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Betr., die ganz oder hauptsächl. dazu bestimmt
sind, 1. Erzeugn. der Landw. des Untern. zu be-
oder verarbeiten; 2. Bedürfnisse seiner Landw. zu
befriedigen; 3. Bodenbestandteile deines Grundst.
zu gewinnen oder zu verarbeiten. Vorstehendes gilt
nicht für Bergwerke, Salinen, Aufbercitungsanst.,
Werften, Hüttenwerke, Bauhöfe, sowie für Betr.,
die gewerbsmäßig Sprengstoffe oder explodierende
Eegenst. erzeugen oder verarbeiten, ferner nicht
für Betr., die vom RVA. wegen ihres erhebl.
Umfangs, bes. Einrichtung mit Maschinen, der
Zahl hrer gewerbl. Arb. den Fabriken gleich-
gestellt werden. Hierüber vgl. RVABek. 16. 10.
01, AN. 623. Tätigkeiten, die ihrer Art nach
der gewerbl. UV. bei einer Zweiganst. oder
einer VersGensch. unterliegen, RVO. § 783—842,
s. o. gew. UV. III. B., sind bei der landw. BG.,
welcher der Untern. mit Betriebstätigkeiten ders.
Art angehört, versichert, wenn diese die anderen
Tätigkeiten überwiegen. Dadurch soll Vorsorge
ctroffen werden, daß z. B. die ganze Pferde-
haltung eines Untern. einheitlich versichert wird.
unterliegen von mehreren Betr., die ein Untern.
in dem Bez. desselben O# A. hat, ihrer Art nach
die einen der gew., andere der landw. UV. und
gehören sie nicht schon ohnehin ders. B. an, so
sind sie auf Antrag des Untern. einer BG. zu-
zuteilen, wenn in den Betr. zus. regelmäßig nicht
mehr als 10 Verspfl. beschäftigt werden. Der
Antr. ist an das O# A. zu richten, das nach An-
hörung der beteil. BGensch. über die Zuteilung ent-
scheidet. Gegen seine Entsch. steht dem Untern.
und den beteil. BGensch. Beschw. an das VR. zu,
RVO. 8§ 922 vgl. mit § 542. — Gegen U. bei
Betr., die nach dem hievor Ausgef. der Vers.
unterliegen, Betrl., sind versichert: 1. Arbeiter,
2. Betriebsbeamte, deren JahrArbVerd. nicht
5000 K an Entgelt übersteigt, wenn sie in diesen
Betr. beschäftigt sind. Vgl. das bei der Gewll.
in I. Z. 1 u. II. Z. 1 Gesagte. Ueber den Begriff
des land= und Frstwirtcch. Betrl. bes. zu voal.
die im Handb. der UV. 3. Aufl. Bd. II 20—34
mitgeteilte Rechtsprechung des RVA. Facharb. im
Unterschied zum gewöhnl. landw. Arb. ist, wer für
seine Stellung besond. fachlicher Fertigkeiten be-
darf. Hierher gehören u. a. Gutsverwalter und
Gutsaufseher, Jagdaufseher, Oberholzhauer, Mel-
ker, Käser, Gestütswärter usw. Verbotswidriges
Handeln schließt auch bei der landw. UV. die An-
nahme eines Betr. nicht aus, sofern es sich
nur um eine Tätigkeit im Betr. handelt. Die
Vers. erstreckt sich wie bei der Gewl. auf häusl.
u. a. Dienste, z. B. Vorführen von Pferden zur
milit. Vormusterung, zu denen Vers., die haupts.
im Betr. oder bei vers. Tätigkeiten beschäftigt sind,
von dem Untern. oder dessen Beauftr. heran-
gezogen werden. In W. erstreckt sich die landw.
U#. ganz allg. und obligatorisch auch auf die
Untern. einschl. der Ehegatten; letztere gelten als
Mituntern., NVO. 8 1034 Z. 1, Art. 7 w. A.
8. 7. 12, Rgbl. 245. Ferner sind nunmehr sämt-
liche Kinder, eigene oder fremde, also auch die
früher von der Vers. ausgen. eig. Kinder unter
12 J., vers., sofern sie nicht bloß einer Spielerei
sich hingeben, sondern tatsächlich einc nützliche
Beschäftigung im landw. Betr. ausüben. Die Satz.
