Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gew.= 
Treib. in bezug auf diesen Gewetr. dartun, 
§ 35 Abs. 83 Gew O. Ferner kann zur Abwehr 
oder Unterdrückung von Seuchen der Handel mit 
Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Ge- 
flügel im Umherziehen Beschränkungen unter- 
worfen oder auf bestimmte Dauer untersagt wer- 
den, § 42a, 56b Abs. 3 Gew O., s. auch § 17 Nr. 6 
VSG., § 43 AV. z. VSG. Die Ställe und Be- 
triebe der Viehhändler sind der amtstierärztlichen 
Beaufsichtigung unterstellt, § 16 Abs. 3 VSG., 
*§ 17 A., vgl. auch § 18 das. Außerdem sind be- 
züglich der Einrichtung und des Betriebs der 
Händlerställe ebenso wie der Gastställe bes. Vorschr. 
erlassen, die sich im wesentl. auf die Beschaffenheit 
des Fußbodens, der Wände und Ausrüstungs- 
gegenstände sowie auf die Beleuchtung, Reini- 
ung und Desinfektion beziehen, vgl. 65—67 M., 
. auch „Desinfektion bei Viehseuchen“". Vieh- 
händler sind zur Führung eines Kontrollbuchs 
verpflichtet, s. Viehkontrollbuͤcher. Leonhardt. 
Biehkastrierer. Die Regelung des Gewerbe- 
betriebs der V. gehört nach 5 17 Nr. 18 VSG. zu 
den Maßregeln gegen die ständige Gefährdung der 
Viehbestände durch Viehseuchen. Als V. dürfte 
jede Person anzusehen sein, die sich gewerbsmäßig 
mit der Kastration von Tieren abgibt, ohne als 
TA. approbiert zu Ein. Die seuchenpol. Vorschr., 
die ß auf diesen GewBetr. beziehen, sind in den 
81 104 AVVSG. 11. 7. 12, Rgbl. 283, ge- 
geben. Hienach dürfen von gewmäß. V. an seuchen- 
ranken oder seuchenverdächt. T. keine Kastr. aus- 
eführt werden. Des weiteren ist solchen Pers. 
er Zutritt zu gesperrten Seuchenställen und die 
Vornahme von Kastr. an seuchenempfänglichen 
T. aus gesperrten Gehöften untersagt. Eine Aus- 
nahme besteht nur hinsichtlich der Kastr. von der 
Ansteckung mit Schweineseuche oder pest verdäch- 
tigen T., die im Seuchengehöft, jedoch außerhalb 
des gesperrten Stalles unter gewissen Bedingungen 
vorgenommen werden darf. Gewerbemahige V. 
aben über ihre Tätigkeit Kontrollbücher zu 
ühren, auch sind sie zur Anzeige von Viehseuchen 
verpflichtet, 9 9 Abs. 8 VSG., s. auch Anzeige- 
pflicht. Leonhardt. 
Biehkontrollbücher. Die Führung von Kontroll- 
büchern seitens der Viehhändler gehört nach § 17 
Nr. 4 VSG. zu den Maßnahmen, die zum Schutz 
gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände 
durch Viehseuchen angeordnet werden können. 
Eine dementsprechende Vorschr. ist in § 31 M. 
VS. 11. 7. 12, Rgbl. 293, erlassen, wonach Vieh- 
händler über die in ihrem Besitz befindl. Pferde, 
inder und Schweine Pontrollbücher zu führen 
haben, in denen Angaben über Herkunft und Ver- 
bleib sowie über das Signalement der einzelnen 
Tiere einzutragen sind. Bei Schweinen und Käl- 
bern ist anstatt des Signalements die Stückzahl 
und das ungefähre Alter der Tiere zu buchen. 
Die V. sind vor der Benutzung der Ortspolizei- 
behörde desj. Orts, von dem aus der GewBetrieb 
stattfindet, zur Beglaubigung der Seitenzahl vor- 
zulegen. Führer von Viehtransporten hoben die 
Kontrollbücher jederzeit bei sich zu führen und 
dieselben auf Verlangen den Polizeibeamten und 
b. TAe. vorzuzeigen. Näheres s. § 32—34 a. a. O. 
Viehkastrierer — Viehseuchenkosten. 
