Wasserrecht.
standteile des Grundstücks, an welches das Recht
geknüpft ist, Art. 8. Uferausbreitungen
wachsen, außer bei Seen, deren Bett im Eigentum
steht, den Ufergrundstücken zu, Art. 9. Aus-
breitungen, die durch Regulierung öff. Gew., Land,
das durch Verlegung öff. Gew. gewonnen ist, fallt,
wenn nicht Eigentum am bisher. Bett besteht, dem
Unternehmer der Regulierung oder Verlegung zu,
Art. 12. Die Anlieger können nach Umständen
Verbindung mit dem neuen Wasserlauf od. Ueber-
lassung der Verlandung verlangen, Art. 12 Abs. 3.
Ein durch Naturgewalt abgerissenes, mit einem
Ufergrundstück vereinigtes Stück Land wird Be-
standteil des letzteren. Inseln fallen, wenn das
Bett nicht ausnahmsweise im Eigentum steht,
den gegenüberliegenden Ufergrundstücken zu, Art.
10. Die zur Unterhaltung des Gew. Verpflichteten
konnen innerhalb 5 J. Beseitigungen der Aus-
breitungen, Anschwemmungen, Inseln vor dem
Verwer. verlangen, Art. 11. Verlassene Fluß-
betten fallen den angrenzenden Ufergrundstücken
zu, Art. 12 Abs. 4, das neue Bett wird öff. Sache.
Doch sind die berührten Grundstückseigentümer,
Nutzungsberechtigten und Unterhaltungspfl. be-
rechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten
wiederherzustellen. Streitigkeiten hierüber ent-
scheidet die VerwBeh., Art. 13. Schadenersatz-
anspr. bezüglich Benützung öff. Gew., alle aus
dem Privatwasserrecht sich ergebenden bürgerl.
Anspr., alle Eigentumsanspr. entscheiden die
bürgerl. Gerichte, Art. 15. Ueber das nachbar-
rechtliche Verhältnis öff. Gew. zu anstoßenden
Grundstücken AGBGB. Art. 247. — 4 III. Be-
wühnng, öit- Gew. 1 Hiebei ist zu unterscheiden
der f. d. R. jedermann freigegebene Gemein-
gebra u ch. die darüber hinausreichende, der poli-
zeilichen Erlaubnis bedürfende Benützung und
das durch staatl. Verleihung bedingte Sonder-
recht zu einzelnen Nutzungen. Ueber das Ver-
bhältnis zur Fischerei s. d. — A. Der 1 Ge-
meingebrauch # ist eine innerhalb poliz. Regelung
beftehende allg. weder an Staats= noch an Gde-
Angehörigkeit gebundene Befugnis zur Teilnahme
an den Vorteilen der der Gesamtheit zur Be-
nutzung freistehenden öff. Gew.; s. auch Ge-
meingebrauch. Diese Befugnis kann nie zu einem
Eigenrecht erwachsen, ist aber für den einzelnen
ein innerhalb der poliz. Regelung verwaltungs-
richterlich geschützter Anspruch. Nur der G. ist
zulässig, der ohne Verletzung der Rechte Dritter,
ohne rechtswidrige Benützung fremden Eigentums
und ohne Beeinträchtigung fremder Nutzungs-
rechte geschieht. Er darf die gleiche Benützung
durch andere nicht unmöglich machen oder unver-
hältnismäßig erschweren, Ufer und Bett nicht be-
schädigen, Schiffahrt und Flößerei nicht benach-
teiligen, das Wasser nicht verunreinigen, seinen
Lauf nicht stören, Art. 19. Die Polizei kann
den G. allg. oder im Einzelfall durch Vorschr.
regeln, Art. 20 und Min JErl. 16. 1. 07. Ohne
poliz. Erlaubnis ist in öff. Gew. jedermann
gestattet Waschen, Baden, Tränken, Schwemmen,
Wasserschöpfen, Einlegen von Flachs, Hanf u. a.,
Durchfahrt, Viehtrift, Nachenfahrt, Eisbahn, so-
weit dies ohne bleibende Vorrichtung geschieht.
