Vermessungs= u. Vermarkungswesen.
zweifelt, steht ihm zu, eine Rev. der Verm Arb. zu
verlangen. Anträge auf Rev. von Vermessungen
sind bei der Kreisreg. anzubringen, wobei ein zur
Deckung der Kosten erforderl. Vorschuß zu leisten
ist. Die Kreisreg. überweist das Rev Geschäft an
einen der vom Min F. aus der Zahl der im Land
arbeitenden, verpflichteten F. ernannten bes. R.,
z. Z. 2 in jedem Kreis. Dem F., der die beanstan-
dete Arbeit ausge führt hat, steht es frei, bei der
R. persönlich zu erscheinen oder sich durch einen
anderen F. vertreten zu lassen. Die Messungen
werden noch als richtig angesehen, wenn die bei
der R. sich ergebenden Abweichungen bestimmte,
in § 14 der Min V. 24. 20. 95, s. o., bezeichneten
Fehlergrenzen nicht übersteigen. Auf Grund des
von dem Revisionsgeometer aufsgenommenen Pro-
tokolls erläßt die Kreisregierung Bescheid über die
Beschaffenheit der beanstandeten Arbeit, über die
erhobenen Einwendungen, die etwa notwendige
Richtigstellung, Vervollständigung oder Nerferti-
gung der Arbeit und über die Vervflichtung zur
Tragung der erwachsenen Kosten. Die Verfügung
der Kreisregierung kann durch Beschwerde beim
Min J. angefochten werden, das entweder auf
Grund der vorhandenen Vorlagen entscheidet oder
vorgängig seiner Entscheidung eine wiederholte
R. durch einen 2. R. unter Zuziehung des 1. R.
und des F., der die Arbeit ausgeführt hat, ver-
anlaßt. — 5. Die Gebühren der öff. Feld-
messer. Soweit zwischen dem Auftraggeber u.
dem F. nicht anderes vereinbart worden ist, dürfen
die öff. F. für die von ihnen vollzogenen Ge-
schäftsverrichtungen Taggelder und den Ersatz
ihrer Auslagen, bei Geschäften außerhalb der Mar-
kung ihres Wohnorts, wenn die Entfernung des
letzteren von dem Ort, auf dessen Markung das
Geschäft vorzunehmen ist, mindestens 2 km be-
trägt, außerdem Diäten und Reisekosten an-
sprechen. Das ganze Taggeld, das nur bei einem
Zeitaufwand von mindestens 8 vollen Stunden
berechnet werden darf, beträgt 9 4; bei Ge-
schäften von kürzerer Dauer darf nur der dem
Zeitaufwand entsprechende Teil des Taggelds, min-
destens aber ein Vierteltag beansprucht werden.
Die mit dem Hin= und Herweg zur Geschäfts-
stelle zugebrachte Zeit darf bei Arbeiten außer-
halb des Arbeitszimmers zugerechnet werden. Die
Diäten für einen ganzen Tag, die bei einer Ab-
wesenheit des F. von 8—24 Stunden zulässig sind,
belaufen sich auf 3 4, für ½ Tag (Abwesenheit
von 2—8 Stunden) auf 1 4 50 J. Bei einer
Abwesenheit von weniger als 2 Stunden ist die
Anrechnung von Diäten nicht zulässig. Wenn die
Entfernung oder die Dauer des Geschäftes es
notwendig macht, daß auswärts übernachtet wird,
so darf außerdem für jede auswärts zugebrachte
Nacht eine besondere Entschädigung von 3 4 an-
gerechnet werden. Die Reisekostenentschädigung be-
trägt 20 3 für jeden zurückgelegten km, wo
Eisenbahn-, Straßenbahn-, Dampfschiff= oder
Postverbindungen benützt werden können, werden
die Auslagen an Fahrgebühr nach ihrem wirk-
lichen Betrag vergütet, bei Eisenbahnen der
zweiten Wagenklasse, auf Dampfschiffen der
ersten Klasse. Bei chäften von weniger
als 2 km Entfernung oder innerhalb der
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Markung des Wohnorts des F. wird an Stelle
der Diäten und Reisekosten der tatsächliche not-
wendige Aufwand ersetzt. Ebenso werden Aus-
lagen für Zeichenpapiere und gedruckte Formulare
in ihrem wirklichen Betrage ersetzt; für den Theo-
doliten darf eine Vergütung von 1 4 40 -3, für
das Nivellierinstrument eine solche von 80 3 für
den ganzen Tag angerechnet werden. Für einen
Meßgehilfen, wo ein solcher erforderlich war,
dürfen täglich 3 I, bei erweislich notwendigem
Mehraufwand die tatsächlichen Kosten in Rech-
nung gebracht werden. Bei sonstiger Verwendung
nicht geprüfter Gehilfen ist, soweit nicht der Er-
satz kleinerer Auslagen in Frage steht, die Anrech-
nung an ¼¾ der Gebührensätze der F. zugelassen.
