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beamte; nicht mit Strafbefugnis versehen sind
die Kameralämter, die niederen Eisenbahnstellen,
der Hafendirektor in Friedrichshafen und die
Forstämter (letztere seit Forstpol Ges. v. 19. 2. 02).
— Den Bestraften steht die sofortige Be-
schwerde bei der nächsthöheren Behörde gegen
alle Straferkenntnisse einer Gde Beh. od. Bez.-
Stelle, u. bei dem VerwGerH f gegen Straferk.
der Verw Koll. zu, in welchen auf Geldstrafe von
mehr als 50 JMXA oder auf Hat erkannt worden
ist. Gegen Straferkenntnisse des Verw Ger Hofs,
des Kompetenzgerichtshofs u. des Disziplinar-
hofs, sowie des Staatsministeriums findet eine
Beschwerde nicht statt. Auf die Beschwerde finden
die Bestimmungen der § 353 ff. RStr PrO. —
BeschwFrist eine Woche, welche mit der Eröff-
nung des Strrk. beginnt — entsprechende An-
wendung. Dieselbe hat aufschicbende Wirkung,
s. a. bei Ungebühr. Eine Beschwerderechtfertig-
ung wird nicht verlangt. Eine Belehrung über
das Rechtsmittel ist nicht vorgeschrieben. Antra
auf gerichtl. Entscheidung (wie bei Srafoerf
ist ausgeschlossen; vgl. auch Hofacker, die rechtl.
Natur der württ. Ungeh Straf. Pischr. f. freiw.
Gerichtsbarkeit usw. in Württ. 1906 u. 1907.
Busse.
Uniform der Staatsbeamten. Die Vorschr.
über die Dienstkleidung der Staats B. werden im
Verordnungsweg erlassen (Beamten G. Art. 3 und
KVO. 18. 11. 1817, Rgbl. 543). Das unbefugte
Tragen einer U. ist strafbar, § 360 Z. 8 St G.
Häffner.
Universität Tübingen. Die Eberhard-
Karls-Universität Tübingen ist von
dem Grafen Eberhard im Bart 1477 gegründet
worden. Ihre gegenwartige Organisation beruht
auf der durch V. Min KSch. erlass. neuen Ver-
fassung vom 5. 10. 12, Rgabl. 679. Sie ist dem
Min KSch. unterstellt, das am Sitz der Un. durch
den Kanzler vertreten wird. — Die Un. hat die
Aufgabe, die Studierenden wissenschaftlich aus-
zubilden und die Wissenschaft durch Lehre und
Forschung zu pflegen. Sie gliedert sich in f.
7 Fakultäten: 1. die evangelisch-theologische,
2. die katholisch-theologische, 3. die juristische,
4. die medizinische, 5. die philosophische, 6. die
staatswissenschaftliche, 7. die naturwissenschaft-
liche. Nach Maßg. des Bedürfnisses kann vom
Min. nach Anhörung des Großen Senats die Zahl
der Fakultäten mit Genehmigung des Königs
geandert sowie die Zuteilung von Lehrgebieten
an sie geregelt werden. Der Lehrplan
der Un. wird in dem halbj. Vorlesungsverzeich-
nis bekannt gegeben. Die Lehrkräfte be-
stchen aus: 1. ordentl. Professoren, 2. ordentl.
Honorarprof., 3. außerord. Prof., 4. Privat-
dozenten, 5. Fach= und Hilfslehrern. — Die Ver-
waltung der Un. kommt dem Rektor, dem
Kanzler, den Fakultäten, dem Kleinen
und dem Großen Senat, sowie den für
einzelne Zweige der Verw. bestellten ständigen
Ausschüssen zu. Der Rektor wird vom König
für ein Jahr auf den Vorschlag des aus den
ordentl. Prof. bestehenden durch die ord. Hono-
rarprof. und die etatsmäßigen außerord. Prof.
verstärkten Großen Senats ernannt, der aus der
Uniform der Staatsbeamten — Universität Tübingen.
