Wandergewerbesteuer.
(Drehorgelspieler, Bärentreiber usw.) einer St.
von 3—6 A. Für Begleiter (Hilfspersonen) wird
die Hälfte der angesetzten Staatsteuer als Zu-
schlag erhoben. In der Abt. b bei Schaustell. und
Lustbark. besserer Art oder größeren Umfangs
(Karussellen, Menagerien, Theaterunternehm.) be-
trägt die St. 6—36 KA. Der Begleiterzuschlag ist
derselbe wie bei a; bei Unternehmungen mit der
Natur der Sache nach zahlreichem Nebenpersonal
(Kunstreiter, Theaterunternehmungen) beträgt der
Zuschlag für das Nebenpersonal nur der Staat-
steuer. Wenn mehrere Personen ein Lustbarkeits-
ewerbe gemeinsam betreiben, kann ein gemein-
amer StSchein auf sie ausgestellt werden. Im
übrigen gelten, was die Zeit, für welche die St.
angesetzt wird und die Zuständigkeit für den St.=
Ansatz anlangt, die Best. unter IV. Z. 1 am
Schluß. — 4. für Wanderlager, Tardr. 4.
Wager sind solche gew. Unternehmungen, bei
denen außerh. des Wohnorts des Unternehmers
und außer dem Meß= und Marktverkehr ohne Be-
gründung einer dauernden gew. Niederlassung,
aber doch von einer festen Verkaufstätte (gemiet.
Laden, Magazin, Gasthofzimmer, Schiff, Eisen-
bahnwagen) aus vorübergehend Waren feilgeboten
werden, Art. 18 Abs. 1, Anw. § 15. J. G. dazu
erfolgt der Hausierbetrieb i. d. R. von Haus zu
Haus ohne feste Verkaufstätte, und der stehende
GewBetr. stellt sich als Ausfluß einer dauernden
gew. Niederlassung dar. Die polizeil. Anmeldung
eines Gew. als eines stehenden (GewO. 8 14)
schließt die W Lag St. nicht aus, wenn aus den
Umständen zu entnehmen ist, daß damit eine Um-
gehung der St. bezweckt ist, Art. 18 Abs. 2. Positiv
ist bestimmt, daß Handelsgew. für den Klein-
verkauf in stehenden Lagern mit einer Dauer von
unter 6 Mon. auch am Ort einer gew. Niederlas-
sung wie W Lager zu besteuern sind, sofern nicht
etwa die Einstellung des Betriebs eine dem Unter-
nehmer aufgezwungene war, Art. 18 Abs. 3. Eine
weitere Ausnahme von der Regel, daß zum Begriff
des WLagers das Feilbieten außerh. des gew.
Niederlassungsorts des Unternehmers gehört, ist in
der StPfl. der Inventierer und Versteigerer ge-
geben. Diese unterliegen, zur Vermeidung der
Umgehung der St. durch auswärtige Auftraggeber,
der WLLag#t. auch dann, wenn sie an ihrem Wohn-
ort Waren feilbieten und ohne Rücksicht darauf, ob
die Waren für auswärt. oder am Ort angesessene
Auftraggeber verkauft werden. Der Verkauf ge-
brauchter Gegenstände ist auch in diesem Fall nicht
stpflichtig, Art. 18 Abs. 4. Ferner ist nicht wander-
lagersteuerpflichtig der Verkauf a) von Ausstel-
lungsgegenständen auf öff. Ausstellungen; b) von
Waren sog. Saisongeschäfte während der Kurzeit
an Bade- und Luftkurorten; c) von gepfändeten
Waren durch Pfändungsbeamte usw. (Gerichts-
vollzieher), Art. 18 Abs. 5; d) die Rechtsprechung
rechnet hieher auch die Versteigerung eines
Warenlagers durch den Konkursverwalter. Der
St Satz beträgt in der Abt. a (minderwertige Kauf-
mannswaren, rohe Erzeugnisse der Land= und
Korstwirtschaft usw.) 2—4 4 für je 1000 4
Warenwert und für jede Betriebswoche; für die
WLager mit besseren Kaufmannsgütern (Abt. b)
10—20 K für je 1000 4 Warenwert und für jede
Haller, Handwörterbuch.
