Vermessungs= u. Vermarkungswesen.
bei dem vom Begzirksgeometer mit Mitgl. des
Untergangs vorgenommenen zeitweiligen Durch-
gang der Grenzvermarkung, teils die Mitteilungen
zum Grundbuch über ausgeführte Feldbereini-
gungen. Aenderungen in dem Bestand der Gebäude
sind nach Vollendung des Bauwesens bzw. nach dem
Abbruch oder Abgang eines solchen und spätestens
bei Gelegenheit der Einschätzung für das Brand-
versicherungskataster in das Aenderungsprotofkoll
aufzunehmen. Im weiteren haben die Gde Beh.
darauf zu achten, daß die Grundeigentümer ihren
Verpflichtungen in Beziehung auf die Beibringung
von Meßurkunden rechtzeitig nachkommen; die
einlaufenden Meßurkunden sind zu sammeln, so-
weit sie zu einem Eintrag in das Grundbuch be-
nötigt werden, zunächst den Grundbuchbeamten
zu übergeben und nach vorgängiger Vergleichung
der Flächenmaße des alten Bestandes mit den
Vorgängen in dem Primärkataster vierteljährlich
den Fortführungsbeamten zuzustellen. Das Aende-
rungsprotokoll zum Primärkataster wird alljähr-
lich auf den letzten Dezember von dem Protokoll-
führer abgeschlossen. Um eine einheitliche und ge-
ordnete Behandlung der Katastervermessungs-
geschäfte zu sichern, haben die Gden zur Be-
sorgung dieser Geschäfte aus der Zahl der ge-
prüften und verpflichteten Geometer einen zuver-
lässigen F. (Katastergeometer) oder nötigenfalls
mehrere aufzustellen. In einer Reihe von Ober-
amtsbezirken hat die Amtskörperschaft die Bestel-
lung der erforderlichen Katastergeometer über-
nommen. Endlich ist hier noch der Verpflichtung
der Gden zur Beschaffung von Duplikaten der
Ergänzungskarten und Ergänzungspläne zu ge-
dentken, vgl. Ziff. 4 u. — 3. Die Fertigung
der Meßurkunden. Die geometrischen Auf-
nahmen und Flächenberechnungen für die Kataster-
fortführung und die auf diese Aufnahme sich grün-
dende Fertigung der Handrisse und Meßurkunden
hat durch die seitens der Gden bzw. für die
letzteren durch die Amtskörperschaft aufgestellten
Katastergeometer zu geschehen. Es können aber
die Staatsbeh. zur Aufnahme von Veränderungen
an dem Staat gehörigen Grundstücken und zur
Aufnahme von durch staatliche Unternehmungen
verursachten Aenderungen an sonstigen Grund-
stücken ihre eigenen Geometer verwenden. Von
dieser Befugnis machen die Eisenbahn= und die
Staatsstraßenverwaltung ausgiebigen Gebrauch.
Diese Ausnahmebestimmung findet übrigens auch
für Gden und Anmtskörperschaften Anwendung.
