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deren Gewand die Vermarkung so mangelhaft be-
funden wird, daß die Ersetzung der fehlenden
Marksteine nach den vorhandenen Vermessungs-
vorgängen einen sehr erheblichen Aufwand ver-
ursachen würde, sollen, vorausgesetzt, daß in der
betr. Feldlage Feldwege in hinreichender Zahl
schon vorhanden sind und die Ausführung einer
Feldbereinigung entweder bes. Umstände halber
ausgeschlossen oder in absehbarer Zeit nicht zu
erreichen ist, an Stelle der Ersetzung der bisherigen
Grenzsteine das ganze Gewand umfassende Ver-
markungen nach Steinlinien ausgeführt werden,
vgl. St KollErl. 14. 5. 02, St Koll Abl. 33. Zur
weiteren Sicherung der Grenzpunkte ist den Gden
überlassen, unter die Grenzsteine geheime Zeichen,
sog. Zeugen, aus wetterbeständigem Material
(Ton, Glas) legen zu lassen. Ueber die vorgenom-
menen Grenzvermarkungen ist in jeder Gde ein
geordnetes Untergangsprotokoll zu führen, in das
die Einträge der Zeitfolge nach je unmittelbar
nach Besorgung der Geschäfte zu machen sind. —
3. Die Kosten der Vermarkung. Auch
soweit es sich um Vermarkungen handelt, die ge-
mäß der öff.-rechtl. Verpflichtungen ausgeführt
werden, findet der in § 919 BGB. (val. I. o.)
festgestellte Grundsatz Anwendung, daß die Kosten
von den Beteiligten, soweit nicht aus einem
zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich
ein Anderes ergibt, zu gleichen Teilen zu tragen
sind. Es ist aber den Gden überlassen, an Stelle
des Einzugs ihrer eigenen Auslagen an Tag-
geldern für das Vermarkungspersonal und Kosten
des Materials für jeden gesetzten Stein eine best.
Einheitsgebührt zu erheben, vgl. Art. 3 G. 3. 8. 03,
Rabl. 397, über die Besteuerungsrechte der Gden
und Amtskörpersch., s. d. I. — 4. Die Verstei-
nung der Markungsgrenzen. Auch hie-
für finden die Vorschr. über die Vermarkung der
Grundstücke gleichmäßige Anwendung. Zur Her-
beiführung und Erhaltung der Versteinung der
Markungsgrenzen sind die Markungsinhaber ver-
pflichtet. Für die Vornahme der Vermarkungs-
arbeiten gilt nur die Sonderbestimmung, daß zu
ihnen von jeder beteiligten Gde je ein Vertreter
des Gde Rats und ein Felduntergänger beigezogen
werden soll. — 5. Die Grenzbesichtigungen. *
Um die Mängel in den Mark- und Vermessungs-
zeichen zeitig zu entdecken und ihre Beseitigung
einzuleiten, ist die zeitweilige ösch= oder gewand-
weise Begehung sämtlicher Teile der Ortsmark.
des Landes durch die zuständ. Bezirksgeometer
und je 2 Untergänger der Gden vorgeschrieben.
Ueber die Art und Reihenfolge dieser Grenz-
besichtigungen hat der Bezirksgeometer einen der
Prüfung und Genehmigung des Oll. unterliegen-
den Geschäftsplan aufzustellen. Alle 15 Jahre
sollen durchschnittlich alle Teile einer Markung
einmal der Besichtigung unterzogen werden. Die
von den Bezirksgeometern aufgestellten Grenz-
besichtigungsprotokolle sind dem O. zur Einsicht
zuzustellen. Das letztere ist, wenn die Besichtigung
im weiteren Umfang einen mangelhaften Zustand
der Vermarkung ergeben hat, gehalten, der
Zentralst. f. d. L. Abt. f. Feldbereinigung Vorlage
zu machen, damit von dort aus gegebenenfalls an
Stelle der bloßen Wiederherstellung der bisherigen
Vermessungs= u. Vermarkungswesen.