Grund-, Quell- oder Tagwasser, häusliches und
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gewerbliches Abwasser dürfen eingeleitet werden,
soweit nicht Sammelkanäle, größere Entwässe-
rungen od. übelriechende (usw. s. Einleitung)
Flüssigkeiten in Betracht kommen, Art. 16. Wer
mittels bleibender Vorrichtungen Gerberhäute,
Fischbehälter einlegen, einfache Bad= oder Wasch-
vorrichtungen oder ähnl. anbringen will, bedarf
poliz. Erlaubnis, Art. 17, ebenso wer Sand,
Kies, Schlamm, Eis, Schilf, andere Stoffe od.
Pflanzen dem öff. Gew. entnehmen will, Art. 18,
und es kann hiefür eine Gebühr für die Gde Kasse
angesetzt werden, Art. 21 Abs. 1. Die Gde kann
letzteren Gemeingebrauch aber auch ganz aus-
schließen und die Gewinnung der Stoffe für ihre
Rechnung verpachten, Art. 21 Abs. 2; hiegegen
hat der Fischereiberechtigte kein Einsprurhrecht,
er hat seinen Schutz bei der PolBeh. zu suchen,
Württ Z. 52 252. S. auch Baggern. Nicht zum
Gemeingebrauch gehört das Einwerfen fester
Gegenstände in öff. G., s. Flußpolizei II. — B.
Ueber den # Gemeingebrauch hinausgehende Be-
nützungen öff. Gew. sind: Einleitung
übelriechender, ekelhafter und schäd-
licher Flüssigkeiten, (. d., Schiffahrt
und Flößerei, (. d., Herstellung von
Fähren, Brücken, Bauten in öff.
Gew. Zur Errichtung und Betreibung und
Aenderung von Fähren ist Erlaubnis des Min .
nötig, das auch die Fährgebühren festsetzt, Art. 28.
Die Erl. ist stets widerruflich. Die Herstellung
und Aenderung von Brücken und festen Stegen
bedarf der Erlaubnis des OA. oder der Kreisreg.,
außer wenn der Staat baut oder wenn es sich um
londw. Meliorationsunternehmungen, s. d., an un-
bedeutenden Gew. handelt; dass. gilt für Bauten
im Bett öff. Gew. oder im Luftraum über dem
Bett. Bei unbedeutenden Gew. kann die Kreisreg.
allg. Best. über Herstellung fester Stege feststellen,
bei deren Einhaltung der Ortsvorst. die Erlaubnis
erteilt, Art. 29. — C. 1. Die #x besonderen
Nutzungsrechte 1 an öff. Gew. sind öff. Rechte
lauch die schon vor dem WG. bestandenen, Art. 1
Abs. 3), sie werden nur durch Verleihung be-
gründet, Art. 31 Abs. 1. Früher war auch an öff.
Gew. Entstehung von Sonderrechten auf anderem
Weg möglich (Kauf, Erbpacht, Lehensvertrag), es
ist aber auch, wenn solche Entstehungsart nachge-
wies., damit über die Natur des Rechts, ob es öff.
oder bürgerlich ist, noch nichts ausgesagt. Mangels
sonstiger Beweise kann ordnungsmäßige Ent-
stehung der Nutzung durch unvordenkliche Ver-
jährung erwiesen werden, die die Entstehung des
Rechts durch Verleihung und bei einem Sonder-
recht an öff. Gew. stets seine Oeffentlichkeit dar-
tut. Nach dem WG. bedarf der Verleihung die
mit oder ohne Stauanlage erfolgende Benützung
öff. Gew. zu Triebwerken, zur Bewässerung oder
zu anderen Zwecken, für die eine Wasserentnahme
mit bleibender Vorrichtung stattfindet, zu Bade-
anstalten, Waschanstalten und ähnl., falls nicht für
solche Einrichtungen ohne Stauanlage nur poliz.
Erlaubnis nachgesucht oder von der Beh. für an-
gezeigt erachtet wird, ebenso jede sonstige Nutzung,
die durch eine Stauanlage vermittelt wird; hier-
unter können auch Teiche für Fischzuchtanstalten
fallen, Min JErl. 10. 11. 14, Abl. 505. Jede