Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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baufach nach der VO. 29. 11. 02, Rabl. 573, oder 
nach der aufgehob. VO. 28. 11. 56, Rabl. 333, be- 
standen haben. Die VerwBeh. sind durch § 1 VO. 
29. 11. 02 angewiesen, bei der Behandlung von 
Gesuchen um Genehm. von Watssertriebwerken 
und Stauanlagen oder von Veränderungen an öff. 
Gewässern nur die Aufnahmen und Gutachten 
solcher Sachverständiger zugrund zu legen, die ent- 
weder die Prüf. für den höh. Staatsdienst im Bau- 
ingenieurfach, VO. 12. 8. 09, Rgbl. 233, oder die 
angegebene Prüf. im Wasserbaufach erstanden 
haben. Gebühren der W. M Verf. 5. 3. 74, Rabl. 
137, u. 11. 10. 10, Rgbl. 511. Die W. sind auch 
zur Anfertigung von Lageplänen für Hochbau- 
gesuche befugt, § 101 Abs. 2 VV. BauO. 10. 5. 11, 
Rabl. 77. Die Prüf. im Wasserbaufach wird 
durch eine vom Min. bestellte Kommission ab- 
genommen. Die Zulassung zur Prüf. setzt die 
Erstehung der Bauwerkmeisterprüfung, s. Bau- 
werkmeister, und eine weitere theoretische und 
vraktische Ausbildung im Wasserbau voraus. 
Prüfungsanweisung MIIBek. 10. 12. 08, Abl. 361. 
Mit Rücksicht auf die Ausbildung von W. ist an 
der Baugewerkeschule in Stuttgart, (. d., ein 
zweisemestriger Wasserbaukurs eingerichtet. 
Fr. Kälber. 
Wasserbau. I. Der W. ist ein Teil des In- 
genieurbauwesens. Die arundlegenden Berech- 
nungen für Wasserbauten stützen sich auf die Was- 
serbaumechanik, die zerfällt in die Hydrostatik, 
die Lehre vom Gleichgewicht und vom Druck der 
Flüssigkeiten, und in die Sydraulik, die Lehre 
von der Bewegung und dem Aufstau der Flüssig- 
keiten. In bautechn. Hinsicht umfaßt der W. die 
Anlagen gegen Wasserabwehr. s. Flußpolizei VI., 
und für Masserbenützung, s. Wasserrecht. Die 
Wasserabwehr besteht: bei Versumpfungen 
in der Beseitiaung der Hindernisse des natürlichen 
Flußlaufs (Auskrautung. Ausbaggerung. Fels- 
sprengung an der Sohle. Abholzung der Ufer) und 
in Erstellung künstl. Abaugsgräben und Röhren- 
fahrten (Drainagen aus Zement= und Tonröhren). 
bei der Städteentwässerung (Kanalisation) in der 
Verdünnung und unschädlichen Abfuhr der Abfall- 
stoffe (mechanische und biologische Klärung. s. Ein- 
leitung), bei Verkehrshindernissen in Aufsuchen 
und Ausbildung vorhandener Furten und in Er- 
stellung von Fähren, Stegen, Brücken oder anderen 
Ueberfahrtsanstalten (Bestimmung der Durchfluß--- 
weite, der Höhe und des zulässigen Maßes des 
Aufstaus: die Art und Weise der Konstruktion der 
Brücke gehört nicht zum Wasserbau, sondern zum 
Brückenbau), bei Hochwasseraefahren im Schutz 
der Ufer gegen Watsserangriffe. durch Ufersiche- 
rungen aus Strauchwerk, Holz. Stein, Beton sowie 
in der geordneten Abführung der Hochwasser und 
des Eises durch Verbesserungen des Flußlaufs 
mittels Einbauten zur Zurückhaltung von Wasser 
und Geröll (Stauweiher. Sohlenschwellen. Geröll- 
fänge), mittels Durchstichen zur Beseitigung 
stauender Krümmungen und Flusschlingen., zur 
Vermehrung des Gefälls und der Abflußgeschwin- 
digkeit in Verbindung mit Wasserspiegelsenkung 
und mittels Hochwasserdämmen (Eindeichungen) 
zur Verhütung oder tunlichster Verhinderung des 
Wasserübertritts auf das tiefgelegene Talgelände 
Wasserbau — Wasserbauverwaltung. 
