Volkschule — Volkschullehrer.
hältnissen entspr. Schonzeit unterstellt werden.
Wenn sich eine Ueberhandnahme der schädlichen
Vögel bemerkbar macht, hat das Ol. zunächst die
Jagddberechtigten zu entspr. Verminderung auf-
zufordern. Bleibt dies ohne Erfolg, so kann das
OA. anderen Personen die Ermachtigung zur
Erlegung jener Vögel, soweit sie nicht zu den
jagdb. V. gehören, erteilen, MV. § 10. — 6. Wenn
V. in Weinbergen, Gärten u. dgl. nachgewiesener-
maßen einen bes. Schaden anrichten, können die
LAe. das Töten mittels Feuerwaffen während
der im R. festgesetzten Schonzeit gestatten, aber
nur bezüglich solcher V., die nicht zu den nach
dem RG. und der MV. das ganze Jahr hindurch
geschützten Art gehören. Das Töten von Schwarz-
drosseln (Amseln) mit Feuerwaffen innerhalb der
Weinb., Obstpflanz. oder Gärten, in denen diese
V. Schaden anrichten, können die Oe. während
der Z. vom 1. 8. bis 31. 10. gestatten. Erlaub-
nisgesuche sind bei der GdeBeh. der Markung
der beschädigten Grundstücke anzubringen. Der
Ausweis über die erhaltene Erlaubnis ist von dem
Ermächtigten mitzuführen und dem Polizei= usw.
Personal auf Verlangen vorzuzeigen. — 7. Der
ewerbsmäßige Händler mit lebenden V. unter-
iegt einer besond. poliz. Beaufsichtigung. Die
Ortspol Beh. hat den Geschäftsbetr. mind. 1 mal
im Viertelj. einer unvermuteten Untersuchung zu
unterziehen. Händler, die mit Buchfink., Distelf.,
Gimp., Hänfl. oder Zeisigen nach Z. 3 oben han-
deln dürfen, haben Ein= u. Verkaufsverzeichnisse
nach Vogelarten getrennt zu führen. Die Ver-
zeichnisse sind 8 Jahre lang nach der letzten Ein-
tragung aufzubewahren. Merf. § 8 u. 9. —
8. Zuwiderhandlungen gegen die reichs-
setzlichen Best. werden nach Art. 6 des R. mit
eldstr. bis zu 150 oder mit Haft bestraft. Der
gleichen Str. unterliegt, wer es unterläßt, Kinder
oder andere unter seiner Gewalt stehende, seiner
Aufsicht untergebene Hausgenossen von der Ueber-
tretung der Vorschr. abzuhalten. Neben der Geld-
strafe kann auf Einziehung der V. usw. erkannt
werden. Zuwiderhandlungen gegen die über das
N. hinausgehenden Best. der MV. und der orts-
oder bezirkspoliz. Vorschr. werden nach Art. 40
des Polst G. mit Geldstr. bis zu 60 A oder mit
Haft, Zuwiderh. gegen die Bestimmungen 3Z. 7
oben nach § 148 Abs. 1 Z. 4a der GewO. mit
GewpO. mit Geldstr. bis zu 150 1 oder mit Haft
bis zu 4 Wochen bestraft. Verbotswidrig gefangene
V. sind auf Verlangen der PolBeh. in Freiheit zu
setzen. In gleicher Weise bestraft wird, wer Hu
oder Katzen im Wald oder freien Feld umher-
schweifen läßt. Katzen, welche in einer Entfernun
von 600 m vom nächsten bewohnten Haus im Wa
oder freien Feld umherschweifend angetroffen
werden, dürfen nach dem G. 24. 12. 06 b. eine
Abänd. des Jagdgesetzes, Rgbl. 07 1, von dem zur
Ausübung der Jagd Berechtigten getötet werden.
— II. Eine internationale Regelung hat
der Schutz der für die Landw. nützlichen V. durch
die am 19. 8. 02 zu Paris vollzogene Uebereinkunft
erfahren, die außer von Deutschland u. a. von
Frankreich, OestUng., Belgien, Spanien, nicht aber
auch von Italien ratifiziert worden ist, NGü, 06
8 ert.
