Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Verdingung. 
machen. Auf sie ist in den öff. Ausschreibungen 
lediglich zu verweisen. Die Verdingungsauszüge 
werden den Bewerbern ausgefolgt; Kostenvoran- 
schläge, Zeichnungen und Einzelbedingungen sind 
bei den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen 
zur Einsicht aufzulegen und Auszüge hieraus 
gegen Erstattung der Selbstkosten auf Ersuchen zu 
verabfolgen. Die Namen derjenigen Personen, 
welche von den Verdingungsunterlagen Einsicht 
genommen oder um Auszüge ersucht haben, dür- 
fen von der vergebenden Beh. Dritten nicht mit- 
geteilt werden. Die Angebote sind von den Be- 
werbern unterschrieben mit der in dem Ausschrei- 
ben geforderten Ueberschrift und den dort ver- 
langten Nachweisungen, (insbesondere bei un- 
bekannten Bewerbern mit obrigkeitlichen Zeugnissen 
über die erforderlichen Mittel und über Geschäfts- 
tüchtigkeit und Erfahrung,) versehen, versiegelt und 
frankiert bis zu dem in der Ausschreibung an- 
gegebenen Zeitpunkt einzureichen. Mit der Ab- 
gabe des Angebots unterwerfen sich die Bewerber 
in bezug auf alle für sie daraus entstehenden Ver- 
bindlichkeiten den Gesetzen und der Gerichtsbar- 
keit des Orts, an welchem die Verwaltung, für 
welche die Ausschreibung erfolgt, ihren Sitz hat, 
auch bleiben dieselben an ihr Angebot bis zum 
Ablauf der Zuschlagsfrist oder einer von ihnen 
in ihrem Angebot bezeichneten kürzeren Frist ge- 
bunden. — 6. Die Eröffnung der Angebote hat 
nach Ablauf der Angebotsfrist in besonderer Ver- 
handlung zu erfolgen, zu welcher nur die Bewer- 
ber und deren Bevollmächtigte Zutritt haben. 
Hiebei werden die eingegangenen Angebote mit 
Ausnahme etwa darin enthaltener Angaben über 
Bezugsquellen verlesen und über den Gang der 
Verhandlung ein Protokoll aufgenommen. — 
7. Die Zuschla #serteilung darf nur auf 
ein in jeder Bezlehun annehmbares, die tüchtige 
und rechtzeitige Ausführung der Arbeit oder Liefe- 
rung gewährleistendes Gebot erteilt werden. Unter 
den Bewerbern besteht vollständig freie Auswahl, 
auch können sämtliche Angcbote abgelehnt werden. 
Das niederste Gebot als solches ist bei der Zu- 
schlagserteilung keineswegs ausschließlich zu be- 
rücksichtigen. Ausgeschlossen von der Berücksich- 
tigung sind solche Angebote, welche von Unter- 
nehmern ausgehen, die ihren Beitragspflichten 
oder ihren Pelchten zur Einhaltung der Ar- 
beiterschutzbestimmungen und Unfallverhütungs- 
vorschriften nicht nachzukommen pflegen oder in 
deren Betrieben eine über das übliche Maß 
erheblich hinausgehende Arbeitszeit eingehalten 
wird oder die Löhne hinter den in dem Gewerbs- 
zweig sonst üblichen Durchschnittslöhnen erheblich 
zurückstehen (sog. gerechte Lohnklausel). Es ist da- 
her der Beh. das Recht vorzubehalten, von den 
Unternehmern nähere Angaben über die Lohnver- 
hältnisse und die in ihren Betrieben einzuhaltende 
Arbeitszeit zu verlangen. Nachgebote werden nicht 
berücksichtigt. Im übrigen ist bei öff. Ausschrei- 
bungen der Zuschlag demjenigen zu erteilen, 
dessen Angebot unter Berücksichtigung aller in Be- 
tracht kommenden Umstände als das annehmbarste 
zu erachten ist; bei engeren Ausschreibungen er- 
folgt unter sonst gleichwertigen Angeboten die 
Vergebung an den Mindestfordernden. Bei der 
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Vergebung von Bauarbeiten sind außerdem im 
