Verwaltungsrechtspflege.
Beh. vorläufig nicht beruhigt; über das Recht auf
Verwaltung, Verleihung, Genuß oder Mitgenuß
von Familienstiftungen, soweit nicht die Stift-
Urkunde etwas anderes verordnet; über Brand-
schad EntschAnspr., s. Gebäudebrandvers. — Im
übr. ist für die Zuständigkeit der Verwer., so-
weit die bestehenden ausdrücklichen Vorschriften
Zweifel zulassen, die rechtliche Natur des
ftreitigen Anspruchs maßgebend. Wird
er aus bürgerl.-rechtl. Verhältnissen abgeleitet,
so entscheidet der bürg. Richter, wird er mit
Verh. begründet, die dem öff. Recht angehören,
so ist das Verw er. zuständig, Göz, Verw. 13.
Das Vpfl G. bestimmt den Begriff des öff.
Rechts nicht näher. Nach allg. gültiger An-
schauung läßt sich das öff. Recht bezeichnen als
der Inbegriff derj. Normen, welche die den Per-
sonen und Personengemeinschaften bei Aus-
übung der staatl. Hoheitsrechte zukommende
rechtliche Stellung und die sich daraus er-
gebenden Verhältnisse zu regeln bestimmt sind,
Göz, a. a. O. 15. S. auch öffentliches Recht und
öffentliche Rechte. Die Abgrenzung der Verw.=
Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltung ist für
die Parteistreitigkeiten (s. u. III. A. a) im allg.
eine sichere, erheblich schwiertfer ist sie im Rechts-
beschwerdeverfahren, s. u. III. B. — 4 II. Ber-
waltungsgerichtliche Behörden. 1 A. Der Ver-
waltungsgerichtshof, das höchste landesgeset-
liche Verw G., besteht aus dem Vorstand und 6
ordentl., 2 stellv. vom König ernannten Mitgl.
Vorst. und die Hälfte der Mitgl. müssen zum
Richteramt befähigt sein. Der Vorst. und 2 Mitgl.
gehören dem VerwGH. im Hauptamt an, die übr.
im Nebenamt: 2 Räte des Staatsmin., 3 des
OLG., 1 Univ Prof., sie sind vom König auf die
Dauer ihres Hauptamts ernannt. Der Verw#.
untersteht dienstl. dem Staatsmin. Für Versetzung
in ein anderes Amt und in den Ruhestand und
für disziplinäre Entfernung vom Amt gelten auch
für die nicht dem Richterstand angeh. Mitgl. des
VerwGH. die Best. für richterl. Beamte. Der
Verw GH. hat die Befugnisse eines Landeskoll.; er
verhandelt und beschließt in Besetzung mit 5
Mitgl. einschl. des Vors., wovon die Hälfte die
Befähigung zum Richteramt haben muß. Ver-
fügungen über Fortleitung des Verfahrens er-
läßt der Vorstand oder ein von ihm beauftr. Ge-
richtsmitgl. Verhinderung und Ablehnung der
Mitgl. regeln sich nach Z Pr O., bei Behinderung
oder Ablehnung so vieler Mitgl., daß die zur
Beschlußfassung erforderl. Zahl nicht mehr vor-
handen ist, werden weitere Mitgl. des Od.
beigezogen. Ueber die außergerichtl. Zustän-
digkeit des VerwGH. s. Verwaltungsgerichts-
hof. — x B. Berwaltungsgerichte 1. Ordnung *
sind die Kreisreg., die insoweit der Dienstaufsicht
des VerwGH. unterstehen; sie verhandeln und be—
schließen in Besetzung von 3 Mitgl. einschl. des
Vors.; auch hier gelten für Ausschließung und
Ablehnung der Mitgl. die Vorschr. der ZSPr O. Im
übr. s. Kreisregierung. — 14 C. Verwaltungs-
gerichte für bes. Fälle. X In denj. Streits., deren
Entsch, der Ablösungskommission und der Lehens-
kommission (Art. 12 G. 8. 10. 74, Rgbl. 223) zu-
gewiesen ist, haben diese Beh., bei solchen, die
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dem Oberbergamt nach Art. 8 Abs. 2, Art. 51, 183
Abs. 1, Berg G. 7. 10. 74, Rabl. 265, zugewiesen
sind, dieses die 1. Entsch. zu fällen. Das Verf.
