Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Weise ausführen kann, b) bezüglich derer bei dem 
öff. Ausschreiben ein geeignetes Ergebnis nicht 
erzielt worden ist, c) deren Voranschlag bei 
Beton-, Maurer= und Steinhauerarbeiten den Be- 
trag von 15000 (41, bei sonstigen Arbeiten und 
Lieferungen den Betrag von 5000 AM nicht über- 
steigt, sofern besondere Gründe für die Ver- 
gebung in engerer Bewerbung vorhanden sind. 
In diesem Fall sind mindestens 3 Bewerber zur 
Abgabe von Angeboten aufzufordern, wobei, wenn 
es sich um handwerksmäßig auszuführende 
Arbeiten handelt, ortsansässige leistungsfähige Ge- 
werbetreibende, bes. solche, die zur Führung des 
Meistertitels oder zur Anleitung von Lehrlingen 
berechtigt sind, nicht übergangen werden sollen. — 
3. Freihändig kann die Vergebung erfolgen: 
a) bei Arbeiten und Lieferungen, deren Voran- 
schlag 3000 KX nicht übersteigt, wobei unter mehre- 
ren Handwerkern bei gleicher Tüchtigkeit und 
Leistungsfähigkeit die unter Ziff. I, 2 Buchst. c 
Genannten, die die Arbeiten im eigenen Betrieb 
ausführen, bevorzugt werden sollen; auch soll bei 
einer Mehrheit tüchtiger Unternehmer in ge- 
eigneter Weise abgewechselt werden. Jahres- 
arbeiten sollen i. d. R. an tüchtige ortsansässige 
Gewerbetreibende in der Reihenfolge vergeben 
werden. b) bei Lieferungen, deren Uebertragung 
an einen bestimmten Unternehmer im Interesse 
der Verwaltung gelegen ist, c) bei Dringlichkeit 
des Bedarfs, d) bei Arbeiten und Lieferungen, 
deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit er- 
fordert oder mit besonderen Schwierigkeiten ver- 
knüpft ist, e) bei Uebertragung von Arbeiten 
und Lieferungen an eingetragene Handwerker- 
genossenschaften und an freie Innungen, die 
einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 
Grund eines Nebenstatuts eingerichtet haben, 
k) bei Lieferungen zur Ergänzung des für 
einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen Be- 
darfs bis zu 20 v. H. der Hauptlieferung an den 
Uebernehmer der letzteren, sofern kein höherer 
Preis vereinbart wird. 2) bei Arbeiten, die 
in größerem Umfang ausgeführt werden müs- 
sen, als bei der Vergebung vorgesehen 
war, an den Unternehmer dieser Arbeiten. — 
II. Verfahren bei Ausschreibungen ## 1. Bei 
allen Ausschreibungen ist der Gegenstand der Aus- 
schreibung in den wesentlichen Punkten, besonders 
nach der geforderten Qualität, im einzelnen be- 
stimmt zu bezeichnen und es sind über alle für 
die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände 
vollständige, eine zutreffende Beurteilung ihrer 
Bedeutung ermöglichende Angaben zu machen. 
Außerdem sind die Arbeiten und Lieferungen durch 
Zeichnungen so weit zu verdcutlichen, daß die 
Unternehmer bei sachgemäßer Benützung dieser 
Unterlagen die von der vergebenden Beh. gestellten 
Anforderungen völlig zu übersehen vermögen. 
Um auch kleineren Gew-Treibenden und Hand- 
werkern die Beteiligung an den Vergebungen zu 
ermöglichen, sind umfangreichere Arbeiten und 
Lieferungen in Lose zu teilen und hat bei größe- 
rren Arbeiten und Lieferungen, die ohne Schaden 
für die gleichmäßige Ausführung getrennt ver- 
geben werden können, die Vergebung nach den ein- 
zelnen Abschnitten des Kostenvoranschlags — den 
Verdingung. 
