Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Unfallversicherung. 
Best., RVO. § 547, durch Beschluß des Bd#rts 
die UV. auf bestimmte gewerbliche Berufskrank- 
heiten ausgedehnt werden. Der U. muß sich ferner 
beim Betrieb ereignet haben. Erforderlich 
ist demnach einmal die Ausübung einer Betriätig- 
keit und ferner ein ursächlicher Zusammenhang 
zwischen dem U. und dieser Tätigkeit. Der ursäch- 
liche Zusammenhang kann ein unmittelbarer, aber 
auch ein nur mittelbarer sein. Auch erfordert 
der Begriff des Betrll. nicht, daß der Betr. die 
alleinige Ursache des U. bildet, es genügt vielmehr, 
wenn er sich als mitwirkende Ursache darstellt. 
Der letztere Fall wird sogar im allg. die Regel 
bilden, da bei einem U. meistens gewisse, durch den 
Betrieb selbst nicht ohne weiteres gegebene Um- 
stände mitwirken: Naturereignisse, eigenes Ver- 
schulden oder andere in der Pers. des Verletzten, 
z. B. in seiner körperlichen Veranlagung liegende 
Umstände, Verschulden von Mitarbeitern oder von 
dritten Pers., vielfach auch mehrere dieser Um- 
stände zusammen. U., die durch Naturereignisse, 
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse usw. her- 
vorgerufen werden (Blitz= und Hitzschläge) sind 
Betru., wenn der Verletzte Einwirkungen solcher 
Art gerade infolge seiner Tätigkeit im Betr. aus- 
gesetzt war. Dies ist stets anzunehmen, sofern 
sich nicht nachweisen läßt, daß der Vers. auch ohne 
die Betr ätigkeit zu derselben Zeit derselben Ge- 
fahr erlegen wäre. Betru. im Gegensatz zum 
U. des gewöhnlichen Lebens. Dem Verletzten und 
seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht 
zu, wenn sie den U. vorsätzlich herbeigeführt 
haben. Ganz oder teilweise kann der Anspruch 
abgelehnt werden, wenn der Verletzte sich den 
U. bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätz- 
lichen Vergehens zugezogen hat, vorausgesetzt daß 
diese Handlung durch strafgerichtliches Urteil fest- 
gestellt worden ist, RKVO §& 557. Verbotswidriges 
Handeln schließt die Annahme eines Betrll. nicht 
aus, RVO. 8 544 Abs. 2. — 2. Umfang der 
Entschädigung. 1 A. Ansprüche des Verletz= 
ten. x Vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt 
des U. ab hat der Verletzte Anspruch a) auf Kran- 
kenbehandlung u. zwar auf freie ärztliche Be- 
handlung und Versorgung mit Arznei, anderen 
Heilmitteln, sowie mit den Hilfsmitteln, die er- 
forderlich sind, um den Erfolg des Heilverfahrens 
zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu er- 
leichtern, Krücken, Stützvorrichtungen und dal. 
Die Pflicht zur Gewährung der Hilfsmittel 
schließt die Pflicht zur Instandhaltung und Er- 
neuerung in sich, vorausgesetzt, daß nicht schuld- 
hafte Zerstörung oder Beschädigung vorliegt, 
b) auf Gewährung einer Rente für die Dauer 
der Erwerbsunfähigkeit. Dieselbe beträgt bei völ- 
liger En. ½ des Jahresarbeitsverdsts (Vollrenteh), 
bei teilweiser El. denjenigen Teil der Voll- 
rente, der dem Maß der Einbuße an Erwerbs- 
fähigkeit entspricht (Teilrente), RVO. & 558 und 
559. Solang der Verletzte infolge des Unfalls so 
hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung 
und Pflege bestehen kann, ist die Rente ent- 
sprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Jahres- 
arbeitsverdst zu erhöhen. Dies hat nicht nur bei 
völliger, sondern auch bei teilweiser Ell. zu ge- 
schehen, RVO. 8 560, sog. Hilflosenrente. Die 
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BG. ist befugt, die Teilrente eines Verletzten, 
der infolge des Unfalls unverschuldet arbeitslos 
ist, bis zum Betrag der Vollrente auf Zeit zu 
erhöhen, RVO. § 562. Die Berechnung der Rente 
erfolgt nach dem Jahresarbeitsver- 
dienst d. i. nach dem Entgelt, den der Verletzte 
während des letzten J. im Betrieb bezogen hat, 
wobei der 1800 & übersteigende Betrag nur 
mit ½ angerechnet wird. Als Jahresarbeits- 
verdst. gilt, wenn der Verletzte ein volles I. 
