Verwaltungstrafverfahren.
die Kreisreg. in 1. Inst. sich eignender Gegenstand
im Weg der R. an den Verwe#hH., so kann dieser
von Zurückweisung der Sache an die Kreisreg. ab-
jehen und zur Verh. und Entsch. in den Formen
es PVerf. schreiten. Die Erhebung der R. an
den VerweH. ist erst zulässig, wenn die An-
Prlegenheit innerhalb des Instanzenzugs der
erw Beh. ausgetragen ist, und es ist Voraus-
setzung für Erhebung der R., daß die Einhaltung
er für das Verf. bei den VerwBeh. vorgeschr.
Fristen und Förmlichkeiten eingehalten sind. Die
Frist zur Erhebung der R. beträgt, soweit nicht
in einzelnen Fällen (z. B. BO. Art. 115; WG.
Art. 69, 93, 97; Eink t G. Art. 64; Kapital-
St G. Art. 19; RealG. Art. 32, 38; Feld Ber G.
Art. 68) etwas anderes vorgeschrieben ist, 1 Mon.,
sie läuft von Eröffnung der angef. Entsch. oder
Verf. an und wird erhoben durch Einreichung
eines Schriftsatzes bei dem Verwe. oder bei der
die angef. Verf. eröffnenden Beh., sie kann auch
zu Protokoll unter Berufung auf die verhandelten
kten erhoben werden; über „eröffnende Beh.“
vgl. Wül V. III 329, Form: a. a. O. 403. Ver-
säumung der Frist bewirkt Verlust der R., für
iedereinsetzung, soweit diese nicht durch Einzel-
bestimmung ausgeschlossen ist, z. B. Feld Ber G.
Art. 68, WG. Art. 49, 64, gelten die Best. der 3 Pr.=
O. Der Besch Schriftsatz soll die angefochtene Verf.
oder Entsch. und die einz. Beschw Punkte bezeich-
nen: vgl. Wü V. 1910 403. Die Erhebung der R.
steht dem Vollzug der angef. Verf. nicht im Weg,
auf Antrag des Beschw Führers kann jedoch der
VerwGH. nach Vernehmung der VerwBeh. den
Aufschub des Vollzugs verfügen, wenn die Voll-
streckung nicht durch Rücksichten des öff. Wohls
geboten ist. Die R. geht gegen die VerwBeh.,
eren Verf. oder Entsch. angefochten wird, es wird
in ihr beantragt, die Verf. außer Wirksamkeit zu
seben. Dritte, die von der Entsch. berührt sind,
ann der VerwGH. auf Antrag oder von Amts
wegen beiladen. R., die sich wegen Versäumung
der ges. Frist nicht zur Verhandlung eignen, wer-
den, jefern nicht um Wiedereinsetzung ngchorsucht
ist, ohne weiteres Verf. zurückgewiesen, bei offen-
barer Unzuständigkeit des Verw#H. kann der Vors.
die R. dur dei zu ückweisen; über die Wieder-
einsetzung vgl. Wü V. IV 373. In allen anderen
ällen wird die BeschwSchrift der Verweh. und
een weiter Bet. mitgeteilt. Die VerwBeh. ist
verpflichtet, die Akten über die angef. Verf. dem
VerwuH. mitzuteilen. Dieser entscheidet, wenn
er eine mündl. Verh. nicht für nötig erachtet und
soiche weder der BeschwF. bei Erhebung der R.,
noch die Beh., gegen deren Verf. die R. gerichtet
ist, bei Mitteilung der Akten ausdrücklich verlangt
hat, auf Grund der Akten. Die Vorladung zur
mündl. Verd. erfolgt unter o. I. A. b bez. Ver-
warnung. Zu der mündl. Verh. kann das Min.,
in dessen Geschäftskreis der Gegenstand gehört,
einen Vertreter abordnen, der mit seinen Anträgen
zu hören ist; im übr. find auf das Verf. die unter
. A b erörterten Vorschr. entspr. anzuwenden.
Für die Entsch. des VerwGH. kommen nicht die
tatsächl. und rechtl. Verhältnisse z. Z. der Urteils-
fällung in Betracht, die Nachprüfung erstreckt sich
nur darauf, ob die angef. Verfügung unter den
Haller, Handwörterbuch.
