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schließlich des Kochweins und des sonstigen Keller-
abgangs), der vom W. in festen nach dem
steuerpfl. Verschluß bemessenen Normalsätzen
(10—25 v. H.) abgezogen, bei bes. Verhältn. aber
und für juristische Pers., Gesellschaften u. dal.,
sowie von Obstm. nach dem tatsächl. Bedarf fest-
gesetzt wird, Art. 8 u. 9. Steuerfrei ist sodann
alkoholfreies Getränk; Schaumwein; endl. nach
Art. 51 ZVV. 8. 7. 67 W., der über die Zoll-
grenze eingeführt und vom Steuerpfl. unmittel-
bar nach der Verzollung sowie unter Festhaltung
der Nämlichkeit in den Keller verbracht worden
ist, VV. § 32. — 5. Die zu versteuernde
Menge des ausgeschenkten oder im kleinen
verkauften W. oder Obstm., der sog. steuer-
pfl. Verschluß, wird durch Kellerunters., (Ge-
tränkeabstiche) ermittelt, die von den StB. bei
Beginn des Wirtschaftsbetriebs oder des Klein-
handels vorgenommen und dann in Zwischen-
räumen von /—1 Jahr (sog. Steuerperioden) und
bei Einstellung des Betr. wiederholt werden. Hie-
bei werden die Bestände faßweise erhoben und
an den beim vorangegangenen Abstich festgestellten
Vorräten und den in der Zwischenzeit eingelegten
Getr. abgerechnet; der Rest nach Abzug der steuer-
freien Mengen ist dann der zu versteuernde Ge-
tränkeverschluß, Art. 7. — 6. Den Erlös aus
dem steuerpfl. Verschluß und daraus die St. be-
rechnet das BezSt Amt auf Grund des sog. Durch-
schnittspreises, d. h. des Preises, zu dem das ges.
Getränk seit dem letzten Abstich durchschnittl. für
das Liter ausgeschenkt oder im kleinen verkauft
worden ist. Der Durchschnittspreis wird für W.
und Obstm. je bes. nach den Angaben der Stfl.
über ihre Ausschankpreise und nach sonst. Anhalts-
punkten — in Ausnahmefällen durch Beschluß
einer aus StB. und sachverständigen Vertrauens-
männern zusammengesetzten Bezirkskomm., Art.
13—15 — festgestellt, wobei aber W., deren
Ausschankpr. 1 und mehr für das Liter beträgt,
nur mit einem Aussch Pr. von 1 4 berücksichtigt
werden, VV. 86 i. d. F. 24. 2. 08, Rabl. 31, val.
o. Z. 2. — 7. Die St., die der St Pfl. vom Ver-
braucher zum voraus schon beim Ausschank oder
Kleinverkauf in dem entspr. erhöhten Verkaufspr.
des Getränks erhält, ist erst nach dem Ausschank
und nach Vornahme des Abstichs an das Orts= oder
BezStAmt zu entrichtenz; wird der Abstich in
längeren Perioden vorgenommen, so sind Kjährl.
Abschlagszahlungen an der voraussichtl. Jahres-
steuer zu leisten, Art. 7. Das Recht zur Nachforde-
rung zurückgebliebener und zur Zurückforderung
zuviel bezahlter St. verjährt in 3 J., Art. 27.
— 8. An Stelle der period. Kelleruntersuchung
(des Abstichverfahrens) kann der St Pfl. über das
zu bezahlende Jahresll. zum voraus mit der
Steuerverwalt. einen Akkord (Vertrag) abschließen
i. d. R. für 3 J. auf Grund des Ausschankergebn.
der vorhergeh. 3 J.; der Lagerbestand wird dann
nur zu Beginn und bei Ablauf der Akkordzeit
ausgenommen, Art. 2, VV. § 34. — 9. Ueber-
wachungsmaßnahmen: Zur ordnungsm.
