Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wandergewerbesteuer. 
(Drehorgelspieler, Bärentreiber usw.) einer St. 
von 3—6 A. Für Begleiter (Hilfspersonen) wird 
die Hälfte der angesetzten Staatsteuer als Zu- 
schlag erhoben. In der Abt. b bei Schaustell. und 
Lustbark. besserer Art oder größeren Umfangs 
(Karussellen, Menagerien, Theaterunternehm.) be- 
trägt die St. 6—36 KA. Der Begleiterzuschlag ist 
derselbe wie bei a; bei Unternehmungen mit der 
Natur der Sache nach zahlreichem Nebenpersonal 
(Kunstreiter, Theaterunternehmungen) beträgt der 
Zuschlag für das Nebenpersonal nur der Staat- 
steuer. Wenn mehrere Personen ein Lustbarkeits- 
ewerbe gemeinsam betreiben, kann ein gemein- 
amer StSchein auf sie ausgestellt werden. Im 
übrigen gelten, was die Zeit, für welche die St. 
angesetzt wird und die Zuständigkeit für den St.= 
Ansatz anlangt, die Best. unter IV. Z. 1 am 
Schluß. — 4. für Wanderlager, Tardr. 4. 
Wager sind solche gew. Unternehmungen, bei 
denen außerh. des Wohnorts des Unternehmers 
und außer dem Meß= und Marktverkehr ohne Be- 
gründung einer dauernden gew. Niederlassung, 
aber doch von einer festen Verkaufstätte (gemiet. 
Laden, Magazin, Gasthofzimmer, Schiff, Eisen- 
bahnwagen) aus vorübergehend Waren feilgeboten 
werden, Art. 18 Abs. 1, Anw. § 15. J. G. dazu 
erfolgt der Hausierbetrieb i. d. R. von Haus zu 
Haus ohne feste Verkaufstätte, und der stehende 
GewBetr. stellt sich als Ausfluß einer dauernden 
gew. Niederlassung dar. Die polizeil. Anmeldung 
eines Gew. als eines stehenden (GewO. 8 14) 
schließt die W Lag St. nicht aus, wenn aus den 
Umständen zu entnehmen ist, daß damit eine Um- 
gehung der St. bezweckt ist, Art. 18 Abs. 2. Positiv 
ist bestimmt, daß Handelsgew. für den Klein- 
verkauf in stehenden Lagern mit einer Dauer von 
unter 6 Mon. auch am Ort einer gew. Niederlas- 
sung wie W Lager zu besteuern sind, sofern nicht 
etwa die Einstellung des Betriebs eine dem Unter- 
nehmer aufgezwungene war, Art. 18 Abs. 3. Eine 
weitere Ausnahme von der Regel, daß zum Begriff 
des WLagers das Feilbieten außerh. des gew. 
Niederlassungsorts des Unternehmers gehört, ist in 
der StPfl. der Inventierer und Versteigerer ge- 
geben. Diese unterliegen, zur Vermeidung der 
Umgehung der St. durch auswärtige Auftraggeber, 
der WLLag#t. auch dann, wenn sie an ihrem Wohn- 
ort Waren feilbieten und ohne Rücksicht darauf, ob 
die Waren für auswärt. oder am Ort angesessene 
Auftraggeber verkauft werden. Der Verkauf ge- 
brauchter Gegenstände ist auch in diesem Fall nicht 
stpflichtig, Art. 18 Abs. 4. Ferner ist nicht wander- 
lagersteuerpflichtig der Verkauf a) von Ausstel- 
lungsgegenständen auf öff. Ausstellungen; b) von 
Waren sog. Saisongeschäfte während der Kurzeit 
an Bade- und Luftkurorten; c) von gepfändeten 
Waren durch Pfändungsbeamte usw. (Gerichts- 
vollzieher), Art. 18 Abs. 5; d) die Rechtsprechung 
rechnet hieher auch die Versteigerung eines 
Warenlagers durch den Konkursverwalter. Der 
St Satz beträgt in der Abt. a (minderwertige Kauf- 
mannswaren, rohe Erzeugnisse der Land= und 
Korstwirtschaft usw.) 2—4 4 für je 1000 4 
Warenwert und für jede Betriebswoche; für die 
WLager mit besseren Kaufmannsgütern (Abt. b) 
10—20 K für je 1000 4 Warenwert und für jede 
Haller, Handwörterbuch. 
