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viehvers. Der Zweck dieser ist, Schutz gegen Verluste
zu gewähren, die aus der Beanstandung des Fleisches
geschlachteter Tiere bei der behördl. Schlachtvieh-
und Fleischbeschau sich ergeben. Ekert.
Biehverstellanstalten. Diese üher zahl-
reicheren, jetzt nur noch in wenigen Gden als Ein-
richtungen derselben vorhandenen Anst. kaufen und
vermieten Vieh an solche Ortsangehörige, die
nicht in der Lage sind, Bieh auf eigene Rechnung
zu kaufen, denen es aber an Gelegenheit zur Ge-
winnung von Futter nicht fehlt. Das Tier wird
auf die Dauer von 6—8 Jahren gegen Bezahlung
eines jährlichen Mietgelds dem Mieter übergeben.
Dabei hat das Mietgeld die Verzinsung des Kauf-
schillings und eine Bezahlungsquote in sich zu be-
greifen und es soll grundsätzlich in 1. Linie durch
den Erlös aus dem Nachwuchs gedeckt werden.
Ist Kaufschilling nebst Zinsen durch die gezahlten
Beiträge gedeckt und der Vertrag auch sonst er-
füllt, so geht das Eigentum an dem Stück Vich
auf den seitherigen Mieter über. Ein Beispiel
solcher Vertragsbest. enthält die Denkschr. die Ldw.
und Ldwyflege in W. 1908 53 f. Baier.
Biehverwertungsgenossenschaften s. Genossen-
schaften. - »
Biehzählungen. V. in W. haben schon seit
Beginn des vorigen Jahrhunderts stattgefunden:
1810, 1816, 1822 und scit 1830 regelmäßig von
3 zu 3 Jahren, wobei nur infolge der 1844 zur
Ermittlung der Folgen des Trockenjahrs von 1842
vorgenommenen außerord. Zählung der Turnus
ron da ab um 1 J. verschoben wurde. Die letzte
dieser Zählungen fällt in das Jahr 1868. Nach
Gründung des d. R. gingen die Viehaufnahmen an
die Rotatistik über, und es fanden RV. statt am
10. 1. 78 (prbden mit einer Grundbesitzaufnahme)
und am 10. 1. 83. Durch BdrtBeschl. 1. 7. 92
ist angeordnet worden, daß umfassende (große) V.
mit Erfragung sämtlicher Viehgattungen, nämlich
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rindvieh,
Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner,
Truthühner, Bienenstöcke, mit eingehender Gliede-
rung nach Alters- und Geschlechtsklassen und ver-
bunden mit Werts= (auch Gewichts-) ermittlungen
alle 10 J. und außerdem je im 5. J. eine be-
schränkte (kleine) V. je am 1. 12. stattzufinden
haben. Dementsprechend haben RV3. stattgefunden
am 1. 12. 92 (mit Werts= und Gewichtsermittl.),
97, 00 (vorverlegt von 02 behufs Verwertung für
die Beratung der Handelsverträge, mit Werts-
und Gewichtsermittl.), 2. 12. 07 (in W. mit Werts-
und Gewichtsermittl.), 2. 12. 12 (mit Werts-, in
W. auch mit Gewichtsermittl.). Außerdem haben
außerordentliche (Zwischen-) V. im d. Reich statt-
gefunden am 1. 12. 93, um die Folgen der außer-
ordentlichen Dürre des Jahres 93 festzustellen,
und am 1. 12. 04. Durch Bdrt eschl. 7. 11. 12,
ZBl. 12 855, ist bestimmt worden, daß in allen
Jahren, in denen eine V. erweiterten Umfangs
sog. große V.) nicht stattfindet, V. kleineren Um-
angs, 2 kl. V. vorgenommen werden sollen, die
ich auf Rindvieh u. Schweine (mit beschränkter
Gliederung nach Alters- und Geschlechtsklassen),
Schafe und Ziegen (Gesamtzahl) erstrecken; frei-
gestellt ist die Erfragung der Pferde. Die Auf-
nahme des Viehbestands geschieht nach Haushalt-
Viehverstellanstalten — Vogelschutz.