Zahl der ord. Prof. 3 je auf Grund bes. Wahl
für das Rektoramt bezeichnet. Der Rektor
ist der Vorstand der Un. und vertritt sie nach
außen. In seinem amtlichen Wirkungskreis
gebührt ihm die Bezeichnung „Magnifizenz“.
Er ist für den Stand der Hochschule verantwort-
lich. Dem R. liegt die Handhabung und Voll-
ziehung aller auf die Un. und ihre Angehörigen
bezüglichen Ges., VO. und Verf. ob. Er nimmt
die Studierenden auf und läßt die Hörer zu. Er
führt die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der
akademischen Disziplin. Bei den Doktorpromotio-
nen erteilt er mit Ausnahme der Ehrenpromotio-
nen die Genehmigung. Der R. ist Vorsitzender
des Kleinen und des Großen Senats sowie der
Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit
den einem Kollegialvorstand zukommenden Rechten
und Pflichten. — Der Kanzler, der auf
Lebenszeit ernannt wird, hat als Vertr. des Min.
an Ort und Stelle mit dem R. und den Senaten
die Interessen der Un. wahrzunehmen und für
den ordnungsmäßigen Stand der Un. zu sorgen.
Er hat im Kleinen und Großen Senat Sitz und
Stimme. — Jede Fakultät wird durch ein
Kollegium vertreten, das aus den ihr angehör.
ord. Prof. besteht. Hiezu treten die ord. Honorar=
professoren und außerord. Prof., die eine Lehr-
stelle für ein an der Fakultät sonst nicht vertr.
Sonderfach inne haben, in allen Angelegenheiten
ihres Sonderfachs, sowie diej., die, ohne ein
Sonderfach zu vertreten, die selbständige Leitung
eines Instituts haben, in allen Angelegenheiten
ihres Instituts. Außerdem kann ihnen auf An-
trag der Fakultät und des Großen Senats vom
Min. Sitz und Stimme in der Fakultät verliehen
werden. An der Spitze jeder Fakultät steht ein
Dekan, der auf 1 J. aus der Zahl der ord. Prof.
nach dem Dienstalter berufen wird, sofern nicht
die Fak. eine Abweichung in der Reihenfolge be-
schließt. Das Fak Kollegium hat die Angelegen-
heiten der Fak. zu verwalten und ist für den
wissenschaftlichen Stand der Fak. in 1. Linie ver-
antwortlich. — Der Kleine Senat besteht
aus: 1. dem Rektor, 2. dem Kanzler, 3. dem Pro-
rektor (Vorgänger des Rektors), 4. den Dekanen
der sicben Fakultäten, 5. dem Universitätsamt-
mann, 6. drei vom Großen Senat ohne Mitwirk-
ung der ihm angehör. ord. Honorarprof. und
außerord. Prof. auf 3 J. gewählten Mitgl.,
7. einem von den ord. Honorarprof. und den
außerord. Prof. gemeinsam aus ihrer Mitte
auf 3 J. gewählten Mitglied. Der Kleine Se-
nat ist die Kollegialbeh. für die laufende
Verwaltung der Un. in ihrer Gesamtheit in
in allen Anegelegenheiten, die nicht anderen Un.-=
Beh. zugewiesen sind. — Der Große Senat
besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, sämtlichen
ord. Prof., dem Un Amtmann und 3 von den
aord. Honorarprof. und außerord. Prof. gemein-
sam aus ihrer Mitte auf 8 J. gewohlten Mitgl.
Bei Beratung und Beschlußfassung über die
Vorschläge für die Besetzung von ord. Prof.
scheiden die gewählten itgl. aus. Der
Große Senat ist die Beh. für die allge-
meinen Universitätsangelegenhei-
ten von grundsätzlicher Bedeutung, für die Be-