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baufach nach der VO. 29. 11. 02, Rabl. 573, oder
nach der aufgehob. VO. 28. 11. 56, Rabl. 333, be-
standen haben. Die VerwBeh. sind durch § 1 VO.
29. 11. 02 angewiesen, bei der Behandlung von
Gesuchen um Genehm. von Watssertriebwerken
und Stauanlagen oder von Veränderungen an öff.
Gewässern nur die Aufnahmen und Gutachten
solcher Sachverständiger zugrund zu legen, die ent-
weder die Prüf. für den höh. Staatsdienst im Bau-
ingenieurfach, VO. 12. 8. 09, Rgbl. 233, oder die
angegebene Prüf. im Wasserbaufach erstanden
haben. Gebühren der W. M Verf. 5. 3. 74, Rabl.
137, u. 11. 10. 10, Rgbl. 511. Die W. sind auch
zur Anfertigung von Lageplänen für Hochbau-
gesuche befugt, § 101 Abs. 2 VV. BauO. 10. 5. 11,
Rabl. 77. Die Prüf. im Wasserbaufach wird
durch eine vom Min. bestellte Kommission ab-
genommen. Die Zulassung zur Prüf. setzt die
Erstehung der Bauwerkmeisterprüfung, s. Bau-
werkmeister, und eine weitere theoretische und
vraktische Ausbildung im Wasserbau voraus.
Prüfungsanweisung MIIBek. 10. 12. 08, Abl. 361.
Mit Rücksicht auf die Ausbildung von W. ist an
der Baugewerkeschule in Stuttgart, (. d., ein
zweisemestriger Wasserbaukurs eingerichtet.
Fr. Kälber.
Wasserbau. I. Der W. ist ein Teil des In-
genieurbauwesens. Die arundlegenden Berech-
nungen für Wasserbauten stützen sich auf die Was-
serbaumechanik, die zerfällt in die Hydrostatik,
die Lehre vom Gleichgewicht und vom Druck der
Flüssigkeiten, und in die Sydraulik, die Lehre
von der Bewegung und dem Aufstau der Flüssig-
keiten. In bautechn. Hinsicht umfaßt der W. die
Anlagen gegen Wasserabwehr. s. Flußpolizei VI.,
und für Masserbenützung, s. Wasserrecht. Die
Wasserabwehr besteht: bei Versumpfungen
in der Beseitiaung der Hindernisse des natürlichen
Flußlaufs (Auskrautung. Ausbaggerung. Fels-
sprengung an der Sohle. Abholzung der Ufer) und
in Erstellung künstl. Abaugsgräben und Röhren-
fahrten (Drainagen aus Zement= und Tonröhren).
bei der Städteentwässerung (Kanalisation) in der
Verdünnung und unschädlichen Abfuhr der Abfall-
stoffe (mechanische und biologische Klärung. s. Ein-
leitung), bei Verkehrshindernissen in Aufsuchen
und Ausbildung vorhandener Furten und in Er-
stellung von Fähren, Stegen, Brücken oder anderen
Ueberfahrtsanstalten (Bestimmung der Durchfluß---
weite, der Höhe und des zulässigen Maßes des
Aufstaus: die Art und Weise der Konstruktion der
Brücke gehört nicht zum Wasserbau, sondern zum
Brückenbau), bei Hochwasseraefahren im Schutz
der Ufer gegen Watsserangriffe. durch Ufersiche-
rungen aus Strauchwerk, Holz. Stein, Beton sowie
in der geordneten Abführung der Hochwasser und
des Eises durch Verbesserungen des Flußlaufs
mittels Einbauten zur Zurückhaltung von Wasser
und Geröll (Stauweiher. Sohlenschwellen. Geröll-
fänge), mittels Durchstichen zur Beseitigung
stauender Krümmungen und Flusschlingen., zur
Vermehrung des Gefälls und der Abflußgeschwin-
digkeit in Verbindung mit Wasserspiegelsenkung
und mittels Hochwasserdämmen (Eindeichungen)
zur Verhütung oder tunlichster Verhinderung des
Wasserübertritts auf das tiefgelegene Talgelände
Wasserbau — Wasserbauverwaltung.
