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sungsbrouillons, gebunden worden sind. Die Ori-
ginalkarten sind im Maßst. 1:2500 u. die Ortspläne
im Maßstab 1:1250 aufgezeichnet. Die Zeichnung
erfolgte nach den in den Landesvermessungs-
brouillons enthaltenen Meßzahlen. Original-
karten und Pläne sind durch Lithographie verviel-
fältigt. Die Berechnung der Flächen der einzelnen
Grundstücke geschah soweit möglich auf Grund der
auf dem Felde erhobenen und in den Landes-
vermessungsbrouillons enthaltenem Maße, andern-
falls auf graphischem Wege nach den Original=
karten. Das Ergebnis der Flächenberechnung ist
kartenweise in den Meßregistern zusammengestellt
worden. Endlich wurden die in den einzelnen
Moßregistern zerstreuten Angaben für jede Ge-
meinde so zusammengestellt, daß man daraus den
Flächeninhalt, die Kulturart, die Lage und den
Besitzer jedes einzelnen Gebäudes und Grund-
stücks, sowie den Inhalt jeder einzelnen Mar-
kung und jedes Steuerdistriks entnehmen kann.
Die Originale dieser Aufstellungen, Primär-
kataster genannt, befinden sich beim Kataster-
bureau, während den Gemeinden Abschriften der-
selben zugegangen sind. Durch die Landesvermes-
sung wurde nun aber nicht bloß ein geeignetes
Kataster zu steuerlichen Zwecken, sondern auch
eine Grundlage geschaffen, die es ermöglicht, die
Lage der einzelnen Grundstücke jederzeit un-
zweifelhaft nachzuweisen, willkürliche Verschie-
bungen und Verrückungen an Grundstücksgrenzen
zu erschweren, den bürgerlichen Verkehr mit
Grundstücken zu erleichtern, den Kredit des
Grundeigentums zu erhöhen, dem Hypotheken-
wesen eine Stütze zu geben, für die Ausarbeitung
von technischen Projekten zu Eisenbahn-, Fluß-
und Straßenbauten als sicherer Wegweiser Ver-
wendung zu finden. Um die sich hieraus für die
Staats= und Gemeindeverwaltung wie für die
einzelnen Staatsbürger ergebenden wesentlichen
Dienste der Landesvermessung dauernd sicher zu
stellen, ist Vorkehr getroffen, daß die in den Flur-
karten und in den Primärkatastern niedergelegten
Ergebnisse der Landesvermessung tunlichst mit
dem tatsächlichen Feldzustand in Ueberein-
stimmung erhalten werden. Es geschieht dies
durch den Nachtrag der in der Bodeneinteilung
und Bodenkultur vor sich gehenden Aenderungen
in den Flurkarten und im Primärkataster. Aus-
geschlossen von dem Nachtrag sind diejenigen
Aenderungen, welche weder auf die Beschreibung,
noch auf die bildliche Darstellung Einfluß haben,
wie bloße Eigentumsveränderungen. Kulturver-
änderungen werden nur dann nachgetragen, wenn
sie einen dauernden Bestand haben und auf die
Grundsteuer von Einfluß sind. Bei Aenderungen
in dem Bestand der Gebäude unterbleibt ein Nach-
trag nur, soweit es sich um solche Gebäude handelt,
die ihrer Geringfügigkeit halber auch in das Ge-
bäudekataster nicht aufgenommen werden, val. Art.
2 Ziff. 6 und 7 Ges. 28. 4. 73, 18. 8. C03, betr. die
Grund- Gebäude= und Gewerbesteuern, Rabl. 344.
