Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Vermessungs= u. Vermarkungswesen. 
Doch hat die GewO. die Berechtigung der 
dazu befugten Staats= oder Kommunalbeh. oder 
Korporationen aufrecht erhalten, Personen, die 
das Feldmessergew. betreiben wollen, auf die Be- 
obachtung der besteh. Best. zu beeidigen und 
öff. an zustellen. Zugleich ist dabei bestimmt 
worden, daß Ges., die den Handlungen von Feldm. 
eine besond. Glaubwürdigkeit beilegen oder an 
diese Handlungen bes. rechtliche Wirkungen knüp- 
fen, nur auf die Feldm. zu beziehen seien, die 
von den verfassungsmäßig dazu befugten 
Staats= oder Kommunalbeh. oder Kor- 
porationen angestellt sind. Ein Zwang, sich be- 
eidigen und öff. anstellen zu lassen, kann auf 
die Pers., welche das Gew. der Feldm. ausüben 
wollen, nicht ausgeübt werden; andererseits steht 
ihnen aber auch ein Recht auf Beeidigung und 
Anstellung nicht zu. Pers., die in Gemaßbeit 
der gen. Best. als Feldm. verpflichtet und an- 
gestellt werden, erhalten hiedurch keineswegs den 
Charakter von Beamten, sind also der Anstellungs- 
behörde dienstlich und disziplinär nicht unterstellt; 
sic bleiben vielmehr Gew reib. Selbstverständlich 
ist es hiedurch nicht ausgeschlossen, daß der Staat 
oder Kommunen aus polizeil. oder fiskalischen 
Rücksichten zur Vornahme von Vermessungen Be- 
amte aufstellen. Die letzteren fallen nicht unter 
die Gew O. und sind nicht mit den obengen., ledig- 
lich im Interesse des Publikums beeidigten Ge- 
werbetreibenden zu verwechseln.— Eine Zurück- 
nahme der nach § 36 GewO. vollzogenen Be- 
stellung zum Feldm. darf nach § 53 GewO. nur 
erfolgen, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dar- 
getan wird, auf Grund deren die Bestellung vor- 
genommen wurde, oder wenn dem Angestellten die 
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, vol. 
§ 82—37 St GB., oder wenn aus Handlungen oder 
Unterlassungen des Angest. der Mangel derj. 
Eigenschaften, die bei der Bestellung vorausgesetzt 
werden mußten, klar erhellt. Da die Bedingungen, 
unter welchen Feldm. beeidigt und öff. angestellt 
werden können, durch das Reichsrecht nicht be- 
stimmt sind, sondern der landesrechtl. Regelung 
überlassen wurden, ist auch bezüglich der Voraus- 
setzungen der Zurücknahme einer solchen Bestel- 
lung das Landesrecht zu berücksichtigen. Im übr. 
ergibt sich aus der Zurücknahme einer öff. An- 
stellung als Feldm. nicht auch der Verlust der Be- 
fugnis, das Gew. ohne diese Anstellung weiter 
zu betreiben. — Im weiteren bezieht sich auf die 
das Gew. eines Feldm. betreib. Pers. die Vorschr. 
des § 78 GewO., durch welche die bisherigen 
landesrechtlichen, eine Taxe für die Dienstleist. 
der Feldm. aufstellenden Best. aufrecht erhalten 
und die zur Beeidigung und Anstellung der Leldm. 
befugten Beh. ermächtigt wurden, solche Taxen, 
wo dergleichen bisher nicht bestanden, neu einzu- 
führen. Der § 148 Abs. 1 Z. 8 GewO. aber 
bildet die Grundlage zu einem strafrechtlichen 
Einschreiten gegen die Feldm. im Fall der Ueber- 
schreitung der festgesetzten Taxen. — Weiter ist 
der reichsrechtl. Strafvorschrift des § 266 
St G. zu gedenken, derzufolge Feldm., wenn sie 
bei den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich 
diej. benachteiligen, deren Geschäfte sie besorgen, 
wegen Untreue mit Gef., u. U. zugleich mit Ver- 
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lust der bürg. Ehrenrechte und, sofern die Untreue 
begangen wird, um sich oder einem andern einen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, daneben noch an 
Geld bis zu 3000 A bestraft werden können. — 
Endlich kommt in Frage der § 96 der Grund- 
buchordnung 24. 3. 97, Rl. 39, wonach durch 
die Landesjustizverw. Best. darüber getroffen wer- 
den kann, inwieweit für die Fälle, in denen ein 
Teil eines Grundstücks von diesem abgeschrieben 
oder ohne Abschreibung mit einer Dienstbarkeit 
oder einer Reallast belastet werden soll, die Ein- 
tragung von einer Buchung des amtlichen Ver- 
zeichnisses der Grundstücke oder von der Bei- 
bringung einer die Lage und die Grenzen des 
Grundstückteils darstellenden Karte abhängig sein 
soll. — 1 B. Nach Landesrecht. Der von der 
GewO. aufgestellte Grundsatz, wonach das Gew. 