Unfallversicherung.
kann die Vers. der Untern. und ihrer Ehefr., die
haupts. in der Landw. beschäftigt find, d. h. deren
Leben durch ihre landw. Tätigkeit größtenteils
ausgefüllt wird u. deren wirtschaftl. Dasein
vorzugsw. auf der Landw. beruht, auf die haus-
wirtsch. Tätigkeit erstrecken, die mit der Landw.
zusammenhängt. Die 4 w. landw. BG. haben
diese Best. in ihren Satz. getroff. — 4 II. Gegen-
stand der Vers., Umfang der Entschädigung, #
RVO. § 930—955. Hier gilt in der Hauptsache
das bei Gewll V. in II. Gesagte. Der für die
Berechnung der Renten maßgeb. JahrArberd.
wird bei Betr Beamten und Facharb. wie bei den
gwerbl. Arb., also nach § 563—566 u. 568 festge-
setzt. Für gewöhnl. landw. Arb. und für Untern.
richtet sich die Rente nach dem Jahr Arb Verd., den
landw. Arb. zur Zeit des U. durch landw. und an-
dere Erwerbstätigkeit am Beschäft Ort durchschn.
erzielen. Den durchschn. Jahr Arb Verd. setzt das
O# A. nach Anhören der Ve. fest, und zwar ge-
trennt für Männer und Frauen, für Vers. unter
16 J., für solche von 16—21 J. und für die,
welche über 21 J. alt sind. Die Vers. unter 16 J.,
Jugendliche, können noch in junge Leute
zwischen 14 u. 16 J. und Kinder geschieden
werden. Auch Land= und Forstw. können getrennt
werden. Für W. sind die durchschn. Jahr ArbVerd.
der land= und forstwirtsch. Arb. bis auf weiteres,
d. h. wohl bis das OA. entspr. Verfügung ge-
troffen hat, durch Min JBek. 11. 12. 12, Abl. 425,
mit Wirkung vom 1. 1. 13 neu festgesetzt. Die
Rente richtet sich bei verletzten Jugendl. zunächst
nach dem durchschn. Jahr Arb Verd. für die Alter-
stufe, auf der sie den U. erleiden, und ist bei
Aufsteigen in eine höh. Alterst. entspr. zu er-
höhen. Trifft der U. einen schon dauernd
teilw. Erwerbsunfähigen, dessen Rente sich nach
dem durchschn. Jahr Arb Verd. richtet, so wird davon
nur derj. Teil zugrund gelegt, der dem Maß der
Erwerbsfähigkeit vor dem U. entspricht. Einem
verletzten Arb. hat während der ersten 13 Woch.
nach dem U. die Gde des Besch Orts Krankenhilfe
bew. Kr Hauspflege und Hausgeld, RVO. 8§ 182,
184, 186, zu gewähren. Diese Verpfl. kommt
in Wegfall: 1. soweit der Verl. auf Grund der
Kr V. oder nach anderen ges. Vorschr., insbes.
§ 617 BE., Anspr. auf eine gleiche Fürsorge
hat; 2. wenn er auf Grund von Leistungen, die
denen der Kr V. gleichwertig sind, versfrei ist, oder
3. solang er sich im Ausl. aufhält. — Gewähren
die zunächst Verpfl. dem Verl. die Krilfe nicht,
so hat die Gde sie gegen Wiederersatz des Auf-
wands durch die Verpfl. zu übernehmen. In
W. sind die Gden durch Art. 6 AG. 8. 7. 12, Rabl.
215, entlastet, insofern den im landw. Betr. der
Untern. unentgeltlich beschäft. Angehör., die bei
einer vers. Tätigkeit einen U. erleiden, ein Rechts-
anspruch gegen den Untern. auf entspr. Kr.=
Fürsorge gewährleistet ist. Gden oder Gde Vbde,
in W. die Amtskörpersch., können mit Genehm.
der höh. VerwBeh., in W. O# A., statutarisch be-
stimmen, daß Renten bis zu / nicht bar gezahlt,
sondern in Sachen gewährt werden. Dics gilt
jedoch nur für Rempfänger, die im Bez. wohnen,
wenn sie oder ihre Ernährer dort als landw.
Arb. nach Ortsgebrauch ganz oder teilw. in Sachen