Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Armeemuseum — Armenwesen. 
Münsingen (Trlebl.), Stuttgart, Tübingen, Ulm, 
Weingarten; die Garnisonlazarette (s. d.) Gmünd, 
Keilbronn, Ludwigsburg, Mergen ntheim, Stuttgart, 
übingen, Ulm, Weingarten, Wiblingen, das Ba- 
rackenlazarett Münsingen (Trleb#Pl.) und das Ge- 
nesungsheim Vades Sanitätsamt des 
XIII. (Kgl. W.) A Stuttgett (s. d.); Gericht 
des XlIII. EN W.) A. Stuttgart, der 26. Div. 
(1. Kgl. W.) Stuttgart, der 27. Div. (2. Kgal. 7 
Ulm (s. Mil Gerichte)) Bekleidungsamt (s.d 
des KXIII. (Kal. W.) A. Kupwigsburg; Land- 
jägerkorps Stuttgart, s. d all. 
Armeemuseum, Landes A., seit 1899 im alten 
Schloß in Stuttgart (Eintritt s. Adreßbuch der 
Stadt Stuttgart), enthält eine Sammlung von Ge- 
schützen, Waffen, Fahnen, Standarten, Modellen 
von Heeresgerät verschiedener Art, Uniformstücken, 
Orden und Ehrenzeichen, Karten, Zeichnungen und 
Abbildungen aus früheren und jüngeren Zeiten, 
Ml. 1899 56. Schall. 
Armenärzte s. Armenwesen III. 8. 
Armenanstalten, Aemsebeschüftisunsganktalten 
s. Armenwesen II. A. 2. IV. b. d. e. f. 
Urmendeputationen s. intnemese II. A. 2, 
Ec mengesebgebung s. Armenwesen II. 
Armenkassen 1 Armenwesen V. 
Armenpflese s. Armenwesen III. 
Armenpflegetarife s. Armenwesen II. A. 4. c. 
Armenpolizei s. Armenwesen IV. 
Armenstreitsachen s. Armenwesen II. A#5. 
Armenunterstützung s. Armenwesen II. A. 2. 3. 
Armenverbände s. Armenwesen II. A. 2. Ueber 
das Verhältnis der A. zur Kranken-, Un- 
fall-, Invaliden= und Hinterbliebe- 
nenversicherung s. Reichsversicherung. 
Armenvermögen s. Armenwesen V. 
Armenwesen, Armenrecht, #x ü I. Allgemeines. * 
Arm ist, wer das für sich und seine Familie zum 
notdürftigen Lebensunterhalt Erforderliche weder 
aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann, 
noch von anderer Seite empfängt. Die Armut ist 
nicht eine Erscheinung der Neuzeit, sie ist so alt 
wie die Menschheit selbst und wird voraussichtlich 
niemals erlöschen, solange es wirtschaftlich tätige 
Menschen gibt. Soweit sie das Ergebnis der 
mancherlei Umstände ist, die den einzelnen vor- 
übergehend oder dauernd, verschuldet oder unver- 
schuldet hilfsbedürftig machen (Müßiggang, Lieder- 
lichkeit, Verschwendung, jugendliches Alter, Grei- 
senalter, Krankheit, Gebrechen, Mangel an Ar- 
beitsgelegenheit, Tod des Ernährers), spricht man 
von individueller Armut, wo sie ihre Ur- 
ache in den allgemeinen Verhältnissen des Wirt- 
chaftslebens hat (mangelhafte Staatseinrichtung, 
wirtschaftl. Krisen, Kriege, schädigende Natur- 
ereignisse, wie Hagelschlag, Mißwachs usw.) und 
weitere Kreise ergreift, von Massenarmut. 
