Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Unfallversicherung. 
richt setzt sein Verf. so lang aus, bis die Entsch. 
der VersBeh. rechtsträftig ergangen ist. — 2. Haf- 
tung gegenüber Genossen schaften, Kran- 
kenkassen usw., RVO. 8 903—907. Wird straf- 
Frichtlich festgestellt, daß Untern. oder ihnen 
leichgestellte den U. vorsätzl. oder fahrl. mit 
Außerachtlassung derj. Aufmerksamkeit herbei- 
Heführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
erufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, 
so haften sice für alles, was Gden, A#bde, KK., 
Knappsch Ver., Knappsch K., ErsatzK., Sterbe= und 
and. Unterstütz K. infoge des U. nach Ges. od. Satz. 
aufwenden müssen. Statt der Renten kann der 
Kapitalwert gefordert werden, dessen Berechnung 
der Bdsrt. regelt, RV O. § 618. Die Untern. usw. 
haften auch, wenn strafgerichtl. festgestellt worden 
ist, daß sie bei Leitung oder Ausführung eines 
Baus wider die allg. anerkannten Regeln der 
Baukunst gehandelt haben, und wenn durch diese 
Zuwiderhandlung der U. herbeigeführt worden 
ist. Der BG. haften sie für ihren Aufwand auch 
ohne strafgerichtl. Feststellung, doch kann, sofern 
es sich nicht um ein vorsätzl. Verschulden oder 
um einen Verstoß gegen die allg. anerk. Regeln 
der Baukunst handelt, die Gensch Versamml. oder, 
wenn dies in der Satz. vorgesehen ist, der Vorst. 
auf den Anspr. der B. verzichten. Will der 
Vorst. den Ersatzanspr. erheben, so hat er den 
Beschluß dem Ersatzpfl. schriftl. mitzuteilen. Dieser 
kann dagegen binnen 1 Mon. die Gensch Versamml. 
anrufen. Die Anspr. verjähren in 18 Mon. nach 
dem Tag, an dem das strafgerichtl. Urteil rechts- 
kräftig geworden ist. In denj. Fällen, in denen 
kein strafgerichtl. Urteil erforderlich ist, verjähren 
sie in 1 J. nach der ersten rechtskräftigen Fest- 
stellung der Entschäd Pflicht der BG., spät. aber 
in 5 J. nach dem U., Anrufen der GenschVers. 
unterbricht die Verjährung. Eine neue Ver- 
jährung kann erst beginnen, wenn die Gensch Vers. 
Beschluß gefaßt hat oder die Anrufung anderweit 
erledigt ist. Das o. Z. 1 über die Bindung des 
ordentl. Gerichts an die im Verf. nach der RO. 
ergeh. iassh Gesagte gilt auch bezügl. der in 
Z. 2 erwähnten Ansprüche. — 14 VII. Strafvor- 
schriften, # RVO. 3 908—914. Die Str Vorschr. 
bedrohen mit Geldstr. bis 300 bzw. 500 .x die 
Verletzung der den Mitgl. der BG. oblieg. Pflich- 
ten zur Einreichung der vorgeschr. Anzcigen und 
Nachweise. Die Strafe wird vom BGVorst. fest- 
gesetzt; diese Feststellung kann innerh. 1 Mon. 
durch Beschw. an das O##l. angefochten werden, 
das endgültig entscheidet. üuszerdem wird von 
den Strafger. die unbefugte Offenbarung oder 
Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheim- 
nissen bestraft, die den Mitgl. eines Organs oder 
den Angest. eines VTr., sowie den Mitgl. oder 
Angest. einer Vers Beh. in amtl. Eigenschaft be- 
kannt geworden sind, RVO. § 142 f. Der Untern. 
darf die Pflichten, die ihm auf Grund der RO. 