Vgl. auch § 38 Abs. 4 GewO. i. d. F. der Rchsk.= 
Bek. 26. 7. 00, Rl. 871. Ueber die Kontrolle 
im Grenzbezirk s. § 7 Abs. 2, § 78 VESG. 
Leonhardt. 
Viehleikassen s. Genossenschaften. 
Biehmärkte. ach § 16 VSG. sind alle V. 
durch b. TAe. zu beaufsichtigen. Die Kosten hiefür 
allen dem Unternehmer zur Last, § 359 Abs. 1 
VVS. 11. 7. 02, Rgbl. 293. Die Beaufsichti- 
gung kann vom Med Koll. für Jahr= und Wochen- 
märkte, die vornehmlich dem Handel mit anderen 
Dingen dienen, auf denen jedoch nebenher auch 
Vieh in geringem Umfang gehandelt wird, nach- 
gelofsen werden, § 17 Abs. 2 A G. In Zeiten 
rohender Seuchengefahr kann die Abhaltung von 
V. überhaupt verboten oder best. Beschränkungen 
hinsichtlich des Auftriebs einzelner Viehgattungen 
sowie hinsichtlich des Personenverkehrs unter- 
worfen werden, 8 24 VSG.; vgl. auch § 17, 46 
rev. Instr. z. Rinderpest G. 9. 6. 73, Röl. 147. 
Im übr. find für die Einrichtung und den Be- 
trieb von V. best. Vorschr. erlassen; val. dieser- 
halb § 52—64 A SG. 11. 7. 12, Rgbl. 283; 
außerdem § 70 GewO. u. § 83 f. VV. 9. 11. 83. 
Leonhardt. 
Biehmärkte. Ueber den Viehmarktverkehr wer- 
den seit 1907 von allen bedeutenderen V. des Lan- 
des durch die Gde Beh. für jeden Markttag Nach- 
weisungen über die Zahl der zugetriebenen Tiere 
und über die erzielten Preise nach Stück- oder 
Lebendgewicht von den einzelnen Viehgattungen an 
das Stat. LA. eingesandt, welches diese Nachweis. 
zusammenstellt und in den Mitteilungen des Stat. 
LA. sowie in dem Stat. Handbuch f. d. Kgr. W. 
veröffentlicht. Trüdinger. 
Viehseuchen s. d. einzelnen Seuchen. 
Biehseuchenkosten. Die durch die Bekämpfung 
übertragbarer Viehseuchen entstehenden Kosten 
werden, teils aus der Staatskasse, Kap. 31 
Tit. 1 u. 2 HFE., teils aus der bei dem Min J. 
gebildeten Zentralkasse der Viehbesitzer 
(s. d.) bestritten, teils sind sie von dem betr. 
Unternehmer oder Besitzer zu tragen. 
Eine Ausnahme besteht hins. der mit der Durch- 
führung des freise uberkulosetilgungsverfahrens, 
. Tuberkulose des Rindviehs, verb. Kosten, die 
auf diej. Viehbesitzer umgelegt werden, deren 
Rinderbestände dem besagten Verf. auesshlosfsen 
sind. Im allg. kommt die Staatskasse für 
die K. von Verrichtungen auf, denen ein rein 
seuchenpolizeiliches Interesse zugrund liegt, rleowie 
für K., die aus der Ermittlung des Krankheits- 
zustandes und der Entschädigung bei gewissen 
Viehverlusten entstehen. Aus der Zentral- 
kasse werden K. bestritten, die gleichfalls aus 
der Ermittlung der Entschädigung für best. Vieh- 
verluste einschließlich der Feststellung des Krank- 
heitszustandes entstehen, sowie die K. der poli- 
zeilich angeordneten Milzbrandschutzimpfung mit 
Ausn. der Beschaffung des Impfstoffes. Im einz. 
werden auf die Eig rs ,fft gem. Art. 20 
Nr. 1, 2, 4 u. 5 AGVSc. 8. 7. 12, Rgbl. 279, 
K. übernommen, die entstehen 1. durch die An- 
ordnung, Leitung und Ueberwachung der Maß- 
regeln zur Abwehr, Ermittlung und Bekämpfung 
der Seuchengefahr. Hiezu gehören nach §8 358 
 
	        
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