Bei den nach Gesetz 30. 3. 86, Rgbl. 711, aus-
geführten Feldbereinigungen und sonstigen unter
Aufsicht der Zentr St. f. d. Landw., Abt. f. Feld-
reinigung, eingeleiteten Meliorationen und den
damit zusammenhängenden Veränderungen des
Grundeigentums können die Meßurkunden von
denjenigen F. gefertigt werden, die von der
Zentr St. f. d. Landw. Abt. f. Feldbereinigung mit
der Durchführung der genannten Arbeiten beauf-
tragt sind. — Ausgeschlossen von der Fer-
tigung der Meßurkunde ist ein an sich zuständiger
Katastergeometer: a) bei Grundstücken, bei welchen
er selbst beteiligt ist, oder bei denen er zu einem
Bteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtig-
ten oder Mitverpflichteten steht, b) bei Grund-
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stücken seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht
mehr besteht, c) bei Grundstücken einer Person,
mit der er in gerader Linie oder in zweitem
Grad der Seitenlinic verwandt oder verschwägert
ist, 0) in Sachen, in welchen er als Vertreter
eines Beteiligten oder als gesetzlicher Vertreter
eines Beteiligten aufzutreten berechtigt ist. So-
weit in solchen Fällen ein anderer zuständiger
Katastergcometer nicht zur Verfügung steht, ist
dic Fertigung der Meßurk. Sache des Bezirks-
geometers. — Die näh. Vorschr., nach welchen
bei der Ausführung der Vermessungsarbeiten und
der Fertigung der Meßurkunden sich zu achten ist,
sind in dem Abl. des St Koll. veröffentl. u. nieder-
gelegt in a) der Technischen Anweisung für
die Arbeiten zur Erhaltung und Fortführung der
Flurkarten und Primärkataster und der An-
weis. für die Katastergeometer vom 19. 1. 95,
Abl. 103 u. 121; val. Druckfehlerberechtigung zu
der Tech. Anweis. im Abl. 06 117; sodann in
den Erlassen des St Koll.: b) vom 30. 11. 98, b.
den Eintrag der neuen Gebäudenummern in die
Ergänzungskarten, Primärkataster und Meß-
urkunden nebst Handrissen bei durchgreifenden
Neunummerierungen der Gebäude, Abl. 209;
c) vom 28. 1. 99, b. die Beschreibung der Ge-
bäude in den MctßzNrkunden, Abl. 7; d) vom
14. 4. 00, b. Erhaltung und Fortführung der
Flurkarten und Primärkataster, Abl. 205; e) vom
5. 10. 00, b. die Herstellung der Handrisse und
Meßzurkunden über Feldbereinigungen und die da-
mit in Verbindung stehenden geomctrischen Arbei-
ten, Abl. 685; f) vom 16. 3. 01, b. dic Beschreibung
der Grundstücke des Staates und des Reiches in
den Meßurkunden und Primärkatastern, Abl. 63;
g) vom 14. 5. 02, b. die Herstellung von Hand-
rissen und Meßurkunden über durchgreifende Ver-
markungen in Steinlinien, Abl. 33: h) vom 21. 12.
03, b. die Behandlung gemeinschaftl. Grundstücke
in den Handrissen und Meßzurkunden, Abl. 165;
i) vom 21. 12. 03, b. die Beschreibung von Ge-
bäuden in Mes#urkunden bei Verbauung fremden
Cigentums, Abl. 166; k) vom 21. 12. 03. b. die
Beschreibung von Gewässern und Wasserbauten
in Meßurkunden, Abl. 168; I) vom 28. 4. 06, b.
die Angabe der Gebäudeklasse in Handrissen und
Mcetßzurkunden, Abl. 115; m) vom 13. 12. 06, b. die
Numerierung von Eisenbahnen, Abl. 565:„ n) vom
24. 11. 11, b. die Numerierung und Beschreibung
von Grundstücken in Meßzurkunden, Handrissen
und Primärkatastern, Abl. 479; o) vom 26. 8. 12,
b. die Aufrechterhaltung der Uebereinstimmung
zwischen Primärkataster und Grundbuch, Abl.
322; p) vom 16. 1. 13, b. die Behandlung von
gemeinschaftlichen Hofräumen, Einfahrten und
Erundstücken ähnlicher Art in den Mceßurkunden,
Abl. 29; q) vom 16. 1. 13, die Benützung von
Mocezurkundenformularen mit Veränderungsnach-
weisung, Abl. 33. — Ausdrücklich zu bemerken ist,
daß die Katastergeometer zu den Aufnahmen die
Grundeigentümer und einen Felduntergänger bei-
zuziehen und die Meßzurkunde durch die bet.
Grundeigentümer unterzeichnen zu lassen haben.
Für die Ausstellung der Meßurkunden ist die
Einhaltung eines bestimmten Formats und
Musters vorgeschrieben, Anl. IV und Vau MV.