Wanderausstellungen — Wandergewerbesteuer.
derarbeitsstätten Obdachlosenanstalten errichtet,
die Unterkunft und Nahrung in unentbehrlichem
und notdürftigem Maße gewähren und die Be-
schäftigung der hier aufgenommenen Wanderer
sicherstellen (Maßnahmen polizeilichen Charak-
ters). Die Unternehmer der W. sind Amtskörper-
schaften oder Gden, die durch Staatsbeiträge
unterstützt werden. — Näheres über den Stand
der W. in Württ. s. Min JAbl. 1912 339.
Schwammberger.
Wanderausstellungen s. Deutsche Landwirt-
schaftsgesellschaft.
Wanderfische heißt man solche Fische, die sich
abwechslungsweise im Meere und im Süßwasser
aufhalten wie Lachs und Aal, s. d.
Wandergewerbe s. Gewerbebetrieb im Umher-
zichen; dazu Min JE. 29. 8. 14, Abl. 433, b. d.
Mitführen von Kindern. S. auch Krankenver-
sicherung H V.
Wandergewerbeschein s. Gewerbebetrieb
Umherziehen III. u. IV.
Wandergewerbesteuer (WGSt.). 1 I. Ueber-
blick. 1 WGStpflichtig nach G. 15. 12. 99,
Rabl. 1163, ist der Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen i. G. zum stehenden GewBetr. Nach den
Grundsätzen, auf denen das WGtWG. aufgebaut
ist, gilt als Regel, daß alle die GewBetr., zu
deren Ausübung nach § 55 GewO. ein WESchein
erforderlich ist, auch der WG#t. unterliegen. Die
einschlägigen Begriffsbest. der GewO. sind in der
Hauptsache wörtlich in das WGt G. übernommen
worden. Die Rechtsprechung und die Kommentare
zur GewO. können daher in weitem Umfang auch
bei Auslegung des WG#t G. benützt werden. Der
aus dem WWew. fließende Ertrag (das hiedurch
erzielte Einkommen) unterliegt nur der WGöt.;
es sind demnach die nach dem WGSt G. Stpfl.,
insoweit als die WG#t Plicht reicht, der Ein-
kommensteuer, s. d., und der Gewerbesteuer, (. d.,
nicht unterworfen, WGStG. Art. 1, EkStG.
Art. 8 Z. 8. Eine StBegünstigung bedeutet dies
ür die WGen#Treib. nicht, da die Tarifsätze des
GSt G. bei angemessener Handhabung regel-
mäßig eine sehr scharfe Einsteuerung zur
Folge haben. Allg. (stillschweigende) Voraus-
etzung für die Anwendung des WGStG. ist
as Vorliegen der allg. Merkmale des Gew.,
im
also insbes. eine fortgesetzte, mit Erzielung
gew. Nutzens verbundene Tätigkeit. Soweit
übr. der WGBetr. mit bestimmten Waren
untersagt ist, GewO. § 56, kann eine Besteuerung
nicht in Frage kommen. Dagegen ist ein StAnsatz
nicht ausgeschlossen, wenn nur aus den in § 51
der — angeführten in der Person des Nach-
suchenden liegenden Gründen ein WEchein nicht
erteilt werden durfte. Vom Boden dieser Auf-
afsung aus gibt das WGtG. in einem ersten
schnitt über die staatl. Besteuerung der WGew.
zunächst allg. und sodann bes. Vorschr., indem es
in letzterer Seziehung unterscheidet zwischen:
1. Hausierern, 2. Detailreisenden, 8. Schaustel-
lungen und Lustbarkeiten, 4. Wanderlagern,
8. außerdeutschen Handlungsreisenden. Den bes.
Best. reihen sich die Best. über die Beschwerde
und die Strafbestimmungen an. In dem 2. Ab-
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schnitt des Ges. ist die kommunale Besteuerung des
WGew. geregelt, der 8. Abschnitt enthält Schluß-
und Uebergangsbest. — * II. Gesetzliche Grund-
lagen. 1 WGSt G. 15. 12. 99, Rgbl. 1163; Art. 58
Gde St G. 8. 8. 03, Rgbl. 397; VV. Min J. u. F.
