Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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viehvers. Der Zweck dieser ist, Schutz gegen Verluste 
zu gewähren, die aus der Beanstandung des Fleisches 
geschlachteter Tiere bei der behördl. Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau sich ergeben. Ekert. 
Biehverstellanstalten. Diese üher zahl- 
reicheren, jetzt nur noch in wenigen Gden als Ein- 
richtungen derselben vorhandenen Anst. kaufen und 
vermieten Vieh an solche Ortsangehörige, die 
nicht in der Lage sind, Bieh auf eigene Rechnung 
zu kaufen, denen es aber an Gelegenheit zur Ge- 
winnung von Futter nicht fehlt. Das Tier wird 
auf die Dauer von 6—8 Jahren gegen Bezahlung 
eines jährlichen Mietgelds dem Mieter übergeben. 
Dabei hat das Mietgeld die Verzinsung des Kauf- 
schillings und eine Bezahlungsquote in sich zu be- 
greifen und es soll grundsätzlich in 1. Linie durch 
den Erlös aus dem Nachwuchs gedeckt werden. 
Ist Kaufschilling nebst Zinsen durch die gezahlten 
Beiträge gedeckt und der Vertrag auch sonst er- 
füllt, so geht das Eigentum an dem Stück Vich 
auf den seitherigen Mieter über. Ein Beispiel 
solcher Vertragsbest. enthält die Denkschr. die Ldw. 
und Ldwyflege in W. 1908 53 f. Baier. 
Biehverwertungsgenossenschaften s. Genossen- 
schaften. - » 
Biehzählungen. V. in W. haben schon seit 
Beginn des vorigen Jahrhunderts stattgefunden: 
1810, 1816, 1822 und scit 1830 regelmäßig von 
3 zu 3 Jahren, wobei nur infolge der 1844 zur 
Ermittlung der Folgen des Trockenjahrs von 1842 
vorgenommenen außerord. Zählung der Turnus 
ron da ab um 1 J. verschoben wurde. Die letzte 
dieser Zählungen fällt in das Jahr 1868. Nach 
Gründung des d. R. gingen die Viehaufnahmen an 
die Rotatistik über, und es fanden RV. statt am 
10. 1. 78 (prbden mit einer Grundbesitzaufnahme) 
und am 10. 1. 83. Durch BdrtBeschl. 1. 7. 92 
ist angeordnet worden, daß umfassende (große) V. 
mit Erfragung sämtlicher Viehgattungen, nämlich 
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rindvieh, 
Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner, 
Truthühner, Bienenstöcke, mit eingehender Gliede- 
rung nach Alters- und Geschlechtsklassen und ver- 
bunden mit Werts= (auch Gewichts-) ermittlungen 
alle 10 J. und außerdem je im 5. J. eine be- 
schränkte (kleine) V. je am 1. 12. stattzufinden 
haben. Dementsprechend haben RV3. stattgefunden 
am 1. 12. 92 (mit Werts= und Gewichtsermittl.), 
97, 00 (vorverlegt von 02 behufs Verwertung für 
die Beratung der Handelsverträge, mit Werts- 
und Gewichtsermittl.), 2. 12. 07 (in W. mit Werts- 
und Gewichtsermittl.), 2. 12. 12 (mit Werts-, in 
W. auch mit Gewichtsermittl.). Außerdem haben 
außerordentliche (Zwischen-) V. im d. Reich statt- 
gefunden am 1. 12. 93, um die Folgen der außer- 
ordentlichen Dürre des Jahres 93 festzustellen, 
und am 1. 12. 04. Durch Bdrt eschl. 7. 11. 12, 
ZBl. 12 855, ist bestimmt worden, daß in allen 
Jahren, in denen eine V. erweiterten Umfangs 
sog. große V.) nicht stattfindet, V. kleineren Um- 
angs, 2 kl. V. vorgenommen werden sollen, die 
ich auf Rindvieh u. Schweine (mit beschränkter 
Gliederung nach Alters- und Geschlechtsklassen), 
Schafe und Ziegen (Gesamtzahl) erstrecken; frei- 
gestellt ist die Erfragung der Pferde. Die Auf- 
nahme des Viehbestands geschieht nach Haushalt- 
Viehverstellanstalten — Vogelschutz. 
