Unfallversicherung.
richt setzt sein Verf. so lang aus, bis die Entsch.
der VersBeh. rechtsträftig ergangen ist. — 2. Haf-
tung gegenüber Genossen schaften, Kran-
kenkassen usw., RVO. 8 903—907. Wird straf-
Frichtlich festgestellt, daß Untern. oder ihnen
leichgestellte den U. vorsätzl. oder fahrl. mit
Außerachtlassung derj. Aufmerksamkeit herbei-
Heführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes,
erufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind,
so haften sice für alles, was Gden, A#bde, KK.,
Knappsch Ver., Knappsch K., ErsatzK., Sterbe= und
and. Unterstütz K. infoge des U. nach Ges. od. Satz.
aufwenden müssen. Statt der Renten kann der
Kapitalwert gefordert werden, dessen Berechnung
der Bdsrt. regelt, RV O. § 618. Die Untern. usw.
haften auch, wenn strafgerichtl. festgestellt worden
ist, daß sie bei Leitung oder Ausführung eines
Baus wider die allg. anerkannten Regeln der
Baukunst gehandelt haben, und wenn durch diese
Zuwiderhandlung der U. herbeigeführt worden
ist. Der BG. haften sie für ihren Aufwand auch
ohne strafgerichtl. Feststellung, doch kann, sofern
es sich nicht um ein vorsätzl. Verschulden oder
um einen Verstoß gegen die allg. anerk. Regeln
der Baukunst handelt, die Gensch Versamml. oder,
wenn dies in der Satz. vorgesehen ist, der Vorst.
auf den Anspr. der B. verzichten. Will der
Vorst. den Ersatzanspr. erheben, so hat er den
Beschluß dem Ersatzpfl. schriftl. mitzuteilen. Dieser
kann dagegen binnen 1 Mon. die Gensch Versamml.
anrufen. Die Anspr. verjähren in 18 Mon. nach
dem Tag, an dem das strafgerichtl. Urteil rechts-
kräftig geworden ist. In denj. Fällen, in denen
kein strafgerichtl. Urteil erforderlich ist, verjähren
sie in 1 J. nach der ersten rechtskräftigen Fest-
stellung der Entschäd Pflicht der BG., spät. aber
in 5 J. nach dem U., Anrufen der GenschVers.
unterbricht die Verjährung. Eine neue Ver-
jährung kann erst beginnen, wenn die Gensch Vers.
Beschluß gefaßt hat oder die Anrufung anderweit
erledigt ist. Das o. Z. 1 über die Bindung des
ordentl. Gerichts an die im Verf. nach der RO.
ergeh. iassh Gesagte gilt auch bezügl. der in
Z. 2 erwähnten Ansprüche. — 14 VII. Strafvor-
schriften, # RVO. 3 908—914. Die Str Vorschr.
bedrohen mit Geldstr. bis 300 bzw. 500 .x die
Verletzung der den Mitgl. der BG. oblieg. Pflich-
ten zur Einreichung der vorgeschr. Anzcigen und
Nachweise. Die Strafe wird vom BGVorst. fest-
gesetzt; diese Feststellung kann innerh. 1 Mon.
durch Beschw. an das O##l. angefochten werden,
das endgültig entscheidet. üuszerdem wird von
den Strafger. die unbefugte Offenbarung oder
Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheim-
nissen bestraft, die den Mitgl. eines Organs oder
den Angest. eines VTr., sowie den Mitgl. oder
Angest. einer Vers Beh. in amtl. Eigenschaft be-
kannt geworden sind, RVO. § 142 f. Der Untern.
darf die Pflichten, die ihm auf Grund der RO.
