Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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deren Gewand die Vermarkung so mangelhaft be- 
funden wird, daß die Ersetzung der fehlenden 
Marksteine nach den vorhandenen Vermessungs- 
vorgängen einen sehr erheblichen Aufwand ver- 
ursachen würde, sollen, vorausgesetzt, daß in der 
betr. Feldlage Feldwege in hinreichender Zahl 
schon vorhanden sind und die Ausführung einer 
Feldbereinigung entweder bes. Umstände halber 
ausgeschlossen oder in absehbarer Zeit nicht zu 
erreichen ist, an Stelle der Ersetzung der bisherigen 
Grenzsteine das ganze Gewand umfassende Ver- 
markungen nach Steinlinien ausgeführt werden, 
vgl. St KollErl. 14. 5. 02, St Koll Abl. 33. Zur 
weiteren Sicherung der Grenzpunkte ist den Gden 
überlassen, unter die Grenzsteine geheime Zeichen, 
sog. Zeugen, aus wetterbeständigem Material 
(Ton, Glas) legen zu lassen. Ueber die vorgenom- 
menen Grenzvermarkungen ist in jeder Gde ein 
geordnetes Untergangsprotokoll zu führen, in das 
die Einträge der Zeitfolge nach je unmittelbar 
nach Besorgung der Geschäfte zu machen sind. — 
3. Die Kosten der Vermarkung. Auch 
soweit es sich um Vermarkungen handelt, die ge- 
mäß der öff.-rechtl. Verpflichtungen ausgeführt 
werden, findet der in § 919 BGB. (val. I. o.) 
festgestellte Grundsatz Anwendung, daß die Kosten 
von den Beteiligten, soweit nicht aus einem 
zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich 
ein Anderes ergibt, zu gleichen Teilen zu tragen 
sind. Es ist aber den Gden überlassen, an Stelle 
des Einzugs ihrer eigenen Auslagen an Tag- 
geldern für das Vermarkungspersonal und Kosten 
des Materials für jeden gesetzten Stein eine best. 
Einheitsgebührt zu erheben, vgl. Art. 3 G. 3. 8. 03, 
Rabl. 397, über die Besteuerungsrechte der Gden 
und Amtskörpersch., s. d. I. — 4. Die Verstei- 
nung der Markungsgrenzen. Auch hie- 
für finden die Vorschr. über die Vermarkung der 
Grundstücke gleichmäßige Anwendung. Zur Her- 
beiführung und Erhaltung der Versteinung der 
Markungsgrenzen sind die Markungsinhaber ver- 
pflichtet. Für die Vornahme der Vermarkungs- 
arbeiten gilt nur die Sonderbestimmung, daß zu 
ihnen von jeder beteiligten Gde je ein Vertreter 
des Gde Rats und ein Felduntergänger beigezogen 
werden soll. — 5. Die Grenzbesichtigungen. * 
Um die Mängel in den Mark- und Vermessungs- 
zeichen zeitig zu entdecken und ihre Beseitigung 
einzuleiten, ist die zeitweilige ösch= oder gewand- 
weise Begehung sämtlicher Teile der Ortsmark. 
des Landes durch die zuständ. Bezirksgeometer 
und je 2 Untergänger der Gden vorgeschrieben. 
Ueber die Art und Reihenfolge dieser Grenz- 
besichtigungen hat der Bezirksgeometer einen der 
Prüfung und Genehmigung des Oll. unterliegen- 
den Geschäftsplan aufzustellen. Alle 15 Jahre 
sollen durchschnittlich alle Teile einer Markung 
einmal der Besichtigung unterzogen werden. Die 
von den Bezirksgeometern aufgestellten Grenz- 
besichtigungsprotokolle sind dem O. zur Einsicht 
zuzustellen. Das letztere ist, wenn die Besichtigung 
im weiteren Umfang einen mangelhaften Zustand 
der Vermarkung ergeben hat, gehalten, der 
Zentralst. f. d. L. Abt. f. Feldbereinigung Vorlage 
zu machen, damit von dort aus gegebenenfalls an 
Stelle der bloßen Wiederherstellung der bisherigen 
Vermessungs= u. Vermarkungswesen. 
