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der Marine= und Heeresverw., f) in dem
Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fähr-
betr., beim Schiffziehen (Treideln), in der Binnen-
fischerei, bei der Fischzucht, in der Teichwirtschaft
und bei der Eisgewinnung, wenn sie gewerbsm.
betrieben oder vom Reich, einem B9dsst., einer
Gde, einem Gdeverband oder einer anderen öff.
Körperschaft verwaltet werden, im Baggereibetr.,
beim Halten von Fahrzeugen auf Binnengewäs-
sern, g) im Fuhrwerks-, Speditions-, Fahr-,
Reittier= und Stallhaltungsbetr., wenn sie ge-
werbsm. betrieben werden, beim Halten von ande-
rren Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie
durch elementare oder tierische Kraft bewegt wer-
den, sowie beim Halten von Reittieren, h) im
Speicher-, Lagerei-= und Kellereibetr., wenn sie ge-
werbsm. betrieben werden, i) im Ge#wBetr. der
Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger,
Messer, Schauer, Stauer, k) in Betr. zur Be-
förderung von Pers. oder Gütern und in Holz-
fällungsbetr., wenn sie mit einem kaufmännischen
Unternehmen verbunden sind, das über den Um-
fang des Kleinbetr. hinausgeht, 1) unter der
gleichen Voraussetzung (k) in Betr. zur Behand-
lung und Handhabung der Ware. RO. 8 537
Abs. 1, 538, 544, 545. Das RV. hat bestimmt,
daß kaufmännische Unternehmen der in k und !
bezeichneten Art dann über den Umfang des
Kleinbetr. hinausgehen, wenn in ihnen die Tätig-
keit der von dem Unternehmer beschäftigten Pers.
im ganzen jährlich 300 volle Arbeitstage (Tages-
leistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage
wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter,
Packer, Laufburschen, Kutscher usw., voll, diej.
der kaufmännischen Angestellten, Verkäufer und
dgl. nur zu ½ angerechnet. RVO. 8§ 537 Abs. 2
vgl. mit RVBek. 15. 1. 12, AN. 504. Die U#.
erstreckt sich auf diese Pers Kreise ohne Rücksicht auf
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter, Familien--=
verhältnisse, Gesundheit, Dauer der Beschäftigung
und darauf, ob die Beschäftigung gegen Lohn und
Gehalt erfolgt oder nicht. Auch bloße Gefällig-
keitsleistungen können als versicherte Beschäftigung
gelten. Aber nur freie Arbeiter unterliegen der
gewerblichen UV. Für Strafgefangene, Insassen
von Arbeitshäusern usw. besteht eine besondere
Fürsorge, Ges. 30. 6. 00, RGBl. 536. Das ccharak-
teristische Merkmal des Arbeiters sieht das Ges.
in dem Vorhandensein einer persönl. Abhängig-
keit des Arbeitenden von dem Betriebsunter-
unternehmer, seiner Unterordnung unter dessen
ausgesprochenen oder vermutlichen Willen. Der
Unternehmer und sein Ehegatte sind daher nicht
zwangsversichert. Ebenso Hausgewerbetreibende,
s. d., da sie wegen ihrer pers. Unabhängigkeit als
selbstständige Gewerbetreibende anzusehen sind.
Dagegen unterliegen der Vers. Heimarbeiter, d. h.
unselbständige, persönl. abhängige Lohnarbeiter,
die von Gewerbetreibenden außerhalb deren Be-
triebsstätten verwendet werden, s. d. Kinder sind
versichert, wenn ihre Tätigkeit keine spielartige,
sondern eine ernsthafte ist. Die Beschäftigung
muß „in dem Betrieb“ erfolgen, d. h. es muß sich
um Verrichtungen handeln, die sich auf Vorberei-
tung, Durchführung und Abschluß eines Unter-
nehmens beziehen. Doch erstreckt sich die Vers.
