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weichende Bemessung der Leistungen aus der Kr.)
werden nicht angewendet, RVO. F 573. Die Mehr-
leistungen nach § 573 RVO. sind den KrK. in
allen Fällen, in denen dem Verletzten über die
13. Woche hinaus eine Entschädigung zu leisten
ist, von der BG. in den anderen, leichteren
Fällen vom Unternehmer zu ersetzen. Die Satzung
der Gensch. kann bestimmen, daß diese den Mehr-
betrag in allen Fällen zu ersetzen hat, RVO.
§* 576. Wenn das KrGeld vor Ablauf der
13 Wochen wegfällt, über diese hinaus aber die
Erwünfäh. fortdauert, so ist die Rente schon von
dem Tag an zu gewähren, mit dem das Kreld
wegfällt, RVO. § 582. Ist bei Verletzten mit Ge-
währung einer UEntsch. zu rechnen, so kann die
BG. schon vor Ablauf der 13. Woche nach
dem U. ein Heilverfahren eintreten lassen, um die
Folgen des U. zu beseitigen oder zu mildern.
Vach ist die Gensch. zur Förderung der recht-
zeitigen Einleitung eines wirksamen Heilverfah-
rens befugt, innerhalb der ersten 13 Wochen nach
dem U. den Verletzten ärztlich untersuchen zu
lassen, sowie von der KrK. und dem behandelnden
Arzt Auskunft über Behandlung und Zustand des
Verletzten zu verlangen, RO. 580, 581.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus § 573
f. RVO. werden im Spruchverfahren vom VDN. und
OVA. entschieden; R#O. § 585 und § 1771 f. —
N7 B. Ansprüche der Hinterbliebenen. 1 Hat der U.
den Tod des Vers. herbeigeführt, so ist außer
der etwa bis zum Tod geleisteten ärztlichen Be-
handlung und der an den Vers. gezahlten Rente als
weiterer Schadenersatz zu leisten: — a) Sterbe-
geld in Höhe des 15. Teils des maßgebenden
Jahresarbeitsverdsts, s. o. Z. 2 A. b., mindestens
jedoch 50 A+A. Anspruch auf Sterbegeld hat der-
jenige, der das Begräbnis besorgt hat und nach-
weist, daß er dadurch Kosten hatte. Im Fall eines
Ueberschusses sind nach einander Ehegatte, Kinder,
Vater, Mutter, Geschwister bezugsberechtigt, wenn
sie mit dem Verstorbenen z. Z. seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; — b) Hin-
terbliebenenrente, die in einem Bruchteil des
Johr Arb Verd. besteht, RVO. § 586 i. Vbd. § 203.
Gleichviel ob Bedürftigkeit besteht oder nicht, er-
hält die Witwe, sofern die Ehe nicht erst nach
dem U. geschlossen ist, bis zum Tod od. zur Wieder-
verheiratung eine Rente von / des Jahresarbeits-
verdsts, jedes hinterbliebene Kind bis zum vollen-
deten 15. Lebesjahr ebensoviel, ein uneheliches
Kind jedoch nur, soweit der Verstorbene ihm nach
ges. Pflicht Unterhalt gewährt hat. Im Fall der
Wiederverheiratung erhält die Witwe ⅝/8 des
Jahresarbeitsverdsts als Abfindung. Die Vorschr.
über die Renten der Kinder gelten auch für Kin-
der einer weiblichen Pers., die nicht Ehefrau ist,
z. B. einer Witwe. Eine Ehefrau, die wegen Erw.=
Unfäh. des Mannes die Familie ganz oder über-
wiegend unterhielt, hinterläßt dem Mann für die
Dauer der Bedürftigkeit dieselben Rentenansprüche
wie ein Ehemann. Den Kindern darf die Gensch.
die Renten gewähren, wenn der Ehemann der
Getöteten sich unberechtigter Weise der Unter-
haltspflicht entzogen hat, RPVO. § 592. Ver-
wandte aufsteigender Linie erhalten, wenn der
Verstorbene sie wesentlich aus seinem Arbeits-
Unfallversicherung.