und der Ueberschwemmung von Wohnplätzen (be- 
wegliche Wehre, Wehraufsätze, Grundablaß--, Kies- 
Eisfallen), sowie bei Meeresufern in Dünen, 
Schiffahrtszeichen, Nothäfen. — II. Die Wasser- 
benützungsanlagen zerfallen in solche: zur 
Versorgung von Einzelwohnplätzen und Gemein- 
wesen mit Trinkwasser, bestehend in Anlagen zur 
Gewinnung (Sammelschacht, Brunnenstube), Rei- 
nigung (Filter, Ozon-Enteisung), Aufspeicherung 
(Pumpen, Wasserturm, Waserreservoir) und Ver- 
teilung (Rohrnetz, Schieber, Hahnen, Wasser- 
messer), zur Bewässerung des Talgeländes mit 
der doppelten Aufgabe der Anfeuchtung und 
Düngunag, bestehend in Wässerwehren. Kanal- 
einlaßfallen, Wasserverteilungsgräben als Hang- 
oder Rückenwässerung, zur Erstellung von Wasser- 
triebwerken für industrielle, gewerbliche und land- 
wirtschaftliche Arbeit, wobei das Gewicht der sich 
fortwährend erneuernden Wassermengen (das Ge- 
fäll) zur Arbeitsleistung benützt wird, bestehend 
in der Stauvorrichtung, dem Ober= und Unter- 
kanal und dem Motor (Antrieb), zur Vermittlung 
des Verkehrs bei Ausübung der Fluß= und Kanal- 
schiffahrt, sowie der Langholz= oder Brennholz- 
flößerei, bestehend aus Schleusen, Floßgassen, An- 
bind= und Abweismitteln, Stauweihern, Wasser- 
stuben, Anlande= und Ausladestellen (Lauer). Not-, 
Winter-, Handelshäfen, zur Fischerei (Fischpässe, 
Aalschluvfe) und zur Entnahme von Sand. Kies, 
Kraut, Eis u. dal. Gugenhan. 
Wasserbauverwaltung. — I. Die bei dem 
Min F. bestehende Abt. f. Str. u. W., s. d., wurde 
als Zentralbehörde für die ges. Leitung und Ver- 
waltung des Staatstraßen= und Wasserbauwesens 
durch KO. 30. 11. 48, Rabl. 603, errichtet. 
Zu ihrem Geschäftskreis gehört u. a. die Ober- 
aufsicht über die Straßenbauinspektoren, Fluß- 
meister, Fluß- und Schleusenmeister., die 
Verwaltung der staatlichen Mittel für den 
Flußbau, Kap. 42 H#E., die dazu bestimmt 
sind, nicht nur eigentlichen Flußverwilderun- 
gen. deren Beseitigung zusammenbängende 
große Maßregeln erfordert, unter Beteilig- 
ung der betr. Güterbesitzer oder Gden abzu- 
helfen, sondern auch die Ausführung anderer not- 
wendiger und nünlicher Flußverbesserungen. welche 
die Kräfte der Gden übersteigen, namentlich im 
Interesse der Landeskultur durch Beiträge zu 
unterstützen oder mit Beiträgen der Gden zu unter- 
nehmen, sowie die Floßstraße im Neckar offen zu 
erhalten und den geordneten Betrieb der Flößerei 
auch auf den Einbinde= und Anlandestätten zu 
sichern, insoweit nicht hiezu Dritte, z. B. bei der 
kleinen Enz und der Enz zwischen Calmbach und 
Rötenbach die Staatsforstverwaltung oder die 
Floßeigentümer, MV. 20. 4. 83. Rabl. 47. berufen 
sind. die Verwaltung der Mittel für die Neckar- 
schiffahrt,. Kap. 41 HFFE., mit welchen die öff. 
Schiffahrtsanstalten am untern Neckar von Cann- 
statt bis zur Landesgrenze (Leinvfade, Schleusen, 
Kanäle, Zeilen und teilweise auch Uferbauten) zu 
unterhalten und die nötigen Ausräumungen der 
Fahrstraße vorzunehmen sind. — II. Außerdem ist 
sic auch zu unentgeltlicher Beratuna der 
Körverschaften bei Feststellung von Plänen 
und Kostenanschlägen über bedeutendere Wasser-
	        
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