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bestanden haben, durch Saat oder Pflanzung ver-
jüngt werden, so ist ein Abstand von 2 m einzu-
halten. Mit WNeuanl. auf seither nicht zum W.=
Grund gehörendem Boden sind f. Abstände von
Nachbargrundstücken einzuhalten: beim Nieder-
waldbetrieb und Unterholz des Mittelwalds 8 m,
beim Hochwaldbetrieb und Oberholz des Mittel-
walds 6 m. Diese Abstände sind gegenüber von
Weinbergen zu verdoppeln, soweit der Wald auf
deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite
gelegen. greifen jedoch nicht Platz gegenüber von
rundstücken, welche W., Weide, Heide, Oede oder
sonst landwirtsch. nicht benützt und außerhalb des
Wohnbezirks gelegen sind, auch nicht, wenn die an-
stoßenden W., die vor 1. 1. 94 bestanden haben,
auf natürlichem Weg verjüngt werden. —
2. Ueberragende Wurzeln und Zweige. Vom
1. 1. 00 ab § 910 BE#. wirksam, wonach der
Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines
Baumes oder Strauches, die von einem Nachbar-
grundstück eingedrungen sind, abschneiden und be-
halten kann. Dasselbe gilt von herüberragenden
Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des
Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Be-
seitigung bestimmt hat und die letztere nicht inner-
halb der Frist erfolgt. Der Eigentümer hat dieses
Recht nicht, wenn die Wurzeln oder die Zweige
die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchti-
gen. Die Beseitigung des Ueberhangs kann also
auf die volle Baumhöhe verlangt, muß aber nur
in den Fällen ausgeführt werden, in denen eine
Beeinträchtigung oder Schädigung vorliegt. —
38. Grenzbäume. Maßgebend § 923 BGB.;
bienach gebührt ein auf der Grenze stehender
Baum, wenn er gefällt wird, den Nachbarn zu
gleichen Teilen; jeder derselben kann die Beseiti-
gung verlangen. Die Kosten derselben fallen den
Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nach-
bar, der die Beseitigung verlangt, hat die Kosten
allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht
an dem Baum verzichtet; er erwirbt dann mit der
Trennung das Alleineigentum. — II. Von Ge-
bauden. Die Best. zu 3. I. 1. gelten auch gegen-
über von Gebäuden und Hofräumen, im übr. aber
diej. der Bau O. 28. 7. 10, Rgbl. 333. Nach Art. 60
das. sollen i. d. R. Gbde mit Feuerungseinrich=
tungen, sofern sie eine feuersichere Bedachung
haben, mind. 20, solche mit brennbarer Bedachung
mind. 50 m vom W. entfernt bleiben. Der Ab-
stand von 20 m gilt i. d. R. auch für solche Gbde
ohne Feuerungseinricht., die zur Aufbewahrung
leicht brennbarer oder bes. feuergefährlicher Stoffe
dienen. Ausnahmen zulässig, wenn nach der Aus-
dehnung, Bauart und Benützung des Gbdes Rück-
sichten auf die Feuersicherheit nicht entgegenstehen,
bes. dann, wenn die Eigentümer des Waldes zu-
stimmen, oder wenn der Wald nicht mehr als
30 ha groß ist. Nach Art. 111 BauO. sind über
alle Bauten, die der Prüfung, der BaupolBeh.
unterliegen, zunächst die beteil. Nachbarn und Beh.
zu hören. Solche Beh. beim W. die K. Forst Re.,
§5 106 VV. z. BO. 10. 5. 11, Rgbl. 77.
E. Speidel.
Waldausstockung s. Ausstockung.
Waldbesteuerung. Die Wälder unterliegen:
1. der Staatsbesteuerung und zwar a)g der
Waldausstockung — Waldbesteuerung.
allg. EinkSt. auf Grund des EkSt#G. 8. 8. 08, Robl.
