Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wasserrecht. 
standteile des Grundstücks, an welches das Recht 
geknüpft ist, Art. 8. Uferausbreitungen 
wachsen, außer bei Seen, deren Bett im Eigentum 
steht, den Ufergrundstücken zu, Art. 9. Aus- 
breitungen, die durch Regulierung öff. Gew., Land, 
das durch Verlegung öff. Gew. gewonnen ist, fallt, 
wenn nicht Eigentum am bisher. Bett besteht, dem 
Unternehmer der Regulierung oder Verlegung zu, 
Art. 12. Die Anlieger können nach Umständen 
Verbindung mit dem neuen Wasserlauf od. Ueber- 
lassung der Verlandung verlangen, Art. 12 Abs. 3. 
Ein durch Naturgewalt abgerissenes, mit einem 
Ufergrundstück vereinigtes Stück Land wird Be- 
standteil des letzteren. Inseln fallen, wenn das 
Bett nicht ausnahmsweise im Eigentum steht, 
den gegenüberliegenden Ufergrundstücken zu, Art. 
10. Die zur Unterhaltung des Gew. Verpflichteten 
konnen innerhalb 5 J. Beseitigungen der Aus- 
breitungen, Anschwemmungen, Inseln vor dem 
Verwer. verlangen, Art. 11. Verlassene Fluß- 
betten fallen den angrenzenden Ufergrundstücken 
zu, Art. 12 Abs. 4, das neue Bett wird öff. Sache. 
Doch sind die berührten Grundstückseigentümer, 
Nutzungsberechtigten und Unterhaltungspfl. be- 
rechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten 
wiederherzustellen. Streitigkeiten hierüber ent- 
scheidet die VerwBeh., Art. 13. Schadenersatz- 
anspr. bezüglich Benützung öff. Gew., alle aus 
dem Privatwasserrecht sich ergebenden bürgerl. 
Anspr., alle Eigentumsanspr. entscheiden die 
bürgerl. Gerichte, Art. 15. Ueber das nachbar- 
rechtliche Verhältnis öff. Gew. zu anstoßenden 
Grundstücken AGBGB. Art. 247. — 4 III. Be- 
wühnng, öit- Gew. 1 Hiebei ist zu unterscheiden 
der f. d. R. jedermann freigegebene Gemein- 
gebra u ch. die darüber hinausreichende, der poli- 
zeilichen Erlaubnis bedürfende Benützung und 
das durch staatl. Verleihung bedingte Sonder- 
recht zu einzelnen Nutzungen. Ueber das Ver- 
bhältnis zur Fischerei s. d. — A. Der 1 Ge- 
meingebrauch # ist eine innerhalb poliz. Regelung 
beftehende allg. weder an Staats= noch an Gde- 
Angehörigkeit gebundene Befugnis zur Teilnahme 
an den Vorteilen der der Gesamtheit zur Be- 
nutzung freistehenden öff. Gew.; s. auch Ge- 
meingebrauch. Diese Befugnis kann nie zu einem 
Eigenrecht erwachsen, ist aber für den einzelnen 
ein innerhalb der poliz. Regelung verwaltungs- 
richterlich geschützter Anspruch. Nur der G. ist 
zulässig, der ohne Verletzung der Rechte Dritter, 
ohne rechtswidrige Benützung fremden Eigentums 
und ohne Beeinträchtigung fremder Nutzungs- 
rechte geschieht. Er darf die gleiche Benützung 
durch andere nicht unmöglich machen oder unver- 
hältnismäßig erschweren, Ufer und Bett nicht be- 
schädigen, Schiffahrt und Flößerei nicht benach- 
teiligen, das Wasser nicht verunreinigen, seinen 
Lauf nicht stören, Art. 19. Die Polizei kann 
den G. allg. oder im Einzelfall durch Vorschr. 
regeln, Art. 20 und Min JErl. 16. 1. 07. Ohne 
poliz. Erlaubnis ist in öff. Gew. jedermann 
gestattet Waschen, Baden, Tränken, Schwemmen, 
Wasserschöpfen, Einlegen von Flachs, Hanf u. a., 
Durchfahrt, Viehtrift, Nachenfahrt, Eisbahn, so- 
weit dies ohne bleibende Vorrichtung geschieht. 