vor diesen Beh. ist nicht bes. geregelt, den Vorschr.
des VMpflG. unterliegt es nicht. — 1x III. Für die
Tätigkeit der Berwaltungsgerichte # ist vor allem
zu unterscheiden zwischen dem Parteistreit-
verfahren und dem Rechtsbeschwerde-
verfahren, in beiden Verf. werden, soweit
nicht Best. des VR#flG. entgegenstehen, die Por-
schriften der jeweils bestehenden bürgerl. Prozeß=
OL., auch soweit sie im Ges. nicht ausdrücklich für
anwendbar erklärt sind, entsprechend angewendet.
— N A. Parteistreitverfahren. X a) Gegenstände
der verwrichterl. Zuständigkeit, Art. 10. # Die
Kreisregierungen 1 verhandeln und entschesden
als Verw . 1. Ord. über f. Streitigkeiten: 1. Be-
fugnis einer Gde (OA#bds) zur Abweisung eines
Neuanziehenden und Versagung der Fortsetzung
des Aufenthalts nach § 4, 5 F-G., s. Armenwesen
IVa. — 2. Ansprüche, die gegen einen w.
AVbd von einem andern w. AVbd aus
dem UWG. erhoben werden; Kostenersatz für
Unterstützung eines aus dem Ausl. über—
nommenen D. nach Art. 27 w. AGUWG., s.
Armenrecht II. A. 5. 6. — 3. Anspr. auf Ersatz
der von einem LM#bd für die Fürsorgeerziehung
Minderj. ausgew. Kosten gegen O##bde, s. Für-
sorgeerziehung. — 4. Streitigkeiten aus Art. 3—6
w. AG WG., s. Armenrecht II. A. 5. — 5. Besitz,
Anspr. auf Erteilung, Vorbehalt des Gde Bürger-
rechts, s. d. — 6. Teilnahme an Gde Nutzungen,
soweit sie nicht privatrechtl. Art sind, Teiln. an
den in Art. 33 GW. bez. Vermögensvorteilen,
s. Gde Nutzungen. — 7. Beiziehung zu Abgaben,
Beiträgen oder sonst. Leistungen für öff. Zwecke
der Gde oder Amtskörperschaft, soweit nicht eine
bürg.-rechtl. Verbindlichkeit in Frage steht; das
Recht der Gden zum Bezug von Weg--, Pflaster-
oder Brückengeld und anderer derart. Gebühren
für die Benützung von Gde Anst.; Anspr. auf Rück-
vergütung von zuviel oder unberechtigterweise be-
zogenen Abgaben oder Leistungen dieser Art, (.
Amtskörperschaftssteuern, Besteuerungsrechte der
EGden. — 8. Oeff.-rechtl. Anspr. einzelner an die
Gde, bes. auch Vergütungsanspr. nach § 7 Kriegs-
leistG. 18. 6. 73, s. d. — 9. Ausscheidung der
kirchlichen von den der öff. Armenunterstützung
gewidmeten Stiftungen nach Art. 11, 12 AGUW.
— 10. Gegens. öff.-rechtl. Beziehungen zwischen der
bürgerl. Gde und der örtl. Stiftung. — 11. Gegens.
öff.-rechtl. Verhältnisse zwischen der Gesamtgde
und den Teilgden, bes. hins. der Verbindlichkeit
der Ges Gde zur Teilnahme an den Kosten der
Verw. der Teil Gde, Verteilung des Aufwands
zwischen GesGde und TeilGde, Recht auf Bezug
von Einkünften, auch soweit diese Verhältnisse
durch Uebereinkunft geregelt sind, s. zusammen-
gesetzte Gemeinden. — 12. Die bei Bildung
von Gesamt A#bden zwischen mehreren Gden
durch eine solche Uebereinkunft begründeten
Rechte und Pflichten. — 13. Die gegens. öff.=
rechtl. Anspr. und Verbindlichkeiten der Gden und
Amtskörpersch. und die Verteilung der Lasten
unter ihnen. — 14. Die durch Vereinigung mehre-
rer LA#bde nach Art. 21 Abs. 2 MGU WG. begr.