Vermarkung eine Feldbereinigung eingeleitet
werden kann, um auf diesem Weg neben einer
neuen Vermarkung der Grundstücke und der Ver-
einfachung späterer Vermessungsarbeiten zugleich
die Vorbedingungen für eine rationellere Gestal-
tung der landwirtschaftlichen Betriebe zu schaffen.
Neben den vorstehend gen. period. Grenzbesichti-
gungen ist durch KVO. 3. 11. 41, Rgbl. 529, noch
die zeitweilige Untersuchung der Marksteine der
Ortsmarkungen durch den Felduntergang vor-
geschrieben. Ueber die Zeiträume, in denen die
Untersuchung der Ortsmarken regelmäßig zu
wiederholen ist, haben die Gde Räte einen der ober-
amtlichen Prüfung zu unterstellenden Beschluß zu
fassen. — 6. 1 Die Instandhaltung der Landes-
grenzen 1K#f ist durch bes. mit den Nachbarstaaten
Baden, Bayern und Preußen vereinbarte und
vom Min J. in der Form von Dienstanweis. veröff.
Vorschr. geregelt. vgl. Bek. Min J. im MAbl. und
zwar für die Grenze gegen Baden 29. 2. 88,
Abl. 86, 12. 7. 92, Abl. 230, gegen Bayern vom
5. 12. O4, Abl. 525, und gegen Preußen 19. 3. 06,
Abl. 87. Hervorzuheben ist aus diesen Best., daß
die Landesgrenzen in Zeiträumen von je 3, gegen
Baden von je 2 J. von den Gden, deren Mar-
kungen von der Landesarenze berührt werden,
einer gemeinschaftlichen Begehung zu unterziehen
sind. Auf w. Seite werden hiezu die Ortsvorst.
oder ein anderer Vertreter des Gde Rats und ein
(gegen Baden noch 2) Untergänger entsendet. Alle
6 J. wirkt bei der Begehung der Landesarenzen
der Bezirksgeometer mit. Bei diesen Besichti-
gungen muß an der Hand der Grenzkarten das
unversehrte Vorhandensein aller der zur Vermar-
kung der Landesgrenzen gesetzten Hauptmarken,
Untermarken und Ortsmarken kontrolliert werden.
Grenzmarken, die nur der Geraderichtung oder
Befestigung bedürfen, ohne daß eine Entfernung
der Steine aus ihren Gruben nötig wird, sollen
wieder befestigt werden; alle anderen Mängel
dürfen von den Abordnungen nicht selbständig be-
seitigt werden; es ist vielmehr an das OAl. An-
zeige zu erstatten. Das Ol. hat, wenn ein Stein
aus seiner Grube gänzlich entfernt war, zur Er-
gänzung der Vermarkung die Beiziehung des Be-
zirksgeometers zu veranlassen. Die Versetzung
von Hoheitsteinen ist nur mit Genehmigung des
Min . zulässig; über die Versetzung ist ein geo-
metrischer Handriß in doppelter Ausfertigung auf-
zunehmen. Ueber die Beschaffenheit des zu ver-
wendenden Vermarkungsmaterials, seine Größe,
Bearbeitung und Einbringung in die Bodenfläche
sind eingehende Best. getroffen. Auch ist vor-
geschrieben, daß Grenzmarken, welche nur der Ver-
markung der Privateigentumsgrenzen dienen,
nicht in die Landesgrenzlinie geflüchtet werden
dürfen, sondern in einem Abstand von mind. 1 m
binter die Landesgrenzlinie zu setzen sind. Die
Kosten der Haupt= und Untermarken werden von
den beteil. Staaten zu gleichen Teilen über-
nommen; die Aufwendungen für die Belohnungen
der Beamten, Feldm. und Abordnungen bezahlt
joder der Staaten für seine Angehörigen. Soweit
in W. die Landesgrenzbegehung mit dem Gde-
Markungsumgang (vgl. 5. o.) zusammenfällt,
haben die betr. Gden die Kosten ihrer Vertreter