verdst unterhalten hat, für die Dauer der Be-
dürftigkeit, die in diesem Fall eine Voraussetzung
des Rent Anspr. bildet, eine Rente von zusammen
½ des Jahresarbeitsverdsts, und zwar die Eltern
vor den Großeltern. Auch für elternlose Enkel,
die der Verstorbene ganz oder überwiegend aus
seinem Arbeitsverdst unterhalten hatte, ist in
gleicher Weise gesorgt, RV O. § 593, 594. Die
Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen
3 des Jahresarbeitsverdsts nicht übersteigen,
sonst werden sie entsprechend gekürzt, RVO. § 595.
Die Hinterbl. eines Ausländers, die z. Z. des
U. nicht im Inland ihren gewöhnlichen Aufent-
halt hatten, haben keinen Anspruch auf Rente.
Diese Best. kann jedoch durch Bdsrtbeschl. für
bestimmte Grenzgebiete und für Angehörige solcher
auswärtiger Staaten, durch deren Ges Gebung eine
entsprechende Fürsorge für die Hinterbl. durch
Betrll. getöteter D. gewährleistet ist, außer Kraft
gesetzt werden. Solche Beschlüsse sind mehrfach
erlassen. D. Schutzgebiete gelten als Inland,
RVO. §8 596. — Darüber, wie hoch die
Leistungen der U#. sind, mögen folg.
Zahlen aus dem Geschäftsbericht des RVA. f.
1913 Aufschluß geben: 1913 wurden 787 674 U.
angemeldet. Die verausgabten Entschädigungen
(Renten usw.) beliefen sich auf 176 793 700 M.
Entschädigungen (Renten usw.) wurden 1913
gezahlt oder angewiesen an 893 014 Verletzte.
97 625 Witwen u. Witwer Getöteter, 116 338
Kinder und Enkel Getöteter, 5 379 Ver-
wandte aufsteigender Linie von Getöteten. —
* C. Anderweitige Leistungen der BTr. 1
An Stelle von freier ärztlicher Behandlung,
Arznei, Heilmitteln und Rente können die Träger
der UV. freie Kur und Verpflegung in einer Heil-
anstalt, Heilanstaltspflege, gewähren. Dabei sind
sie an die Zustimmung des Verletzten gebunden,
wenn dieser einen eigenen Haushalt hat d. h.
eine eigene Wohnung und sich selbst beköstigt oder
Mitgl. des Haush. seiner Familie ist, es sei denn,
daß a) die Art der Verletzung eine Behandlung
oder Pflege verlangt, die in seiner Fam. nicht
möglich ist; b) die Krankheit ansteckend ist; c) der
Verl. wiederholt den Anordn. des beh. Arzts zu-
widergehandelt hat; d) der Zustand oder das Ver-
halten des Verl. eine fortges. Beobachtung er-
fordert. Bei einem Minderj. über 16 J. genüagt
seine eigene Zustimmung. Gewährt die BG. die
Heilanstfl., so haben die Angehör. des Verl.
Anspr. auf Rente, insoweit als ihnen eine solche
im Fall seines Todes zustehen würde, sog. An-ä
gehörigen R. Der Verl. hat keinen Anspr.
auf HeilanstPfl., deren Gewährung steht im
freien Ermessen der VTr.; jedoch soll in den unter
a, b u. d bez. Fällen die BG. möglichst Heil-
anstPfl. gewähren, RVO. § 597, 598. Die BG.
kann mit Zust. des Verl. Hauspfl., Hilfe und
Wartung durch Kropfleger, KrSchwest. usw. ge-
währen und zwar namentlich dann, wenn die
Aufn. des Verl. in eine Heilanst. geboten, aber
z. B. wegen mangelnder Transpfrähigkeit, nicht
ausführbar ist oder ein wichtiger Grund vorliegt,
den Verl. in seinem Haush. oder seiner Fam. zu
belassen, RVO. § 599. Hauspfl. ist keine Heil-
anst Pfl., desh. ist UR. und keine AngehörR. zu