Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Verfassung, w. 
Erlaubnis zu den in § 33, 33a, 34 Abs. 1 u. 2 
GewO. aufgeführten Betr., und nach Z. 19 zur 
Zurücknahme der Erlaubniserteilung i. S. von 
§5 33, 33a, 34 vergl. mit § 53 und zur Unter- 
sagung des Gewhetr. in den Fällen des § 35 
Gew O. — IV. 1 Rekurs. # In § 20 u. 21 GewO. 
sind die Grundsätze über das Verf. beim Rekurs 
gegen Bescheide in GewS. dargelegt. Daneben 
ist der Landesgesetzgebung ein weiter Spielraum 
gelassen. Nach Art. 80 BezO. ist in denj. An- 
geletenheiten, auf welche § 20 u. 21 GewO. An- 
wendung finden, gegenüber den in 1. Inst. er- 
gangenen Entsch. des OA. oder des BezRats der 
Rek. an die Kreisreg., gegenüber den in 1. Inst. erg. 
Entsch, der Kreisreg. der Rek. an das Min J. zu- 
lässig. Zur Vollz. dieser Best. wurde MV. 30. 10. 
07. Rgbl. 747, b. Verf. nach den Vorschr. der § 20 
und 21 GewO. erlassen. — 1. Sind bei den in §64 
VVBezO., . o. III., gen. läst. Anl. Einwendungen 
erhoben, oder kommt die Versagung der Genehm. 
auf Grund § 18 u. 24 Abs. 2 GewO. in Frage, 
so findet vor dem BezRat eine mündliche 
Verhandlung statt, auf Grund deren entw. 
die Gen Urkunde ausgefertigt oder ein Bescheid 
erteilt wird. Ueber den Inhalt eines zu erteil. 
Besch. s. § 1 VerfV. — 2. Wird von dem BezRat 
die Erl. zu einem der in § 33, 33a, 34 Abs. 1 
und 2 GewO. bezeichn. Betr. erteilt, so ist die 
Gen Urkunde alsbald auszufertigen. Wird die Erl. 
versagt, so findet das Verf. der § 73—78, 80 u. 81 
VVBezO. löff.-mündl. Verhandlung usw.) An- 
wendung, § 2. — 8. Für das Verf. bei Zurück- 
nahme einer ErlErteilung i. S. der § 33, B3a, 34 
vgl. mit § 53 und bei Unters. eines GewBetr. in 
den Fällen der § 33a Abs. Z, 35, 53 Abs. 3 u. 53a. 
Gew O. gelten die Vorschr. des § 3 VerfV. — 
4. In § 4 find Best. getroffen für das Verf. bei 
den in § 68 Z. 15—17 VWVBezO. bezeichn., in 
1. Inst. den OrtspolBBeh. zukommenden Verfüg. 
Ueber einen Rekurs entscheidet der BezRat. — 
5. Das Verf. in denj. Fällen, in welchen die 
Kreisreg. zur Gen. der Errichtung oder Verände- 
rung läst. Anl. oder zur Fristung zuständig sind, 
§ 63 u. 64 letzt. Abs. VVBez O., ist in § 5 VerfV. 
geregelt. Es wird dabei unterschieden, ob bei einem 
esuch Einwendungen erhoben worden sind oder 
nicht. — 6. Auf das Verf. über Gesuche um Er- 
teilung persönl. Gew Konzessionen, soweit hiezu die 
Kreisreg. in 1. Inst. zuständig ist und bei An- 
trägen auf Untersagung der ferneren Benützung 
einer gew. Anl. nach § 51 Gew O. findet § 5 der 
VerfV. mit gewissen Aenderungen entspr. An- 
wendung, § 6 u. 7. — 7. Bei Fällen der Zurück- 
nahme der in § 29, 30, 30a, 32 und 36 GewO. 
bezeichn. Approbationen, Gen. und Bestallungen 
hat die zust. Kreisreg. den Sachverhalt zu er- 
heben und den GewTreib. zu hören. Nach dem 
Ergebnis wird das Verf. eingestellt oder mündl. 
Verhandlung anberaumt, in der eine Entsch. ge- 
troffen wird. Dieses Verf. findet bei Schließung 
einer Innung sinngemäße Anwendung, § 8 u. 9. 
— 8. Die Erhebung des Rekurses gegen 
Entsch. des BezRats in den Fällen der § 1—3 
Berf#. regelt § 10 dieser Verfüg. Auf das Verf. 
vor der Kreisreg. finden die Vorschr. § 5 Z. 4—10 
a. a. O. Anwendung. Wenn jedoch der BezRat 
Haller, Handwörterbuch. 
