Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Verwaltungstrafverfahren. 
die Kreisreg. in 1. Inst. sich eignender Gegenstand 
im Weg der R. an den Verwe#hH., so kann dieser 
von Zurückweisung der Sache an die Kreisreg. ab- 
jehen und zur Verh. und Entsch. in den Formen 
es PVerf. schreiten. Die Erhebung der R. an 
den VerweH. ist erst zulässig, wenn die An- 
Prlegenheit innerhalb des Instanzenzugs der 
erw Beh. ausgetragen ist, und es ist Voraus- 
setzung für Erhebung der R., daß die Einhaltung 
er für das Verf. bei den VerwBeh. vorgeschr. 
Fristen und Förmlichkeiten eingehalten sind. Die 
Frist zur Erhebung der R. beträgt, soweit nicht 
in einzelnen Fällen (z. B. BO. Art. 115; WG. 
Art. 69, 93, 97; Eink t G. Art. 64; Kapital- 
St G. Art. 19; RealG. Art. 32, 38; Feld Ber G. 
Art. 68) etwas anderes vorgeschrieben ist, 1 Mon., 
sie läuft von Eröffnung der angef. Entsch. oder 
Verf. an und wird erhoben durch Einreichung 
eines Schriftsatzes bei dem Verwe. oder bei der 
die angef. Verf. eröffnenden Beh., sie kann auch 
zu Protokoll unter Berufung auf die verhandelten 
kten erhoben werden; über „eröffnende Beh.“ 
vgl. Wül V. III 329, Form: a. a. O. 403. Ver- 
säumung der Frist bewirkt Verlust der R., für 
iedereinsetzung, soweit diese nicht durch Einzel- 
bestimmung ausgeschlossen ist, z. B. Feld Ber G. 
Art. 68, WG. Art. 49, 64, gelten die Best. der 3 Pr.= 
O. Der Besch Schriftsatz soll die angefochtene Verf. 
oder Entsch. und die einz. Beschw Punkte bezeich- 
nen: vgl. Wü V. 1910 403. Die Erhebung der R. 
steht dem Vollzug der angef. Verf. nicht im Weg, 
auf Antrag des Beschw Führers kann jedoch der 
VerwGH. nach Vernehmung der VerwBeh. den 
Aufschub des Vollzugs verfügen, wenn die Voll- 
streckung nicht durch Rücksichten des öff. Wohls 
geboten ist. Die R. geht gegen die VerwBeh., 
eren Verf. oder Entsch. angefochten wird, es wird 
in ihr beantragt, die Verf. außer Wirksamkeit zu 
seben. Dritte, die von der Entsch. berührt sind, 
ann der VerwGH. auf Antrag oder von Amts 
wegen beiladen. R., die sich wegen Versäumung 
der ges. Frist nicht zur Verhandlung eignen, wer- 
den, jefern nicht um Wiedereinsetzung ngchorsucht 
ist, ohne weiteres Verf. zurückgewiesen, bei offen- 
barer Unzuständigkeit des Verw#H. kann der Vors. 
die R. dur dei zu ückweisen; über die Wieder- 
einsetzung vgl. Wü V. IV 373. In allen anderen 
ällen wird die BeschwSchrift der Verweh. und 
een weiter Bet. mitgeteilt. Die VerwBeh. ist 
verpflichtet, die Akten über die angef. Verf. dem 
VerwuH. mitzuteilen. Dieser entscheidet, wenn 
er eine mündl. Verh. nicht für nötig erachtet und 
soiche weder der BeschwF. bei Erhebung der R., 
noch die Beh., gegen deren Verf. die R. gerichtet 
ist, bei Mitteilung der Akten ausdrücklich verlangt 
hat, auf Grund der Akten. Die Vorladung zur 
mündl. Verd. erfolgt unter o. I. A. b bez. Ver- 
warnung. Zu der mündl. Verh. kann das Min., 
in dessen Geschäftskreis der Gegenstand gehört, 
einen Vertreter abordnen, der mit seinen Anträgen 
zu hören ist; im übr. find auf das Verf. die unter 
. A b erörterten Vorschr. entspr. anzuwenden. 
Für die Entsch. des VerwGH. kommen nicht die 
tatsächl. und rechtl. Verhältnisse z. Z. der Urteils- 
fällung in Betracht, die Nachprüfung erstreckt sich 
nur darauf, ob die angef. Verfügung unter den 
Haller, Handwörterbuch. 
