Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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sungsbrouillons, gebunden worden sind. Die Ori- 
ginalkarten sind im Maßst. 1:2500 u. die Ortspläne 
im Maßstab 1:1250 aufgezeichnet. Die Zeichnung 
erfolgte nach den in den Landesvermessungs- 
brouillons enthaltenen Meßzahlen. Original- 
karten und Pläne sind durch Lithographie verviel- 
fältigt. Die Berechnung der Flächen der einzelnen 
Grundstücke geschah soweit möglich auf Grund der 
auf dem Felde erhobenen und in den Landes- 
vermessungsbrouillons enthaltenem Maße, andern- 
falls auf graphischem Wege nach den Original= 
karten. Das Ergebnis der Flächenberechnung ist 
kartenweise in den Meßregistern zusammengestellt 
worden. Endlich wurden die in den einzelnen 
Moßregistern zerstreuten Angaben für jede Ge- 
meinde so zusammengestellt, daß man daraus den 
Flächeninhalt, die Kulturart, die Lage und den 
Besitzer jedes einzelnen Gebäudes und Grund- 
stücks, sowie den Inhalt jeder einzelnen Mar- 
kung und jedes Steuerdistriks entnehmen kann. 
Die Originale dieser Aufstellungen, Primär- 
kataster genannt, befinden sich beim Kataster- 
bureau, während den Gemeinden Abschriften der- 
selben zugegangen sind. Durch die Landesvermes- 
sung wurde nun aber nicht bloß ein geeignetes 
Kataster zu steuerlichen Zwecken, sondern auch 
eine Grundlage geschaffen, die es ermöglicht, die 
Lage der einzelnen Grundstücke jederzeit un- 
zweifelhaft nachzuweisen, willkürliche Verschie- 
bungen und Verrückungen an Grundstücksgrenzen 
zu erschweren, den bürgerlichen Verkehr mit 
Grundstücken zu erleichtern, den Kredit des 
Grundeigentums zu erhöhen, dem Hypotheken- 
wesen eine Stütze zu geben, für die Ausarbeitung 
von technischen Projekten zu Eisenbahn-, Fluß- 
und Straßenbauten als sicherer Wegweiser Ver- 
wendung zu finden. Um die sich hieraus für die 
Staats= und Gemeindeverwaltung wie für die 
einzelnen Staatsbürger ergebenden wesentlichen 
Dienste der Landesvermessung dauernd sicher zu 
stellen, ist Vorkehr getroffen, daß die in den Flur- 
karten und in den Primärkatastern niedergelegten 
Ergebnisse der Landesvermessung tunlichst mit 
dem tatsächlichen Feldzustand in Ueberein- 
stimmung erhalten werden. Es geschieht dies 
durch den Nachtrag der in der Bodeneinteilung 
und Bodenkultur vor sich gehenden Aenderungen 
in den Flurkarten und im Primärkataster. Aus- 
geschlossen von dem Nachtrag sind diejenigen 
Aenderungen, welche weder auf die Beschreibung, 
noch auf die bildliche Darstellung Einfluß haben, 
wie bloße Eigentumsveränderungen. Kulturver- 
änderungen werden nur dann nachgetragen, wenn 
sie einen dauernden Bestand haben und auf die 
Grundsteuer von Einfluß sind. Bei Aenderungen 
in dem Bestand der Gebäude unterbleibt ein Nach- 
trag nur, soweit es sich um solche Gebäude handelt, 
die ihrer Geringfügigkeit halber auch in das Ge- 
bäudekataster nicht aufgenommen werden, val. Art. 
2 Ziff. 6 und 7 Ges. 28. 4. 73, 18. 8. C03, betr. die 
Grund- Gebäude= und Gewerbesteuern, Rabl. 344. 
