Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wasserrecht. 
im berechtigten Umfang gleichzeitig ausgeübt wer- 
den (Wässerungsrechte und Wasserwerke), dann ver- 
teilt die Kreisreg. das Wasser, Art. 42. — 2. Be- 
sondere Bestimmungen für #K# Stau- 
anlagen. 1 Für jede nach Inkrafttreten des WG. 
bergestellte, veränderte, erneuerte St. ist das 
höchste Maß der Wasserspannung, unter Um- 
ständen auch das niedrigste Staumaß durch ein 
mit einem best. Festounkt, dem Sicherheitszeichen, 
verglichenes Eichzeichen urkundlich zu bezeichnen, 
Art. 47. Fehlt älteren St. ein entsprechendes E., 
so ist ein solches anzubringen, Art. 48. Abs. 2, 
Art. 49. Für Erhaltung der Eichz. und Sicher- 
beitsz. haben die Besitzer der Stauanl. zu sorgen. 
Beschädigungen und Aenderungen sind dem Ol- 
anzuzeigen, Befestigungen, Ausbesserungen,. Ver- 
setzungen, Erneuerungen der Eichz. und Sicher- 
heitsz. unter amtlicher Leitung und Aufsicht vor- 
zunehmen, Art. 50. Die verl. Stauhöhe darf nicht 
willkürlich überstaut werden, der Wasserstand nicht 
willkürlich unter das niedrigste Staumaß gesenkt 
werden. Zuwiderhandlung macht strafbar und 
schadenersatzpflichtig, auch hat die Ortspol Beh. auf 
Kosten des Säumigen das Erforderliche zu ver- 
fügen, Art. 51, 112 u. 107 Z. 3. Bei Neuher- 
stellung. Wiederherstellung, wesentlicher Verände- 
rung einer St. kann die Kreisreg. einen Grund- 
ablaß oder ein bewegl. Wehr vorschreiben. Art. 52. 
Auch die Beseitigung einer St. bedarf pol. Er- 
laubnis, die aber nur bei Gefährdung des öff. 
Nutzens zu versagen ist, Art. 53. — IV. Das 
Wasserschiedsgericht, Art. 43, hat in Streitig- 
keiten über Benützung öff. Gew. auf Anrufen Be- 
teiligter, solang gerichtliche Klage nicht erhoben ist, 
einen Vergleich zu versuchen. Läßt sich der Gegner 
auf das Sch G. ein, so hat dies, wenn ein Vergleich 
nicht zustand kommt, einen Soruch über Umfang, 
Zeit und Art der Ausübung der streitigen Rechte 
und Kosten des Verfahrens zu fällen. Hiegegen 
steht der Rechtsweg offen. Auch zu gutächtlichen 
Aeußerungen kann das Sch. bei einem Rechtstreit, 
Verleihungsverfahren, Feststellung der Stauhöhe 
vom Verw#er. oder der VerwBeh. herangezogen 
werden. Das Sch. besteht in jedem ONA. aus OA.- 
Vorstand, Straßenbauinsp. und 3 von der Amts- 
versamml. gew. Mitgl., MV. 7. 9. 01, Rabl. 365. 
— V. 1 Zwangsverpflichtungen. 1 Zur Wasser- 
benützung ist je nachdem Ufergrund, Benützung 
einer Anzahl von Grundstücken, eine erhebliche 
Menge freien Wassers und die Verfügung hier- 
über für eine längere Strecke des Wasserlaufs, 
die Möglichkeit der Vereinigung des auf einer 
längeren Strecke vorhandenen Gefälls nötig. Das 
Eigentum an Grundstücken und Wasserbenützungs- 
anlagen kann demnach der zweckmäßigen Aus- 
nützung der öff. Gew. entgegenstehen. Die 
Zwangsverpflichtungen (Art. 54—60) 
ermöalichen die Beseitigung solcher Hindernisse. 
