Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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von der Zentralst. die zuständige Kulturinspektion 
mit der Ausführung beauftragt. Dieser steht zu: 
die Bestellung des ausführenden Personals, die 
Anordnung zur Ausführung und Verdingung der 
Arbeiten im Benehmen mit dem Genossenschafts- 
vorstand, die Aufstellung der Ausführungs- 
bedingungen, Ueberwachung der Ausführung, 
Prüf. der Rechnungen und der Kostenumlage, VV. 
§ 248. Die Kosten der Ausführung und Unter- 
haltung der Anlage werden, sofern nicht durch 
Uebereinkunft sämtlicher Beteiligten ein anderer 
Verteilungsmaßstab festgesetzt wird, nach dem 
Flächengehalt der zu verbessernden Grundfläche 
unter den Mitgliedern der WGensch. umgelegt. In 
bes. Fällen hat die Umlage nach dem Verhältnis 
des den beteil. Grundstücken erwachsenden Nutzens 
zu geschehen, es sind die Grundstücke in Klassen 
einzuteilen, und es ist das Verhälnis der von den 
einzelnen Klassen zu leistenden Beiträge durch den 
WG#orstand unter Mitwirkung eines Kulturtechn. 
und nach Vernehmung der beteil. Eigentümer fest- 
zusetzen. Ueber etwaige Einwendungen entscheidet 
die Zentralst., Art. 97. Der Vorstand der WGensch. 
hat im Benehmen mit dem zuständ. Kulturinsp. ein 
Genossensch Kataster aufzustellen und im Stand zu 
erhalten, in das die beteil. Grundstücke, ihre Eigen- 
tümer, ihr Flächengehalt usw. sowie der Beitrags- 
maßstab, s. o., aufzunehmen ist. Das Kataster ist 
in einer Genossenschaftsversammlung bekannt zu 
geben, VV. § 251. Die Polizeibeh. haben die ge- 
ordnete Benützung und Unterhaltung neu her- 
gestellter oder bereits bestehender genossenschaft- 
licher oder gemeinschaftlicher Be= und Entwässe- 
rungsanlagen zu beaufsichtigen, Art. 99. — S. 
auch Wasserrecht VI. Canz. 
Wasserläufe abzulassen muß dem Fischerei- 
berechtigten angezeigt werden, s. Art. 12 FG. und 
§ 7 M. 1. 6. 94; s. Fischereirecht A III. 
Wassermessung s. Wasser II h. 
Wasserrecht. 4 I. Die Regelung # des W. ist 
Sache der Landesgesetzgebung, Art. 65 EGB#GB. 
und Art. 4 RV. Durch letztere sind der Beauf- 
sichtigung und Gesetzgebung des R. unterworfen 
die Herstellung von Wasserstraßen für die Lan- 
desverteidigung und den allg. Verkehr, der 
Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehre- 
ren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und 
deren Zustand, die Fluß= und Wasserzölle. Die 
RWGes Geb. hat über Ausbau der Wasserstraßen das 
Ges. 24. 12. 11, Rl. 1137, erlassen (s. Schiff- 
fahrt 3), sie hat Stauanlagen für Wassertrieb- 
werke, s. d., als lästige Anlagen dem Gewerberecht 
unterstellt, endlich auch mit Strafvorschriften 
in das W. eingegriffen, s. u. X. — Grundlage 
des w. W. ist das Wassergesetz 1. 12. 
00, Rabl. 921. Soweit das Privatwasserrecht 
im W6. nicht geregelt ist, ailt das bisher. w. 
Privatrecht. Nicht in das WWG. einbezogen sind: 
Fischerei, s. d., Schiffahrt, s. d. Flöße- 
rei, s. d., Ufer= und Wasserschutz, s. 
Flußpolizei IV, Hochwasser, Wasser, Wasserbau, 
s. d., nicht berührt wird das Bergrecht, (. d. 
Die Flußpolize i, (. d., ist nur z. T. im WG. 
geregelt. — Min JV.: VV. 16. 11. 01, Rabl. 379, 
Wasserschiedsgericht 7. 11. 01, Rgbl. 365, Eich= und 
Sicherheitszeichen für Stauanlagen 5. 11. 01, 
Wasserläufe abzulassen — Wasserrecht. 
