Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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schließlich des Kochweins und des sonstigen Keller- 
abgangs), der vom W. in festen nach dem 
steuerpfl. Verschluß bemessenen Normalsätzen 
(10—25 v. H.) abgezogen, bei bes. Verhältn. aber 
und für juristische Pers., Gesellschaften u. dal., 
sowie von Obstm. nach dem tatsächl. Bedarf fest- 
gesetzt wird, Art. 8 u. 9. Steuerfrei ist sodann 
alkoholfreies Getränk; Schaumwein; endl. nach 
Art. 51 ZVV. 8. 7. 67 W., der über die Zoll- 
grenze eingeführt und vom Steuerpfl. unmittel- 
bar nach der Verzollung sowie unter Festhaltung 
der Nämlichkeit in den Keller verbracht worden 
ist, VV. § 32. — 5. Die zu versteuernde 
Menge des ausgeschenkten oder im kleinen 
verkauften W. oder Obstm., der sog. steuer- 
pfl. Verschluß, wird durch Kellerunters., (Ge- 
tränkeabstiche) ermittelt, die von den StB. bei 
Beginn des Wirtschaftsbetriebs oder des Klein- 
handels vorgenommen und dann in Zwischen- 
räumen von /—1 Jahr (sog. Steuerperioden) und 
bei Einstellung des Betr. wiederholt werden. Hie- 
bei werden die Bestände faßweise erhoben und 
an den beim vorangegangenen Abstich festgestellten 
Vorräten und den in der Zwischenzeit eingelegten 
Getr. abgerechnet; der Rest nach Abzug der steuer- 
freien Mengen ist dann der zu versteuernde Ge- 
tränkeverschluß, Art. 7. — 6. Den Erlös aus 
dem steuerpfl. Verschluß und daraus die St. be- 
rechnet das BezSt Amt auf Grund des sog. Durch- 
schnittspreises, d. h. des Preises, zu dem das ges. 
Getränk seit dem letzten Abstich durchschnittl. für 
das Liter ausgeschenkt oder im kleinen verkauft 
worden ist. Der Durchschnittspreis wird für W. 
und Obstm. je bes. nach den Angaben der Stfl. 
über ihre Ausschankpreise und nach sonst. Anhalts- 
punkten — in Ausnahmefällen durch Beschluß 
einer aus StB. und sachverständigen Vertrauens- 
männern zusammengesetzten Bezirkskomm., Art. 
13—15 — festgestellt, wobei aber W., deren 
Ausschankpr. 1 und mehr für das Liter beträgt, 
nur mit einem Aussch Pr. von 1 4 berücksichtigt 
werden, VV. 86 i. d. F. 24. 2. 08, Rabl. 31, val. 
o. Z. 2. — 7. Die St., die der St Pfl. vom Ver- 
braucher zum voraus schon beim Ausschank oder 
Kleinverkauf in dem entspr. erhöhten Verkaufspr. 
des Getränks erhält, ist erst nach dem Ausschank 
und nach Vornahme des Abstichs an das Orts= oder 
BezStAmt zu entrichtenz; wird der Abstich in 
längeren Perioden vorgenommen, so sind Kjährl. 
Abschlagszahlungen an der voraussichtl. Jahres- 
steuer zu leisten, Art. 7. Das Recht zur Nachforde- 
rung zurückgebliebener und zur Zurückforderung 
zuviel bezahlter St. verjährt in 3 J., Art. 27. 
— 8. An Stelle der period. Kelleruntersuchung 
(des Abstichverfahrens) kann der St Pfl. über das 
zu bezahlende Jahresll. zum voraus mit der 
Steuerverwalt. einen Akkord (Vertrag) abschließen 
i. d. R. für 3 J. auf Grund des Ausschankergebn. 
der vorhergeh. 3 J.; der Lagerbestand wird dann 
nur zu Beginn und bei Ablauf der Akkordzeit 
ausgenommen, Art. 2, VV. § 34. — 9. Ueber- 
wachungsmaßnahmen: Zur ordnungsm. 