— 6. Zurücknahme der Bestellung zum
öff. Feldmesser. Die Voraussetzungen,
unter welchen die mit der Beeidigung vollzogene
Bestellung zum öff. F. zurückgenommen werden
kann, ergeben sich aus den Darlegungen A und BlI
Ziff. 1 oben. Ueber die Geschäftsführung der öff.
Feldmesser wird eine Ueberwachung insofern aus-
geübt, als in Fällen, in welchen die Arbeiten
eines öff. F. bei der Revision so ungünstig und
mangelhaft befunden werden, daß bezüglich der
Zuverlässigkeit oder Befähigung desselben Zweifel
entstehen, die Arbeiten und die darüber gepflo-
genen Verhandlungen dem Min . zur Beschluß-
fassung darüber vorzulegen sind, ob das Ver-
fahren wegen Zurücknahme der Bestellung einzu-
leiten sei. Zuständig zur Entscheidung der Frage
der Zurücknahme einer Bestellung zum öff.
sind in 1. Instanz die Kreisregierungen. Letztere
können nach Einlauf eines Antrags auf die Zu-
rücknahme einer solchen Bestellung, aber auch von
Amts wegen vorgehen. Die Entscheidung erfolgt
auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu
welcher der Gewerbetreibende zu laden ist. Gegen
den Bescheid der Kreisregierung kann binnen
14 Tagen, vom Tag der Eröffnung der Entschei-
dung an gerechnet, Rekurs an das Min J. ein-
gelegt werden und gegen die Rekursentscheidung
des Min. ist Rechtsbeschwerde an den VerwGH of
zulässig, s. d. GewO. § 20, 21, 53 u. 54; § 8
Min V. 30. 10. 07, Rabl. 747, Art. 80 und 105
Abs. 2 Z. 2 BezO., Art. 13 VerwRpflG. — 1# II.
Die Landesvermessung, Katasterergänzung und
die Mitwirkung der Feldmesser bei der Erhaltung
und Fortführung der Primärkataster. 1 In der
Absicht, ein neues, den damaligen Verhältnissen
entsprechendes Grund-, Gewerbe= und Gebäude-
kataster zu errichten, wurde in W. im Jahre 1818
die Vornahme einer allg. Landesvermes-
sungeingeleitet, welche die gesamte Grund-
fläche des Landes nach ihrer natürlichen und
künstlichen Gliederung zu umfassen hatte. Zum
Zweck der Stückvermessung und der Aufzeichnung
ihrer Einzelmaße wurde das ganze Land in qua-
dratische Flächen eingeteilt. Die auf diese Weise
entstandenen Vierecke bilden die Meßtischplatten
oder Flurkarten. Die Stücksvermessung wurde
flurkartenweise mittels Kreuzscheibe und Meß-
stangen ausgeführt, wobei die Ergebnisse auf
dem Felde in Feldhandrissen eingetragen wurden,
die später im Zimmer ausgefertigt und karten-
weise in Hefte, die sogenannten Landesvermes-