Falle gleicher Preisstellung die am Orte der Aus- 
führung oder in der Nähe wohnenden Gewerbe- 
treibenden vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn 
sie die Arbeiten in eigenem Betriebe ausführen, 
und unter ihnen in erster Linie diejenigen, die 
zur Führung des Meistertitels oder zur Anleitung 
von Lehrlingen berechtigt sind. Die Zuschlagser- 
teilung erfolgt entweder bei der Eröffnungsver- 
handlung der Angebote oder innerhalb der Zu- 
schlagsfrist durch besondere schriftliche Mitteilung 
gegen Empfangsbestätigung durch den Unter- 
nehmer. Bewerber, welche den Zuschlag nicht er- 
halten haben, werden davon benachrichtigt. — 
X III. Form und Fassung der Berträge. 1 1. Ueber 
den durch die Zuschlagserteilung oder die frei- 
händige Vergebung zustande gekommenen Ver- 
trag ist i. d. R. eine schriftliche Urkunde zu er- 
richten, von welcher dem Unternehmer auf Ver- 
langen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte 
Abschrift auszuhändigen ist. In der Vertragsur- 
kunde müssen außer der Erwähnung der vertrags- 
schließenden Parteien und der Angabe, ob dem 
Vertragsabschluß ein öff. Ausschreibungsverfahren 
vorangegangen oder derselbe in engerer Ver- 
gebung oder freihändig erfolgt ist, die besonderen 
er Verdingung zugrund gelegten Bedingungen 
bezeichnet sein, wobei die Fassung knapp, bestimmt 
und deutlich sein muß. — 2. Von der Errichtung 
einer Vertragsurkunde kann abgesehen werden a) 
bei Zug um Zug bewirkten Arbeiten und Liefe- 
rungen, b) bei einfachen Vertragsverhältnissen, so- 
fern sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen 
aus einer Urkunde oder aus dem Schriftenwechsel 
ergeben. — 1X IV. Inhalt und Ausführung der Ver- 
träge. 1 Die Verbindlichkeiten, die den Unter- 
nehmern auferlegt werden, dürfen dasjenige Maß 
nicht übersteigen, das Privatpersonen sich in ähn- 
lichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Ver- 
trägen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch 
die entsprechenden Rechte der Unternehmer zu ver- 
zeichnen. Hervorzuheben ist: 1. Nach Vollendung 
der Arbeit bezw. der Lieferung ist die Abnahme 
und Zahlung möglichst zu beschleunigen. Erstreckt 
sich die Ausführung über einen längeren Zeit- 
raum oder verzögert sich die Zahlung infolge der 
notwendigen genauen Feststell. des Geleisteten oder 
Gelieferten, so sind angemessene Abschlagszahlungen 
zu bewirken. — 2. Bei der Entscheidung der Frage, 
ob und in welcher Höhe Sicherheitsleistung ver- 
langt werden soll, ist über dasjenige Maß nicht 
hinauszugehen, welches geboten ist, um die Ver- 
waltung vor Schaden zu bewahren. JI. d. R. ist 
die Sicherheit nicht höher als 5 v. H. der Ver- 
tragssumme zu bemessen und soll bei Vertrags- 
summen unter 10 000 AX oder wenn die Sicher- 
heit den Betrag von 5000 A nicht erreichen 
würde, auf Sicherheitsleistung überhaupt ver- 
zichtet werden. Die Sicherheitsleistungen haben 
nach § 232 Abs. 1, 233, 234 Abs. 1 u. 2, 235 
bis 238 und 240 BG#B. zu erfolgen und sind 
innerhalb 14 Tagen nach Abschluß des Ver- 
trags zu leisten und nach vollständiger Erfül- 
lung der Verpflichtung, zu deren Sicherung sie 
edient haben, unverzüglich zurückzugeben. 
Sicherheitsleistungen bis zu 1000 M können
	        
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