und der Ueberschwemmung von Wohnplätzen (be-
wegliche Wehre, Wehraufsätze, Grundablaß--, Kies-
Eisfallen), sowie bei Meeresufern in Dünen,
Schiffahrtszeichen, Nothäfen. — II. Die Wasser-
benützungsanlagen zerfallen in solche: zur
Versorgung von Einzelwohnplätzen und Gemein-
wesen mit Trinkwasser, bestehend in Anlagen zur
Gewinnung (Sammelschacht, Brunnenstube), Rei-
nigung (Filter, Ozon-Enteisung), Aufspeicherung
(Pumpen, Wasserturm, Waserreservoir) und Ver-
teilung (Rohrnetz, Schieber, Hahnen, Wasser-
messer), zur Bewässerung des Talgeländes mit
der doppelten Aufgabe der Anfeuchtung und
Düngunag, bestehend in Wässerwehren. Kanal-
einlaßfallen, Wasserverteilungsgräben als Hang-
oder Rückenwässerung, zur Erstellung von Wasser-
triebwerken für industrielle, gewerbliche und land-
wirtschaftliche Arbeit, wobei das Gewicht der sich
fortwährend erneuernden Wassermengen (das Ge-
fäll) zur Arbeitsleistung benützt wird, bestehend
in der Stauvorrichtung, dem Ober= und Unter-
kanal und dem Motor (Antrieb), zur Vermittlung
des Verkehrs bei Ausübung der Fluß= und Kanal-
schiffahrt, sowie der Langholz= oder Brennholz-
flößerei, bestehend aus Schleusen, Floßgassen, An-
bind= und Abweismitteln, Stauweihern, Wasser-
stuben, Anlande= und Ausladestellen (Lauer). Not-,
Winter-, Handelshäfen, zur Fischerei (Fischpässe,
Aalschluvfe) und zur Entnahme von Sand. Kies,
Kraut, Eis u. dal. Gugenhan.
Wasserbauverwaltung. — I. Die bei dem
Min F. bestehende Abt. f. Str. u. W., s. d., wurde
als Zentralbehörde für die ges. Leitung und Ver-
waltung des Staatstraßen= und Wasserbauwesens
durch KO. 30. 11. 48, Rabl. 603, errichtet.
Zu ihrem Geschäftskreis gehört u. a. die Ober-
aufsicht über die Straßenbauinspektoren, Fluß-
meister, Fluß- und Schleusenmeister., die
Verwaltung der staatlichen Mittel für den
Flußbau, Kap. 42 H#E., die dazu bestimmt
sind, nicht nur eigentlichen Flußverwilderun-
gen. deren Beseitigung zusammenbängende
große Maßregeln erfordert, unter Beteilig-
ung der betr. Güterbesitzer oder Gden abzu-
helfen, sondern auch die Ausführung anderer not-
wendiger und nünlicher Flußverbesserungen. welche
die Kräfte der Gden übersteigen, namentlich im
Interesse der Landeskultur durch Beiträge zu
unterstützen oder mit Beiträgen der Gden zu unter-
nehmen, sowie die Floßstraße im Neckar offen zu
erhalten und den geordneten Betrieb der Flößerei
auch auf den Einbinde= und Anlandestätten zu
sichern, insoweit nicht hiezu Dritte, z. B. bei der
kleinen Enz und der Enz zwischen Calmbach und
Rötenbach die Staatsforstverwaltung oder die
Floßeigentümer, MV. 20. 4. 83. Rabl. 47. berufen
sind. die Verwaltung der Mittel für die Neckar-
schiffahrt,. Kap. 41 HFFE., mit welchen die öff.
Schiffahrtsanstalten am untern Neckar von Cann-
statt bis zur Landesgrenze (Leinvfade, Schleusen,
Kanäle, Zeilen und teilweise auch Uferbauten) zu
unterhalten und die nötigen Ausräumungen der
Fahrstraße vorzunehmen sind. — II. Außerdem ist
sic auch zu unentgeltlicher Beratuna der
Körverschaften bei Feststellung von Plänen
und Kostenanschlägen über bedeutendere Wasser-