Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks statt, so 
genügt Anzeige bei der Ortspol Beh., MV. 13. 5. 
08, Rgbl. 103, VII. Abs. 2. — b) Bewaffnete 
dürfen nicht anwesend sein; Ausnahmen s. 8§ 11. 
— c) Sie müssen in deutscher Sprache ver- 
handeln mit den aus § 12 sich ergebenden Aus- 
nahmen. — d) Oeff. Vers. können polizeilich 
überwacht (§ 13) und aus den in § 14 gen. 
Gründen aufgelöst werden, Urt. des RGer. 
28. 4. 11. Doch ist dieses poliz. Recht in der übr. 
Rechtsprechung nicht allg. bezüglich aller oaof. Vers. 
anerkannt, sondern. teilweise auf die in § 5—9, 
12 gen. Vers. beschränkt worden. Mehr als 2 Be- 
auftragte darf die Polizeibeh. (in W. Ortspol eh.) 
nicht entsenden. Den Beauftragten muß ein an- 
gemessener Platz eingeräumt werden; sie haben 
sich unter Kundgebung ihrer Eigenschaft dem 
Leiter bzw. Veranstalter der Vers. zu erkennen 
zu geben, § 13. Ueber die Anfechtung der Auf- 
lösung einer Vers. s. § 14 Abs. 2 u. § 15. Sobald 
die Vers. für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle 
Anwesenden sofort zu entfernen, 5 16. — 3. Oeff. 
politische Vers. sind solche öff. Vers., in welchen 
polit. Angelegenheiten (s. II. 2.) eröriert werden, 
8 5. Diese unterliegen außer den in Z. 1u. 2 
gen. Beschränk. f. weiteren Vorschr.: a) An- 
zeigepflicht. Der Veranstalter der Verg. ist 
verpflichtet, mind. 24 Std. vor dem Beginn der 
Vers. unter Angabe des Orts und der Zeit bei 
der Pol Beh. (in W. OrtspolBeh., welche die An- 
zeige dem Oll. mitteilt) Anz. zu erstatten; über 
die Anz. ist sofort eine kostenfreie Beschein. 
erteilen, 9 5. Einer Anz. bedarf es nicht 
1. für öff. bekannt gemachte Vers., wenn bese 
Bek. den in VI. MV. 13. 5. 08, Rabl. 103, auf- 
gestellten Erfordernissen genügt; es sind dies: 
entweder Erscheinen in einer im Osez. erschein. 
oder in einer die amtlichen Bek. des Oll. ent- 
haltenden oder in einer vom BezRat best. Zeitung, 
oder öff. Anschläge, oder öff. Ausrufen; die Bek. 
muß Ort und Zeit der Vers. und den Namen des 
Veranstalters enthalten und spätestens 24 Std. 
vor Beginn der Vers. erfolgen; — 2. für Verfs. 
der Wahlberechtigten zum Betrieb der Wahlen zu 
den auf Ges. oder Anordnung von Beh. beruhenden 
öff. Körperschaften vom Tag der amtl. Bek. des 
Wohltags bis zum Ende der Wahlhandlung; — 
für Vers. der Gew--Treib., gewerbl. Gehilfen, 
Gesellen, Fabrikarbeiter usw. zur Erörterung von 
Verabredungen und Vereinigungen zum Behuf 
der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits- 
bedingungen, bes. mittelst Einstellung der Arbeit 
oder Entlassung der Arbeiter. Diese Vers. sind, 
sofern sie sich auf den angegebenen Zweck be- 
schränken, überhaupt keine pol. Vers. — b) Ver- 
sammlungsleiter, § 10. Jede öff. pol. 
Vers. muß einen Leiter haben. Der Veranstalter 
ist berechtigt, die Leitung selbst zu übernehmen, 
sie einem andern zu übertragen oder die Wahl des 
Leiters durch die Vers. zu veranlassen. Der Leiter 
oder, solang dieser nicht bestellt ist, der Ver- 
anstalter, hat für Ruhe und Ordnung in der Vers. 
zusorgen. Er ist befugt, die Vers. für aufgelöst 
zu erklären, ohne daß er an die für die poliz. 
Auflösung vorgeschr. Voraussetzungen gebunden 
wärc. — c) Personen unter 18 J. dürfen in öff. 