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Betriebswoche. Begleiterzuschläge sind nicht vor-
gesehen. Die Einsteuerung innerhalb des Tarif-
rahmens soll nach der mutmaßl. Einträglichkeit
des Betriebs bemessen werden und zwar für je-
den Betriebsort und jede Betriebstätte besonders.
Zuständig für St Anmeldung, (. III. 3., und St An-
satz ist das Bez St Amt und an Orten ohne Bezöt.=
Amt das Ort St Amt, Art. 19. — 5. Für außer-
daeutsche Handlungsreisende. Solche
unterliegen grunds. einer festen Abgabe von 30 J,
soweit ihnen nicht entweder nach den bestehenden
Verträgen und Vereinbarungen StFreiheit zu-
kommt, oder sie nicht als Hausierer und Detail-
reisende stpfl. sind, G. Art. 20, Anw. § 17. Die
Erhebung der Abgabe erfolgt bei Lösung des
St Scheins durch die BezSt Aemter. — 1 V. Be-
schwerde. 1 Gegen den Stnsatz ist Beschw. in
f. Reihenfolge zulässig: Vom Ortsteueramt an
das BezSt A., St Koll. Abt. f. dir. St., Min F. Das
MinF. entscheidet endgültig über Beschw. gegen die
Höhe des Stünsatzes. Bei Beschw., welche die
StPflicht als solche bestreiten, ist außerdem die
Rechtsbeschwerde an den VerwGH. gegeben. Die
Beschw. gegen die Höhe eines St Ansatzes ist inner-
halb der Notfrist von einer Woche von Eröffnung
des StAnsatzes an einzulegen. Für die Beschw.
gegeen die St Pfl. überh. besteht innerhalb der Ver-
waltung nur die 3jähr. Verjährungsfrist für
Steuerrückforderungen nach Art. 35 des Ges.; die
Rechtsbeschw. ist binnen der Notfrist 1 Monats
von der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
an zu erheben, VRpfl G. Art. 60. Bei Abweisung
einer Verwaltungsbeschw. erfolgt Sportelansatz
gemäß Nr. 15 des Tar. zum allg. Sp.; bei Ab-
weisung einer Rechtsbeschw. SpAnsatz nach Tar.=
Nr. 86 Z. 8—10. d. G. — 1 VI. Strafbestim-
mungen, Steuernachholung und -zzurückforderung.
G. Art. 22 f., Art. 35. Wer wissentlich und
absichtlich die St. gefährdet, bes. durch Nichtlösung
eines StScheins, unrichtige StErklärung, Ver-
säumung ihrer Berichtigung bei Betriebsänderung,
wird mit der Legalstrafe des 4fachen Betrags der
gefährdeten St. bestraft, Art. 22. — Eine Ordn Str.
ist verwirkt im Betrag von 1—300 M: a) bei
wissentl., aber nicht absichtl. Gefährdung, Art. 23
Abs. 1; b) bei fahrläss. Gefährd., Art. 23 Abs. 2;
im Betrag von 1—60 44: 3 bei Verfehlungen
gegen bestimmte gesetzl. Verfahrensvorschr. und
gegen die ordnungsmäßig bekannt gemachten Voll-
zugsvorschr. Art. 23 Abs. 3. Neben der Str. ist
die hinterzogene St. nachzuholen, Art. 24. Für
Str. und StNachholung eines mit der Ausübung
eines Wandergew. Beauftragten haftet der Auf-
traggeber, Art. 26 Abs. 1. Im Fall der tätigen
Reue durch Selbstanzeige fällt die Strafe oder
die Haftung für die Strafe weg, Art. 25 u. 26
Abs. 1. Das Recht zur Nachforderung zurück-
gebliebener St. (einschl. der hinterzogenen) ver-
jährt in 3 Jahren, in gleicher Zeit verjährt das
Recht zur Zurückforderung zuviel bezahlter St.,
Art. 35. Wenn eine Zuwiderhandlung gegen das
WGGStG. zusammentrifft mit einem Poligeidelit
nach § 148 u. 149 GewO. (in den Fällen, wo ein
WGew. ohne StSchein und ohne WGewSchein
ausgeübt wird), ist nur die Steuerstrafe auszu-
sprechen. — VII. Ueber die Besteuerung
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