ungen und ist Sache der Gden; die Ermittlung 
des Verkaufswerts und des Lebendgewichts bei 
den großen V. erfolgt durch die Ausschüsse der 
landw. Bezirksvereine. Mit den V. vom 1. 12. 00 
und 2. 12. 12 sind Ermittl. über den Honig- 
ertrag, mit den V vom 1. 12. 04, 2. 12. O7 und 
2. 12. 12 Ermittl. über die Hausschlachtungen 
(s. Hausschlachtungen) verbunden worden. ie 
Ergebnisse der V. in W. sind veröffentlicht in den 
W. Jahrb. f. Stat. und Landesk., Mitteil. des 
Stat. LA. und im Stat. Handb. 5 d. Kagr. W. — 
Zwischen zählungen der Schweine finden fstatt 15. -. 
Uu. 15. 4. 15, RGBl. 15 132. Trüdinger. 
Bisierung von Reisepässen s. Paßwesen IV., 
von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeits- 
ausweisen s. Heimatscheine IV. 
Bogelschutz. I. Der V. ist geregelt durch RG. 
30. 5. 08, Rö Bl. 317, und w. VV. Min J. und 
Ming, 30. 7. 14, Rgbl. 363. — 1. Allgemein 
verboten ist das Zerstören und das Ausheben 
von Nestern, Brutstätten, Eiern der Vögel, das 
Ausnehmen und Töten von Jungen, der An- und 
Verkauf, die An= und Verkaufsvermittlung, das 
Feilbieten, die Ein-, Aus= und Durchfuhr und der 
ransport der Nester, Eier und Brut der in 
Europa einheimischen Vogelarten, verboten sind 
weiter bestimmte Arten des Fangens, so das F. 
der V., solang der Boden mit Schnee bedeckt ist, 
das F. von V. mittels Leims und Schlingen, das 
F. von V. mittels Pfahleisen u. a. m., RG. § 28; 
MV. § 2. — 2. Das Verbot des Fangens 
und Erlegens von V., des An-- und Verkaufs, 
Feilbietens usw., das in § 3 des RG. für die 
geit vom 1. Z. bis zum 1. 10. und nur für Meisen, 
Kleiber und Baumläufer für das ganze Vir 
ausgesprochen ist, ist in W. für eine größere Zahl 
von der Landw. nützlichen Vögeln auf das ganze 
Jahr ausgedehnt, MV. § 3. Für weitere als die 
in § 3 aufgezählten Vogelarten kann durch orts- 
oder bezirkspoliz. Vorschr. die reichsgesetzl. Schon- 
zeit verlängert oder auf das ganze Jahr erstreckt 
werden. — 3. Für Stubenvögel (Buchfinken, 
Distelf, Gimpel, Hänfl. u. Zeisige) können die 
Oe. außerhalb der Zeit vom 1. 3. bis 1. 10. den 
An= u. Verkauf oder die Vermittl. eines solchen, 
das Feilbieten, die Ein-, Aus= oder Durchfuhr so- 
wie den Transport leb. Vögel zu Handelszwecken 
in widerrufl. Weise gestatten. Ueber die Bewil- 
ligung ist ein Erlaubnisschein auszustellen, der 
von dem Berechtigten stets bereit zu halten und 
den zuständigen Beamten oder Beh. vorzuzeigen 
ist. — 4. Die Vogelarten, die zwar den 
Schutz des RG. genießen, aber nicht das 
ganze Jahr hindurch geschützt sind, dürfen auch 
außerhalb der für sie gültigen Schonzeit nur mit 
bes. Ermächtigung des Oll gef. und erlegt werden. 
— 5. Keine Anwendung finden die ges. 
Best. (ausgen. das Verbot des Fangens mittels 
Schlingen) einmal auf das im Privateigentum 
befindliche Federvieh, sodann auf die nach Maß- 
gabe der Landesgesetze jagdbaren V., endlich auf 
gewisse schädliche Vogelarten, so namentlich die 
Sperlinge und die rabenartigen V., RE. 8§ 8. 
Durch orts= oder bezirkspoliz. Vorschr. können ein- 
zelne dieser schädl. Vogelarten den reichsges. 
Schutzbest. unter Festsetzung einer den örtl. Ver-
	        
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