18. 12. 99, Rgbl. 1185; VV. 18. 12. 00, Rabl. 989;
§ 71 VV. z. Gewöt G. 22. 9. 04, Rgbl. 263; Anw.
d. St Koll. Abt. f. dir. St. 22. 12. 99, Abl. 308,
abgeänd. in § 20 u. 22 durch Erl. d. St Koll. Abt.
f. dir. St. 6. 12. 04, Abl. 333. Die vorstehend
aufgef. ges. Grundlagen sind abgedr. in der w.
Staatsteuergesetzsammlung lII. Teil 381, Stuttgart,
Kohlhammer 1906; vgl. auch Dr. L. Hegelmaier,
Die dir. St. in W., Stuttgart, Kohlhammer 1906
83. Ueber weitere Erläuterungserlasse s. das Abl.
des St Koll. — X III. Allgemeine Bestimmungen. 1
1. Objektive und subjektive Steuer-
pflicht. Stpfl. ist, Art. 2 WGSt -G., 5 55 Gew O.,
wer in W. außerh. des (politischen) Gde Bezirks
scines Wohnorts oder der diesem gleichgestellten
Umgebung (VV. § 2) ohne Begründung einer ge-
werblichen Niederlassung und ohne vorgängige Be-
stellung: a) Waren (bewegl. Sachen) feilbieten;
b) Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei
anderen Personen als bei Kaufleuten oder an
anderen Orten als in offenen Verkaufstellen zum
Wiederverkauf ankaufen; c) gewerbl. Leistungen
anbieten; d) Musikaufführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbar-
keiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunft
oder Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will. —
2. Steuerfreiheit. Stfrei sind a) die unter
Buchst. a u. b vorstehend Z. 1 bezeichneten Tätig-
keiten, sobald sie im Marktverkehr (auf Messen,
Jahr-= und Wochenmärkten) ausgeübt werden, G.
Art. 4, vgl. Gew O. § 55; b) das Feilbieten selbst-
gewonnener Erzeugnisse der Land= und Forstwirt-
schaft und verwandter Erwerbszweige, G. Art. 3
3 1, VV. § 3, Anw. § 3; das nach GewO. § 59
. 1 wandergewerbescheinfreie Feilbieten „roher“
derartiger Erzeugnisse ist stpfl., soweit die rohen
Erzeugnisse von anderen bezogen sind; c) das
Feilbieten selbstverfertigter Waren des Wochen-
marktverkehrs und das Anerbieten gewerbl. Leist.,
bei denen dies Landesgebrauch ist, bis zu 15 km
Entfernung vom Wohnort, ebenso (ohne Ent-
fernungsgrenze) das Feilbieten selbstgew. Erzeug-
nisse oder selbstverfertigter Waren vom Schiff aus,
G. Art. 3 Z. 2, Gew O. § 59 Z. 2, VV. § 1 Abs. 2
Z. 2; d) das von der OrtspolBeh. gestattete Feil-
bieten bestimmter Waren bei öff. Festen, Truppen-
zusammenziehungen und anderen außergewöhnl.
Gelegenheiten, G. Art. 8 Z. 4, Gew O. § 59 Z. 4;
e) das Detailreisen, wenn für dasselbe eine
Legit Karte nach § 44 GewO. genügt, s. Wand.=
GewöSchein, G. Art. 5, VV. § 6, RchskBek. 27. 11.
96/13. 9, 09 Z. I. RBl. 745/759, und 4. 3. 12,
RGBl. 189. Frei ist danach bes. das Detail-
reisen auf Druckschriften, andere Schriften und
Bildwerke, auf Wein, Erzeugnisse der Leinen-
und Wäschefabrikation, Nähmaschinen und über-
webte Holzrouleaux. Im übrigen ist das Detail-
reisen stpfl., s. IV. Z3. 2; 1) nach dem Er-
messen der StBeh. hilfsbedürftige und einer Unter-
stützung würdige Personen, G. Art. 9 Abs. 2, VV.