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für sie 3z. Z. ihrer Erlassung maßgebend gewesenen
erhältn. im Recht begründet war, Göz, a. a. O.
583. Ein Wechsel in der Gesetzgebung bleibt da-
her unbeachtet, neue tatsächl. Behauptungen und
neu angezeigte Beweismittel können nur berück-
scchtigt werden, wenn die Beh., gegen deren Verf.
. erhoben ist oder deren Vertr. sich hiemit aus-
drücklich einverstanden erklärt. Andernfalls
kann der Verw. unter Nichtberücksichtigung der
neuen Behauptungen und Beweismittel ent-
scheiden oder den BeschwFührer an die Beh. zu-
rückweisen, gegen deren Verf. die R. geht. — Wird
die R. als unstatthaft oder unbegründet ab-
gewiesen, so kann dem Beschw 7. Ersatz der Kosten
es Verf. auferlegt werden; Sp. sind anzusetzen
nach Tar Nr. 86: für Zurückweisung einer R. an
die früh. Beh. wegen neuer Vorbringen 10 bis
100 ; für Zurückw. wegen Fristversäumung
10 bis 50 44; wegen offenbarer Unzuständigkeit,
sofern nicht auf Vornahme der Verhandl. beharrt
wird, 10 bis 50 4; für Abw. einer R. 20 bis
500 A. Die Sp. wird nach Bedeutung des Streit-
gegenst. und Umfang der Verhandlungen bemessen.
— Gegen die Entsch. des VerwGH. hat der
Beschw F. kein Rechtsmittel, der Verweh. dagegen
teht die Nichtigkeitsklage wegen Kompetenzüber-
chreitung zu, s. ift . Art. 70 u. 71. — Hin-
ichtlich der # Rechtskraft der Urt. im Rechts-
beschw#. ist außer dem o. III. 3. f. zu beachten
(Göz, a. a. O. 593): Wird die RBeschw. ab-
gewiesen, so ist damit die Unanfechtbarkeit der
Ents eidung der VerwBeh. gegeben, es wird mit
dem Urteil des Verwe. festgestellt, daß die Voll-
streckung der Entscheidung der Verw Beh. (Art. 10
bis 18 G. 18. 8. 79) entweder mit Recht erfolgt
ist oder ohne Anstand erfolgen kann. Ist eine
Entsch, der Verweh. unanfechtbar geworden und
ergeht hierauf eine auf die gleiche Angelegenheit
bchugl Entsch. derselben Beh., gegen die Beschw.
erhoben wird, so ist vom Verw GH. die Identität
der beiden Entsch. zu prüfen; wird sie bejaht, so
folgt daraus die Unstatthaftigkeit der Beschw., im
andern Fall ist die Beschw. sachlicher Würdigung
u unterziehen. Gibt der VerwGH. der erhobenen
Telc. eine *ß so wird insoweit die an-
gefochtene Entsch. außer Wirksamkeit gesetzt, die
praktische Bedeutung dieser Kassation er##ibt sich
aus den Gründen des urt. ie Verneh. ist
verpflichtet, der weiteren Behandlung der An-
gelegenheit die vom VerwG. festgestellte Rechts-
auffassung zugrund zu legen. Der Part. steht
gegen jede Maßregel der VerwBeh., bes. gegen
jede Vollstreckungsverfügung, die in irgendeinem
Punkt von dieser Rechtsauffassung abweicht, er-
neute RBeschw. an den VerwGSU zu. Haller.
Berwaltungstrafverfahren. Während in Württ.
das Verfahren der PolBeh. bei Erlassung pol.
sirafoerfücungen in Gemäßheit des § 455 der
Röt PrO. durch den 2. Abschnitt des Ges. betr.
Aenderungen des LandespolstrGes. 27. 12. 71 ge-
regelt ist, hat das Verfahren der Verwal-
tungsbeh. bei Zuwiderhandlungen
F en die Zoll= u. Steuergesetze durch
es. 25. 8. 79, Rabl. 259, auf Grund des § 459 f.
Röt PrO. seine Regelung gefunden. Zur Vollz.
des Ges. hat das Steuerkoll. am 238. 1. 95 eine
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