eines Feldm. frei betrieben werden darf, hat in 
W. tatsächlich mehrfache Einengungen erfahren. 
Einmal ist nur denj. Vermessungsarbeiten, welche 
durch die als öff. Feldm. bestellten Personen aus- 
geführt werden, öff. Glauben beigelegt und 
dabei die Beeidigung und öff. Anstellung von 
Feldm. von der vorgangigen erfolgreichen Ableg- 
ung einer Statsprüfung abhängig gemacht wor- 
den. Dementsprechend werden zur Fertigung von 
Lageplänen zu Gesuchen um die Genehm. von 
Hochbauten, gew. Anlagen, die nach § 16 u. 24 
GewO. behördl. Genehm. bedürfen, und um die 
Verleihung von Wassernutzungsrechten, soweit die 
Herstellung solcher Lagepläne den Feldm. über- 
haupt zusteht, nur beeidigte Feldm. zugelassen; 
vgl. § 101 der MV. 10. 5. 11, Rgbl. 77; M. 
14. 12. 71, Rgbl. 350; § 84 VV. z. WG. 16. 11. 
01. Rgbl. 379; § 102 Abs. 2 VV. z. BO. 10. 5. 
11, Rgbl. 77; § 16 MV. 27. 7. 11, Rgbl. 251. 
Auch dürfen die als Unterlagen für die Fort- 
führung der Flurkarten und Primärkataster 
dienenden Handrisse und Meßurk. nur durch 
geprüfte und verpflichtete Feldm. hergestellt 
werden. — Im einzelnen ift das Vermes- 
sungswesen in W. in nachstehender Weise 
gcordnet: x I. Ausübung des Gewerbes eines 
F. überhaupt. 1 Auf die Frage der Prüfung und 
eltellung öff. F., ihre Gebühren und die Aus- 
führung der Vermessungsarbeiten beziehen sich: 
a) KVO. 20. 12. 73, § 15 u. 16, Rgbl. 441; 
b) K##O. 21. 10. 95, Rgbl. 301; c) KVO. 4. 2. 09, 
Rgbl. 9; d) KO. 28. 3. 99, Rgbl. 307; e) KVO. 
13. 1. 09, Rgbl. 1; f) Min JV. 24. 10. 95, Rabl. 811; 
g) Min JV. 12. 1. 97, Rgbl. 4; h) Min JV. 28. 5. 
98, Abl. 241; i) Min JErl. 13. 11. 95, Abl. 449; 
k) Min Erl. 24. 12. 03, 1 Z3. 10, Abl. 04 6. — 
Hieraus ergibt sich nachst. Rechtslage: 1. Be- 
eidigung und Bestellung der öff. F. 
Zuständig zur Beeidigung und Bestellung öff. F. 
ist das ##. ihres Wohnorts. Bei der Meldung 
zur Beeidigung haben sich die F. über die Be- 
stehung der vorgeschriebenen Staatsprüfung, die 
Zurücklegung des 23. Lebensj. und über ihre Un- 
bescholtenheit auszuweisen. Der bei der Beeidi- 
gung anzugebende Eidesvorhalt ist in Min JErl. 
13. 11. 1895 (lit. i o.) vorgeschrieben. — 2. Prü- 
fung der F. Die jährlich einmal stattfindende 
Pr. der F. wird von einer vom Min J. bestellten 
Kommission abgenommen. Zulassungsbedingungen 
 
	        
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