ungen und ist Sache der Gden; die Ermittlung
des Verkaufswerts und des Lebendgewichts bei
den großen V. erfolgt durch die Ausschüsse der
landw. Bezirksvereine. Mit den V. vom 1. 12. 00
und 2. 12. 12 sind Ermittl. über den Honig-
ertrag, mit den V vom 1. 12. 04, 2. 12. O7 und
2. 12. 12 Ermittl. über die Hausschlachtungen
(s. Hausschlachtungen) verbunden worden. ie
Ergebnisse der V. in W. sind veröffentlicht in den
W. Jahrb. f. Stat. und Landesk., Mitteil. des
Stat. LA. und im Stat. Handb. 5 d. Kagr. W. —
Zwischen zählungen der Schweine finden fstatt 15. -.
Uu. 15. 4. 15, RGBl. 15 132. Trüdinger.
Bisierung von Reisepässen s. Paßwesen IV.,
von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeits-
ausweisen s. Heimatscheine IV.
Bogelschutz. I. Der V. ist geregelt durch RG.
30. 5. 08, Rö Bl. 317, und w. VV. Min J. und
Ming, 30. 7. 14, Rgbl. 363. — 1. Allgemein
verboten ist das Zerstören und das Ausheben
von Nestern, Brutstätten, Eiern der Vögel, das
Ausnehmen und Töten von Jungen, der An- und
Verkauf, die An= und Verkaufsvermittlung, das
Feilbieten, die Ein-, Aus= und Durchfuhr und der
ransport der Nester, Eier und Brut der in
Europa einheimischen Vogelarten, verboten sind
weiter bestimmte Arten des Fangens, so das F.
der V., solang der Boden mit Schnee bedeckt ist,
das F. von V. mittels Leims und Schlingen, das
F. von V. mittels Pfahleisen u. a. m., RG. § 28;
MV. § 2. — 2. Das Verbot des Fangens
und Erlegens von V., des An-- und Verkaufs,
Feilbietens usw., das in § 3 des RG. für die
geit vom 1. Z. bis zum 1. 10. und nur für Meisen,
Kleiber und Baumläufer für das ganze Vir
ausgesprochen ist, ist in W. für eine größere Zahl
von der Landw. nützlichen Vögeln auf das ganze
Jahr ausgedehnt, MV. § 3. Für weitere als die
in § 3 aufgezählten Vogelarten kann durch orts-
oder bezirkspoliz. Vorschr. die reichsgesetzl. Schon-
zeit verlängert oder auf das ganze Jahr erstreckt
werden. — 3. Für Stubenvögel (Buchfinken,
Distelf, Gimpel, Hänfl. u. Zeisige) können die
Oe. außerhalb der Zeit vom 1. 3. bis 1. 10. den
An= u. Verkauf oder die Vermittl. eines solchen,
das Feilbieten, die Ein-, Aus= oder Durchfuhr so-
wie den Transport leb. Vögel zu Handelszwecken
in widerrufl. Weise gestatten. Ueber die Bewil-
ligung ist ein Erlaubnisschein auszustellen, der
von dem Berechtigten stets bereit zu halten und
den zuständigen Beamten oder Beh. vorzuzeigen
ist. — 4. Die Vogelarten, die zwar den
Schutz des RG. genießen, aber nicht das
ganze Jahr hindurch geschützt sind, dürfen auch
außerhalb der für sie gültigen Schonzeit nur mit
bes. Ermächtigung des Oll gef. und erlegt werden.
— 5. Keine Anwendung finden die ges.
Best. (ausgen. das Verbot des Fangens mittels
Schlingen) einmal auf das im Privateigentum
befindliche Federvieh, sodann auf die nach Maß-
gabe der Landesgesetze jagdbaren V., endlich auf
gewisse schädliche Vogelarten, so namentlich die
Sperlinge und die rabenartigen V., RE. 8§ 8.
Durch orts= oder bezirkspoliz. Vorschr. können ein-
zelne dieser schädl. Vogelarten den reichsges.
Schutzbest. unter Festsetzung einer den örtl. Ver-