obliegen, Betriebsleitern und, soweit es sich nicht 
um Einrichtungen auf Grund von UnfVerhüt.= 
Vorschr. handelt, auch Aufsichtspersonen oder 
anderen Angeste seines Betr. übertragen. Han- 
deln solche Stellvertr. den Vorschr. zuwider, die 
Untern. mit Strafe bedrohen, so trifft sie die 
Strafe. Neben ihnen ist der Untern. strafbar, 
803 
wenn a) die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen 
geschehen ist; b) er bei der Auswahl oder Be- 
aufsichtigung der Stellvertr. nicht die im Ver- 
kehr erforderl. Sorgfalt beobachtet hat. Ist die 
Geldstr., die ein BGorst. festgesetzt hat, von dem 
Stellvertreter nicht beizutreiben, so haftet der 
Untern. für sie. Strafgelder der Vers. fließen, 
wenn der Bestr. zur Zeit der Zuwiderhandlung 
einer KK. angehört, in diese, sonst aber in die 
allg. Ortsl K. seines BeschäftO. Die Strafgelder 
der Nichtvers. fließen in die BGKasse. — 1 B. 
Landwirtschaftl. Unfallversicherung, 1 RNO. 
§ 915—1045; WAG. 8. 7. 12, Rgabl. 245; 
Art. 6 f. VV. 26. 10. 12, Rabl. 820. Die landw. 
10V. schließt sich in Aufbau, Grundsätzen und 
teilw. auch den Einzelbest. eng an die GewllV. 
an. Auf die in gleicher Weise geltenden Vorschr. 
kann hier, wie dies auch in RVO. geschieht, ver- 
wiesen werden. Wie schon seither, so ist auch in 
RVO., § 1034 f., der Landesges Geb. ein weitgeh. 
Spielraum für besond. Regelung gegeben. Für W. 
ist von der ert. Ermächtigung vielfach u. weit- 
ehend Gebrauch gmach — u I. Umfang * der 
Hersicherung, RVO. 8 915—929. Der U#V. unter- 
liegen die landw. Betr. Zu diesen gehören auch, 
wie hier gleich allg. bemerkt sei, die forstw. Betr., 
RV O. § 161. Unter einem landw. Betr. ist der 
Inbegriff derj. wirtsch. Tätigkeiten von nicht ganz 
kurzer Dauer zu verstehen, die der Eigentümer, 
Nutznießer, Pächter usw. von Grundstücken zum 
Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht 
von Bodengewächsen für eigene Rechnung auf- 
wendet. Das forstwirtsch. Betriebsuntern. um- 
faßt die gesamte Forstkultur einschl. der Her- 
richtung des Holzes für Gebrauch oder Verkauf. 
Das RV. kann bestimmen, welche Betriebszw. 
als landw. Betr. gelten. In dieser Hinsicht wurden 
bisher u. a. für vers. erklärt: Viehhaltungsbetr., 
in denen ohne Bodenbewirtsch. Vieh zur Aufzucht, 
Milchgewinnung oder Mast gehalten wird, Anst., 
in welchen Deckhengste zum Zweck der Hebung der 
Pferdezucht gehalten werden, sowie Stier= und 
Cberhaltungen zu Zuchtzwecken. Als Teile des 
landw. Betr. gelten lauf. Ausbesserungen an Ge- 
bäuden, die zum Betr. der Landw. dienen, 
während größere Neubauten bei der gew. Bau- 
gewerks BG. zu versichern sind, sodann Bodenkultur 
u. a. Bauarb. für den Wirtschaftsbetr., bes. das 
Herstellen oder Unterhalten von Wegen, Dämmen, 
Kanälen und Wasserläufen für diesen Zweck, 
wenn ein landw. Untern. die Arb. auf seinen 
Grundst. oder für seinen eig. landw. Betr. auf 
fremden Grundst. ausführt, ohne sie an andere 
Untern. zu übertragen. Als landw. Betr. gelten 
auch Gärtnerei--, Park= und Gartenpflege, sowie 
der Friedhofsbetrieb, soweit er nicht der gew. U#V. 
unterliegt, wie z. B. das Ausmauern der Grüfte 
und der Leichenwagenbetr. Kleine Haus= und 
Ziergärten, die nicht regelmäß. und in erhebl. Um- 
fang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet 
werden und deren Erzeugnisse hauptsächl. dem eig. 
Haushalt dienen, gelten nicht als landw. Betr. 
Die Vers. gilt auch für Unternehmen, die ein 
landw. Unternehmer neben seiner Landw., aber in 
wirtschaftl. Abhängigkeit von ihr betreibt, landw. 
Nebenbetr. Hierher gehören beispielsweise bes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.