Die Ortspolizei kann dem Unternehmer zur Vor- 
bereitung von Verleihungs= usw. -Gesuchen, gegen 
Entschädigung, die Vornahme von Vermessungen, 
Nivellierungen und Grunduntersuchungen auf 
fremden Grundstücken, gestatten. Die Kreisreg 
kann, wenn für eine Stauanlage, die der Ufer- 
eigentümer herstellen will, die Benützung des 
gegenüberliegenden Ufers notwendig wird, Art. 56, 
859 
dem Eigentümer des letzteren aufgeben, die Be- 
nützung seines Grundstücks gegen Entsch. zu ge- 
statten. Weiter kann sie einem Unternehmer die 
Mitbenützung einer fremden St. gegen Entsch. und 
Kostenbeteiligung (Art. 57) und die Einschränkung 
einer anderen Wassernutzung zugunsten seiner 
eigenen auf best. Zeit und gegen Entsch. (Art. 58) 
zugestehen. Reicht die Wassermenge eines öff. 
Gew. für den Bedarf einer Mehrzahl an ihm 
Berechtigter nicht aus, kann die Kreisreg. zu- 
gunsten der dauernden Verbesserung und Wert- 
erhöhung landw. benützbarer Grundflächen einem 
Berechtigten die Aenderung seiner Anlage auf 
Kosten der Beteiliaten gegen Entsch. aufgeben, 
sobald dies ohne Beeinträchtigung des Betriebs 
möglich ist, Art. 59. Will eine bes. Nutzung für 
ein Grundstück ausgeübt werden, das nicht am 
Ufer liegt oder wollen aus einem solchen Grund- 
stück Flüssigkeiten in ein öff. Gew. abgeführt wer- 
den, so kann die Kreisreg. den Eigentümern der 
zwischenliegenden Grundstücke auferlegen, die ober- 
oder unterirdische Zu- oder Ableitung über ihre 
Grundstücke gegen Entsch. zu dulden, Art. 60. Es 
kann in diesem Fall dem Eigentümer des Grund- 
stücks, über das die fremde Leitung führt, ge- 
stattet werden, die Leitung für sich mitzubenützen, 
soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Zwecks 
möglich ist, Art. 61. Der Grundsatz der freien 
Wasserleitung durch fremde Grundstücke (Art. 60) 
bezieht sich auf alle Zuleitungen aus öff. Gew., 
auch Trink= und Nutzwasserleitungen. Kann durch 
Umbau oder Verlegung einer St. Wasser oder Ge- 
fäll für eine neue oder für Ausdehnung einer 
bestehenden Nutzung gewonnen werden, ohne daß 
die Nutzung, der die St. dient, im bisherigen Um- 
fang beeinträchtigt wird, so kann die Kreisreg. 
ihrem Besitzer aufgeben, Umbau oder Verlequng 
auf Kosten der Beteiligten und gegen Entsch. zu 
gestatten, Art. 62. Endlich kann die Kreisreg. 
zugunsten der Ausführung einer neuen oder der 
Erweiterung einer bestehenden Anlage für Be- 
nützung eines öff. Gew. oder für Einleitung von 
Flüssigkeiten die Entziehung eines einem Dritten 
zustehenden Nutzungsrechts gegen Entschädigung 
verfügen, Art. 63. Der die Zwanasverpflichtung 
Beantragende hat Sicherheit zu leisten, die Ent- 
schädiaung wird in genau geregeltem Verf. fest- 
gestellt, Art. 64—66. Die Einführung eines Ab- 
laufkanals in ein öff. Gew. kann von dem Eigen- 
tümer der Grundstücke. auf die durch die Ein- 
leitung eine schädliche Einwirkung ausgeübt wird, 
wegen dieser Einwirkung nicht gehindert werden. 
und es kann von dem Eigentümer dann, wenn es 
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möghlich ist, 
die schädliche Einwirkung durch Schutzmaßregeln 
zu beseitigen, auch ein Anspruch auf Beseitigung 
der Eigentumsstörung mittels Anbringung solcher 
Schutzmaßregeln nicht erhoben werden. Es steht 
ihm aber ein Schadenersatzanspruch zu; über 
Streitigkeiten erkennen die bürg. Ger., Art. 55.— 
VII. Die ##Nü# genossenschaftlichen Unternehmungen 
für die Benützung der öff. Gew. 1 Möthglich ist die 
Bildung von Wassergenossenschaften 
zur gemeinschaftlichen Herstellung und Benützung 
von Bewässerungs= oder Entwässerungsanlagen 
für Bodenkultur oder Torfgewinnung, von Wasser-
	        
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