Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Vollmilch — Waldabstand. 
stadtzahlen erscheinen die w. Volkszählungsergebn. 
in den verschiedenen Veröffentlichungen des Kais. 
Stat. Amts Berlin, worüber das Stat. Jahrb. für 
das d. Reich Auskunft gibt. Losch. 
Vollmilch s. Milch. 
Bollrente s. Unfallversicherung A. II. Z. 2. 
Vollstreckung von Berwaltungsverfügungen s. 
Ungehorsam u. Zwangsvbollstreckung. 
Volzsches Reisestipendium s. Stipendien, land- 
wirtschaftliche. 
Vorratserhebungen s. Bderts WVO. 24. 8. 14, 
Min IAbl. 435; dazu Min V. 11. 11. 14, Rgbl. 392, 
betr. Getreide u. Mehl. 
Vormundschaftsgericht s. Freiwillige Gerichts- 
barleit III 1. 
Vorspann s. Kriegsleistungen 1; Vergütungs- 
satze, Rgbl. 14 400. 
Vorstellungen, theatralische, s. Schaustellungen 
und Sountagsruhe. 
Vorstellungslisten s. Ersatzwesen V. 
achstuchfabriken. Wachstuch ist ein mit einer 
Firnisschicht bedecktes Gewebe, preuß. 
techn. Anl. II 15, Schicker, Gew O. 1286. 
Anl., in welchen W. fabrikmäßig hergestellt wird, 
bedurfen der Genehm. nach § 16 GewO. Die Ge- 
nehmigung erteilt das OA. bzw. der BezfRat, § 64 
VWVBezO. Ueber das Verfahren s. Verf. in Ge- 
werbesachen u. Anlagen, gew. II 3. Strafbest. 5 147. 
Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 3 GewO. renner. 
Währung. Als W. bezeichnet man das Geld- 
system eines Landes als solches, d. h. die Gesamt- 
beit der als gesetzliche Zahlungsmittel, sei es für 
alle Zahlungen, sei es nur für solche bis zur be- 
stimmten Höhe mit unbedingtem Annahmezwang 
eingeführten Geldmittel. In diesem Sinn spricht 
man von deutscher Reichswährung. Sodann be- 
zeichnet man unter Währung aber auch das 
Geldsystem nur von dem Gesichtspunkt des 
von ihm als allgemeinem Wertmesser und da- 
her als Stoff für die mit unbeschränkter und un- 
bedingter Annahmepflicht bei Zahlungen jeglicher 
Höhe gesetzlich ausgestatteten Münzen angenom- 
menen Geldstoffs. In diesem SEinn spricht man 
von Gold-, Silber-, Doppelwährung. In D. be- 
steht die reine Goldwährung; s. Münzwesen A, 
auch Papiergeld. Haller. 
Waffen. Ueber den Besitz von W. bestimmt 
das Ges. v. 1. Juni 1858 (Rgbl. S. 151), daß 
größeres Geschütz jeder Art nur mit besonderer 
rmächtigung erworben werden u. in Besitz ge- 
nommen werden kann u. daß Kinder u. junge 
Leute unter 16 Jahren ohne Erlaubnis der dlteln 
und Vormünder keine Schußwaffen tragen oder 
benützen dürfen. Weiter ist darnach das Mit- 
führen von Waffen in öffentlichen Versammlun- 
gen u. in Wirtshäusern, von bestimmten Aus- 
nahmen abgesehen, verboten. § 360 Ziff. 2 RöSt.= 
G. stellt das heimliche oder behördlich verbotene 
Aufsammeln von Waffenvorräten außerhalb eines 
Gewerbebetriebs, 8 367 Ziff. 10 die Benutzung von 
Waffen bei mitverschuldeter Schlägerei oder bei 
einem Angriff, Art. 36 des PolSt G. das heiche 
führen von zur Verübung der Entwendung ni 
erforderlichen Waffen bei Felddiebstählen unter 
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Strafe. Das Feilhalten u. Mitsichführen von 
Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, die in Stöcken 
und Röhren oder in ähnl. Weise verborgen find, 
kann durch Verordnung bezw. Verfügung ver- 
boten werden (§ 367 Z. 9 RöSt GB. u. Art 8 
des w. PolStG.). Der Waffenverkauf 
(anders der Verkauf von Sprengstoffen) ist nicht 
beschränkt. Vgl. a. Gesetz, betr. die Prüfung der 
Laufe u. Verschlüsse der Handfeuerwaffen v. 
