Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

858 Wasserrecht. 
Aenderung der Nutzung, außer der bloßen 
Einschränkung erfordert neue Verleihung, Art. 
31. Nicht verliehen werden kann das Recht 
zur Einleitung übelriechender usw. Flüssigkeiten, 
s. d. Die nachgesuchte Verleihung ist zu versagen, 
wenn durch das Unternehmen das gemeine Wohl 
erheblich geschädigt würde, Art. 32 Abs. 8. Es kann 
aber auch der Schutz privater Interessen Ver- 
sagung der Verleihung begründen, Art. 32 Abf. 4. 
Bei der Verleihung werden Grundstück oder 
Wassernutzungsanlage, für die sie, und der Zweck, 
für den sie erfolgt, sowie ihr Umfang genau be- 
stimmt, zur Wahrung des öff. Nutzens und der 
Rechte oder des Nutzens Dritter werden Vorschr. 
und Bedingungen erteilt., Art. 35 Abs. 1 u. 2. 
Die Verl. darf nicht widerrufl. er- 
teilt werden, der Beliehene erwirbt durch sie 
ein festes Recht, auch gegenüber der Staats- 
gewalt. Unter bes. Verhältnissen kann sie auf 
best. Zeit beschränkt oder es kann nachträgl. Er- 
aänzung oder Abänderung der Vorschr. vor- 
behalten werden, Art. 35 Abs. 3. Wie bei ge- 
werbl. Anlagen (GewO. § 49) kann eine Frist 
aesctzt werden, binnen deren die Anlage bei Ver- 
meidung des Erlöschens des verliehenen Rechts 
begonnen und ausgeführt und der Betrieb an- 
gefangen sein muß. Mangels solcher Frist er- 
lischt die Verl., wenn kein Gebrauch von ihr ge- 
macht wird. nach 1 J., Art. 36. Liegen mehrere 
Anträge auf Verl. vor. die nebeneinander nicht be- 
stehen können, Art. 34, so ist zu untersuchen, ob 
eine Verteilung der Wassermenge, des Gefälls od. 
der Gebrauchszeit wirtschaftlich wäre. Verneinen- 
denfalls ist dasf. Unternehmen zu bevorzugen, das 
überwiegenden gemeinwirtschaftl. Nutzen verspricht. 
Im Zweifel entscheidet das Ermessen unter Be- 
achtung längeren Bestands einer Anlage, größerer 
örtlicher Gebundenheit eines Unternehmens. ge- 
ringerer Belästigung Dritter. — Das verl. Recht 
aeht mit dem Grundstück oder der An- 
lage, für die es verliehen ist, auf den Rechts- 
nachfolger über. Seine Uebertragung auf 
ein anderes Grundstück oder eine andere An- 
lage setzt neue Verleihung voraus, Art. 39. 
Dies gilt auch für die vor 1. 1. 02 bestandenen 
Rechte, ebenso für die nach Art. 1 Abs. Z in öff. 
umgewandelten früheren Privatrechte. soweit 
deren Inhalt nicht entaegensteht. — Ueber die 
Verl. entscheidet die Kreisreg., auf Beschwerde das 
Min J., Art. 32 Abs. 1. Diese Beh. erteilen auch 
die poliz. Genehm., deren es neben der Verl. 
(Art. 31 Abs. 6) zur Herstellung und Aenderung 
der Anlagen und zur wesentlichen Aenderung des 
Betriebs bedarf, GewO. & 16, 25, s. Anlagen, 
gew. II 3 und Verfahren in Gewerbesachen; sie 
erteilen die nötigen fluß-, gesundheits= und ge- 
werbevoliz. Vorschr., Art. 32 Abs. 2. Ueber Verl. 
und Genehm. ist gleichzeitig zu erkennen. Art. 