839
Bolkschule s. Schulaspirant, Schulbibliothek u.
s. fort die einzelnen Stichwörter, auch hienach:
Volkschullehrer usw.
Volkschullehrer sind L. an den VSch., zu welchen
auch die sog. Mittelsch. gehören, die als gehobene
VSch. gelten, einschl. der freiwillig errichteten Kon-
kessionsch. Art. 11 u. 14 VSch G., Rabl. 1909 178.
Ihre Rechtsverhältnisse regelt das Lehrer G. 10. 7.
12, Rgbl. 235. — 1x A. Allgemeines. 1 Die L. sind
entweder auf Lebenszeit angestellt (ständige L.
und Lehrerinnen) oder auf jederzeitigen Wider-
ruf verwendet (unst. L. und Lehrerinnen). Zu
jenen gehören auch die Fachlehrer, Art. 1 “*om 2.
Die VSch4. sind zwar nicht Beamte i. S. des BG.
1. 10. 12, Rgbl. 716, es finden aber zahlreiche Best.
des BG. auf sie Anwendung (Art. 1 LG.), auch
sind sie öff. Diener i. S. Art. 2 Z. 1 VRRpflG., in
gewissem Sinn auch Gde Beamte (Göz, Staats-
recht 174), endlich i. S. § 359 St GB., weil in un-
mittelbarem Dienst eines Bst. angestellt. Kein
L. darf ohne vorg. Anzeige beim ObSchR. und
hicrauf erfolgte Entschließung sich in eine ehe-
liche Verbindung einlassen, Art. 7 BG. In
Orten von nicht mehr als 4000 Einw. erfolgt die
Ashän digung des Gehalts der ständ.
VSchL. und -Lehrerinnen einschl. etwaiger Orts-
zulagen monatlich im voraus durch die Kameral-
ämter, Art. 11 LBes G., Rgbl. 11 502. Die näheren
Ausfbest. hiezu enthält die MV. 21. 8. 07,
Rabl. 361, und 26. 2. 07, Rabl. 49. — Der Ge-
nuß der Dienstwohnung (s. Lehrergehalt)
bzw. Mietzinsentschädigung verbleibt der binter-
bliebenen Familie eines ständ. L. vom Ablauf des
Sterbemonats an noch weitere 2 Mon., Art. 14
B. Außer der Ferienzeit sollen die L. nur aus-
nahmsweise und aus dringenden Gründen Ur-
laub erhalten. Die Urlaubsvorschr. s. KO.
14. 4. 81, Abl.. Min KFSch. 10 112, MV. 1. 3. 10
das. 114. In Krankheitsfällen findet bei
ständ. L. ein Abzug am Gehalt nicht statt. Diese
Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse zur
Last, Art. 18 BG. Unst. L. sind im Fall einer
Dienstverhinderung durch Krankheit die Dienst-
bezüge für 90 Tage, in Fällen eines bes. Be-
dürfnisses auf 180 T. auf Kosten des Staats zu
belassen, Art. 18 G. 22. 8. 95. Jeder ständ. L.
muß die Versetzung auf eine andere Stelle
ohne Verlust an seinem pensionsberechtigten Ge-
alt sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche
edürfnis erfordert, Art. 19 B., sonst wird er
nur auf Ansuchen versetzt bzw. befördert. (Vorschr.
für Pewerbungen im Schuldienst s. Erl. 15. 8.
10, Abl. Min KSch. 134.) Bezüglich der Dienst-
pflichten: BG. Art. 4, der Geheimhaltung von
Amtsangelegenheiten Art. 5, der Uebernahme von
Nebenämtern und Nebenbeschäf igungen Art. 8,
der Annahme von Geschenken Art. 9, der Be-
deutung der Anstellungsurkunde Art. 10, der Ver-
gütung bei etwaiger dienstlicher Beschäftigung
außerhald des Wohnorts Art. 15, der Behinderung
durch andere Aufträge von seiten der Regierun
Art. 16, gelten für die VSchL. die Best. des BE.
— | B. Quieszierung. # Ein ständiger VSchs.
kann auf Kosten der Staatskasse unter Bewilli-
ung des ges. Wartegelds durch den OSchR. mit
enehm. des Min KSch. zeitlich in den