Vermarkung eine Feldbereinigung eingeleitet 
werden kann, um auf diesem Weg neben einer 
neuen Vermarkung der Grundstücke und der Ver- 
einfachung späterer Vermessungsarbeiten zugleich 
die Vorbedingungen für eine rationellere Gestal- 
tung der landwirtschaftlichen Betriebe zu schaffen. 
Neben den vorstehend gen. period. Grenzbesichti- 
gungen ist durch KVO. 3. 11. 41, Rgbl. 529, noch 
die zeitweilige Untersuchung der Marksteine der 
Ortsmarkungen durch den Felduntergang vor- 
geschrieben. Ueber die Zeiträume, in denen die 
Untersuchung der Ortsmarken regelmäßig zu 
wiederholen ist, haben die Gde Räte einen der ober- 
amtlichen Prüfung zu unterstellenden Beschluß zu 
fassen. — 6. 1 Die Instandhaltung der Landes- 
grenzen 1K#f ist durch bes. mit den Nachbarstaaten 
Baden, Bayern und Preußen vereinbarte und 
vom Min J. in der Form von Dienstanweis. veröff. 
Vorschr. geregelt. vgl. Bek. Min J. im MAbl. und 
zwar für die Grenze gegen Baden 29. 2. 88, 
Abl. 86, 12. 7. 92, Abl. 230, gegen Bayern vom 
5. 12. O4, Abl. 525, und gegen Preußen 19. 3. 06, 
Abl. 87. Hervorzuheben ist aus diesen Best., daß 
die Landesgrenzen in Zeiträumen von je 3, gegen 
Baden von je 2 J. von den Gden, deren Mar- 
kungen von der Landesarenze berührt werden, 
einer gemeinschaftlichen Begehung zu unterziehen 
sind. Auf w. Seite werden hiezu die Ortsvorst. 
oder ein anderer Vertreter des Gde Rats und ein 
(gegen Baden noch 2) Untergänger entsendet. Alle 
6 J. wirkt bei der Begehung der Landesarenzen 
der Bezirksgeometer mit. Bei diesen Besichti- 
gungen muß an der Hand der Grenzkarten das 
unversehrte Vorhandensein aller der zur Vermar- 
kung der Landesgrenzen gesetzten Hauptmarken, 
Untermarken und Ortsmarken kontrolliert werden. 
Grenzmarken, die nur der Geraderichtung oder 
Befestigung bedürfen, ohne daß eine Entfernung 
der Steine aus ihren Gruben nötig wird, sollen 
wieder befestigt werden; alle anderen Mängel 
dürfen von den Abordnungen nicht selbständig be- 
seitigt werden; es ist vielmehr an das OAl. An- 
zeige zu erstatten. Das Ol. hat, wenn ein Stein 
aus seiner Grube gänzlich entfernt war, zur Er- 
gänzung der Vermarkung die Beiziehung des Be- 
zirksgeometers zu veranlassen. Die Versetzung 
von Hoheitsteinen ist nur mit Genehmigung des 
Min . zulässig; über die Versetzung ist ein geo- 
metrischer Handriß in doppelter Ausfertigung auf- 
zunehmen. Ueber die Beschaffenheit des zu ver- 
wendenden Vermarkungsmaterials, seine Größe, 
Bearbeitung und Einbringung in die Bodenfläche 
sind eingehende Best. getroffen. Auch ist vor- 
geschrieben, daß Grenzmarken, welche nur der Ver- 
markung der Privateigentumsgrenzen dienen, 
nicht in die Landesgrenzlinie geflüchtet werden 
dürfen, sondern in einem Abstand von mind. 1 m 
binter die Landesgrenzlinie zu setzen sind. Die 
Kosten der Haupt= und Untermarken werden von 
den beteil. Staaten zu gleichen Teilen über- 
nommen; die Aufwendungen für die Belohnungen 
der Beamten, Feldm. und Abordnungen bezahlt 
joder der Staaten für seine Angehörigen. Soweit 
in W. die Landesgrenzbegehung mit dem Gde- 
Markungsumgang (vgl. 5. o.) zusammenfällt, 
haben die betr. Gden die Kosten ihrer Vertreter
	        
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