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von der Zentralst. die zuständige Kulturinspektion
mit der Ausführung beauftragt. Dieser steht zu:
die Bestellung des ausführenden Personals, die
Anordnung zur Ausführung und Verdingung der
Arbeiten im Benehmen mit dem Genossenschafts-
vorstand, die Aufstellung der Ausführungs-
bedingungen, Ueberwachung der Ausführung,
Prüf. der Rechnungen und der Kostenumlage, VV.
§ 248. Die Kosten der Ausführung und Unter-
haltung der Anlage werden, sofern nicht durch
Uebereinkunft sämtlicher Beteiligten ein anderer
Verteilungsmaßstab festgesetzt wird, nach dem
Flächengehalt der zu verbessernden Grundfläche
unter den Mitgliedern der WGensch. umgelegt. In
bes. Fällen hat die Umlage nach dem Verhältnis
des den beteil. Grundstücken erwachsenden Nutzens
zu geschehen, es sind die Grundstücke in Klassen
einzuteilen, und es ist das Verhälnis der von den
einzelnen Klassen zu leistenden Beiträge durch den
WG#orstand unter Mitwirkung eines Kulturtechn.
und nach Vernehmung der beteil. Eigentümer fest-
zusetzen. Ueber etwaige Einwendungen entscheidet
die Zentralst., Art. 97. Der Vorstand der WGensch.
hat im Benehmen mit dem zuständ. Kulturinsp. ein
Genossensch Kataster aufzustellen und im Stand zu
erhalten, in das die beteil. Grundstücke, ihre Eigen-
tümer, ihr Flächengehalt usw. sowie der Beitrags-
maßstab, s. o., aufzunehmen ist. Das Kataster ist
in einer Genossenschaftsversammlung bekannt zu
geben, VV. § 251. Die Polizeibeh. haben die ge-
ordnete Benützung und Unterhaltung neu her-
gestellter oder bereits bestehender genossenschaft-
licher oder gemeinschaftlicher Be= und Entwässe-
rungsanlagen zu beaufsichtigen, Art. 99. — S.
auch Wasserrecht VI. Canz.
Wasserläufe abzulassen muß dem Fischerei-
berechtigten angezeigt werden, s. Art. 12 FG. und
§ 7 M. 1. 6. 94; s. Fischereirecht A III.
Wassermessung s. Wasser II h.
Wasserrecht. 4 I. Die Regelung # des W. ist
Sache der Landesgesetzgebung, Art. 65 EGB#GB.
und Art. 4 RV. Durch letztere sind der Beauf-
sichtigung und Gesetzgebung des R. unterworfen
die Herstellung von Wasserstraßen für die Lan-
desverteidigung und den allg. Verkehr, der
Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehre-
ren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und
deren Zustand, die Fluß= und Wasserzölle. Die
RWGes Geb. hat über Ausbau der Wasserstraßen das
Ges. 24. 12. 11, Rl. 1137, erlassen (s. Schiff-
fahrt 3), sie hat Stauanlagen für Wassertrieb-
werke, s. d., als lästige Anlagen dem Gewerberecht
unterstellt, endlich auch mit Strafvorschriften
in das W. eingegriffen, s. u. X. — Grundlage
des w. W. ist das Wassergesetz 1. 12.
00, Rabl. 921. Soweit das Privatwasserrecht
im W6. nicht geregelt ist, ailt das bisher. w.
Privatrecht. Nicht in das WWG. einbezogen sind:
Fischerei, s. d., Schiffahrt, s. d. Flöße-
rei, s. d., Ufer= und Wasserschutz, s.
Flußpolizei IV, Hochwasser, Wasser, Wasserbau,
s. d., nicht berührt wird das Bergrecht, (. d.
Die Flußpolize i, (. d., ist nur z. T. im WG.
geregelt. — Min JV.: VV. 16. 11. 01, Rabl. 379,
Wasserschiedsgericht 7. 11. 01, Rgbl. 365, Eich= und
Sicherheitszeichen für Stauanlagen 5. 11. 01,
Wasserläufe abzulassen — Wasserrecht.