33 Abs. 3. Für das Verf. gilt § 17—22 und 
26 Gew O., doch kann von Vorlage von Zeichnungen 
und von öff. Bekanntmachung des Antrags leichter 
abgestanden werden, Art. 33 Abs. 1 u. 2. Die 
Kreisreg. erkennen in Wassersachen in der Be- 
setzung von 5 Mitgl.: Vors., verwaltungs= und 
baukundiges Mital., je ein Beisitzer aus Landwirtk- 
schaft und Industrie, bei Zwangsverpflichtungen 
als 6. Mitgl. ein Richter. Es wird auf Grund 
öff. mündl. Verhandl. entschieden, einfache Fälle 
können auch in der Besetzung von 8 Mitgl. ohne 
mündl. Verh. erledigt werden, Art. 118—115. — 
Hat zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen, 
die von einem Grundstück aus auf ein benachbar- 
tes Gr. geübt werden, der Eigentümer oder Be- 
sitzer des letzteren ein Klagrecht kraft Ges., oder 
steht einem Nutzungsberechtigten auf Grund seines 
Rechts ein Verbietungsrecht zu, so kann einer auf 
Grund Verl. oder Genehm. errichteten Wasser- 
benützungsanl. gegenüber nie auf Einstellung der 
Nutzung, sondern nur auf Herstellung von Ein- 
richtungen, die die benachteiligende Wirkung aus- 
schließen, od. auf Schadloshaltung geklagt werden, 
Art. 38; zur Entscheidung der Schadenersatzklage 
ist der bürgerl. Richter zuständig. — Das Recht 
aus der Verl. erlischt, Art. 44: durch be- 
hördl. Verzicht des Berechtigten, durch die mit 
Wegnahme oder Eingehenlassen der zur Aus- 
übung des Rechts erforderl. Vorrichtungen ver- 
bundene Einstellung der Nutzung während 4 J., 
durch Umwandlung des berechtiaten Grundstücks 
in einen den Gebrauch des Wassers für die 
verl. Nutzung dauernd ausschließenden Zustand, 
durch Zeitablauf bei auf Zeit verl. Rechten, durch 
Umwandlung der Anlage in eine solche mit ande- 
rem Zweck als dem, für den sie verliehen, durch 
Entziehung seitens der Regierung, gänzliche 
oder teilweise, bei vollem Schadenersatz, wenn die 
Nutzung für das Gemeinwohl überwiegende Nach- 
teile oder Gefahren mit sich bringt. Kann diesen 
durch eine Verbesserung der Anlage vorgebeugt 
werden, so ist nur letztere anzuordnen, Art. 45.— 
Bei gemeiner Gefahr ist die Polizei befugt. 
über öff. Gew. ohne Rücksicht auf Nutzungsrechte 
vorüberaehend zu verfügen, auch, soweit er- 
forderlich, Aufziehen und Schließen von Wehr- 
tafeln usw. vom Nutzungsberechtiaten zu ver- 
langen, wobei nur der an Grundstücken und An- 
lagen verursachte Schaden ersetzt wird, Art. 46. 
Weitere Erlöschungsgründe s. Zwangsvervflich- 
tungen u. V. — Dem durch Verl. erworbenen 
Recht stehen bei Ausübung der Nutzung Ver- 
pflichtungen des Berechtiaten gegenüber. Er 
darf den Ortschaften das für häusl. und wirtschaftl. 
Bedürfnisse oder die Feuersicherheit unentbehrliche 
Wasser nicht entziehen, Art. 40 Abs. 1, und hat 
sein Recht so zu gebrauchen und seine Einrich- 
tungen (Stauanlagen. Zu= und Ableitunoden) so 
zu erhalten, daß Wasser, Geschiebe und Eis un- 
aehindert abziehen können, Fischerei und andere 
Nutzungen nicht unnötig erschwert oder beeinträch- 
tigt werden und daß jede Dritten nachteilige Ver- 
geudung oder Aufstauung des Wassers und jede 
unnötige Störung der Gleichmäßigkeit des Wasser- 
ablaufs vermieden wird. Das einem G. entzoaene 
Wasser ist nach der Nutzung, soweit es durch sie 
nicht verbraucht wird, dem G. wieder zuzuführen, 
Art. 40 Abs. 2, 3S. Die Wasserbenützungsanl. 
müssen stets in vorgeschr. Zustand sein, vor ihrer 
Erneuerung oder Wiederherstellung (ohne Aende- 
rung des bish. Zustands) ist der Ortspol. Anzeige 
zu machen, Art. 41. Können bei Wasser- 
klemme oder niederem Wasserstand 
nicht mehr alle Nutzungsrechte an einem öff. Gew.
	        
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