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der Zentralst. f. d. L. 25. 10. 97 einstimmig gegen
eine solche Festsetzung ausgesprochen hat.
Baier.
Versetzung in den Ruhestand, s. Staatsbeam-
tenrecht VII u. VIII.
Versicherungsämter s. Reichsversicherung III 3.
Bersicherungsanstalten s. Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung VI.
Versicherungsbehörden s. Reichsversicherung II.
Versicherungspflicht und -recht s. Krankenvers.
I. B., Unfallversicherung II. c, Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung IV., V.
Versicherungsunternehmer. Auf die V. findet
die GewO. keine Anwendung, § 6. Ihr Gewerbe-
hetrieb ist nach seiner gewvoliz. Seite hin ge-
regelt worden durch ein bes. RG. über die privaten
Versicherungsunternehmungen, (. d. Brenner.
Bersicherungsunternehmungen s. Private Ver-
sicherungsunternehmungen.
Versicherungswesen s. auch Wohlfahrtspflege,
ländliche.
Bersickerung s. Wasser II a—c.
Versuchswesen, forstl., s. Forstversuchswesen.
Bertagung des Landtags s. Landtag V.
Berwaltung. Verwaltungsakte. — I. Die
staatliche Tätigkeit läßt sich, soweit sie keine ver-
fassungsrechtliche oder völkerrechtliche ist, in drei
Teile einteilen: Gesetzgebung, Recht-
sprechung, Verwaltung. Die Gesetz-
gebung, s. d., ist die Aufstellung von Rechtssätzen
durch die oberste Gewalt; Rechtsprechung ist die
obrigkeitliche Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der
Rechtsordnung bei den für die bürgerliche und die
Strafrechtspflege bestellten Gerichten, s. Gerichts-
verfassung. Nicht zur Rechtsprechung gehört da-
nach die freiwillige Gerichtsbarkeit, s. d., sie gehört,
auch wenn sie von den Gerichten ausgeübt wird,
zur Verwaltung. Der Begriff der Ver-
waltung kann nicht nach der Art ihrer Ge-
schäfte ein für allemal abgegrenzt werden, er läßt
sich nur in verneinendem Sinn dahin feststellen:
Die Verwaltung ist diejenige nicht
völkerrechtliche oder verfassungs-
rechtliche Tätigkeit des Staats, die
nicht Gesetzgebung oder Rechtsprech-
ung ist. — II. Die dem Gebiet der Verwaltung
entstammende einzelne Verwaltungshandlung, der
Verwaltungsakt, ist ein obrigkeitlicher Ausspruch,
der dem Untertanen im Einzelfall bestimmt, was
für ihn Rechtens sein soll. Der Verwaltungsakt
geht von einer mit obrigkeitlicher Gewalt aus-
acstatteten Behörde aus; von welcher, das be-
stimmt sich nach dem Gegenstand des Verwaltungs-
alts, die Zustän digkeit der Behörden ist
entweder allgemein oder besonders durch Gesetz,
Verordnung, Verfügung usw. festgelegt, s. Ver-
waltungsverfahren, auch Beschwerderecht. Der
Verwaltungsakt gründet sich auf Gesetz (im
weitesten Sinn), soweit solches besteht. Besteht
ein solches nicht, so wirkt er aus sich selbst recht-
lich bestimmend, soweit ihm keine gesetzlichen
Schranken gezogen sind. Bestimmend für Ver-
waltungsakte ist die Rücksicht auf die Wohlfahrt
der Staatsangehörigen, auf die jeweilige Zweck-
mäßigkeit, auf die wechselnden Bedürfnisse des
Versetzung in den Ruhestand — Verwaltungsrechtspflege.
Lobens, auf die verschiedenen Stellungen der Be-
teiligten untereinander und zum Ganzen;
wesentlich für die Tätigkeit der Verwaltungsbe-
hörden ist daher die Freiheit ihres durch den
erstrebten Erfolg und Gründe der Zweckmähig.
keit geleiteten Ermessens. Ueber den Um-
fang des letzteren im Verhältnis zur Verwaltungs=
rechtsprechung s. Verwaltungsrechtspflege II B. Der
Verwaltungsakt schafft einen bestimmten Rechts-
zustand zwischen dem Staat und dem Untertanen,
zu dessen Gunsten oder gegen den er ergangen
ist. Je nach seinem Inhalt kann die hiedurch
erzeugte Bindung u. U. für den Staat oder
die beteiligten Untertanen oder für beide eine
dauernde, von ihrem Willen unabhängige oder
eine nach dem Belieben des einen oder andern
lösliche sein. — QOuellen: Otto Mayer, D. Verw.
2. Aufl. Bd. I § 1, 9; Göz Verw. 8§ 1.
Haller.
Verwaltungsaktuar s. Gemeinde IV.
Verwaltungsdienst s. Dienstprüfungen B.
Verwaltungsgerichtshof. Stellung, Zusammen-
setzung und verwaltungsrichterliche Zuständigkeit
s. Verwaltungsrechtspfl. II A. Außer den dort dar-
gelegten Aufgaben hat der VerwH. noch f.: Er
ist oberste Beschwerdebeh. bei Verhängung von
Ordnungstrafen gegen Staatsbeamte, Gemeinde-
und Körperschaftsbeamte, Lehrer und Lehrerinnen
an höheren Schulen, Volkschullehrer und VSch.=
Lehrerinnen. Er ist weiter oberste Beschwerdebch.
in einigen Fällen der Zwangsenteignung, (. d.,
und ebenso für Straferkenntnisse der Verwalt-
ungskollegien wegen Ungehorsam und Ungebühr,
in denen auf Geldstrafe von mehr als 50 M oder
Haft erkannt ist, s. Ungehorsam, Ungebühr.
Haller.
Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicher ung
s. Gebäudebrandversicherung III.
Verwaltungsrat der Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte s. Pensionskasse für Körperschafts-
beamte 2.
Verwaltungsrechtspflege, G. 16. 12. 76,
Rgbl. 485. K I. Abgrenzung der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit. 1 Das VRpflG. fordert für Be-
schreitung des Verw Wegs, daß der strittige An-
spruch dem öff. Recht angehört, im übr. stellt es
weder den Begriff einer Verw RSache grundsätzlich
fest, noch grenzt es das Gebiet der Verw Rprech.
der bürgerl. Rechtsprechung und der Verwaltung
gegenüber grundsätzlich ab, beschränkt vielmehr
den Verw Weg auf die ihm gesetzlich zugewiesenen
Fälle. Vorweg weist es den bürg. Ger. zu:
Streitigk. über Rechtsanspr. auf Besoldungen,
Wartegelder, Ruhegehalte oder sonst. ständ. Bezüge
öff. Diener und ihrer Hinterbl., über die durch
dienstl. Sicherheitsleistungen begr. Rechte und Ver-
bindlichkeiten, über Beitragsleistung zu öff.
Pensions= oder Unterstützungskassen, Verteilung
der Dienstbezüge zwischen einem vom Amt ab-
tretenden öff. Diener oder dessen Erben und
seinem Nachfolger, über vermögensrechtl. Anspr.
des Staats, der Gden oder sonst. öff. Körpersch.
gegen öff. Rechner und Kassen B. auf Grund der
von diesen geführten Verw., wofern der Beamte
sich bei dem vorläufigen Ausspruch der Dst Aufs.=