vor dem U. im Betr. beschäftigt war, das 300- 
fache des durchschnittlichen erdsts für den 
vollen Arbeitstag. Ergibt die übliche Betr.= 
Weise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arb.= 
Tagen, so wird mit dieser Zahl statt mit 300 ver- 
vielfältigt, RKWLO § 563—564. War der Verletzte 
noch kein volles J. vor dem U. im Betr. beschäftigt 
(eine kurze Unterbrechung kommt nicht in Betracht), 
so wird der Jahresarbeitsverdst so berechnet, daß 
die Zahl der Tage, an denen der Verletzte im 
Betr. beschäftigt war, mit dem durchschnittlichen 
Verdst für den vollen Arbeitstag vervielfältigt 
wird; für die übr. betriebsüblichen Arbeitstage 
des J. wird der durchschnittliche Verdst zugezählt, 
den während dieser Zeit Vers. der gleichen Art 
und Erwerbsfähigkeit im Betr. oder in einem 
benachbarten Betr. gleicher Art für den vollen 
Arbeitstag bezogen haben, RVO. 8§ 565. Läßt 
sich aber die Berechnung nach Vorstehendem nicht 
ausführen, so wird der Jahresarbeitsverdst 
durch Vervielfältigung der betriebsüblichen Zahl 
von Arbeitstagen im J. mit dem Entgelt berech- 
net, den der Verletzte während der Beschäftigung 
im Betr. durchschnittlich für den vollen Arbeits- 
tag bezogen hat, RVO 8§ 566. Ist die betriebs- 
übliche Zahl der Arbeitstage im Jahr so gering, 
daß die im Betr. Beschäftigten regelmäßig noch 
anderweit Arbeit gegen Entgelt verrichten, so 
wird in den vorbezeichneten Fällen der § 565, 
566 RVO. für die an 300 fehlende Zahl von 
Arbeitstagen der Ortslohn für Erwachsene über 
21 J., der z. Z. des U. für den Beschäftigungsort 
des Vers. festgesetzt ist, d. i. das ortsübliche Tages- 
entgelt gewöhnlicher Tagarbeiter, § 149 f. RVO., 
dem nach § 565 oder 566 berechneten Betrag zu- 
gezählt, RVO. § 567. Erreicht der Jahresarbeits- 
verdst nicht das 300fache des Ortslohns für Er- 
wachsene über 21 J., so gilt dieses 300fache als 
Jahresarbeitsverdst. Von dem Ortslohn wird 
für Pers., die schon vor dem U. dauernd (und 
nicht erst seit kurzem) teilw. erwerbsunfähig 
waren, nur derjenige Teil zu Grunde gelegt, der 
dem Maß der Erwerbsfähigkeit vor dem U. ent- 
spricht, RVO. § 570, 571. Die Entschädigungs- 
pflicht der Träger der UV. beginnt i. d. R. erst 
mit Ablauf der 13. Woche nach dem U. In den 
ersten 13 Wochen hat die Kr V. einzutreten, so- 
weit die Verletzten gegen Kr. versichert sind, 
andernfalls nach § 577 RVO. der Unternehmer. 
Dabei tritt von der 5. Woche eine Erhöhung des 
Kr G. auf mindestens 5⅝/ des maßgebenden Grund- 
lohnes, s. RVO. § 180, ein. Im übr. sind den 
Verletzten mind. die Regelleistungen der Kren. 
an Kr ilfe nach § 179 RV O. verbürgt d. h. die für 
andere, nicht durch U. erkrankte Pers. bestehenden 
statuarischen Einschränkungen (Ausschluß oder ab-
	        
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