860
leitungen für Nutz= oder Trinkwasser, von Stau-
anlagen und Zu= und Ableitungskanälen für Ge-
werbebetrieb oder Landwirtschaft, von Wasser-
sammelanlagen. Die Zahl der beteil. Grundeigen-
tümer muß mind. 3 betragen, die Wsch. sind bür-
gerliche Real Gsch., die jeweiligen Eigentümer der
Grundstücke, denen das gemeinsch. Unternehmen
dient, sind ihre Mitglieder, Art. 67. Die Vereini-
gung beruht, soweit nicht bei Be= und Entwässe-
rungsgenossenschaften Ausnahmen vorgesehen sind
Art. 84 f., auf freier Vereinbarung der Beteilig-
ten, Art. 69. Das genossensch. Unternehmen
unterliegt der Genehm. der Kreisreg., die Rechts-
persönlichkeit der Gsch. ist von dieser Genehm. ab-
hängig, Art. 68. Der Austritt steht nicht im Be-
lieben des Grundeigentümers, die von ihm be-
antragte Ausscheidung von Grundstücken aus dem
Gschvbd. ist wider den Willen der übrigen Genossen
nur zulässig, wenn sie erfolgen kann, ohne daß für
die zurückbleibenden Grundstücke die Erreichung
des Gsch Zwecks vereitelt oder wesentlich erschwert
wird, und wenn die Befriedigung der Gsch Gläubi-
ger gesichert erscheint.
Grundstück wider den Willen des Eigentümers
dann werden, wenn eine sachgemäße Erreichung
des GschZwecks ohne den Ausschluß nicht möglich
ist. Die Entscheidung hierüber steht bei Be= und
Entwässerungsanlagen bei der Zentralst. f. d. L.,
sonst bei der Kreisreg., Art. 69. Die Gsch. hat
selbständig ihre Rechte und Pflichten, kann Eigen-
tum und andere Rechte an Grundstücken erwerben
und vor Gericht klagen und verklagt werden. Für
ihre Verbindlichkeiten haftet ihr Vermögen, die im
Verband befindlichen Grundstücke sind nicht ding-
lich haftbar, Art. 71. Vertreten wirb sie durch
ihren von den Genossen gewählten Vorftcad, ihre
Verwaltung und die Rechte und Pflichten der Mit-
glieder werden durch das von den Genossen zu ver-
einbarende. der Bestätigung der Kreisreg. unter-
liegende Statut geregelt, Art. 72—74. Streitig-
keiten über Zugehörigkeit eines Grundstücks zum
Verband oder über Auslegung oder Anwenduna
des Statuts entscheiden die bürgerl. Ger., Art. 75,
die Aufsicht über die ordnungsmäßige Verw. der
Gsch. führt das O., Art. 76. Die Gsch. kann sich
selbst auflösen, aber auch vom Min J. aufgelöst
werden, Art. 77. 78. Neben den bürgerl. sind öff.
Gsch. möglich. Die Anerkennung als öff. Wasser-
GEsch. erfolgt bei einer Gsch., deren Unternehmen
nach Zweck und Ausdehnung einen erheblichen
volkswirtschaftlichen Nutzen vermittelt, durch Kgl.
Entschl.; sie gilt dann als körperschaftlicher Ver-
band des öff. Rechts und wird nach den für die
Gden besteh. Vorschr. verwaltet, Art. 80. — S.
auch Wassergenossenschaften mit Teilnahmezwang
u. Meliorationswesen, landw. — Wasser-
rechtsbücher s. d. — VIII. Die Wasser-
schau 1 überwacht die Einhaltung der allg. und
der bei Verl. und Genehm. erteilten bes. Vorschr.
über Umfang und Art der Benutzung der öff. Gew.
Sie findet seit 1903 jährlich statt, Art. 106, wird
von einem techn. Beamten unter Zuziehung der
Polizei vorgenommen und erstreckt sich jährlich auf
bestimmte öff. Gew. oder Strecken von solchen und
sämtliche an oder in ihnen gelegene Wasser-
benützungsanl. Deren Besitzer sind verpflichtet, den
Ausgeschlossen kann ein.