Zum Nachtrag dieser Aenderungen finden indessen
nicht die anläßlich der Landesvermessung auf-
genommenen Originalkarten und Primärkataster
Verwendung. Es werden vielmehr über alle Ver-
änderungen, durch welche die ursprüngliche Um-
Vermessungs= u. Vermarkungswesen.
fangsgrenze oder der bisherige innere Bestand
einer Parzelle verändert wird, Handrisse und
Meßurkunden beigebracht; nur bei Kulturverände-
rungen, die sich auf ganze Parzellen erstrecken,
sind Handiisse nicht verlangt. Aus den in den
Handrissen niedergelegten Zeichnungen über die
vorgekommenen Aenderungen wird die neue Ge-
staltung der Grundstücke in besonders zubereitete
Kartenabdrücke, die sog. Ergänzungskarten, über-
tragen. Die alljährlich in einer Gde einlaufenden
Meßurkunden und Handrisse werden zu einem
„Meßurkundenheft“ vereinigt und letzteres bildet
eine Beilage zum Primärkataster, in welchem in
einer hiefür vorgesehenen Spalte bei jedem ver-
ändertem Gebäude oder Grundstück auf die Seite
des Meßurkundenhefts, woselbst die betreffende Par-
zelle neu beschrieben ist, verwiesen wird. Zur Aus-
führung und Leitung der zur Instandhaltung der
Landesvermessung erforderlichen Arbeiten haben
staatliche und Gde Bh. in Tätigkeit zu treten.
Auch haben die Grundeigentümer selbst bei den
in Rede stehenden Veränderungsvorgängen eine
Reihe von Verpflichtungen zu erfüllen. Die allg.
Best., nach denen sich die Ergänzung der anläß-
lich der Landesvermessung eingeleiteten Darstel-
lungen und Beschreibungen der Grundstücke zu
vollziehen hat, sind in den V. d. Min Just., J.
und Fin., betreffend die Erhaltung und Fort-
führung der Flurkarten und Primärkataster, vom
1. 9. 99, Rabl 667, und 9. 2. 09, Rgbl. 26, nieder-
gelegt. — Aus diesen Vorschriften mag
nachstehendes hervorgehoben werden: 1. Ver-
pflichtungen der Grundeigentümer.
Den Gr. liegt ob, alle Veränderungen, die sich an
den Eigentumsgrenzen, namentlich an ihren Mark-
zeichen, an den Grundflächen der Gebäude, Hof-
räume und Feldgüter, oder in den Kulturarten
(vol. o. B II) ergeben, der Ortsbehörde anzuzeigen.
Außerdem haben sie über diejenigen Verände-
rungen, durch welche die ursprüngliche Umfangs-
arenze oder der bisherige innere Bestand einer
Parzelle verändert wird, tunlichst zugleich mit
der Anzeige, andernfalls binnen der von dem
Ortsvorsteher zu bestimmenden Frist, einen mit
den Aufnahmelinien versehenen Handriß und eine
Meßurkunde auf ihre Kosten beizubringen. In
galeicher Weise muß bei der Zuschreibung eines
Grundstücks zu einem anderen und bei der Vereini-
gung mehrerer Grundstücke eine Meßurkunde an-
gelegt werden. Bei den auf ganze Parzellen sich
erstreckenden Bodenveränderungen ist ein Hand-
riß nicht erforderlich. Bei Aenderungen an den
Markungsgrenzen ist je ein Exemplar der Meß-
urkunde der Gde Beh. jeder beteil. Gde zu übergeben.
— 2. Obliegenheiten der GdeBeh.
In jeder Gde ist ein durch einen Ratschreiber zu
führendes Aenderungsprotokoll zum Primär-
kataster anzulegen, in welches alle Veränderungen,
die sich in der Einteilung der Bodenfläche und
in der Kultur ergeben, sowie die Mängel in
den Markzeichen und an den Signalpunkten
der Zeitfolge nach, wie die Veränderungen ein-
treten oder zur Kenntnis der Gde Beh. kommen,
eingetragen werden müssen. Die Grundlage
dieses Eintrags bilden teils die Anzeigen der
Grundeißentümer selbst, teils die Wahrnehmungen