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anwesenden Bevölkerung, sodann aber die mit der
Berufs= und Betriebszählung vom 5. 6. 82 be-
g#nnende Reihe von neuen wirtschaftlichen Zähl-
ungen, s. Berufsgählung. Während nun aber
für die neu-reichsd. Berufs= und Betriebszähl-
ungen reichsgesetzliche Unterlagen von Fall.
zu Fall geschaffen wurden, entbehrt die V3.
einer solchen (im Unterschied von Ver. Staaten
von Nordamerita, Oesterreich, Schweiz usw.) —
4. Die V3. werden in der Art eingeleitet, daß
das Kais. Stat. Amt und die Stat. Ae. der Bst.
im Anhalt an gemachte Erfahrungen und
Wünsche der Verwaltung wie Wissenschaft
einen Entwurf für das Maß sowohl der Er-
fragungen als der Bearbeitungen meist
auf Konferrngen feststellen; dieser Entw. enthält
das für jeden Bdst. vorzuschreibende Minimum,
aus welchem die Reichsübersichten durch
das Kais. Stat. A. später zusammenzustellen sind.
Der Entwurf geht durch das Reichsamt des I.
an den Bdrt.; auf Grund BdrtBheschl. werden
sodann die „Bestimmungen“ getroffen und in
dem vom Reichsamt des J. herausgegebenen
ZBl. f. das d. R. bekannt gemacht, val. z
die Best. f. d. Vornahme einer VB. 1. 12. 10,
Jahrg. 1910. Nachdem so durch den Bdrt. die
ür das Reichsgebiet zu stellenden Fragen und
ie durch die Bearbeitung daraus in best. Ter-
minen zu fertigenden Uebersichten festgestellt sind,
erlassen die Landesreg. die weiteren Anordnungen
wegen der Ausführung der Zählung in ihren Ge-
bieten. Diese Anordnungen geschehen mit dem
Vorbehalt sowohl von Zusatzfragen für
Landeszwecke, als von weitergehenden Bearbei-
tungen und Scpezialvorschr. hinsichtlich der
zweckmäßigen Durchführung der ganzen Erhebung
und Bearbeitung, immer unter Wahrung der für
das ganze Reich vorgesehenen Zwecke. So ist
beispielsweise für die V Z. vom 1. 12. 10 auf
Grund und im Anhalt an die oben erwähnten
BdrtBest. in W. die V. Min J. u. F. b. Vornahme
einer VZ. 1. 12. 10 vom 22. 8. 10, Rgbl. 427,
erlassen worden, die das Maß der Befragung im
Anhalt an die Landeszwecke für W. etwas über
das für RZwecke geforderte Maß ausdehnt (vgl.
Württ. Jahrb. f. Stat. u. Landesk. 1912 Heft 2
176), ohne übr. für die Großstadt Stuttgart sog.
städtische Zusatzfragen zu enthalten, wie dies für
manche Großstädte anderer Bst. des Reichs ge-
chieht, nachtem durch die Stat. Landeszentral-
elle festgestellt ist, daß dadurch die Zwecke der
Zählung für das Reich und den Staat nicht ge-
fährdet werden. Das Maß der Bearbeitung
wird in W. nicht von vornherein durch eine Ver-
fügung festgelegt, sondern, was wohl das Richtige
ist, dem Ermessen der Bearbeitungstelle überlassen
mit Ausnahme dessen, was die GEdesiste (val.
Rabl. 1910 435) enthält als Minimum dessen,
was für die Einzel Gde durch diese gelbst zu be-
arbeiten ist, teils, um die genauere Kontrolle des
Inhalts der Haushaltungs= und Kontrollisten zu
sichern, teils um die zentrale Bearbeitung zu
entlasten, da in W. i. G. zu den übr. Staaten
die Gden für die VBGeschäfte überhaupt, ohne
Ausscheidung von Erhebung und Bearbeitung, je
1 3 für 100 gezählte Ortsanwesende aus der
Volkszählung.
