Verwaltungsverordnungen — Viehhandel.
im Namen desselben durch den OMVorstand,
Art. 50. — B. Im Verwaltungsverfahren Henber
im allg. keine Beeidigung statt. Bes.
Vorschr. hierüber sind in Einzelfällen gegeben. Wo
eine solche ges. Regelung fehlt, ist Beeidigung
nicht ausgeschlossen, sie kann aber nicht erzwungen
werden. — a) Im Verfahren nach § 21 GewO.
ist die Beh. befugt, Zeugen und Sachverst. zu
laden und eidlich zu vernehmen, § 1 Abs. 1 und
§ 5 Z. 7 Verfahrens Verf. 30. 10. 07, Rgbl. 747.
— b) Der BezRat kann anläßlich der mündl.
Verh. in Angelegenheiten der staatlichen Bezirks-
verwaltung Zeugen und Sachverständige beeidigen,
s. o. 1. a. — c) Im Disziplinarverfahren kann
eine Beeidigung der Zeugen stattfinden, Art. 87
Beamtenges., Art. 214 Gde O. — d) Bei Er-
hebungen über Wahlbeeinflussung i. S. des Art. 23
Abs. 4 Gde O. können die Verwaltungsbehörden
zeugeneidliche Vernehmungen vornehmen, Michel,
Gde O. 46 Anm. 17. — e) Das Verfahren der
RO. kennt verschiedene Vorschr. über eidl. Ver-
nehmung von Zeugen und Sachverst., § 1571 und
1574, § 1652. — f) Im polizeilichen Strafverf.
darf eine Beeidigung der zu vernehmenden Zeugen
und Sachverst. nicht stattfinden. — Zu dem
Rekursverfahren bei Fällen, die nach § 20 u. 21
Gew O. zu behandeln sind, vagl. Verf V. 30. 10. 07
und Verfahren in Gewerbesachen. — Ueber das
Verfahren bei der Verwaltungsbeschwerde s. Be-
chwerde. — Bezüglich der Vollstreckung der in
erwaltungsachen ergangenen Entscheidungen s.
Vollstreckung; Verwaltungstreitverfahren s. Ver-
waltungsrechtspflege. Wagner.
Berwaltungsverordnungen s. Verordnungen.
Beterinäroffiziere s. Militärveterinärwesen.
Beterinärpolizei. Die V. umfaßt die Gesamt-
heit der auf reichs= und landesgesetzlichen Best.
sich gründenden polizeil. Maßnahmen zur Be-
kämpfung übertragbarer Viehscuchen. Die An-
ordnung und Durchführung der im VSG. 26. 6.
09, Rul. 519, und Min JV. b. AusfVorschr. zum
VSG. 11. 7. 12, Ragbl. 2093, gegebenen Be-
kämpfungsmaßregeln liegen dem MinJ., dem
Med Koll., den Oue. und den OrtspolBeh. unter
Mitwirkung der b. Ae. ob, w. A. 8. 7. 12,
Rgbl. 279. Dabei vertritt das Med Koll. in den
meisten Fällen die Stelle der Landesreg., während
dem Min J., das gleichfalls als Landesreg. und
überdies als oberste Landesbeh. verfügt, nur ge-
wisse in den AusfVorschr. z. VS#G. ausdrücklich
feitele te seuchenpol. Anordnungen vorbehalten.
ind. Hur eitung des Verf. bei Bekämpfung der
Seuchen können in einz. Fällen vom Min J. bes.
Kommissare bestellt werden. Außerdem haben die
Militärbeh. rücksichtlich der eigenen Viehbestände
der Militärverwaltung, dann die Vorstände der
K. Privatgestüte und des Landgestüts veterinär-
polizeiliche Befugnisse. Im übr. kommt dem
Med Koll. mit vereinzelten Ausnahmen die Stel-
lung einer höh. Pol Beh. auf dem gesamten Ge-
biet der Seuchenpolizei zu. Die Anwendung und
Ausführung der Bekämpfungsvorschr. liegt bei
S., die einen mehr lokalen Charakter haben, wie
Milzbrand, Rauschbrand, Bläschenausschlag uff.,
den Ortspol eh., bei solchen von allg. Bedeutun
wie Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche uS4
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den Oe. ob. Gegen die Anordnungen sämtl. dem
Min. unterstellten PolBeh. sowie der Seuchen-
kommissare ist seitens der Betroffenen eine ein-
malige Beschw. im Verw Weg zulässig. — Im allg.