Grund-, Quell- oder Tagwasser, häusliches und 
857 
gewerbliches Abwasser dürfen eingeleitet werden, 
soweit nicht Sammelkanäle, größere Entwässe- 
rungen od. übelriechende (usw. s. Einleitung) 
Flüssigkeiten in Betracht kommen, Art. 16. Wer 
mittels bleibender Vorrichtungen Gerberhäute, 
Fischbehälter einlegen, einfache Bad= oder Wasch- 
vorrichtungen oder ähnl. anbringen will, bedarf 
poliz. Erlaubnis, Art. 17, ebenso wer Sand, 
Kies, Schlamm, Eis, Schilf, andere Stoffe od. 
Pflanzen dem öff. Gew. entnehmen will, Art. 18, 
und es kann hiefür eine Gebühr für die Gde Kasse 
angesetzt werden, Art. 21 Abs. 1. Die Gde kann 
letzteren Gemeingebrauch aber auch ganz aus- 
schließen und die Gewinnung der Stoffe für ihre 
Rechnung verpachten, Art. 21 Abs. 2; hiegegen 
hat der Fischereiberechtigte kein Einsprurhrecht, 
er hat seinen Schutz bei der PolBeh. zu suchen, 
Württ Z. 52 252. S. auch Baggern. Nicht zum 
Gemeingebrauch gehört das Einwerfen fester 
Gegenstände in öff. G., s. Flußpolizei II. — B. 
Ueber den # Gemeingebrauch hinausgehende Be- 
nützungen öff. Gew. sind: Einleitung 
übelriechender, ekelhafter und schäd- 
licher Flüssigkeiten, (. d., Schiffahrt 
und Flößerei, (. d., Herstellung von 
Fähren, Brücken, Bauten in öff. 
Gew. Zur Errichtung und Betreibung und 
Aenderung von Fähren ist Erlaubnis des Min . 
nötig, das auch die Fährgebühren festsetzt, Art. 28. 
Die Erl. ist stets widerruflich. Die Herstellung 
und Aenderung von Brücken und festen Stegen 
bedarf der Erlaubnis des OA. oder der Kreisreg., 
außer wenn der Staat baut oder wenn es sich um 
londw. Meliorationsunternehmungen, s. d., an un- 
bedeutenden Gew. handelt; dass. gilt für Bauten 
im Bett öff. Gew. oder im Luftraum über dem 
Bett. Bei unbedeutenden Gew. kann die Kreisreg. 
allg. Best. über Herstellung fester Stege feststellen, 
bei deren Einhaltung der Ortsvorst. die Erlaubnis 
erteilt, Art. 29. — C. 1. Die #x besonderen 
Nutzungsrechte 1 an öff. Gew. sind öff. Rechte 
lauch die schon vor dem WG. bestandenen, Art. 1 
Abs. 3), sie werden nur durch Verleihung be- 
gründet, Art. 31 Abs. 1. Früher war auch an öff. 
Gew. Entstehung von Sonderrechten auf anderem 
Weg möglich (Kauf, Erbpacht, Lehensvertrag), es 
ist aber auch, wenn solche Entstehungsart nachge- 
wies., damit über die Natur des Rechts, ob es öff. 
oder bürgerlich ist, noch nichts ausgesagt. Mangels 
sonstiger Beweise kann ordnungsmäßige Ent- 
stehung der Nutzung durch unvordenkliche Ver- 
jährung erwiesen werden, die die Entstehung des 
Rechts durch Verleihung und bei einem Sonder- 
recht an öff. Gew. stets seine Oeffentlichkeit dar- 
tut. Nach dem WG. bedarf der Verleihung die 
mit oder ohne Stauanlage erfolgende Benützung 
öff. Gew. zu Triebwerken, zur Bewässerung oder 
zu anderen Zwecken, für die eine Wasserentnahme 
mit bleibender Vorrichtung stattfindet, zu Bade- 
anstalten, Waschanstalten und ähnl., falls nicht für 
solche Einrichtungen ohne Stauanlage nur poliz. 
Erlaubnis nachgesucht oder von der Beh. für an- 
gezeigt erachtet wird, ebenso jede sonstige Nutzung, 
die durch eine Stauanlage vermittelt wird; hier- 
unter können auch Teiche für Fischzuchtanstalten 
fallen, Min JErl. 10. 11. 14, Abl. 505. Jede 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.