Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Vermessungs= u. Vermarkungswesen. 
bei dem vom Begzirksgeometer mit Mitgl. des 
Untergangs vorgenommenen zeitweiligen Durch- 
gang der Grenzvermarkung, teils die Mitteilungen 
zum Grundbuch über ausgeführte Feldbereini- 
gungen. Aenderungen in dem Bestand der Gebäude 
sind nach Vollendung des Bauwesens bzw. nach dem 
Abbruch oder Abgang eines solchen und spätestens 
bei Gelegenheit der Einschätzung für das Brand- 
versicherungskataster in das Aenderungsprotofkoll 
aufzunehmen. Im weiteren haben die Gde Beh. 
darauf zu achten, daß die Grundeigentümer ihren 
Verpflichtungen in Beziehung auf die Beibringung 
von Meßurkunden rechtzeitig nachkommen; die 
einlaufenden Meßurkunden sind zu sammeln, so- 
weit sie zu einem Eintrag in das Grundbuch be- 
nötigt werden, zunächst den Grundbuchbeamten 
zu übergeben und nach vorgängiger Vergleichung 
der Flächenmaße des alten Bestandes mit den 
Vorgängen in dem Primärkataster vierteljährlich 
den Fortführungsbeamten zuzustellen. Das Aende- 
rungsprotokoll zum Primärkataster wird alljähr- 
lich auf den letzten Dezember von dem Protokoll- 
führer abgeschlossen. Um eine einheitliche und ge- 
ordnete Behandlung der Katastervermessungs- 
geschäfte zu sichern, haben die Gden zur Be- 
sorgung dieser Geschäfte aus der Zahl der ge- 
prüften und verpflichteten Geometer einen zuver- 
lässigen F. (Katastergeometer) oder nötigenfalls 
mehrere aufzustellen. In einer Reihe von Ober- 
amtsbezirken hat die Amtskörperschaft die Bestel- 
lung der erforderlichen Katastergeometer über- 
nommen. Endlich ist hier noch der Verpflichtung 
der Gden zur Beschaffung von Duplikaten der 
Ergänzungskarten und Ergänzungspläne zu ge- 
dentken, vgl. Ziff. 4 u. — 3. Die Fertigung 
der Meßurkunden. Die geometrischen Auf- 
nahmen und Flächenberechnungen für die Kataster- 
fortführung und die auf diese Aufnahme sich grün- 
dende Fertigung der Handrisse und Meßurkunden 
hat durch die seitens der Gden bzw. für die 
letzteren durch die Amtskörperschaft aufgestellten 
Katastergeometer zu geschehen. Es können aber 
die Staatsbeh. zur Aufnahme von Veränderungen 
an dem Staat gehörigen Grundstücken und zur 
Aufnahme von durch staatliche Unternehmungen 
verursachten Aenderungen an sonstigen Grund- 
stücken ihre eigenen Geometer verwenden. Von 
dieser Befugnis machen die Eisenbahn= und die 
Staatsstraßenverwaltung ausgiebigen Gebrauch. 
Diese Ausnahmebestimmung findet übrigens auch 
für Gden und Anmtskörperschaften Anwendung. 
