Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Volkschule — Volkschullehrer. 
hältnissen entspr. Schonzeit unterstellt werden. 
Wenn sich eine Ueberhandnahme der schädlichen 
Vögel bemerkbar macht, hat das Ol. zunächst die 
Jagddberechtigten zu entspr. Verminderung auf- 
zufordern. Bleibt dies ohne Erfolg, so kann das 
OA. anderen Personen die Ermachtigung zur 
Erlegung jener Vögel, soweit sie nicht zu den 
jagdb. V. gehören, erteilen, MV. § 10. — 6. Wenn 
V. in Weinbergen, Gärten u. dgl. nachgewiesener- 
maßen einen bes. Schaden anrichten, können die 
LAe. das Töten mittels Feuerwaffen während 
der im R. festgesetzten Schonzeit gestatten, aber 
nur bezüglich solcher V., die nicht zu den nach 
dem RG. und der MV. das ganze Jahr hindurch 
geschützten Art gehören. Das Töten von Schwarz- 
drosseln (Amseln) mit Feuerwaffen innerhalb der 
Weinb., Obstpflanz. oder Gärten, in denen diese 
V. Schaden anrichten, können die Oe. während 
der Z. vom 1. 8. bis 31. 10. gestatten. Erlaub- 
nisgesuche sind bei der GdeBeh. der Markung 
der beschädigten Grundstücke anzubringen. Der 
Ausweis über die erhaltene Erlaubnis ist von dem 
Ermächtigten mitzuführen und dem Polizei= usw. 
Personal auf Verlangen vorzuzeigen. — 7. Der 
ewerbsmäßige Händler mit lebenden V. unter- 
iegt einer besond. poliz. Beaufsichtigung. Die 
Ortspol Beh. hat den Geschäftsbetr. mind. 1 mal 
im Viertelj. einer unvermuteten Untersuchung zu 
unterziehen. Händler, die mit Buchfink., Distelf., 
Gimp., Hänfl. oder Zeisigen nach Z. 3 oben han- 
deln dürfen, haben Ein= u. Verkaufsverzeichnisse 
nach Vogelarten getrennt zu führen. Die Ver- 
zeichnisse sind 8 Jahre lang nach der letzten Ein- 
tragung aufzubewahren. Merf. § 8 u. 9. — 
8. Zuwiderhandlungen gegen die reichs- 
setzlichen Best. werden nach Art. 6 des R. mit 
eldstr. bis zu 150 oder mit Haft bestraft. Der 
gleichen Str. unterliegt, wer es unterläßt, Kinder 
oder andere unter seiner Gewalt stehende, seiner 
Aufsicht untergebene Hausgenossen von der Ueber- 
tretung der Vorschr. abzuhalten. Neben der Geld- 
strafe kann auf Einziehung der V. usw. erkannt 
werden. Zuwiderhandlungen gegen die über das 
N. hinausgehenden Best. der MV. und der orts- 
oder bezirkspoliz. Vorschr. werden nach Art. 40 
des Polst G. mit Geldstr. bis zu 60 A oder mit 
Haft, Zuwiderh. gegen die Bestimmungen 3Z. 7 
oben nach § 148 Abs. 1 Z. 4a der GewO. mit 
GewpO. mit Geldstr. bis zu 150 1 oder mit Haft 
bis zu 4 Wochen bestraft. Verbotswidrig gefangene 
V. sind auf Verlangen der PolBeh. in Freiheit zu 
setzen. In gleicher Weise bestraft wird, wer Hu 
oder Katzen im Wald oder freien Feld umher- 
schweifen läßt. Katzen, welche in einer Entfernun 
von 600 m vom nächsten bewohnten Haus im Wa 
oder freien Feld umherschweifend angetroffen 
werden, dürfen nach dem G. 24. 12. 06 b. eine 
Abänd. des Jagdgesetzes, Rgbl. 07 1, von dem zur 
Ausübung der Jagd Berechtigten getötet werden. 
— II. Eine internationale Regelung hat 
der Schutz der für die Landw. nützlichen V. durch 
die am 19. 8. 02 zu Paris vollzogene Uebereinkunft 
erfahren, die außer von Deutschland u. a. von 
Frankreich, OestUng., Belgien, Spanien, nicht aber 
auch von Italien ratifiziert worden ist, NGü, 06 
8 ert. 
