Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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weichende Bemessung der Leistungen aus der Kr.) 
werden nicht angewendet, RVO. F 573. Die Mehr- 
leistungen nach § 573 RVO. sind den KrK. in 
allen Fällen, in denen dem Verletzten über die 
13. Woche hinaus eine Entschädigung zu leisten 
ist, von der BG. in den anderen, leichteren 
Fällen vom Unternehmer zu ersetzen. Die Satzung 
der Gensch. kann bestimmen, daß diese den Mehr- 
betrag in allen Fällen zu ersetzen hat, RVO. 
§* 576. Wenn das KrGeld vor Ablauf der 
13 Wochen wegfällt, über diese hinaus aber die 
Erwünfäh. fortdauert, so ist die Rente schon von 
dem Tag an zu gewähren, mit dem das Kreld 
wegfällt, RVO. § 582. Ist bei Verletzten mit Ge- 
währung einer UEntsch. zu rechnen, so kann die 
BG. schon vor Ablauf der 13. Woche nach 
dem U. ein Heilverfahren eintreten lassen, um die 
Folgen des U. zu beseitigen oder zu mildern. 
Vach ist die Gensch. zur Förderung der recht- 
zeitigen Einleitung eines wirksamen Heilverfah- 
rens befugt, innerhalb der ersten 13 Wochen nach 
dem U. den Verletzten ärztlich untersuchen zu 
lassen, sowie von der KrK. und dem behandelnden 
Arzt Auskunft über Behandlung und Zustand des 
Verletzten zu verlangen, RO. 580, 581. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus § 573 
f. RVO. werden im Spruchverfahren vom VDN. und 
OVA. entschieden; R#O. § 585 und § 1771 f. — 
N7 B. Ansprüche der Hinterbliebenen. 1 Hat der U. 
den Tod des Vers. herbeigeführt, so ist außer 
der etwa bis zum Tod geleisteten ärztlichen Be- 
handlung und der an den Vers. gezahlten Rente als 
weiterer Schadenersatz zu leisten: — a) Sterbe- 
geld in Höhe des 15. Teils des maßgebenden 
Jahresarbeitsverdsts, s. o. Z. 2 A. b., mindestens 
jedoch 50 A+A. Anspruch auf Sterbegeld hat der- 
jenige, der das Begräbnis besorgt hat und nach- 
weist, daß er dadurch Kosten hatte. Im Fall eines 
Ueberschusses sind nach einander Ehegatte, Kinder, 
Vater, Mutter, Geschwister bezugsberechtigt, wenn 
sie mit dem Verstorbenen z. Z. seines Todes in 
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; — b) Hin- 
terbliebenenrente, die in einem Bruchteil des 
Johr Arb Verd. besteht, RVO. § 586 i. Vbd. § 203. 
Gleichviel ob Bedürftigkeit besteht oder nicht, er- 
hält die Witwe, sofern die Ehe nicht erst nach 
dem U. geschlossen ist, bis zum Tod od. zur Wieder- 
verheiratung eine Rente von / des Jahresarbeits- 
verdsts, jedes hinterbliebene Kind bis zum vollen- 
deten 15. Lebesjahr ebensoviel, ein uneheliches 
Kind jedoch nur, soweit der Verstorbene ihm nach 
ges. Pflicht Unterhalt gewährt hat. Im Fall der 
Wiederverheiratung erhält die Witwe ⅝/8 des 
Jahresarbeitsverdsts als Abfindung. Die Vorschr. 
über die Renten der Kinder gelten auch für Kin- 
der einer weiblichen Pers., die nicht Ehefrau ist, 
z. B. einer Witwe. Eine Ehefrau, die wegen Erw.= 
Unfäh. des Mannes die Familie ganz oder über- 
wiegend unterhielt, hinterläßt dem Mann für die 
Dauer der Bedürftigkeit dieselben Rentenansprüche 
wie ein Ehemann. Den Kindern darf die Gensch. 
die Renten gewähren, wenn der Ehemann der 
Getöteten sich unberechtigter Weise der Unter- 
haltspflicht entzogen hat, RPVO. § 592. Ver- 
wandte aufsteigender Linie erhalten, wenn der 
Verstorbene sie wesentlich aus seinem Arbeits- 
Unfallversicherung. 