Rabl. 352, u. 6. 12. 01, Abl. 319, Wasserrechts- 
bücher 4. 11. 01, Rgbl. 309, Wasserschau 6. 11. 01, 
Rgbl. 361, unständige Mitgl. der Kreisreg. in 
Wassers. 7. 10. 01, Rgbl. 280. Gebühren der 
Grundbuchbeamten usw. bei genossenschaftl. Be- 
und Entwässerungsunternehmungen 25. 11. 03, 
Abl. 558, grundbuchmäßige Behandlung der äff. 
Gewässer, Min Just. 18. 10. 01, Abl. 99, Min J. 
4. 11. 01, Abl. 269, Min F. 14. 11. 01, Abl. 155. 
Ausführung d. WG.: Erl. d. Dom Dir 23. 11. 01, 
d. Forstdir. 23. 11.01, Min FAbl. 160 u. 162. Ver- 
fahren: Gew O. § 16 f., Bez O. Art. 80, Min JErl. 
6. 1. 07, betr. Fischereischutz und Reinhaltung der 
öff. Gew., Abl. 26, Wasserbautechniker, 
s. d., Min J Erl. 30. 10. 07, Rgbl. 747.— II. Alls. 
Rechtsverhältnisse der Gewässer. & Die Gew. find 
entweder öff. oder private. Oeff. sind die in 
natürlichem oder künstlichem Bett ständig fließen- 
den Gew., sowie diej. Seen, die einen in gleicher 
Weise ständig fließenden Ablauf haben, private 
alle andern: unterirdische, soweit nicht ein öff. 
Gew. in seiner Fortsetzung streckenweise unter- 
irdisch fließt, Quellen, die nicht so mächtig hervor- 
brechen, daß ihr Ablauf sofort einen in einem 
Bett ständig fließenden Wasserlauf bildet, das 
Wasser, das in Teichen, Zisternen, Brunnen, 
Röhren, Gräben eingeschlossen ist, das auf einem 
Grundstück befindliche Regenwasser, s. auch Quel- 
len u. Wasser. Die öff. Gew. sind dem Eigentum 
entzogen und unter Aufsicht der Staatsaewalt 
dem Gemeingebrauch, die privat. der Verfügung 
des Grundeigentümers überlassen, Art. 1, 2, 3 
Abs. 1. Letztere kann von der PolBeh. ein- 
geschränkt werden, wenn durch sie ein erhebl. öff. 
Interesse verletzt wird; bes. Schutz genießen öff. 
benützte Heilquellen, Art. 3 Abs. 2—4, Art. 4. 5 
s. Quellenschutz. Eine Aenderung des natürl. Ab- 
flusses des aus geschlossenen Gew. und des sonst 
in Gräben oder wild abfließenden Wassers zum 
Nachteil anderer Grundstücke ist verboten. Bei 
zufälligen Aenderungen kann der Eigentümer des 
benachteiligten Grundstücks verlangen. daß ihm die 
Wcgräumung der Hindernisse aegen Schadenersatzt 
acstattet wird; erfolgt die Aenderung im öff. 
Nutzen (Strasen usw.), so hat der Benachteiligte 
Anspruch auf Schadenersatz, Art. 6. Abfluß künst- 
lich erschlossener Ouellen hat der Unterlieger nicht 
aufzunehmen. Dachwasser: 7GBGB. Art. 219, 
220; BO. Art. 20, 40. Das Bett öff. Gew. 
ist öff. Sache und dem Eigentum entzogen, soweit 
ein solches Eigentum nicht schon vor 27. 12. 00 
(Verkündung des WG.) bearündet war. Es ist 
auch öff. bei künstlichen Wasserläufen, die das 
natürl. Bett ersetzen. Ist letzteres nicht der 
Fall, so wird das Eigentum an Grund und Boden 
durch die künstliche Anlage nicht berührt (Mühl- 
gräben). Die Grenze zwischen Bett und Ufer der 
öff. Gew. (Uferlinie) wird durch den Wasser- 
stand bestimmt, der der regelmäßig wiederkebren- 
den Anschwellung der Gew. entspricht, sie kann 
durch die Kreisreg. festgesetzt werden, Art. 7. 
Flußbauten und andere Anlagen im Bett öff. 
Gew. sind, wenn nicht ausnahmsweise Eigentum 
am Bett besteht, nicht Bestandteile des Betts. 
Mit dem Bett. öff. Gew. fest verbundene Anlagen, 
die einem Wassernutzungsrecht dienen, sind Be-
	        
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