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in 1. Inst. auf Grund einer mündl. Verhandl. 
entschieden hat, entscheidet die Kreisreg. ohne eine 
solche. Ueber die Tragung der Kosten des Verf., 
zu denen auch die Vergütungen der Rechtsanwälte 
gehören, wird in § 11 gesprochen. Die Kosten- 
festsetzung erfolgt durch die in 1. Inst. zust. 
Beh. — 9. Für das Verf. finden die Best. des 
VerwRPflG. bzw. der ZPrO. ausbilfsweise 
entspr. Anwendung, soweit § 20—22 Gew. nicht 
entgegenstehen, 5 12. — V. x Beschwerde. * 
1. Gegen die Rekursentsch. der Kreisreg. und des 
Min J. kann nach Art. 80 Satz 2 BezO. unter den 
Voraussetzungen des Art. 138 Verwj Pfl G. die 
Rechtsbeschwerde an den VerweEH. dann 
erhoben werden, wenn es sich u. a. um die Gen. 
einer gew. Anlage i. S. § 16—25 GewO. handelt. 
—. 2. Wird von einem Dritten gegen die in der 
gewerbepol. Gen. enthaltene Erlaubnis zur Er- 
stellung baulicher Bestandteile von Dampfkessel- 
anlagen auf Grund der Best. der BauO., der 
VollzVorschr. hiezu oder der Ortsbausatzungen 
Beschw. erhoben, so gilt nach § 10 Z. 3 VerfV. 
für die Einlegung derselben die für die Beschw.= 
Erhebung gegen baupol. Entsch. bestehende Frist- 
bestimmung, Art. 115 BO. — 3. Gegen die vom 
Ol. nach § 120a—d getr. Anordnungen in Sachen 
des Arbeiterschutzes steht dem Gewerbeuntern. die 
Beschw. an die Kreisreg. und das Min J., das 
endgültig entscheidet, zu, § 26 u. 27 VV. 26. 
3. 92/9. 9. 09, Rgbl. 281. — VI. Im gewerbepol. 
Verf. sind Sporteln anzusetzen: Nach Nr. 3 
SpTar., Rgbl. 1911 415, für die Genehm. zur 
Errichtung der im §. 16 GewO. bezeichn. Anl., 
für Gen. zu Aender. in der Betriebstätte oder zu 
wes. Veränder. in dem Betr. der Anl. (8§ 25 
Gew O.) und für Bewilligung von Fristverlänge- 
rungen und Fristungen (§5 49 GewO.); nach 
Nr. 16 für Gen. usw. bei Dampfkesselanl.; nach 
Nr. 92 für die Verleihung von Wassernutzungs- 
rechten und die Genehm. von Wassernutzungsanl. 
und nach Nr. 94 für Wirtschaften. Für das Verf. 
in GewS. und das Verf. wegen Verleihung von 
Wassernutz Rechten und Genehm. von Wassernutz.= 
Anl. (§ 20 u. 21 GewO., Art. 31 Abs. 2, 3, 4 u. 5 
W.) sind die Sp. nach Nr. 83 des Tar. anzu- 
setzen. Wagner. 
Verfassung, w. — Xx I. Die w. Verfassungs- 
urkunde # 25. 9. 1819 wurde durch K. Manifest 
27. 9. 1819 im Regierungsblatt 1819 633 ver- 
kündet. Sie ist auch heute noch in Kraft, aber 
durch zahlreiche Verfassungsgesetze des Landes, 
vor allem aber durch den Eintritt von W. in das 
d. Reich von Grund aus geändert worden. Die 
Vll. zerfällt in 10 Abschn. und 205 §§. In den 
verschiedenen Ausgaben der Vl. sind die Aend. 
angegeben; die drei letzten VGes. sind das G. 
b. die Einwirkung von Armenunterstützung auf 
öff. Rechte 23. 7. 10, Rabl. 411, Art. 1 (Abänd. 
Art. 142 Abs. 2 Z. 3 Vll.), das G. b. die Auf- 
hebung des Geh. Rats 15. 6. 11, Rgbl. 177, und 
das G. b. Nend. des § 164 Vl. 8. 7. 12, Rgbl. 
223. Ueber Verfassungsänderungen 
im allg. s. Landtag VI. 5. — 1Kx II. Die staats- 
rechtliche Natur des Königreichs. 1 W. ist eine 
konstitutionelle Monarchie, d. h. ein Staat, in dem 
zwar der Monarch herrscht, aber nur in den 
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