Manche früher häufige Verarmungsursachen (Miß- 
wachs, Uebervölkerung, verheerende Seuchen) sind 
durch die Entwicklung des Verkehrs und durch die 
Fortschritte der Gesundheitspflege eingedämmt 
worden. Das — hier darzustellende — Armen- 
wesen hat fich nur mit der individuellen Armut 
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zu befassen. Die Massenarmut bildet den Kern 
der sog. sozialen Frage. Von besonderer Bedeu- 
tung für das A. ist der Umfang, in dem staatliche 
Armenpflege angeordnet ist, und die Art, in der 
die Erfüllung der unterstützungsoflicht sichergestellt 
ist. In letzterer Beziehung kommt in Betracht 
einmal die Einrichtung des Armenwesens und so- 
dann die Beschaffung der für die Armenpflege er- 
forderlichen Mittel. Die Ordnung des A. durch 
die öffentliche Gewalt bildet den Inhalt der 
Armengesetzgebung. 1 II. Armengesetzgebung. * 
In Deutschland haben schon die Reichspolizei- 
ordnungen aus dem 16. Jahrhundert den Grund- 
*r ausgestellt, daß jede Gemeinde ihre Armen 
clbst ernähren solle. Seitdem ist in D. die Ge- 
meinde die Trägerin der öffentlichen Armenlast. 
Dieser an sich für die Armenpflege förderliche 
Grundsatz hatte aber die Folge, daß sich die Ge- 
meinden gegen den Zuzug Fremder verschlossen, 
die Niederlassung erschwerten und den Erwerb 
der Gemeindeangehörigkeit wie die Eheschließung 
von ihrer Zustimmung abhängig machten. Dabei 
galt jeder Angehörige des einen deutschen Staates 
dem andern gegenüber als Ausländer. Zur Be- 
seitigung der aus den vielen Abschiebungen sich 
ergebenden Mißstände wurde zwischen den deut- 
schen Staaten der Gothaer Vertrag (s. d.) 
vom 15. 7. 51 über die gegenseitige Uebernahme 
hilfsbedürftiger und ausgewiesener Personen, so- 
wie die Eisenacher Uebereinkunft (s. d.) 
vom 11. 7. 53 „wegen der durch Verpflegung er- 
krankter Ausländer entstehenden Kosten“ abge- 
schlossen. Einheitliche Regelung fanden diese Ver- 
haltnisse sodann durch die neben dem Staats- 
angehörigkeitsgesetz für das deutsche Armenrecht 
maßgebenden Gesetze über die Freizügigkeit 
vom 1. 11. 67 und über den Unterstützungs- 
wohnsitz vom 6. 6. 70, abgeändert durch die 
Ges. 12. 3. 94 und 30. 5. 08. Das JW. gilt 
für das ganze Reichsgebiet, das UWG. in Bahern 
noch nicht, seine Einführung in B. ist aber bis 
1. 1. 15 zu erwarten. Jeder Reichsangehörige 
mit Ausnahme der Angehörigen von Bayern ist in 
jedem Bundesstaat des Geltungs gebiets des UW G. 
in bezug auf Erwerb und Verlust des Unter- 
stützungswohnsitzes, wie auf Art und Maß der im 
Fall der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öff. 
Unterstützung, als Inländer zu behandeln, Bayern 
steht den anderen Bundesstaaten insolang noch 
als Ausland gegenüber, bis auch dort das UW G. 
ging ngeführt ir ist. — A. Das Geltunssgebiet des 
Hilfsbedürftigkeit im armen- 
. Eins ist die gesetzliche Voraussetzung 
für die Gewährung öffentl. Unterstützung. Eine 
Begriffsbestimmung enthält das UW G. nicht, eine 
solche läßt sich indes aus § 4 FG. ableiten. Nach 
iesem ist die Gemeinde zur Abweisung eines neu 
Anziehenden dann befugt, „wenn derselbe nicht 
hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht 
arbeitsfähigen Angehörigen den notdürfti- 
gen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er 
nolchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten 
ann, noch von einem dazu verpflichteten Ver- 
wandten erhält“. Die Notwendigkeit öff. Unter-
	        
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