verschiedenen Gewerbs= und Handwerkszweigen 
entsprechend — zu erfolgen, auch ist in geeigneten 
Fällen, soweit nicht die Lieferung des Materials 
dem Unternehmer überlassen wird, die Verdingung 
nach den Arbeiten und den zugehörigen Liefe- 
rungen zu trennen. Bei größeren Hochbauten sind 
nicht alle Arbeiten gleichzeitig zu vergeben, son- 
dern die erst im späteren Verlauf des Bauwesens 
auszuführenden Arbeiten, insbesondere Schreiner-, 
Glaser--, Schlosser= und Flaschnerarbeiten, erst aus- 
zuschreiben, wenn sie genau beschrieben und zeich- 
nerisch behandelt sind. General-Entreprise (Ver- 
gebung sämtlicher Arbeiten in eine Hand) soll 
bei handwerksmäßigen Arbeiten grundsätzlich ver- 
mieden u. nur beim Vorliegen ganz besonderer ört- 
licher oder persönlicher Verhältnisse gewählt wer- 
den, wobei der Generalunternehmer auch bei 
Weitervergebung an Unterakkordanten für die 
Einhaltung aller Vertragsbedingungen, insbe- 
sondere auch der im Vertrag enthaltenen Arbeits- 
bedingungen u. der Vorschr. für den Arbeiterschutz, 
haftbar gemacht wird. Die Arbeiten u. Lieferungen 
sind i. d. R. auf Grund von Verdingungsaus- 
zügen auszuschreiben, in die der Unternehmer die 
Preise einzusetzen hat. Wird dem Ausschreiben 
ein von der vergebenden Beh. aufgestellter Kosten- 
voranschlag zugrunde gelegt, so ist das Angebot 
schriftlich in Prozenten der Anschlagspreise zu stel- 
len. Nur ausnahmsweise mit Genehmigung der 
vorgesetzten Beh. und auf Grund eines genauen 
Preisbeschriebs ist die Verdingung von Arbeiten 
und Lieferungen zu Bauausführungen in einer 
Pauschsumme eulässig In den Verdingungsaus- 
zügen und in den Kostenvoranschlägen sind die 
Hauptleistungen sowie die erheblichen Neben- 
leistungen in besonderen Abschnitten aufzuführen. 
Dabei ist für Hochbauarbeiten ein besonderer 
Posten für den Vollzug der Vorschr. zum Schutz 
der Arbeiter, unbeschadet der Verantwortlichkeit 
des Untern. für die Einhaltung dieser Vorschr., 
aufzunehmen. In den Kostenvoranschlägen ist dar- 
auf zu achten, daß die Preisansätze sich mit den 
jeweils geltenden Preisen der Rohstoffe und dem 
Stand der Arbeitslöhne in Uebereinstimmung be- 
finden. Nicht zugelassen ist das sog. Mittelpreis- 
verfahren und das Blankooffertverfahren. — 2. 
Die Bekanntmachung der Ausschreibung muß in 
gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig 
enthalten, die für die Entschließung der Interes- 
senten, ob sie einer Beteiligung an der Bewerb- 
ung näher treten wollen, von Wichtigkeit sind. — 
3. Für die Eröffnung der Angebote ist bei 
kleineren Arbeiten und leicht zu beschaffenden 
Lieferungen eine Frist von 14 Tagen, bei grö- 
geren Arbeiten und schwieriger zu beschaffenden 
ieferungen eine solche von 4—6 Wochen nach 
dem Ausschreiben anzuberaumen, um dem Be- 
werber die notwendige Zeit zur sachgemäßen 
Vorbereitung der Angebote zu gewähren. — 4. 
Hingegen sind die Zuschlagsfristen möglichst kurz 
zu bemessen und sollen 14 Tage bezw. wenn 
die Genehmigung der höheren Beh. einzuholen 
ist, 4 Wochen i. d. R. nicht überschreiten. — 
5. Die Bedingungen für die Bewerbung um Ar- 
beiten und Lieferungen sind von 3 zu 3 Jahren 
durch das „Gewerbeblatt aus W.“ bekannt zu
	        
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