ist den Interessentenkreisen ein ziemlich weit-
gehender Einfluß auf die Veterinärpolizei ein-
geräumt, insofern sowohl der Bdrt. als die obersten
Landesbeh. vor dem Erl. von Vorschr. über An-
wendung und Ausführung der ges. zulässigen
Maßregeln Vertretungen der beteil. Berufstände
zu hören haben, § 79 VW. Im § 1 Abs. 4 w. A.
ist außerdem bestimmt, daß Min. und Med Koll.
vor dem Erlaß zug Anordnungen ein Gutachten
der Zentralst. f. d. L. einzufordern haben. Schließ-
lich haben die Ol. einige Zeit, nachdem die von
ihnen getr. Anordnungen ihre Wirkung geäußert
haben, oder sobald gleichartige Beschwerden gegen
die Maßnahmen in größerer Zahl einlaufen,
Vertr. der beteil. Berufstände Gelegenheit zu einer
Aussprache und Beratung darüber zu geben, ob
und welche Erleichterungen oder Verschärfungen
der getroffenen Anordnungen angezeigt erscheinen,
§ 1 Abs. 5 a. a. O. Leonhardt.
VBeterinärwesen. Das V. umfaßt Einrichtungen
zum Schutz und zur Erhaltung des in den landw.
Haustieren befindl. Nationalvermögens sowie auch
zum Schutz des Menschen gegen die Uebertragung
tierischer Krankheiten. Zum V. zählen demnach:
Unterricht in der Tierheilkunde, Erforschung und
Keilung von Tierkrankheiten, Veterinärpolizei,
ierhygiene, gerichtstierärztliche Tätigkeit, Mit-
wirkung der TAe. auf dem Gebiet der Tierzucht
und der Kontrolle der animalischen Nahrungs-
mittel, Unterricht an d. Hufbeschlagslehrschmieden
und landw. Winterschulen, Veterinärverwaltung
und Organisation der Veterinärbeamten, Veteri-
närdienst in der Armee und schließlich die tier-
ärztlichen Standesfragen. — Abgesehen von dem
Veterinärdienst in der Armee, der zu dem Ge-
schäftskreis des Min Kr. gehört und dem tierärzt-
lichen Unterricht, der zu dem Kultusdepartement
zählte, nun aber durch die Auflösung der Tier-
ärztlichen Hochschule in Stuttgart für W. in
Wegfall kam, ist das ges. V. dem Min J. unter-
stellt. Zur veterinärtechnischen Beratung des
Min. und der Kollegialbeh. des Dep. des J. ist
das Med Koll., Tierärztl. Abt., berufen. Diesem
kommt außerdem mit wenigen Ausnahmen die
Stellung einer höheren Pol Beh. auf dem gesamten
Gebiet der Seuchenpolizei zu. Auch vertritt neben
dem Min J. das Med Koll. die Stelle der Landes-
regierung auf besagtem Gebiet. — Ein Bericht
über das V. im Kgr. W. wird alljährlich vom
Med Koll. im Auftrag des Min. veröffentlicht.
eonhardt.
Biehhandel. Der V. umfaßt den Handel mit
Groß- und Kleinvieh zur landw. Nutzung oder zu
Schlachtzwecken. Dagegen gehört der Handel mit
Hunden, Reitpferden und wilden Tieren nicht zum
V. Dem Handel mit selbstgekauftem Vieh steht
die Vermittlung des Handels mit Vieh, welches
einem anderen gehört, gleich, vgl. Schicker,
Anm. 14 zu § 35 GewO. Personen, die den V.
beginnen, haben hievon dem Oll. Anzeige zu er-
statten, Gew O. § 14, 35 Abs. 6, § 148 Abs. 1 Nr. 4.
Der V. kann untersagt werden, wenn Tatsachen