839 
Bolkschule s. Schulaspirant, Schulbibliothek u. 
s. fort die einzelnen Stichwörter, auch hienach: 
Volkschullehrer usw. 
Volkschullehrer sind L. an den VSch., zu welchen 
auch die sog. Mittelsch. gehören, die als gehobene 
VSch. gelten, einschl. der freiwillig errichteten Kon- 
kessionsch. Art. 11 u. 14 VSch G., Rabl. 1909 178. 
Ihre Rechtsverhältnisse regelt das Lehrer G. 10. 7. 
12, Rgbl. 235. — 1x A. Allgemeines. 1 Die L. sind 
entweder auf Lebenszeit angestellt (ständige L. 
und Lehrerinnen) oder auf jederzeitigen Wider- 
ruf verwendet (unst. L. und Lehrerinnen). Zu 
jenen gehören auch die Fachlehrer, Art. 1 “*om 2. 
Die VSch4. sind zwar nicht Beamte i. S. des BG. 
1. 10. 12, Rgbl. 716, es finden aber zahlreiche Best. 
des BG. auf sie Anwendung (Art. 1 LG.), auch 
sind sie öff. Diener i. S. Art. 2 Z. 1 VRRpflG., in 
gewissem Sinn auch Gde Beamte (Göz, Staats- 
recht 174), endlich i. S. § 359 St GB., weil in un- 
mittelbarem Dienst eines Bst. angestellt. Kein 
L. darf ohne vorg. Anzeige beim ObSchR. und 
hicrauf erfolgte Entschließung sich in eine ehe- 
liche Verbindung einlassen, Art. 7 BG. In 
Orten von nicht mehr als 4000 Einw. erfolgt die 
Ashän digung des Gehalts der ständ. 
VSchL. und -Lehrerinnen einschl. etwaiger Orts- 
zulagen monatlich im voraus durch die Kameral- 
ämter, Art. 11 LBes G., Rgbl. 11 502. Die näheren 
Ausfbest. hiezu enthält die MV. 21. 8. 07, 
Rabl. 361, und 26. 2. 07, Rabl. 49. — Der Ge- 
nuß der Dienstwohnung (s. Lehrergehalt) 
bzw. Mietzinsentschädigung verbleibt der binter- 
bliebenen Familie eines ständ. L. vom Ablauf des 
Sterbemonats an noch weitere 2 Mon., Art. 14 
B. Außer der Ferienzeit sollen die L. nur aus- 
nahmsweise und aus dringenden Gründen Ur- 
laub erhalten. Die Urlaubsvorschr. s. KO. 
14. 4. 81, Abl.. Min KFSch. 10 112, MV. 1. 3. 10 
das. 114. In Krankheitsfällen findet bei 
ständ. L. ein Abzug am Gehalt nicht statt. Diese 
Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse zur 
Last, Art. 18 BG. Unst. L. sind im Fall einer 
Dienstverhinderung durch Krankheit die Dienst- 
bezüge für 90 Tage, in Fällen eines bes. Be- 
dürfnisses auf 180 T. auf Kosten des Staats zu 
belassen, Art. 18 G. 22. 8. 95. Jeder ständ. L. 
muß die Versetzung auf eine andere Stelle 
ohne Verlust an seinem pensionsberechtigten Ge- 
alt sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche 
edürfnis erfordert, Art. 19 B., sonst wird er 
nur auf Ansuchen versetzt bzw. befördert. (Vorschr. 
für Pewerbungen im Schuldienst s. Erl. 15. 8. 
10, Abl. Min KSch. 134.) Bezüglich der Dienst- 
pflichten: BG. Art. 4, der Geheimhaltung von 
Amtsangelegenheiten Art. 5, der Uebernahme von 
Nebenämtern und Nebenbeschäf igungen Art. 8, 
der Annahme von Geschenken Art. 9, der Be- 
deutung der Anstellungsurkunde Art. 10, der Ver- 
gütung bei etwaiger dienstlicher Beschäftigung 
außerhald des Wohnorts Art. 15, der Behinderung 
durch andere Aufträge von seiten der Regierun 
Art. 16, gelten für die VSchL. die Best. des BE. 
— | B. Quieszierung. # Ein ständiger VSchs. 
kann auf Kosten der Staatskasse unter Bewilli- 
ung des ges. Wartegelds durch den OSchR. mit 
enehm. des Min KSch. zeitlich in den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.