  
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Betriebswoche. Begleiterzuschläge sind nicht vor- 
gesehen. Die Einsteuerung innerhalb des Tarif- 
rahmens soll nach der mutmaßl. Einträglichkeit 
des Betriebs bemessen werden und zwar für je- 
den Betriebsort und jede Betriebstätte besonders. 
Zuständig für St Anmeldung, (. III. 3., und St An- 
satz ist das Bez St Amt und an Orten ohne Bezöt.= 
Amt das Ort St Amt, Art. 19. — 5. Für außer- 
daeutsche Handlungsreisende. Solche 
unterliegen grunds. einer festen Abgabe von 30 J, 
soweit ihnen nicht entweder nach den bestehenden 
Verträgen und Vereinbarungen StFreiheit zu- 
kommt, oder sie nicht als Hausierer und Detail- 
reisende stpfl. sind, G. Art. 20, Anw. § 17. Die 
Erhebung der Abgabe erfolgt bei Lösung des 
St Scheins durch die BezSt Aemter. — 1 V. Be- 
schwerde. 1 Gegen den Stnsatz ist Beschw. in 
f. Reihenfolge zulässig: Vom Ortsteueramt an 
das BezSt A., St Koll. Abt. f. dir. St., Min F. Das 
MinF. entscheidet endgültig über Beschw. gegen die 
Höhe des Stünsatzes. Bei Beschw., welche die 
StPflicht als solche bestreiten, ist außerdem die 
Rechtsbeschwerde an den VerwGH. gegeben. Die 
Beschw. gegen die Höhe eines St Ansatzes ist inner- 
halb der Notfrist von einer Woche von Eröffnung 
des StAnsatzes an einzulegen. Für die Beschw. 
gegeen die St Pfl. überh. besteht innerhalb der Ver- 
waltung nur die 3jähr. Verjährungsfrist für 
Steuerrückforderungen nach Art. 35 des Ges.; die 
Rechtsbeschw. ist binnen der Notfrist 1 Monats 
von der Eröffnung der angefochtenen Verfügung 
an zu erheben, VRpfl G. Art. 60. Bei Abweisung 
einer Verwaltungsbeschw. erfolgt Sportelansatz 
gemäß Nr. 15 des Tar. zum allg. Sp.; bei Ab- 
weisung einer Rechtsbeschw. SpAnsatz nach Tar.= 
Nr. 86 Z. 8—10. d. G. — 1 VI. Strafbestim- 
mungen, Steuernachholung und -zzurückforderung. 
G. Art. 22 f., Art. 35. Wer wissentlich und 
absichtlich die St. gefährdet, bes. durch Nichtlösung 
eines StScheins, unrichtige StErklärung, Ver- 
säumung ihrer Berichtigung bei Betriebsänderung, 
wird mit der Legalstrafe des 4fachen Betrags der 
gefährdeten St. bestraft, Art. 22. — Eine Ordn Str. 
ist verwirkt im Betrag von 1—300 M: a) bei 
wissentl., aber nicht absichtl. Gefährdung, Art. 23 
Abs. 1; b) bei fahrläss. Gefährd., Art. 23 Abs. 2; 
im Betrag von 1—60 44: 3 bei Verfehlungen 
gegen bestimmte gesetzl. Verfahrensvorschr. und 
gegen die ordnungsmäßig bekannt gemachten Voll- 
zugsvorschr. Art. 23 Abs. 3. Neben der Str. ist 
die hinterzogene St. nachzuholen, Art. 24. Für 
Str. und StNachholung eines mit der Ausübung 
eines Wandergew. Beauftragten haftet der Auf- 
traggeber, Art. 26 Abs. 1. Im Fall der tätigen 
Reue durch Selbstanzeige fällt die Strafe oder 
die Haftung für die Strafe weg, Art. 25 u. 26 
Abs. 1. Das Recht zur Nachforderung zurück- 
gebliebener St. (einschl. der hinterzogenen) ver- 
jährt in 3 Jahren, in gleicher Zeit verjährt das 
Recht zur Zurückforderung zuviel bezahlter St., 
Art. 35. Wenn eine Zuwiderhandlung gegen das 
WGGStG. zusammentrifft mit einem Poligeidelit 
nach § 148 u. 149 GewO. (in den Fällen, wo ein 
WGew. ohne StSchein und ohne WGewSchein 
ausgeübt wird), ist nur die Steuerstrafe auszu- 
sprechen. — VII. Ueber die Besteuerung 
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