Wasserrecht.
mit der Schau Beauftragten die Besichtigung und
Untersuchung der Anl. und ihrer Zubehörden zu
gestatten und jede gewünschte, die Wasserbenützung
betreffende Auskunft zu erteilen, auch bei Messun-
a#en Beihilfe zu leisten. Abstellung der gefundenen
Anstände ist Sache der Polizei, V. 6. 11. 01,
Rabl. 361. — IX. 1 Strafvorschriften. 1 Das
St GB. bedroht in § 274, 805, 312, 313, 314, 821,
322, 324, 326 als Verbrechen und Vergehen mit
Strafe: Vernichtung von Wasserstands= u. Schiff-
fahrtszeichen, Zerstörung und Beschädigung von
Brücken und Dämmen. Herbeiführung von Ueber-
schwemmungen, Beschädigung und Zerstörung von
Wasserleitungen, Schleusen, Wehren. Auf den Bau
von Brunnen, Brücken, Schleusen bezieht sich & 867
Z. 14. Die Wegnahme von Wasser aus Privat-
bächen fällt unter § 370 Z. 2, § 147 Z. 2 GewO.
stellt die unerl. Errichtung, Betreibung, Aende-
rung von Wassertriebwerken als Vergehen unter
Strafe. Das WG. (Zuständigkeit der Landes Ges.=
Gebung: 82 EGStGGB.) bedroht als Vergehen mit
Geldstr. bis 300 JX und mit Haft Ausübung einer
von einer Verleihung abhängigen Wassernutzung
ohne solche oder entgegen den erteilten Vorschr.
und Auflagen, Ausübung eines Nutzungsrechts
nach seinem Erlöschen, Herstellung oder Aenderung
einer Wasserbenützungsanlage ohne Genehm. oder
nach deren Erlöschen oder entgegen den erteilten
Vorschriften, ebenso wird bestraft, wer nicht, wenn
der Wasserstand an einer WasserbenützAnl. über
die festges. Höhe steigt oder zu steigen droht, durch
aceignete Handhabung der Stauvorrichtungen und
Beseitigung von Hindernissen des Wasserablaufs
(Eis) für die Abführung des Wassers sorgt,
Art. 107. Alle übr. strafb. Tatbestände sind Ueber-
tretungen: Unbef. Einleitung von Wasser oder an-
deren Flüssigkeiten, unbef. Errichtung von Kähren,
Brücken, Bauten, unbef. Veränderung, Befesti-
aung, Ausbesserung, Versetzung, Erneuerung von
Eich= und Sicherheitszeichen, Entfernung, Vernich-
tung, Unkenntlichmachung von Ufermarken, Ueber-
tretungen der Vorschr. über den Gemeingebrauch
usw. Daneben bestehen Strafandrohungen für Zu-
widerhandlung gegen allg. oder bes. von den Pol.=
Beh. auf Grund einzelner Best. des WG. (Art. 40,
41, 42, 46) erlassenen Vorschriften. Die Anwen-
dung der landesrechtlichen Strafvorschr. setzt vor-
aus, daß nicht nach den alla. Strafges. andere Best.
oder § 147 Z. 2 GewO. Platz greifen. Für die
allg. Grundsätze ist auch bei den landesrechtl.
Vorschr. das St GB. maßgebend. Zur Aburteilung
der Vergehen sind die ordentl. Ger., für die Ueber-
tretungen teils die Oe., teils die Ortsvorst. nach
den auch sonst für das pol. Strafverf. gelt. Vorschr.
zuständig, Art. 111. Unabhängig von der Be-
strafung kann die Polizei die Beseitigung von Ver-
anstaltungen anordnen, die entgegen dem Ges. ge-
troffen oder belassen worden sind; im Un-
gehorsamsfall können sie auf Kosten der Verpflich-
teten beseitigt werden, Art. 112. Auch das Polft G.
enthält in Art. 19, 34 u. 35 Strafbest. über Wasser-
ableitung, Störung von Bewässerungs= und Ent-
wässerungsanlagen, Schutz von Brücken, Eingriff
in Privatgewässer durch Flachs= oder Hanfrösten.
— & X. Wasserregalzinsen 1 sind regelmäßig
wiederkehrende, abgabenartige Leistungen, sie