Unfallversicherung.
auch auf häusliche und andere Dste, zu denen
Vers., die hauptsächlich im Betr. oder bei ver-
sicherten Tätigkeiten beschäftigt sind, vom Unter-
nehmer oder dessen Beauftragten herangezogen
werden, RVO. § 546. Nicht versichert sind Pers.,
die nicht im techn. Betr., sondern lediglich im
Kontor usw. beschäftigt find, ebenso Reisende.
Die Vers. tritt von Rechtswegen durch bloße Auf-
nahme der Beschäftigung in einem versicherungs-
bflichtigen Betr. ein. — 2. Statuarische Vers.
Durch Satzung kann die Vers. auf Betr Unter-
nehmer, deren Jahresarbeitsverdst 3000 K nicht
übersteigt oder die regelmäßig keine oder höchstens
2 Vers Pflichtige gegen Entgelt beschäftigen, auf
Betr Beamte mit einem 5000 A4 übersteigenden
Jahresarbeitsverdst, sowie auf Hausgewerbetrei-
bende erstreckt werden, die Unternehmer eines
in § 537, 538 RVO. bezeichneten Betr. sind,
RV0O. § 548. Durch Satzung der W. Baugewerks-
ber G. ist die VPfl. ausgedehnt auf diejenigen
BaugewTr. (kleine Unternehmer), die regel-
mäßig keinen oder höchstens 1 Verspfl. gegen Ent-
gelt beschäftigen. — 3. Freiwillige (Selbst-)
Vers. Unternehmer, auf die sich die statutarische
Vers Pfl. nicht erstreckt, sind unter den oben Ziff. 2
bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, sich gegen
die Folgen von Betrinfällen selbst zu versichern.
Durch Satzung kann diese Berechtigung auch auf
Unternehmer erstreckt werden, die mehr als
3000 JX Jahresarbeitsverdst haben oder regelmäßig
wenigstens 3 VPfl. gegen Entgelt beschäftigen,
RVO. 8J 550. Eine freiwillige Weiterversicherung
kennt das UG. nicht. — 4. Befreiung von der
Vpfl. Der Vers. unterliegen kraft Ges. nicht:
RB., Staats B. und Pers. des Soldatenstandes,
RVO. § 554. Für sie ist eine besondere UFür-
sorge eingeführt, RG. 18. 6. 01, Rel. 211,
31. 5. 06, REBl. 565 und 598; w. G. 23. 12. 02,
Rabl. 589, VV. 23. 12. 02, Rabl. 599; s. Un-
fallfürsorge für Beamte. — 4 II. Gegenstand
der Bersicherung und Umfang der Entschädig-
ung. x — 1. Gegenstand der Vers. ist der
Ersatz des Schadens, der durch Körperverletzung
dem Verletzten, durch seine Tötung den Hinter-
blichenen entsteht, RPVG. § 555. Voraussetzung
des Anspruchs ist, daß der Verletzte als Arbeiter
oder Betr B. in einem versicherten Betr. beschäftigt
war, s. oben I. Umfang der Vers. Es muß sich
ferner um einen Unfall handeln. U. ist jede
nicht vom Betroffenen selbst absichtlich herbei-
geführte, dem Körper schädliche und plötzliche
Einwirkung eines äußeren Vorgangs oder Zu-
standes auf den menschlichen Körper oder m. a. W.
ein zeitlich bestimmbares, in einen verhältnis-
mäßig kurzen Zeitraum eingeschlossenes Ereignis,
das in seinen möglicherweise erst allmählich her-
vortretenden Folgen den Tod oder die Körper-
verletzung verursacht. Hieraus ergibt sich zunächst,
daß die sog. Gewerbekrankheiten, Einflüsse un-
gesunder Betr Stätten, allmählich bei der Betr.=
Arbeit und unter deren Einfluß entstehende
äußere Verletzungen, sowie die allmähliche Ab-
nützung der körperlichen Kräfte und allmähliche
Verschlimmerung krankhafter Anlagen (z. B. all-
mähliche Entstehung von Bruchleiden) nicht als
U. anzusehen sind. Doch kann nach einer neuerl.