Feststellung der Steuer und zur Sicherung ihres
richtigen Eingangs haben die Wirte und Klein-
verkäufer den Beginn ihres Betriebs und ihre
zur Aufbewahrung von Getränk benützte Keller
Umlage für Amtskörperschaft und Gemeinde — Umtriebszeit.
der StBeh. anzuzeigen, VV. § 8, 10, vorschrifts-
mäßig geeichte Fässer zu benützen, Art. 6, auf
Verlangen über ihre Ausschankpreise wahrheits-
gemäß Auskunft zu erteilen, Art. 2, und besonders
ihr Getränk der Transport= u. Einlage-
kontrolle zu unterstellen: jede Sendung Wein
oder Obstmost an einen Wirt oder Kleinverkäufer
muß von einer steueramtlichen Bezettelung, dem
Ladschein, begleitet sein; den Ladschein hat
der StPfl. vor der Abfuhr des Getränkes bei
dem Ortssteuer B. des Versendungsorts (bei Ein-
fuhren aus dem Ausland oder aus anderen Bdst.
bei der w. Zollstelle oder der Stötelle des w.
Grenzeintrittsorts) einzuholen und am Bestim-
mungsort alsbald nach der Ankunft des Getränks
dem Ortssteuer B. zu übergeben; ohne dessen vor-
herige Kontrollierung oder schriftliche Genehmi-
gung darf es nicht in den Keller eingelegt werden,
Art. 3, 4; auch Zufüllungen von Wasser, Zucker
usw. zu dem umgeldpflichtigen Getränk sind dem
Ortssteuer B. anzuzeigen, VV. 8§ 19. Erleichte-
rungen in der Einlagekontrolle find vorgesehen bei
neuem W. oder Obstm., der im Wohnort des
St Pfl. erzeugt oder erworben ist, den sog. Herbst-
einlagen, und für Kleinverkäufer feinerer
Flaschenweine, VWV. § 21, 23. Der W.= und
Obstm Verkehr der Privaten ist frei von jeder
Ueberwachung; wird aber von Privaten W.=
oder Obstm. eines Wirts oder Kleinverkäufers
zur Aufbewahrung in ihrem Keller übernommen,
so haben sie es vorher dem Ortssteuer B. anzu-
zeigen, Art. 5. — 10. Bei Weinsendungen nach
Baden hat der Versender dem Frachtbrief eine
Inhaltserklärung anzuschließen (Vordrucke hiezu
w. von d. Eisnbahndienststellen abgegeben); wird
Wein jedoch auf andere Weise nach Baden ver-
sendet oder durch bad. Gebiet durchgeführt, als
mit d. Eisenbahn, Post od. e. Dampfboot der staatl.
Eisbverw. auf d. Bodensee, so ist bei d. Steuer-
stelle ein UeG Schein einzuholen (s. Biersteuer
B II), VV. § 37 i. d. F. 8. 7. 11, Rabl. 223.— Ver-
fehlungen gegen Ges. oder Vollzugsvorschr. wer-
den bestraft; die Strafbestimmungen,
Art. 16—26, VV. 8F 42, entsprechen dem bei den
St Ges. üblichen Schema, s. Biersteuer C.
Dehlinger.
Umlage f. Amtskörperschaft und Gemeinde
s. Amtskörperschaftssteuern, Besteuerungsrechte der
Gemeinden II#1.
Umlage, kirchliche, für evang. Kirchengden s.
Ortskirchenvermögen II 3 c, für kath. s. kathol.
Pfarrgemeinden.
Umlagever fahren bei den Berufsgenossenschaften
s. Unfallversicherung A. III. 3. 9, B. III.
Umsatzsteuer von Grundstücken, s. Grundstücks-
umsatzsteuer.
Umtriebszeit, forstliche. Unter U. versteht man
den Zeitraum, während dessen Verlauf die ganze
ertragsfähige Fläche einer forstlichen Betriebs-
klasse einmal durchgeschlagen wird, weiterhin
die Anzahl Jahre, welche sich als das durch-
schnittliche Abtriebsalter seämtlicher
Bestände berechnet. Zu unterscheiden hievon ist
das Abtriebsalter des Einzelbestandes, das je nach
Holzart, Standort, Hiebsfolge und Beschaffenheit
erheblich von der U. abweichen kann. Von den