Unfallversicherung.
Best., RVO. § 547, durch Beschluß des Bd#rts
die UV. auf bestimmte gewerbliche Berufskrank-
heiten ausgedehnt werden. Der U. muß sich ferner
beim Betrieb ereignet haben. Erforderlich
ist demnach einmal die Ausübung einer Betriätig-
keit und ferner ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem U. und dieser Tätigkeit. Der ursäch-
liche Zusammenhang kann ein unmittelbarer, aber
auch ein nur mittelbarer sein. Auch erfordert
der Begriff des Betrll. nicht, daß der Betr. die
alleinige Ursache des U. bildet, es genügt vielmehr,
wenn er sich als mitwirkende Ursache darstellt.
Der letztere Fall wird sogar im allg. die Regel
bilden, da bei einem U. meistens gewisse, durch den
Betrieb selbst nicht ohne weiteres gegebene Um-
stände mitwirken: Naturereignisse, eigenes Ver-
schulden oder andere in der Pers. des Verletzten,
z. B. in seiner körperlichen Veranlagung liegende
Umstände, Verschulden von Mitarbeitern oder von
dritten Pers., vielfach auch mehrere dieser Um-
stände zusammen. U., die durch Naturereignisse,
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse usw. her-
vorgerufen werden (Blitz= und Hitzschläge) sind
Betru., wenn der Verletzte Einwirkungen solcher
Art gerade infolge seiner Tätigkeit im Betr. aus-
gesetzt war. Dies ist stets anzunehmen, sofern
sich nicht nachweisen läßt, daß der Vers. auch ohne
die Betr ätigkeit zu derselben Zeit derselben Ge-
fahr erlegen wäre. Betru. im Gegensatz zum
U. des gewöhnlichen Lebens. Dem Verletzten und
seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht
zu, wenn sie den U. vorsätzlich herbeigeführt
haben. Ganz oder teilweise kann der Anspruch
abgelehnt werden, wenn der Verletzte sich den
U. bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätz-
lichen Vergehens zugezogen hat, vorausgesetzt daß
diese Handlung durch strafgerichtliches Urteil fest-
gestellt worden ist, RKVO §& 557. Verbotswidriges
Handeln schließt die Annahme eines Betrll. nicht
aus, RVO. 8 544 Abs. 2. — 2. Umfang der
Entschädigung. 1 A. Ansprüche des Verletz=
ten. x Vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt
des U. ab hat der Verletzte Anspruch a) auf Kran-
kenbehandlung u. zwar auf freie ärztliche Be-
handlung und Versorgung mit Arznei, anderen
Heilmitteln, sowie mit den Hilfsmitteln, die er-
forderlich sind, um den Erfolg des Heilverfahrens
zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu er-
leichtern, Krücken, Stützvorrichtungen und dal.
Die Pflicht zur Gewährung der Hilfsmittel
schließt die Pflicht zur Instandhaltung und Er-
neuerung in sich, vorausgesetzt, daß nicht schuld-
hafte Zerstörung oder Beschädigung vorliegt,
b) auf Gewährung einer Rente für die Dauer
der Erwerbsunfähigkeit. Dieselbe beträgt bei völ-
liger En. ½ des Jahresarbeitsverdsts (Vollrenteh),
bei teilweiser El. denjenigen Teil der Voll-
rente, der dem Maß der Einbuße an Erwerbs-
fähigkeit entspricht (Teilrente), RVO. & 558 und
559. Solang der Verletzte infolge des Unfalls so
hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung
und Pflege bestehen kann, ist die Rente ent-
sprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Jahres-
arbeitsverdst zu erhöhen. Dies hat nicht nur bei
völliger, sondern auch bei teilweiser Ell. zu ge-
schehen, RVO. 8 560, sog. Hilflosenrente. Die
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BG. ist befugt, die Teilrente eines Verletzten,
der infolge des Unfalls unverschuldet arbeitslos
ist, bis zum Betrag der Vollrente auf Zeit zu
erhöhen, RVO. § 562. Die Berechnung der Rente
erfolgt nach dem Jahresarbeitsver-
dienst d. i. nach dem Entgelt, den der Verletzte
während des letzten J. im Betrieb bezogen hat,
wobei der 1800 & übersteigende Betrag nur
mit ½ angerechnet wird. Als Jahresarbeits-
verdst. gilt, wenn der Verletzte ein volles I.