Rabl. 352, u. 6. 12. 01, Abl. 319, Wasserrechts-
bücher 4. 11. 01, Rgbl. 309, Wasserschau 6. 11. 01,
Rgbl. 361, unständige Mitgl. der Kreisreg. in
Wassers. 7. 10. 01, Rgbl. 280. Gebühren der
Grundbuchbeamten usw. bei genossenschaftl. Be-
und Entwässerungsunternehmungen 25. 11. 03,
Abl. 558, grundbuchmäßige Behandlung der äff.
Gewässer, Min Just. 18. 10. 01, Abl. 99, Min J.
4. 11. 01, Abl. 269, Min F. 14. 11. 01, Abl. 155.
Ausführung d. WG.: Erl. d. Dom Dir 23. 11. 01,
d. Forstdir. 23. 11.01, Min FAbl. 160 u. 162. Ver-
fahren: Gew O. § 16 f., Bez O. Art. 80, Min JErl.
6. 1. 07, betr. Fischereischutz und Reinhaltung der
öff. Gew., Abl. 26, Wasserbautechniker,
s. d., Min J Erl. 30. 10. 07, Rgbl. 747.— II. Alls.
Rechtsverhältnisse der Gewässer. & Die Gew. find
entweder öff. oder private. Oeff. sind die in
natürlichem oder künstlichem Bett ständig fließen-
den Gew., sowie diej. Seen, die einen in gleicher
Weise ständig fließenden Ablauf haben, private
alle andern: unterirdische, soweit nicht ein öff.
Gew. in seiner Fortsetzung streckenweise unter-
irdisch fließt, Quellen, die nicht so mächtig hervor-
brechen, daß ihr Ablauf sofort einen in einem
Bett ständig fließenden Wasserlauf bildet, das
Wasser, das in Teichen, Zisternen, Brunnen,
Röhren, Gräben eingeschlossen ist, das auf einem
Grundstück befindliche Regenwasser, s. auch Quel-
len u. Wasser. Die öff. Gew. sind dem Eigentum
entzogen und unter Aufsicht der Staatsaewalt
dem Gemeingebrauch, die privat. der Verfügung
des Grundeigentümers überlassen, Art. 1, 2, 3
Abs. 1. Letztere kann von der PolBeh. ein-
geschränkt werden, wenn durch sie ein erhebl. öff.
Interesse verletzt wird; bes. Schutz genießen öff.
benützte Heilquellen, Art. 3 Abs. 2—4, Art. 4. 5
s. Quellenschutz. Eine Aenderung des natürl. Ab-
flusses des aus geschlossenen Gew. und des sonst
in Gräben oder wild abfließenden Wassers zum
Nachteil anderer Grundstücke ist verboten. Bei
zufälligen Aenderungen kann der Eigentümer des
benachteiligten Grundstücks verlangen. daß ihm die
Wcgräumung der Hindernisse aegen Schadenersatzt
acstattet wird; erfolgt die Aenderung im öff.
Nutzen (Strasen usw.), so hat der Benachteiligte
Anspruch auf Schadenersatz, Art. 6. Abfluß künst-
lich erschlossener Ouellen hat der Unterlieger nicht
aufzunehmen. Dachwasser: 7GBGB. Art. 219,
220; BO. Art. 20, 40. Das Bett öff. Gew.
ist öff. Sache und dem Eigentum entzogen, soweit
ein solches Eigentum nicht schon vor 27. 12. 00
(Verkündung des WG.) bearündet war. Es ist
auch öff. bei künstlichen Wasserläufen, die das
natürl. Bett ersetzen. Ist letzteres nicht der
Fall, so wird das Eigentum an Grund und Boden
durch die künstliche Anlage nicht berührt (Mühl-
gräben). Die Grenze zwischen Bett und Ufer der
öff. Gew. (Uferlinie) wird durch den Wasser-
stand bestimmt, der der regelmäßig wiederkebren-
den Anschwellung der Gew. entspricht, sie kann
durch die Kreisreg. festgesetzt werden, Art. 7.
Flußbauten und andere Anlagen im Bett öff.
Gew. sind, wenn nicht ausnahmsweise Eigentum
am Bett besteht, nicht Bestandteile des Betts.
Mit dem Bett. öff. Gew. fest verbundene Anlagen,
die einem Wassernutzungsrecht dienen, sind Be-