261; b) der Grundsteuer nach G. 28. 4. 78 b. Grund-,
Gebäude-- und Gewöt., Rabl. 127, und der Nov.
hiezu 8. 8. 08, Rgbl. 329. — 2. Der Gemeinde-
besteuerung zuf. G. 8. 8. 03 b. die Besteue-
rungsrechte der Gden und Amtskörperschaften,
Rabl. 397, und zwar a) der Gde Schadensumlage
auf Grundstücke; b) event. der Eink t. in Form
eines Zuschlags zur staatl. EinkSt. — Zur
Staatssteuer: Hauptsteuer die Einkt. nach
Art. 6 u. 12 G. auf den Betrieb der Forstwirtscha
auf Grundeigentum. Maßgebend für die Bere
nung des Eink. der aus dem forstwirtsch. Betrieb
erzielte Reinertrag, wobei Ergebnisse außer-
gewöhnlicher Nutzungen einzurechnen find, bei
Waldungen jedoch dann nicht, wenn die
außerordentl. Abtriebe durch Naturereignisse ver-
ursacht sind, Art. 12 Abs. 1, in welchem Fall es
keinen Unterschied bringt, ob das Holz unmittelbar
durch das Naturereignis (Windbruch) geworfen
oder inf. des letzt. zur Verhütung größeren
Schadens abgetrieben wird. Steuerfrei nur
der Teil der außerord. Nutzung, der nicht als Er-
satz für die ausfallende planmäßige Nutzung an-
zusehen ist. Für Staats W. unterbleibt der Steuer-
ansatz. Zur Ergänzung der EinkEt. dient die
Grundst. als Ertragst. von Grund und Boden,
dessen Reinertrag besteuert wird. Dieser Rein-
ertrag wurde zufolge G. 1873 in der Art ermittelt,
daß die Grundstücke nach der Bodengüte und nach
Kulturarten in Klassen eingeteilt und sodann für
jede Klasse die Reinerträge pro Hektar (Waldrein-
ertrag) unter Leitung von sachverständigen Kom-
missionen eingeschätzt worden sind. Hiebei zunächst
Schätzung des Rohertrags nach Maßgabe der üb-
lichen Bewirtschaftungsweise, Ermittlung der
Kultur-, einschließl. Arbeitskosten und Abzug der-
selben vom Rohertrag, woraus sich der Reinertrag
ergibt. Hinsichtlich der Grundsätze und des Ver-
fabrens für Einschätzung der W. im einzelnen s.
G. 28. 4. 73, Art. 41—49 u. 65—67, ferner die
forstlichen Verhältnisse W. 1880 118 f. Von der
Vergünstigung Art. V G. 8. 8. 03 b. Abänd. des G.
28. 4. 73, wonach das besteh. Grundkatafter von
der Einführung der EinkeSt. an nur noch mit ge-
wissen Abstrichen der Besteuerung des Bodens zu-
grund gelegt werden soll, wurde das Waldkataster
nicht getroffen. — Zur Gemeindesteuer
s. Besteuerungsrechte der Gemeinden II. Der
Staat und die ganz oder teilweise auf Rechnung
desselben zu unterhaltenden Anst. werden für jede
Gde der betr. Markung zur EinkSt. unter Zu-
grundlegung eines Einheitsatzes von 4 v. H. des
steuerbaren Eink. herangezogen, Art. 25 u. 29
G. 8. 8. 03, Rgbl. 397. Zum Schutz, der
Höchstbesteuerten dient die Vorschr. der Gde O
Art. 124: Wenn in einer kleineren Stadt
oder Land Gde ein einzelner Gde Steuerpflich-
tiger ¼ der gesamten auf Grundeigentum,
Gebäude und Gewerbe sallenden GdeUmlagen
oder mehr zu bezahlen hat, so ist demselben
spät. Woch. vor Feststellung des Voran-
schlags für den Gde Haushalt eine beglaubigte
Abschrift des Entwurfs desselben kostenfrei mit der
Aufforderung zuzustellen, etwaige Einwendungen
binnen 2 Woch. schriftlich beim Ortsvorsteher gelt.