Zum Nachtrag dieser Aenderungen finden indessen 
nicht die anläßlich der Landesvermessung auf- 
genommenen Originalkarten und Primärkataster 
Verwendung. Es werden vielmehr über alle Ver- 
änderungen, durch welche die ursprüngliche Um- 
  
Vermessungs= u. Vermarkungswesen. 
fangsgrenze oder der bisherige innere Bestand 
einer Parzelle verändert wird, Handrisse und 
Meßurkunden beigebracht; nur bei Kulturverände- 
rungen, die sich auf ganze Parzellen erstrecken, 
sind Handiisse nicht verlangt. Aus den in den 
Handrissen niedergelegten Zeichnungen über die 
vorgekommenen Aenderungen wird die neue Ge- 
staltung der Grundstücke in besonders zubereitete 
Kartenabdrücke, die sog. Ergänzungskarten, über- 
tragen. Die alljährlich in einer Gde einlaufenden 
Meßurkunden und Handrisse werden zu einem 
„Meßurkundenheft“ vereinigt und letzteres bildet 
eine Beilage zum Primärkataster, in welchem in 
einer hiefür vorgesehenen Spalte bei jedem ver- 
ändertem Gebäude oder Grundstück auf die Seite 
des Meßurkundenhefts, woselbst die betreffende Par- 
zelle neu beschrieben ist, verwiesen wird. Zur Aus- 
führung und Leitung der zur Instandhaltung der 
Landesvermessung erforderlichen Arbeiten haben 
staatliche und Gde Bh. in Tätigkeit zu treten. 
Auch haben die Grundeigentümer selbst bei den 
in Rede stehenden Veränderungsvorgängen eine 
Reihe von Verpflichtungen zu erfüllen. Die allg. 
Best., nach denen sich die Ergänzung der anläß- 
lich der Landesvermessung eingeleiteten Darstel- 
lungen und Beschreibungen der Grundstücke zu 
vollziehen hat, sind in den V. d. Min Just., J. 
und Fin., betreffend die Erhaltung und Fort- 
führung der Flurkarten und Primärkataster, vom 
1. 9. 99, Rabl 667, und 9. 2. 09, Rgbl. 26, nieder- 
gelegt. — Aus diesen Vorschriften mag 
nachstehendes hervorgehoben werden: 1. Ver- 
pflichtungen der Grundeigentümer. 
Den Gr. liegt ob, alle Veränderungen, die sich an 
den Eigentumsgrenzen, namentlich an ihren Mark- 
zeichen, an den Grundflächen der Gebäude, Hof- 
räume und Feldgüter, oder in den Kulturarten 
(vol. o. B II) ergeben, der Ortsbehörde anzuzeigen. 
Außerdem haben sie über diejenigen Verände- 
rungen, durch welche die ursprüngliche Umfangs- 
arenze oder der bisherige innere Bestand einer 
Parzelle verändert wird, tunlichst zugleich mit 
der Anzeige, andernfalls binnen der von dem 
Ortsvorsteher zu bestimmenden Frist, einen mit 
den Aufnahmelinien versehenen Handriß und eine 
Meßurkunde auf ihre Kosten beizubringen. In 
galeicher Weise muß bei der Zuschreibung eines 
Grundstücks zu einem anderen und bei der Vereini- 
gung mehrerer Grundstücke eine Meßurkunde an- 
gelegt werden. Bei den auf ganze Parzellen sich 
erstreckenden Bodenveränderungen ist ein Hand- 
riß nicht erforderlich. Bei Aenderungen an den 
Markungsgrenzen ist je ein Exemplar der Meß- 
urkunde der Gde Beh. jeder beteil. Gde zu übergeben. 
— 2. Obliegenheiten der GdeBeh. 
In jeder Gde ist ein durch einen Ratschreiber zu 
führendes Aenderungsprotokoll zum Primär- 
kataster anzulegen, in welches alle Veränderungen, 
die sich in der Einteilung der Bodenfläche und 
in der Kultur ergeben, sowie die Mängel in 
den Markzeichen und an den Signalpunkten 
der Zeitfolge nach, wie die Veränderungen ein- 
treten oder zur Kenntnis der Gde Beh. kommen, 
eingetragen werden müssen. Die Grundlage 
dieses Eintrags bilden teils die Anzeigen der 
Grundeißentümer selbst, teils die Wahrnehmungen 
 
	        
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