verdst unterhalten hat, für die Dauer der Be- 
dürftigkeit, die in diesem Fall eine Voraussetzung 
des Rent Anspr. bildet, eine Rente von zusammen 
½ des Jahresarbeitsverdsts, und zwar die Eltern 
vor den Großeltern. Auch für elternlose Enkel, 
die der Verstorbene ganz oder überwiegend aus 
seinem Arbeitsverdst unterhalten hatte, ist in 
gleicher Weise gesorgt, RV O. § 593, 594. Die 
Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 
3 des Jahresarbeitsverdsts nicht übersteigen, 
sonst werden sie entsprechend gekürzt, RVO. § 595. 
Die Hinterbl. eines Ausländers, die z. Z. des 
U. nicht im Inland ihren gewöhnlichen Aufent- 
halt hatten, haben keinen Anspruch auf Rente. 
Diese Best. kann jedoch durch Bdsrtbeschl. für 
bestimmte Grenzgebiete und für Angehörige solcher 
auswärtiger Staaten, durch deren Ges Gebung eine 
entsprechende Fürsorge für die Hinterbl. durch 
Betrll. getöteter D. gewährleistet ist, außer Kraft 
gesetzt werden. Solche Beschlüsse sind mehrfach 
erlassen. D. Schutzgebiete gelten als Inland, 
RVO. §8 596. — Darüber, wie hoch die 
Leistungen der U#. sind, mögen folg. 
Zahlen aus dem Geschäftsbericht des RVA. f. 
1913 Aufschluß geben: 1913 wurden 787 674 U. 
angemeldet. Die verausgabten Entschädigungen 
(Renten usw.) beliefen sich auf 176 793 700 M. 
Entschädigungen (Renten usw.) wurden 1913 
gezahlt oder angewiesen an 893 014 Verletzte. 
97 625 Witwen u. Witwer Getöteter, 116 338 
Kinder und Enkel Getöteter, 5 379 Ver- 
wandte aufsteigender Linie von Getöteten. — 
* C. Anderweitige Leistungen der BTr. 1 
An Stelle von freier ärztlicher Behandlung, 
Arznei, Heilmitteln und Rente können die Träger 
der UV. freie Kur und Verpflegung in einer Heil- 
anstalt, Heilanstaltspflege, gewähren. Dabei sind 
sie an die Zustimmung des Verletzten gebunden, 
wenn dieser einen eigenen Haushalt hat d. h. 
eine eigene Wohnung und sich selbst beköstigt oder 
Mitgl. des Haush. seiner Familie ist, es sei denn, 
daß a) die Art der Verletzung eine Behandlung 
oder Pflege verlangt, die in seiner Fam. nicht 
möglich ist; b) die Krankheit ansteckend ist; c) der 
Verl. wiederholt den Anordn. des beh. Arzts zu- 
widergehandelt hat; d) der Zustand oder das Ver- 
halten des Verl. eine fortges. Beobachtung er- 
fordert. Bei einem Minderj. über 16 J. genüagt 
seine eigene Zustimmung. Gewährt die BG. die 
Heilanstfl., so haben die Angehör. des Verl. 
Anspr. auf Rente, insoweit als ihnen eine solche 
im Fall seines Todes zustehen würde, sog. An-ä 
gehörigen R. Der Verl. hat keinen Anspr. 
auf HeilanstPfl., deren Gewährung steht im 
freien Ermessen der VTr.; jedoch soll in den unter 
a, b u. d bez. Fällen die BG. möglichst Heil- 
anstPfl. gewähren, RVO. § 597, 598. Die BG. 
kann mit Zust. des Verl. Hauspfl., Hilfe und 
Wartung durch Kropfleger, KrSchwest. usw. ge- 
währen und zwar namentlich dann, wenn die 
Aufn. des Verl. in eine Heilanst. geboten, aber 
z. B. wegen mangelnder Transpfrähigkeit, nicht 
ausführbar ist oder ein wichtiger Grund vorliegt, 
den Verl. in seinem Haush. oder seiner Fam. zu 
belassen, RVO. § 599. Hauspfl. ist keine Heil- 
anst Pfl., desh. ist UR. und keine AngehörR. zu
	        
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