vor dem U. im Betr. beschäftigt war, das 300-
fache des durchschnittlichen erdsts für den
vollen Arbeitstag. Ergibt die übliche Betr.=
Weise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arb.=
Tagen, so wird mit dieser Zahl statt mit 300 ver-
vielfältigt, RKWLO § 563—564. War der Verletzte
noch kein volles J. vor dem U. im Betr. beschäftigt
(eine kurze Unterbrechung kommt nicht in Betracht),
so wird der Jahresarbeitsverdst so berechnet, daß
die Zahl der Tage, an denen der Verletzte im
Betr. beschäftigt war, mit dem durchschnittlichen
Verdst für den vollen Arbeitstag vervielfältigt
wird; für die übr. betriebsüblichen Arbeitstage
des J. wird der durchschnittliche Verdst zugezählt,
den während dieser Zeit Vers. der gleichen Art
und Erwerbsfähigkeit im Betr. oder in einem
benachbarten Betr. gleicher Art für den vollen
Arbeitstag bezogen haben, RVO. 8§ 565. Läßt
sich aber die Berechnung nach Vorstehendem nicht
ausführen, so wird der Jahresarbeitsverdst
durch Vervielfältigung der betriebsüblichen Zahl
von Arbeitstagen im J. mit dem Entgelt berech-
net, den der Verletzte während der Beschäftigung
im Betr. durchschnittlich für den vollen Arbeits-
tag bezogen hat, RVO 8§ 566. Ist die betriebs-
übliche Zahl der Arbeitstage im Jahr so gering,
daß die im Betr. Beschäftigten regelmäßig noch
anderweit Arbeit gegen Entgelt verrichten, so
wird in den vorbezeichneten Fällen der § 565,
566 RVO. für die an 300 fehlende Zahl von
Arbeitstagen der Ortslohn für Erwachsene über
21 J., der z. Z. des U. für den Beschäftigungsort
des Vers. festgesetzt ist, d. i. das ortsübliche Tages-
entgelt gewöhnlicher Tagarbeiter, § 149 f. RVO.,
dem nach § 565 oder 566 berechneten Betrag zu-
gezählt, RVO. § 567. Erreicht der Jahresarbeits-
verdst nicht das 300fache des Ortslohns für Er-
wachsene über 21 J., so gilt dieses 300fache als
Jahresarbeitsverdst. Von dem Ortslohn wird
für Pers., die schon vor dem U. dauernd (und
nicht erst seit kurzem) teilw. erwerbsunfähig
waren, nur derjenige Teil zu Grunde gelegt, der
dem Maß der Erwerbsfähigkeit vor dem U. ent-
spricht, RVO. § 570, 571. Die Entschädigungs-
pflicht der Träger der UV. beginnt i. d. R. erst
mit Ablauf der 13. Woche nach dem U. In den
ersten 13 Wochen hat die Kr V. einzutreten, so-
weit die Verletzten gegen Kr. versichert sind,
andernfalls nach § 577 RVO. der Unternehmer.
Dabei tritt von der 5. Woche eine Erhöhung des
Kr G. auf mindestens 5⅝/ des maßgebenden Grund-
lohnes, s. RVO. § 180, ein. Im übr. sind den
Verletzten mind. die Regelleistungen der Kren.
an Kr ilfe nach § 179 RV O. verbürgt d. h. die für
andere, nicht durch U. erkrankte Pers. bestehenden
statuarischen Einschränkungen (Ausschluß oder ab-