Armeemuseum — Armenwesen.
Münsingen (Trlebl.), Stuttgart, Tübingen, Ulm,
Weingarten; die Garnisonlazarette (s. d.) Gmünd,
Keilbronn, Ludwigsburg, Mergen ntheim, Stuttgart,
übingen, Ulm, Weingarten, Wiblingen, das Ba-
rackenlazarett Münsingen (Trleb#Pl.) und das Ge-
nesungsheim Vades Sanitätsamt des
XIII. (Kgl. W.) A Stuttgett (s. d.); Gericht
des XlIII. EN W.) A. Stuttgart, der 26. Div.
(1. Kgl. W.) Stuttgart, der 27. Div. (2. Kgal. 7
Ulm (s. Mil Gerichte)) Bekleidungsamt (s.d
des KXIII. (Kal. W.) A. Kupwigsburg; Land-
jägerkorps Stuttgart, s. d all.
Armeemuseum, Landes A., seit 1899 im alten
Schloß in Stuttgart (Eintritt s. Adreßbuch der
Stadt Stuttgart), enthält eine Sammlung von Ge-
schützen, Waffen, Fahnen, Standarten, Modellen
von Heeresgerät verschiedener Art, Uniformstücken,
Orden und Ehrenzeichen, Karten, Zeichnungen und
Abbildungen aus früheren und jüngeren Zeiten,
Ml. 1899 56. Schall.
Armenärzte s. Armenwesen III. 8.
Armenanstalten, Aemsebeschüftisunsganktalten
s. Armenwesen II. A. 2. IV. b. d. e. f.
Urmendeputationen s. intnemese II. A. 2,
Ec mengesebgebung s. Armenwesen II.
Armenkassen 1 Armenwesen V.
Armenpflese s. Armenwesen III.
Armenpflegetarife s. Armenwesen II. A. 4. c.
Armenpolizei s. Armenwesen IV.
Armenstreitsachen s. Armenwesen II. A#5.
Armenunterstützung s. Armenwesen II. A. 2. 3.
Armenverbände s. Armenwesen II. A. 2. Ueber
das Verhältnis der A. zur Kranken-, Un-
fall-, Invaliden= und Hinterbliebe-
nenversicherung s. Reichsversicherung.
Armenvermögen s. Armenwesen V.
Armenwesen, Armenrecht, #x ü I. Allgemeines. *
Arm ist, wer das für sich und seine Familie zum
notdürftigen Lebensunterhalt Erforderliche weder
aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann,
noch von anderer Seite empfängt. Die Armut ist
nicht eine Erscheinung der Neuzeit, sie ist so alt
wie die Menschheit selbst und wird voraussichtlich
niemals erlöschen, solange es wirtschaftlich tätige
Menschen gibt. Soweit sie das Ergebnis der
mancherlei Umstände ist, die den einzelnen vor-
übergehend oder dauernd, verschuldet oder unver-
schuldet hilfsbedürftig machen (Müßiggang, Lieder-
lichkeit, Verschwendung, jugendliches Alter, Grei-
senalter, Krankheit, Gebrechen, Mangel an Ar-
beitsgelegenheit, Tod des Ernährers), spricht man
von individueller Armut, wo sie ihre Ur-
ache in den allgemeinen Verhältnissen des Wirt-
chaftslebens hat (mangelhafte Staatseinrichtung,
wirtschaftl. Krisen, Kriege, schädigende Natur-
ereignisse, wie Hagelschlag, Mißwachs usw.) und
weitere Kreise ergreift, von Massenarmut.
Manche früher häufige Verarmungsursachen (Miß-
wachs, Uebervölkerung, verheerende Seuchen) sind
durch die Entwicklung des Verkehrs und durch die
Fortschritte der Gesundheitspflege eingedämmt
worden. Das — hier darzustellende — Armen-
wesen hat fich nur mit der individuellen Armut
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zu befassen. Die Massenarmut bildet den Kern
der sog. sozialen Frage. Von besonderer Bedeu-
tung für das A. ist der Umfang, in dem staatliche
Armenpflege angeordnet ist, und die Art, in der
die Erfüllung der unterstützungsoflicht sichergestellt
ist. In letzterer Beziehung kommt in Betracht
einmal die Einrichtung des Armenwesens und so-
dann die Beschaffung der für die Armenpflege er-
forderlichen Mittel. Die Ordnung des A. durch
die öffentliche Gewalt bildet den Inhalt der
Armengesetzgebung. 1 II. Armengesetzgebung. *
In Deutschland haben schon die Reichspolizei-
ordnungen aus dem 16. Jahrhundert den Grund-
*r ausgestellt, daß jede Gemeinde ihre Armen
clbst ernähren solle. Seitdem ist in D. die Ge-
meinde die Trägerin der öffentlichen Armenlast.
Dieser an sich für die Armenpflege förderliche
Grundsatz hatte aber die Folge, daß sich die Ge-
meinden gegen den Zuzug Fremder verschlossen,
die Niederlassung erschwerten und den Erwerb
der Gemeindeangehörigkeit wie die Eheschließung
von ihrer Zustimmung abhängig machten. Dabei
galt jeder Angehörige des einen deutschen Staates
dem andern gegenüber als Ausländer. Zur Be-
seitigung der aus den vielen Abschiebungen sich
ergebenden Mißstände wurde zwischen den deut-
schen Staaten der Gothaer Vertrag (s. d.)
vom 15. 7. 51 über die gegenseitige Uebernahme
hilfsbedürftiger und ausgewiesener Personen, so-
wie die Eisenacher Uebereinkunft (s. d.)
vom 11. 7. 53 „wegen der durch Verpflegung er-
krankter Ausländer entstehenden Kosten“ abge-
schlossen. Einheitliche Regelung fanden diese Ver-
haltnisse sodann durch die neben dem Staats-
angehörigkeitsgesetz für das deutsche Armenrecht
maßgebenden Gesetze über die Freizügigkeit
vom 1. 11. 67 und über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 6. 6. 70, abgeändert durch die
Ges. 12. 3. 94 und 30. 5. 08. Das JW. gilt
für das ganze Reichsgebiet, das UWG. in Bahern
noch nicht, seine Einführung in B. ist aber bis
1. 1. 15 zu erwarten. Jeder Reichsangehörige
mit Ausnahme der Angehörigen von Bayern ist in
jedem Bundesstaat des Geltungs gebiets des UW G.
in bezug auf Erwerb und Verlust des Unter-
stützungswohnsitzes, wie auf Art und Maß der im
Fall der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öff.
Unterstützung, als Inländer zu behandeln, Bayern
steht den anderen Bundesstaaten insolang noch
als Ausland gegenüber, bis auch dort das UW G.
ging ngeführt ir ist. — A. Das Geltunssgebiet des
Hilfsbedürftigkeit im armen-
. Eins ist die gesetzliche Voraussetzung
für die Gewährung öffentl. Unterstützung. Eine
Begriffsbestimmung enthält das UW G. nicht, eine
solche läßt sich indes aus § 4 FG. ableiten. Nach
iesem ist die Gemeinde zur Abweisung eines neu
Anziehenden dann befugt, „wenn derselbe nicht
hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht
arbeitsfähigen Angehörigen den notdürfti-
gen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er
nolchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten
ann, noch von einem dazu verpflichteten Ver-
wandten erhält“. Die Notwendigkeit öff. Unter-