858 Wasserrecht.
Aenderung der Nutzung, außer der bloßen
Einschränkung erfordert neue Verleihung, Art.
31. Nicht verliehen werden kann das Recht
zur Einleitung übelriechender usw. Flüssigkeiten,
s. d. Die nachgesuchte Verleihung ist zu versagen,
wenn durch das Unternehmen das gemeine Wohl
erheblich geschädigt würde, Art. 32 Abs. 8. Es kann
aber auch der Schutz privater Interessen Ver-
sagung der Verleihung begründen, Art. 32 Abf. 4.
Bei der Verleihung werden Grundstück oder
Wassernutzungsanlage, für die sie, und der Zweck,
für den sie erfolgt, sowie ihr Umfang genau be-
stimmt, zur Wahrung des öff. Nutzens und der
Rechte oder des Nutzens Dritter werden Vorschr.
und Bedingungen erteilt., Art. 35 Abs. 1 u. 2.
Die Verl. darf nicht widerrufl. er-
teilt werden, der Beliehene erwirbt durch sie
ein festes Recht, auch gegenüber der Staats-
gewalt. Unter bes. Verhältnissen kann sie auf
best. Zeit beschränkt oder es kann nachträgl. Er-
aänzung oder Abänderung der Vorschr. vor-
behalten werden, Art. 35 Abs. 3. Wie bei ge-
werbl. Anlagen (GewO. § 49) kann eine Frist
aesctzt werden, binnen deren die Anlage bei Ver-
meidung des Erlöschens des verliehenen Rechts
begonnen und ausgeführt und der Betrieb an-
gefangen sein muß. Mangels solcher Frist er-
lischt die Verl., wenn kein Gebrauch von ihr ge-
macht wird. nach 1 J., Art. 36. Liegen mehrere
Anträge auf Verl. vor. die nebeneinander nicht be-
stehen können, Art. 34, so ist zu untersuchen, ob
eine Verteilung der Wassermenge, des Gefälls od.
der Gebrauchszeit wirtschaftlich wäre. Verneinen-
denfalls ist dasf. Unternehmen zu bevorzugen, das
überwiegenden gemeinwirtschaftl. Nutzen verspricht.
Im Zweifel entscheidet das Ermessen unter Be-
achtung längeren Bestands einer Anlage, größerer
örtlicher Gebundenheit eines Unternehmens. ge-
ringerer Belästigung Dritter. — Das verl. Recht
aeht mit dem Grundstück oder der An-
lage, für die es verliehen ist, auf den Rechts-
nachfolger über. Seine Uebertragung auf
ein anderes Grundstück oder eine andere An-
lage setzt neue Verleihung voraus, Art. 39.
Dies gilt auch für die vor 1. 1. 02 bestandenen
Rechte, ebenso für die nach Art. 1 Abs. Z in öff.
umgewandelten früheren Privatrechte. soweit
deren Inhalt nicht entaegensteht. — Ueber die
Verl. entscheidet die Kreisreg., auf Beschwerde das
Min J., Art. 32 Abs. 1. Diese Beh. erteilen auch
die poliz. Genehm., deren es neben der Verl.
(Art. 31 Abs. 6) zur Herstellung und Aenderung
der Anlagen und zur wesentlichen Aenderung des
Betriebs bedarf, GewO. & 16, 25, s. Anlagen,
gew. II 3 und Verfahren in Gewerbesachen; sie
erteilen die nötigen fluß-, gesundheits= und ge-
werbevoliz. Vorschr., Art. 32 Abs. 2. Ueber Verl.
und Genehm. ist gleichzeitig zu erkennen. Art.
