der Unternehmer das ausschl. 
Recht zur Stromabgabe innerhalb des Gde Bez. 
einräumen läßt. Werden solche Verträge über 
einen Zeitraum von 25 Jahren abgeschlossen, so 
bedürfen sie der Genehmigung der Kreisreg. 
Art. 190 Abs. 1 Z. 4 Gde O. Durchleitungsverbote, 
d. h. Best., welche verhindern sollen, daß ein 
anderer Unternehmer Leitungen durch den Gde- 
Bezirk zum Zweck der Stromabgabe in einen 
andern Bezirk legt, ebenso Verbote der Benützung 
ff Straßen und Plätze für Eigenbetriebe der 
Gde Einwohner oder für Straßenbahnen oder 
Wasserwerke oder Verbot der Errichtung von Gas- 
werken werden als unzulässig erachtet und sind 
von der Aufsichtsbeh. gu beanstanden, Min JErl. 
26. 12. 11, Abl. 178. Von bes. Bedeutung ist das 
Installations= und Materiallieferungsmonopol, 
das vielfach ausbedungen zu werden pflegte. Solchen 
Vertragsbest. soll nach dem angeführten MErl. 
im Interesse des gleichberechtigten Wettbewerbs 
der Gewerbetreibenden und der Vertragsfreiheit 
der Stromabnehmer entgegengetreten werden. Da- 
gegen kann es nicht beanstandet werden, wenn im 
Interesse einer soliden Ausführung der Installat. 
der Unternehmer sich ausbedingt, daß solche Arb. 
nur technisch zuverlässige Installateure ausführen. 
Bei Ue Z. öff.-rechtl. Verbände ist die besprochene 
Monopolfrage insofern anders zu beurteilen, als 
dese i. d. R. nicht selbst installieren, sondern 
diese Arbeiten und Lieferungen dritten Personen 
übertragen, wobei die freie Konkurrenz nicht aus- 
geschlossen ist, die Uebertragung der Arbeit oder 
Lieferung aber durch den Verband erfolgt. — Die 
UeZ. unterliegen einem polizeilichen Er- 
lenntnis, sofern sie als Starkstromanlagen öff. 
Wege, öff. Gewässer, Bahnanlagen oder elektrische 
Leitungen der staatlichen Verkehrsanstalten be- 
rühren. Zuständig ist das Min J. (Abt. f. Str.= 
und WB.). Das Nähere hierüber s. Elektrische 
Unternehmungen. — Beratungstellen für Elek- 
trizitätsunternehmungen in technischen und wirt- 
schaftlichen Fragen bestehen bei dem Mürtt. 
evisionsverein, Min JAbl. 09 288, und bei der 
Zentralst. f. G. u. H. Michel. 
Uebernahme Hilfsbedürftiger s. Armenwesen 
II. A. 2. 4. d. 
Ueberschwemmungen s. Hochwasser. 
Uebertragbare Krankheiten. 1. Gemein- 
efährliche Kr., s. d. — 2. Die Bek. des 
chsk. 28. 2. 11, RGl. 63, enthält die Best. über 
dic wechselseitige Benachrichtigung der Militär- 
und Poliz Beh. über das Auftreten übertr. Kr. 
— 3. Nach § 11 Abs. 4 En#O. 28. 12. 08, 
RGBl. 1909 93, sind Personen, die an Typhus, 
Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Masern oder Keuch- 
husten leiden, in abgeschlossenem Abteil mit bes. 
Aborte zu befördern. Bei verd. Pers. kann die 
E. die Vorlegung eines ärztl. Zeugnisses über 
die Art der Kr. verlangen. Von der Postbeförde- 
rung sind auzgeschlossen Kr., die mit ansteck. 
Ucbeln behaftet sind, Post O. 21. 5. 00, Rabl. 369, 
§ 66 Z. 1. — 4. Ein Wandergewerbeschein muß 
versagt werden den mit anst. Kr. Behafteten, den 
wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder 
Sicherungsmaßregeln betr. Einführung oder Ver- 
breitung anst. Kr. zu einer Freiheitstr. von mind. 
 
	        
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