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für sie 3z. Z. ihrer Erlassung maßgebend gewesenen 
erhältn. im Recht begründet war, Göz, a. a. O. 
583. Ein Wechsel in der Gesetzgebung bleibt da- 
her unbeachtet, neue tatsächl. Behauptungen und 
neu angezeigte Beweismittel können nur berück- 
scchtigt werden, wenn die Beh., gegen deren Verf. 
. erhoben ist oder deren Vertr. sich hiemit aus- 
drücklich einverstanden erklärt. Andernfalls 
kann der Verw. unter Nichtberücksichtigung der 
neuen Behauptungen und Beweismittel ent- 
scheiden oder den BeschwFührer an die Beh. zu- 
rückweisen, gegen deren Verf. die R. geht. — Wird 
die R. als unstatthaft oder unbegründet ab- 
gewiesen, so kann dem Beschw 7. Ersatz der Kosten 
es Verf. auferlegt werden; Sp. sind anzusetzen 
nach Tar Nr. 86: für Zurückweisung einer R. an 
die früh. Beh. wegen neuer Vorbringen 10 bis 
100 ; für Zurückw. wegen Fristversäumung 
10 bis 50 44; wegen offenbarer Unzuständigkeit, 
sofern nicht auf Vornahme der Verhandl. beharrt 
wird, 10 bis 50 4; für Abw. einer R. 20 bis 
500 A. Die Sp. wird nach Bedeutung des Streit- 
gegenst. und Umfang der Verhandlungen bemessen. 
— Gegen die Entsch. des VerwGH. hat der 
Beschw F. kein Rechtsmittel, der Verweh. dagegen 
teht die Nichtigkeitsklage wegen Kompetenzüber- 
chreitung zu, s. ift . Art. 70 u. 71. — Hin- 
ichtlich der # Rechtskraft der Urt. im Rechts- 
beschw#. ist außer dem o. III. 3. f. zu beachten 
(Göz, a. a. O. 593): Wird die RBeschw. ab- 
gewiesen, so ist damit die Unanfechtbarkeit der 
Ents eidung der VerwBeh. gegeben, es wird mit 
dem Urteil des Verwe. festgestellt, daß die Voll- 
streckung der Entscheidung der Verw Beh. (Art. 10 
bis 18 G. 18. 8. 79) entweder mit Recht erfolgt 
ist oder ohne Anstand erfolgen kann. Ist eine 
Entsch, der Verweh. unanfechtbar geworden und 
ergeht hierauf eine auf die gleiche Angelegenheit 
bchugl Entsch. derselben Beh., gegen die Beschw. 
erhoben wird, so ist vom Verw GH. die Identität 
der beiden Entsch. zu prüfen; wird sie bejaht, so 
folgt daraus die Unstatthaftigkeit der Beschw., im 
andern Fall ist die Beschw. sachlicher Würdigung 
u unterziehen. Gibt der VerwGH. der erhobenen 
Telc. eine *ß so wird insoweit die an- 
gefochtene Entsch. außer Wirksamkeit gesetzt, die 
praktische Bedeutung dieser Kassation er##ibt sich 
aus den Gründen des urt. ie Verneh. ist 
verpflichtet, der weiteren Behandlung der An- 
gelegenheit die vom VerwG. festgestellte Rechts- 
auffassung zugrund zu legen. Der Part. steht 
gegen jede Maßregel der VerwBeh., bes. gegen 
jede Vollstreckungsverfügung, die in irgendeinem 
Punkt von dieser Rechtsauffassung abweicht, er- 
neute RBeschw. an den VerwGSU zu. Haller. 
Berwaltungstrafverfahren. Während in Württ. 
das Verfahren der PolBeh. bei Erlassung pol. 
sirafoerfücungen in Gemäßheit des § 455 der 
Röt PrO. durch den 2. Abschnitt des Ges. betr. 
Aenderungen des LandespolstrGes. 27. 12. 71 ge- 
regelt ist, hat das Verfahren der Verwal- 
tungsbeh. bei Zuwiderhandlungen 
F en die Zoll= u. Steuergesetze durch 
es. 25. 8. 79, Rabl. 259, auf Grund des § 459 f. 
Röt PrO. seine Regelung gefunden. Zur Vollz. 
des Ges. hat das Steuerkoll. am 238. 1. 95 eine 
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