33 Abs. 3. Für das Verf. gilt § 17—22 und
26 Gew O., doch kann von Vorlage von Zeichnungen
und von öff. Bekanntmachung des Antrags leichter
abgestanden werden, Art. 33 Abs. 1 u. 2. Die
Kreisreg. erkennen in Wassersachen in der Be-
setzung von 5 Mitgl.: Vors., verwaltungs= und
baukundiges Mital., je ein Beisitzer aus Landwirtk-
schaft und Industrie, bei Zwangsverpflichtungen
als 6. Mitgl. ein Richter. Es wird auf Grund
öff. mündl. Verhandl. entschieden, einfache Fälle
können auch in der Besetzung von 8 Mitgl. ohne
mündl. Verh. erledigt werden, Art. 118—115. —
Hat zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen,
die von einem Grundstück aus auf ein benachbar-
tes Gr. geübt werden, der Eigentümer oder Be-
sitzer des letzteren ein Klagrecht kraft Ges., oder
steht einem Nutzungsberechtigten auf Grund seines
Rechts ein Verbietungsrecht zu, so kann einer auf
Grund Verl. oder Genehm. errichteten Wasser-
benützungsanl. gegenüber nie auf Einstellung der
Nutzung, sondern nur auf Herstellung von Ein-
richtungen, die die benachteiligende Wirkung aus-
schließen, od. auf Schadloshaltung geklagt werden,
Art. 38; zur Entscheidung der Schadenersatzklage
ist der bürgerl. Richter zuständig. — Das Recht
aus der Verl. erlischt, Art. 44: durch be-
hördl. Verzicht des Berechtigten, durch die mit
Wegnahme oder Eingehenlassen der zur Aus-
übung des Rechts erforderl. Vorrichtungen ver-
bundene Einstellung der Nutzung während 4 J.,
durch Umwandlung des berechtiaten Grundstücks
in einen den Gebrauch des Wassers für die
verl. Nutzung dauernd ausschließenden Zustand,
durch Zeitablauf bei auf Zeit verl. Rechten, durch
Umwandlung der Anlage in eine solche mit ande-
rem Zweck als dem, für den sie verliehen, durch
Entziehung seitens der Regierung, gänzliche
oder teilweise, bei vollem Schadenersatz, wenn die
Nutzung für das Gemeinwohl überwiegende Nach-
teile oder Gefahren mit sich bringt. Kann diesen
durch eine Verbesserung der Anlage vorgebeugt
werden, so ist nur letztere anzuordnen, Art. 45.—
Bei gemeiner Gefahr ist die Polizei befugt.
über öff. Gew. ohne Rücksicht auf Nutzungsrechte
vorüberaehend zu verfügen, auch, soweit er-
forderlich, Aufziehen und Schließen von Wehr-
tafeln usw. vom Nutzungsberechtiaten zu ver-
langen, wobei nur der an Grundstücken und An-
lagen verursachte Schaden ersetzt wird, Art. 46.
Weitere Erlöschungsgründe s. Zwangsvervflich-
tungen u. V. — Dem durch Verl. erworbenen
Recht stehen bei Ausübung der Nutzung Ver-
pflichtungen des Berechtiaten gegenüber. Er
darf den Ortschaften das für häusl. und wirtschaftl.
Bedürfnisse oder die Feuersicherheit unentbehrliche
Wasser nicht entziehen, Art. 40 Abs. 1, und hat
sein Recht so zu gebrauchen und seine Einrich-
tungen (Stauanlagen. Zu= und Ableitunoden) so
zu erhalten, daß Wasser, Geschiebe und Eis un-
aehindert abziehen können, Fischerei und andere
Nutzungen nicht unnötig erschwert oder beeinträch-
tigt werden und daß jede Dritten nachteilige Ver-
geudung oder Aufstauung des Wassers und jede
unnötige Störung der Gleichmäßigkeit des Wasser-
ablaufs vermieden wird. Das einem G. entzoaene
Wasser ist nach der Nutzung, soweit es durch sie
nicht verbraucht wird, dem G. wieder zuzuführen,
Art. 40 Abs. 2, 3S. Die Wasserbenützungsanl.
müssen stets in vorgeschr. Zustand sein, vor ihrer
Erneuerung oder Wiederherstellung (ohne Aende-
rung des bish. Zustands) ist der Ortspol. Anzeige
zu machen, Art. 41. Können bei Wasser-
klemme oder niederem Wasserstand
nicht mehr alle Nutzungsrechte an einem öff. Gew.