Feststellung der Steuer und zur Sicherung ihres 
richtigen Eingangs haben die Wirte und Klein- 
verkäufer den Beginn ihres Betriebs und ihre 
zur Aufbewahrung von Getränk benützte Keller 
Umlage für Amtskörperschaft und Gemeinde — Umtriebszeit. 
der StBeh. anzuzeigen, VV. § 8, 10, vorschrifts- 
mäßig geeichte Fässer zu benützen, Art. 6, auf 
Verlangen über ihre Ausschankpreise wahrheits- 
gemäß Auskunft zu erteilen, Art. 2, und besonders 
ihr Getränk der Transport= u. Einlage- 
kontrolle zu unterstellen: jede Sendung Wein 
oder Obstmost an einen Wirt oder Kleinverkäufer 
muß von einer steueramtlichen Bezettelung, dem 
Ladschein, begleitet sein; den Ladschein hat 
der StPfl. vor der Abfuhr des Getränkes bei 
dem Ortssteuer B. des Versendungsorts (bei Ein- 
fuhren aus dem Ausland oder aus anderen Bdst. 
bei der w. Zollstelle oder der Stötelle des w. 
Grenzeintrittsorts) einzuholen und am Bestim- 
mungsort alsbald nach der Ankunft des Getränks 
dem Ortssteuer B. zu übergeben; ohne dessen vor- 
herige Kontrollierung oder schriftliche Genehmi- 
gung darf es nicht in den Keller eingelegt werden, 
Art. 3, 4; auch Zufüllungen von Wasser, Zucker 
usw. zu dem umgeldpflichtigen Getränk sind dem 
Ortssteuer B. anzuzeigen, VV. 8§ 19. Erleichte- 
rungen in der Einlagekontrolle find vorgesehen bei 
neuem W. oder Obstm., der im Wohnort des 
St Pfl. erzeugt oder erworben ist, den sog. Herbst- 
einlagen, und für Kleinverkäufer feinerer 
Flaschenweine, VWV. § 21, 23. Der W.= und 
Obstm Verkehr der Privaten ist frei von jeder 
Ueberwachung; wird aber von Privaten W.= 
oder Obstm. eines Wirts oder Kleinverkäufers 
zur Aufbewahrung in ihrem Keller übernommen, 
so haben sie es vorher dem Ortssteuer B. anzu- 
zeigen, Art. 5. — 10. Bei Weinsendungen nach 
Baden hat der Versender dem Frachtbrief eine 
Inhaltserklärung anzuschließen (Vordrucke hiezu 
w. von d. Eisnbahndienststellen abgegeben); wird 
Wein jedoch auf andere Weise nach Baden ver- 
sendet oder durch bad. Gebiet durchgeführt, als 
mit d. Eisenbahn, Post od. e. Dampfboot der staatl. 
Eisbverw. auf d. Bodensee, so ist bei d. Steuer- 
stelle ein UeG Schein einzuholen (s. Biersteuer 
B II), VV. § 37 i. d. F. 8. 7. 11, Rabl. 223.— Ver- 
fehlungen gegen Ges. oder Vollzugsvorschr. wer- 
den bestraft; die Strafbestimmungen, 
Art. 16—26, VV. 8F 42, entsprechen dem bei den 
St Ges. üblichen Schema, s. Biersteuer C. 
Dehlinger. 
Umlage f. Amtskörperschaft und Gemeinde 
s. Amtskörperschaftssteuern, Besteuerungsrechte der 
Gemeinden II#1. 
Umlage, kirchliche, für evang. Kirchengden s. 
Ortskirchenvermögen II 3 c, für kath. s. kathol. 
Pfarrgemeinden. 
Umlagever fahren bei den Berufsgenossenschaften 
s. Unfallversicherung A. III. 3. 9, B. III. 
Umsatzsteuer von Grundstücken, s. Grundstücks- 
umsatzsteuer. 
Umtriebszeit, forstliche. Unter U. versteht man 
den Zeitraum, während dessen Verlauf die ganze 
ertragsfähige Fläche einer forstlichen Betriebs- 
klasse einmal durchgeschlagen wird, weiterhin 
die Anzahl Jahre, welche sich als das durch- 
schnittliche Abtriebsalter seämtlicher 
Bestände berechnet. Zu unterscheiden hievon ist 
das Abtriebsalter des Einzelbestandes, das je nach 
Holzart, Standort, Hiebsfolge und Beschaffenheit 
erheblich von der U. abweichen kann. Von den 
 
	        
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