obliegen, Betriebsleitern und, soweit es sich nicht
um Einrichtungen auf Grund von UnfVerhüt.=
Vorschr. handelt, auch Aufsichtspersonen oder
anderen Angeste seines Betr. übertragen. Han-
deln solche Stellvertr. den Vorschr. zuwider, die
Untern. mit Strafe bedrohen, so trifft sie die
Strafe. Neben ihnen ist der Untern. strafbar,
803
wenn a) die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen
geschehen ist; b) er bei der Auswahl oder Be-
aufsichtigung der Stellvertr. nicht die im Ver-
kehr erforderl. Sorgfalt beobachtet hat. Ist die
Geldstr., die ein BGorst. festgesetzt hat, von dem
Stellvertreter nicht beizutreiben, so haftet der
Untern. für sie. Strafgelder der Vers. fließen,
wenn der Bestr. zur Zeit der Zuwiderhandlung
einer KK. angehört, in diese, sonst aber in die
allg. Ortsl K. seines BeschäftO. Die Strafgelder
der Nichtvers. fließen in die BGKasse. — 1 B.
Landwirtschaftl. Unfallversicherung, 1 RNO.
§ 915—1045; WAG. 8. 7. 12, Rgabl. 245;
Art. 6 f. VV. 26. 10. 12, Rabl. 820. Die landw.
10V. schließt sich in Aufbau, Grundsätzen und
teilw. auch den Einzelbest. eng an die GewllV.
an. Auf die in gleicher Weise geltenden Vorschr.
kann hier, wie dies auch in RVO. geschieht, ver-
wiesen werden. Wie schon seither, so ist auch in
RVO., § 1034 f., der Landesges Geb. ein weitgeh.
Spielraum für besond. Regelung gegeben. Für W.
ist von der ert. Ermächtigung vielfach u. weit-
ehend Gebrauch gmach — u I. Umfang * der
Hersicherung, RVO. 8 915—929. Der U#V. unter-
liegen die landw. Betr. Zu diesen gehören auch,
wie hier gleich allg. bemerkt sei, die forstw. Betr.,
RV O. § 161. Unter einem landw. Betr. ist der
Inbegriff derj. wirtsch. Tätigkeiten von nicht ganz
kurzer Dauer zu verstehen, die der Eigentümer,
Nutznießer, Pächter usw. von Grundstücken zum
Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht
von Bodengewächsen für eigene Rechnung auf-
wendet. Das forstwirtsch. Betriebsuntern. um-
faßt die gesamte Forstkultur einschl. der Her-
richtung des Holzes für Gebrauch oder Verkauf.
Das RV. kann bestimmen, welche Betriebszw.
als landw. Betr. gelten. In dieser Hinsicht wurden
bisher u. a. für vers. erklärt: Viehhaltungsbetr.,
in denen ohne Bodenbewirtsch. Vieh zur Aufzucht,
Milchgewinnung oder Mast gehalten wird, Anst.,
in welchen Deckhengste zum Zweck der Hebung der
Pferdezucht gehalten werden, sowie Stier= und
Cberhaltungen zu Zuchtzwecken. Als Teile des
landw. Betr. gelten lauf. Ausbesserungen an Ge-
bäuden, die zum Betr. der Landw. dienen,
während größere Neubauten bei der gew. Bau-
gewerks BG. zu versichern sind, sodann Bodenkultur
u. a. Bauarb. für den Wirtschaftsbetr., bes. das
Herstellen oder Unterhalten von Wegen, Dämmen,
Kanälen und Wasserläufen für diesen Zweck,
wenn ein landw. Untern. die Arb. auf seinen
Grundst. oder für seinen eig. landw. Betr. auf
fremden Grundst. ausführt, ohne sie an andere
Untern. zu übertragen. Als landw. Betr. gelten
auch Gärtnerei--, Park= und Gartenpflege, sowie
der Friedhofsbetrieb, soweit er nicht der gew. U#V.
unterliegt, wie z. B. das Ausmauern der Grüfte
und der Leichenwagenbetr. Kleine Haus= und
Ziergärten, die nicht regelmäß. und in erhebl. Um-
fang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet
werden und deren Erzeugnisse hauptsächl. dem eig.
Haushalt dienen, gelten nicht als landw. Betr.
Die Vers. gilt auch für Unternehmen, die ein
landw. Unternehmer neben seiner Landw., aber in
wirtschaftl. Abhängigkeit von ihr betreibt, landw.
Nebenbetr. Hierher gehören beispielsweise bes.