Verfahren in der Verwaltung — Verfahren in Gewerbesachen, Rekurs, Beschwerde. 
pol. Vers. nicht anwesend sein, § 17. — 1 IV. Auf- 
züge. * Aufsüge auf öff. Straßen oder Plätzen 
bedürfen der Genehm. der PolBeh. (Ol, in 
großen und mittleren Städten mit selbständigem 
Polizeiamt Ortspol Beh.) nach den Vorschr. des 
§ 7. Gewöhnliche Leichenbegängnisse, sowie Züge 
der Hochzeitsgesellschaften, wo sie hergebracht sind, 
bedürfen weder einer Genehm. noch einer Anzeige, 
§ 9; dasselbe gilt von den Aufzügen und Auf- 
märschen der Feuerwehren, Sanitätskolonnen, 
Kriegervereine, Innungen und Schulen, sowie von 
Aufz. zu geselligen und sportlichen Zwecken, MV. 
13. 5. 08 VII, Rgbl. 103. Bazille. 
Verfahren in der Berwaltung s. Verwaltungs- 
verfahren. 
Verfahren in Bausachen s. Baurecht V. 
Verfahren in Gewerbesachen, Rekurs, Be- 
schwerde. I. Für das Verf. in GewS. kommen 
cinmal in Betracht die Anlagen, die einer bes. 
Genehmigung bedürfen, § 16—28 GewO., kurz 
zusammengefaßt die lästigen Anl. und Dampf- 
kessel, sowie die Stauanl. für Wassertriebwerke; 
sodann die Gewerbetreibenden, die einer 
bes. Genehm. bedürfen, § 29—40, wobei bes. die 
Wirtschaftslonsessionen eine Rolle spielen. 
II. a) Die Grundlagen für das Verfahren bei 
den 4 lästigen Anlagen # bilden § 17—22 und 
und § 25 GewO., wo Best. getroffen sind über 
die mit dem Antrag auf Genehm. vorzulegenden 
Zeichnungen und Beschreibungen, die öff. Bekannt- 
machung, Ausfertigung des Bescheids und die Be- 
handlung von Einwendungen; ferner § 49, der 
über das Erlöschen der Genehm. und Fristung 
bandelt. Zur Vollziehung dieser Best. ist die MV. 
14. 12. 71, Rabl. 350, ergangen; s. Anl., gewerbl. 
— b) Für das Verf. bei Gen. von Stauan- 
lagen, (. d., für Wassertriebwerke sind außer 
den Best. in § 17—22 GewO. die landesgesetzl. 
Vorschr. maßgebend, s. Wasserrecht. — c) Von der 
Gen. zur Aple ung von Dampfkesseln han- 
delt § ampfkessel. Hiezu hat der Bdrt. 
die Versl in 12. 08 b. die Anlegung von Land- 
dampfk., Rl. 09 3, und b. die Anlegung von 
Schiffds., RG. 09 51. erlassen. Die w. Vollz.= 
Vorschr. sind in M. 27. 7. 11, Rgbl. 251, zu- 
sammengefaßt, in deren ## 15—35 bef die Vorschr. 
über das Verf. bei Gesuchen um Gen. von 
DKesseln enthalten sind. — d) Die Gewerbe- 
treibenden, die einer bes. Gen. bedürfen 
oder denen der GewBetr. unter gewissen Vor- 
ussetzungen untersaßt werden kann, sind im 
2. Abschn. des Tit. II. GewO. aufgeführt u. im 
vorliegenden Werk einzeln behandelt. Gemäß 
40 Abs. 2 ist gegen Versagung der Gen. zum 
ctr. eines der in § 30, 30a, 32—83a und 34, 
gie gegen Untersagung des Betr. der in den 
33a, 35 u. 37 erwähnten Gewerbe der Rekurs 
zulässig. Zu II. a—d s. auch § 4—32 VV. 9. 11. 
— III. Nach Art. 42 Z. 17 BezO. ist der 
Izirrschl zuständig zur Genehm. der Errich- 
tung oder Veränderung von läst. Anl. und von 
Dampfk Anl., soweit nicht im Verordnungsweg die 
Zuständigkeit des O. oder der Kreisreg. bestimmt 
wird. Dics ist geschehen durch § 63—65 VV. 
30. 10. 07, Rgbl. 643. Ferner ist der BezRat 
zuständig nach Art. 42 Z. 18 zur Erteilung der
	        
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