62
des AGuU WG. unter bestimmten Voraussetzungen
in Anerkennung einer öffentlichen Geschäfts-
führung dritten Personen, insbesondere Aerzten
und Apothekern wegen freiwilliger Hilfeleistung
an Unterstützungsbedürftige einen Ersatzanspruch
an den zunächst verpflichteten A#bd ein. Die den
w. A#bden durch die Fürsorgeerziehung
Minderjähriger entstehenden Kosten sind nicht als
Armenll. zu betrachten, A. 19 Abs. 4 FEG. Die
Frage, ob ein Beschluß des Vormundschaftsgerichts,
durch den auf Grund des § 1666 Abs. 1 BG.
die Trennung eines Kindes von den Eltern und
dessen anderweitige Unterbringung angeordnet
wird, für den M#bd verbindlich und geeignet ist,
die bisher nicht vorhandene H. des Kindes zu be-
ünden, ist bestritten. — Die Unterst. eines H. ist
Hlange fortzugewähren, bis die H. beseitigt oder
der Unterstützte von dem verpflicht. A#bd über-
nommen ist, falls er sich nicht etwa vorher frei-
willig entfernt hat. 1 4. Endgültige Fürsorge-
pflicht. 1 Die endgültige F. umfaßt, soweit fie
nicht etwa dem A#bd der vorl. Unterstützung ob-
liegt, die Pflicht zur Kostenerstattung und zur
Uebernahme eines dauernd Hilfsbed. Nach § 80
U#W. liegt sie ob: a) dem O##bd, in dessen
Bezirk der H. den UW. hat. Erkrankt jedoch eine
Person, die an einem Ort mindestens eine Woche
hindurch gegen Lohn oder Gehalt in ein und
demselben Dienst= oder Arbeitsverhältnis Festanden
hat, während der Fortdauer dieses D.= oder
AMerh. oder innerhalb einer Woche nach seiner
Beendigung, so hat der O#bd des Dienst= oder
Arbeitsorts die Kosten der erforderlichen Kur und
Verpflegung für die ersten 26 Wochen nach dem
Beginn der Krankenpflege endgültig zu tragen
oder, wenn die Krankenpflege von einem andern
A##bd gewährt worden ist, diesem zu erstatten.
Diese Verpflichtung des OA#Wbds des D.= oder
AOrtts erstreckt sich auch auf die Erkrankung der-
jenigen Angehörigen des Dienstverpflichteten oder
Arbeiters, die sich bei ihm befinden und seinen
UW. teilen, sofern nicht eine Verpflichtung eines
andern Olbds dadurch begründet wird, daß die
Angehörigen selbst im D.= oder MWerhältnis ge-
tanden haben, § 29 UWG.; b) wenn ein UW.
es H. nicht zu ermitteln ist, dem L Mbd, in
dessen Bezirk die H. erkennbar hervorgetreten ist.
Wird jedoch eine Person in hilfsbed. Zustand
aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heil-
anstalt entlassen, so fällt die Armenlast im Nutzen
der Mbde, in denen solche Anstalten liegen, aus-
nahmsweise demjenigen LAVbd zu, aus dessen
Bezirk die Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist.
Die Grundsätze über die armenrechtliche Familien-
einheit werden auch auf die endgültige F. der
L Wbde angewendet. Der endg. F. des OA#bds
des UW. liegt die Auffassung zugrunde, daß
die Last der Fürsorge für einen H. nicht dem Ort,
an dem zufällig seine Geburt erfolgte oder wo
er sich gerade aufhält, sondern dem Ort aufzu-
erlegen sei, der längere Zeit der Mittelpunkt
seiner Tätigkeit war, und der hieraus mutmaßlich
wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Das durch
solchen Aufenthalt in Ansehung der Armenfür-
Armenwesen.
sorge geschaffene, die Unterstützungspflicht be-
gründende Rechtsverhältnis heißt Unterstützungs-
wohnsitz. Der UW. ist entweder ein selbständiger
oder ein abgeleiteter. Der selbständige voll-
ziebt sich durch Aufenthalt, der abgeleitete
urch Verehelichung oder Abstammung, § 9 UWG.
a) Erwerb durch Aufenthalt. Der selbständ.
U W. wird durch ununterbroch. Aufenthalt von be-
stimmter Dauer nach Erreichung der sog. Armen-
mündigkeit erworben, d. h. des ##tters, mit dessen
Vollendung man selbständ, einen UW. erwerben
oder verlieren kann. Die Armenmünd. ist seit 1. 4.
09 auf das vollendete 16. Lebensjahr festgesetzt, die
Aufenthaltsdauer auf 1 Jahr, § 10 UWG. Sind
in der örtlichen Abgrenzung der OA#bde während
des Laufes der einjährigen Frist Aenderun
eingetreten, so wird deren Wirkung auf den Be-
ginn der Frist zurückbezogen, m. a. W. für die
Erwerbsfrist ist lediglich der ununterbrochene Auf-
enthalt von einem Jahr an einem und demselben
geographischen Ort entscheidend, so daß die recht-
liche Zugehörigkeit des Ortes zu den wechselnden
Abden belanglos ist. Voraussetzung des Erwerbes
durch Aufenthalt bildet die freie Selbstbe-
stimmung in bezug auf die Wahl des Aufent-
haltsorts während des ganzen Zeitraums. Im
Nutzen der mit Kranken-, Bewahr= oder Heil-
anstalten versehenen A#bde ist bestimmt, daß
durch den (auch freiwilligen) Eintritt in eine
nelche Anstalt der Aufenthalt nicht begonnen wird,
12. Der A. muß während des ganzen ein-
jährigen Zeitraums ein ununterbrochener
sein Als Unterbrechung wird eine freiwillige Ent-
ernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen
die Absicht erhellt, den A. beizubehalten, § 10, 18.
Der Lauf der Frist ruht außer wegen Mangels
der freien Selbstbest. bei der Wahl des AOrts währ.
der Dauer der von einem A#bd gewährten öff. U.
Das Ruhen beginnt mit dem Tag, an dem zuerst
die U. tatsächlich gewährt ist, es hört auf mit dem
ersten unterstützungsfreien Tag. Die Frist wird
unterbrochen durch tatsächl. Entfernung, so-
fern dies nicht nach den Umständen ausgeschlossen.
erscheint, s. oben, sowie durch den von einem A#bd
gemäß 8 5 FW. gestellten Antrag auf Anerkennung
der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbed.
Die Unterbrechung erfolgt mit Absendung des
Antrags, sie gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn der
Antrag nicht innerhalb 2 Monaten weiter ver-
folgt wird, oder wenn er erfolglos geblieben ist,
§ 14. Die Unterbrechung bewirkt, daß die bis-
herige Aufenthaltsdauer bei der Berechnung der
Frist außer Betracht bleibt., v) Erwerb durch
Verehelichung. Die Ehefrau teilt vom Zeit-
punkte der Eheschließung ab (BE. § 1317) den
UW. des Mannes, § 15. Mit dem Mann teilt sie
auch den Mangel eines UW., die Landarmeneigen-
schaft. Die von der Frau in die Ehe gebrachten Kin-
der (aus früherer Ehe stammende, uneheliche, adop-
tierte) teilen mit ihr den UW. u. den Mangel
eines UW. des Mannes (Stiefvaters) ohne Rück-
sicht darauf, ob dieser bürgerlichrechtlich zu ihrer
Ernährung verpflichtet ist oder nicht. Witwen
und geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auf-