Staatskasse vergütet erhalten, Württ. Jahrb. 1896,
II 70, 1912, II 179. — 5. Aus dem Bisherigen
geht hervor, daß die Volkszählungen in
W. nach dem sog. föderierten Prinzip der Ver-
waltungstatistik 25 in Erhebung als in
Bearbeitung wie auch Veröffentl. be-
handelt werden. Das will heißen: der Bst. W.
erhebt das für Rwecke Erforderliche, behält
such aber immer vor, auch das etwa für Landes-
zwecke Erforderliche mit zuerheben; der Blt. W.
bearbeitet das für Nöweck- Erforderliche und
sendet nicht etwa, wie z. B. bei der Kriminal-
statistik, das Urmaterial der Haushaltungslisten
nach Berlin, um es dort auf RKosten bearbeiten
zu lassen; der Bst. veröffentlicht die Er-
gebnisse für jich und von sich aus. Dadurch wird
ermöglicht, gleichzeitig die Interessen des R., des
st., der Gden, anderer öff. Körperschaften und
der Wissenschaft zu wahren, da die Ergebnisse der
V8. für alle diese öff. Körper gleichzeitig von
praktischer Bedeutung sind, jedoch für jeden wieder
in anderer Weise. Während in fast allen Staaten
die Großstädte mit eigenen Stat. Ae. die V3. nicht
nur im Auftrag des Staats durchführen, sondern
auch eigene Zusatzfragen für eigene Zwecke an-
fügen oder wenigstens das allgemein vorgeschr.
Maß von Bearbeitung durch eigene Bearbeitung
für großstädtische Zwecke verwerten, ist es in
Stuttg. dazu bisher noch nicht gekommen; auch die
mit den V3B. 1895, 1900, 1905 und namentlich
1910 verbunden gewesenen Wohnungs-
erhebungen sind nicht nur für das Land W.,
sondern auch für die Großstadt Stuttgart
durch das Kal. Stat. LA. auf Staatskosten be-
arbeitet und veröffentlicht worden. Ver-
öffentlichung und Nutzbarmachung der
Ergebnisse der w. V.: In den (monatl. erschein.)
Mitteilungen des Stat. L. erscheinen i. d. R. kurz
nach erfolgter Zählung vorläufige Mit-
teilungen. Die endgültigen Ergebnisse werden
veröffentlicht in: 1. Hof= und Staatshand-
buch f. d. Kgr. W. ährend früher nur eine
Ausgabe erfolgte, ist seit 1901 derj. Teil, welcher
ein Ortschaftsverzeichnis enthält, mit den jeweils
neuesten V.ZErgebnissen als II. Teil Lherlt ge-
trennt und wird in dem auf die VB. f. Jahr
von dem Stat LA. neu ausgegeben. Hier wird
nicht nur Hr jede politische Eee, sondern auch
für jede Parzelle, d. h. jeden bes. benannten
Wohnplatz die Zahl der ortsanwesenden Personen
im ganzen wie die der darunter befindlchen
Evangelischen, Katpolischene Israeliten und von
anderen Bekenntnissen veröffentlicht. — 2. Die
Württ. Jahrb. f. Stat. u. Landesk. ent-
halten für jede VZ. eine eingehende Veröffentl.
und zwar sowohl der Tabellen als der Be-
sprechungen. — 3. Das Stat. Handb. f. W.
enthält ebenfalls jeweils eine Anzahl von meist
vergleichenden Tabellen über die Ergebnisse der
V. Z. — 4. Die 1910 in 2. Aufl. durch das Stat.
LA. ausgegebene Gemeindestatistik für W. ent-
hält eine große Anzahl von anderen Merkmalen
neben den Volkszahlen, um in Verbindung mit
diesen die allg. Verhältnisse der einzelnen Gden
überblicken zu können. — 5. In Verbindung mit
den Reichs- und den Bundesstaats-, sowie Groß-