Bei den nach Gesetz 30. 3. 86, Rgbl. 711, aus- 
geführten Feldbereinigungen und sonstigen unter 
Aufsicht der Zentr St. f. d. Landw., Abt. f. Feld- 
reinigung, eingeleiteten Meliorationen und den 
damit zusammenhängenden Veränderungen des 
Grundeigentums können die Meßurkunden von 
denjenigen F. gefertigt werden, die von der 
Zentr St. f. d. Landw. Abt. f. Feldbereinigung mit 
der Durchführung der genannten Arbeiten beauf- 
tragt sind. — Ausgeschlossen von der Fer- 
tigung der Meßurkunde ist ein an sich zuständiger 
Katastergeometer: a) bei Grundstücken, bei welchen 
er selbst beteiligt ist, oder bei denen er zu einem 
Bteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtig- 
ten oder Mitverpflichteten steht, b) bei Grund- 
  
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stücken seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht 
mehr besteht, c) bei Grundstücken einer Person, 
mit der er in gerader Linie oder in zweitem 
Grad der Seitenlinic verwandt oder verschwägert 
ist, 0) in Sachen, in welchen er als Vertreter 
eines Beteiligten oder als gesetzlicher Vertreter 
eines Beteiligten aufzutreten berechtigt ist. So- 
weit in solchen Fällen ein anderer zuständiger 
Katastergcometer nicht zur Verfügung steht, ist 
dic Fertigung der Meßurk. Sache des Bezirks- 
geometers. — Die näh. Vorschr., nach welchen 
bei der Ausführung der Vermessungsarbeiten und 
der Fertigung der Meßurkunden sich zu achten ist, 
sind in dem Abl. des St Koll. veröffentl. u. nieder- 
gelegt in a) der Technischen Anweisung für 
die Arbeiten zur Erhaltung und Fortführung der 
Flurkarten und Primärkataster und der An- 
weis. für die Katastergeometer vom 19. 1. 95, 
Abl. 103 u. 121; val. Druckfehlerberechtigung zu 
der Tech. Anweis. im Abl. 06 117; sodann in 
den Erlassen des St Koll.: b) vom 30. 11. 98, b. 
den Eintrag der neuen Gebäudenummern in die 
Ergänzungskarten, Primärkataster und Meß- 
urkunden nebst Handrissen bei durchgreifenden 
Neunummerierungen der Gebäude, Abl. 209; 
c) vom 28. 1. 99, b. die Beschreibung der Ge- 
bäude in den MctßzNrkunden, Abl. 7; d) vom 
14. 4. 00, b. Erhaltung und Fortführung der 
Flurkarten und Primärkataster, Abl. 205; e) vom 
5. 10. 00, b. die Herstellung der Handrisse und 
Meßzurkunden über Feldbereinigungen und die da- 
mit in Verbindung stehenden geomctrischen Arbei- 
ten, Abl. 685; f) vom 16. 3. 01, b. dic Beschreibung 
der Grundstücke des Staates und des Reiches in 
den Meßurkunden und Primärkatastern, Abl. 63; 
g) vom 14. 5. 02, b. die Herstellung von Hand- 
rissen und Meßurkunden über durchgreifende Ver- 
markungen in Steinlinien, Abl. 33: h) vom 21. 12. 
03, b. die Behandlung gemeinschaftl. Grundstücke 
in den Handrissen und Meßzurkunden, Abl. 165; 
i) vom 21. 12. 03, b. die Beschreibung von Ge- 
bäuden in Mes#urkunden bei Verbauung fremden 
Cigentums, Abl. 166; k) vom 21. 12. 03. b. die 
Beschreibung von Gewässern und Wasserbauten 
in Meßurkunden, Abl. 168; I) vom 28. 4. 06, b. 
die Angabe der Gebäudeklasse in Handrissen und 
Mcetßzurkunden, Abl. 115; m) vom 13. 12. 06, b. die 
Numerierung von Eisenbahnen, Abl. 565:„ n) vom 
24. 11. 11, b. die Numerierung und Beschreibung 
von Grundstücken in Meßzurkunden, Handrissen 
und Primärkatastern, Abl. 479; o) vom 26. 8. 12, 
b. die Aufrechterhaltung der Uebereinstimmung 
zwischen Primärkataster und Grundbuch, Abl. 
322; p) vom 16. 1. 13, b. die Behandlung von 
gemeinschaftlichen Hofräumen, Einfahrten und 
Erundstücken ähnlicher Art in den Mceßurkunden, 
Abl. 29; q) vom 16. 1. 13, die Benützung von 
Mocezurkundenformularen mit Veränderungsnach- 
weisung, Abl. 33. — Ausdrücklich zu bemerken ist, 
daß die Katastergeometer zu den Aufnahmen die 
Grundeigentümer und einen Felduntergänger bei- 
zuziehen und die Meßzurkunde durch die bet. 
Grundeigentümer unterzeichnen zu lassen haben. 
Für die Ausstellung der Meßurkunden ist die 
Einhaltung eines bestimmten Formats und 
Musters vorgeschrieben, Anl. IV und Vau MV.
	        
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