19. 5. 91 (R#Bl. S. 109), s. a. Sprengstoffe und 
Jagdpolizei 113. Schwammberger. 
Wagen s. Maß= u. Gewichtsordnung V.; Ver- 
pflichtung der Gden zum Halten von Wagen s. 
Lebensmittel, Verkauf nach dem Gewicht. 
Waisen, Waisenhäuser, s. Erziehungshäuser I. 
Waisenaussteuer s. Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung XVIII. 6. 
t „Woisenpflegerinnen s. Freiwillige Gerichtsbar- 
ei . 
Waisenrente s. Invaliden- u. Hinterbliebenen- 
versicherung XVIII. 4. 
Waisenrichter s. Freiwillige Gerichtsbarkeit III1. 
Wald (Schutz gegen Feuersgefahr) s. Feuer- 
polizei VII u. Waldbrand. 
Wald. Unter den Begriff Wald in forstpoliz. 
und forststrafrechtl. Beziehung fallen alle Grund- 
stücke, die als zur Gewinnung von Holz, sowie 
der mit der Holzzucht verbund. Nebennutzungen 
auf die Dauer bestimmt, von den ForstpolBeh. 
unter die Forsthoheit des Staats (Forstpolizei) ge- 
stellt sind, F P G. Art. 1, Forstdir. Vollz Anw. 30. 7. 
02, Min FAbl. 95. Entscheidend ist hienach nicht 
die derzeitige Bestockung und Benützung, sondern 
die Bestimmung zur Holzzucht und zur Ge- 
winnung der hiebei sich ergebenden Nebennutz., 
wie Rinde, Blätter, Nadeln, Samen und Früchte, 
Harz, Moos, Gräser. Die Stellung unter die 
Forsthoheit wird durch den Eintrag in die forst- 
polizeil. Waldverzeichnisse (Wald- 
parzellenverzeichnisse) bewirkt, die nach den Vollz.= 
Vorschr. der höh. ForstpolBeh. von den ForstAe. 
über die der Forsthoheit unterliegenden W. ihrer 
Bezirke aufzustellen und fortzuführen sind. Diese 
Verzeichnisse haben die WeGrundstücke parzellen- 
weise, nach Gde Markungen und bei zusammen- 
gesetzten Gden nach Bezirken der Ges Gde getrennt, 
weiterhin ausgeschieden nach dem Besitzstand 
(Staats-, Körperschafts= und Privat W.) und mit 
Aufführung der nach FPG. Art. 9 bes. forstpol. 
Aufsicht zu unterstellenden W. (SchutzW.) samt 
Begründung hiefür zu enthalten. Der Inhalt der 
WVerzeichnisse soll mit dem Beschrieb der Grund- 
stücke in den öff. Büchern (Grundb., Steuerb., 
Primärkataster und Aenderungsprotokoll zu dies.) 
übereinstimmen, FDir. VollzAnw. 30. 7. 02 § 2—4, 
Min FAbl. 95. Gegen die Unterordnung eines 
Grundstücks unter die Forsthoheit des Staats steht 
dem Eigentümer Beschwerde nach den sonst besteh. 
Normen, d bis an den VerweEH. zu, F#. 
Art. 15 u. 35. E. Speidel. 
Waldabstand. I. Von Grundstücken. Ges. 
Grundlagen: Art. 188 EGB#GB., Art. 240 u. 248 
w. AGB., FirErl. 18. 11. 99, Min F Abl. 134. 
Hauptbestimmungen: 1. Waldabstand: Wenn 
Wünl. i. S. Art. 1 FP., die am 1. 1. 94 bereits
	        
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