Wasserrechtsbücher.
haben den Charakter einer öff.-rechtl. Schuldigkeit,
eines staatl. Entgelts für ein durch staatl. Ver-
leihung bedingtes Sonderrecht zu einz. Nutzungen
an öff. Gew. Ihre Leistung ist Sache des je-
weiligen Inhabers der Verleihung. Sie können
nicht mehr neu angesetzt, Art. 119, aber insoweit
auch noch jetzt erhoben werden, als die Verleihung
vor Inkrafttreten des WG. stattfand, Verw GH.,
Württ J. 23 106. — Bei Verl., Genehm., Zwangs-
verpflicht. und Erlaubniserteilungen werden.
Sporteln angesetzt, Tar Nr. 92: für Erteilung der
Verl. bei Stauanl. zu Triebwerken für jede verl.
rohe Pferdekraft 10 4; bei Berechn. der rohen Pf.=
Kr. ist die mittlere, sekundliche Wassermenge zu-
grund zu legen; in sonstigen Fällen 10—1000 4;
für Fristverlängerungen und Fristungen, Art. 36
Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 Z. 2 WG., § 49 GewO.,
3—300 4; für Erteilung der Genehm., Art. 81
Abs. 6 WG., 5 16—23 GewO., die Sätze der Tar.=
Nr. 3 Z. 1; für Genehm. von Aend. solcher Anl.
oder für Betriebe, Art. 31 Abs. 6 WWG., §5 25
GewO., die Sätze der Tar Nr. 3 Z. 3; für Ver-
längerung der Frist im Fall Art. 36 Abs. 3 W.,
sofern sie nicht auch zugleich in Bez. auf eine
Verleihung erteilt ist, die Sätze der Tar Nr. 3 Z. 3.
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die ge-
werbepolizeiliche Genehm., so ist insoweit für das
wasserpol. Verf. keine Sp. zu erheben. Für An-
erkennung einer Zwangsverpflichtung, Art. 56 bis
63 WW., sofern mit ihr eine Verl. oder die Gen.
einer Wasserbenützungsanlage oder der Aend.
ciner solchen oder ihres Betr. nicht verbunden ist,
10—1000 X; für Erteilung der pol. Erl. für Ein-
leitungen 5—500 4; für eine sonst nach Abschn. II
Z. 1 u. III WG., Art. 16—22, 28, 29, zu erteil. Erl.,
soweit sie in 1. Inst. von der Regierungsbeh. er-
teilt wird, 2—100 AK; bei Abweisung oder Zurück-
ziehung eines Verl.= oder Gen Gesuchs ½ der ob.
Sätze, mind. 1 4 und höchst. 100 A. — Xl. Für
den w. Anteil des # Bodensees #4 gelten die Vor-
schriften des WG. für 5. G. (Württ Z. 49 149) mit
Ausnahme des Eigentumserwerbs an Inseln,
Art. 10. Bilden sich solche, so sind sie herrenlos
und es iß der Staat zu ihrer Besitznahme berech-
tigt, BGB. § 928. Dasselbe gilt vom Federsee.
" Haller.
Wasserrechtsbücher, WG. Art. 101 f. u. Verf.
des Min. d. J. vom 4. Nov. 1901 (Rabl. S. 809).
Zweck der W. ist die Klarstellung der an den öff.
Gewässern bestehenden Rechtsverhältnisse und
Fortführung der im Lauf der Zeit sich ergeben-
den Aenderungen. Die W. dienen als Schutz
gegen die Beeinträchtigung wohlerworbener
Rechte, zur Abschneidung und leichteren Ent-
scheidung von Rechtstreitigkeiten, zur Förde-
rung der sachgemäßen Führung der Wasser-
wirtschaft durch die Behörde und unterstützen die
leichte Uebersicht über die Rechtsverhältnisse, sowie
die Handhabung der Wasserpolizei. Bei jeder
Kreisreg. wird ein W. geführt. Der Eintrag im
W. ist für Bestand und Umfang des Nutzungsrechts
nicht maßgebend, er ist kein rechtsbegründender
Att, er hat vielmehr nur die Bedeutung eines Be-
weismittels für den auf anderweitigem Rechts-
grund beruhenden Rechtserwerb. Die W. sind
also bloße Vormerkbücher und Beweisurkunden.
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Bei jedem Oll. ist eine Abschrift des W. vorhanden,
das jedermann, der ein berechtigtes Interesse dar-
legt, einsehen kann. Beglaubigte Abschr. werden
auf Verlangen gegen Kostenersatz abgegeben. Alle
die Benützung der öff. Gew. betr. Rechtsverhält-
nisse müssen in das W. eingetragen werden.
Insbes. sind einzutragen: 1. Die Verleihung bes.
Wäutzungsrechte, die Genehm. neuer Anlagen un
der Aenderung von solchen. — 2. Die Erlaubnis
zur Einleitung von übelriechenden, ekelhaften oder
schädlichen Flussigkeiten, sowie des häuslichen und
gewerblichen Abwassers mittels Sammelkanälen in
off. Gew. — 3. Die Erlaubnis zur Errichtung von
Fahren, Brücken, festen Stegen und von Bauten
im Bett öff. Gew. oder im Luftraum über dem
Bett. — 4. Die Festsetzung statutarischer Vorschr.
über die Verteilung des Wassers unter mehrere
Berechtigt. in Zeiten der Wasserklemme. — 5. Die
Feststellung der zulässigen Stauhöhe für besteh.
eines Eichzeichens entbehrende Anl. — 6. Die Gen.
eines wassergenossensch. Unternehmens und die
Bestätigung des Genossenschaftsstatuts, sowie die
Auflösung einer Wassergenossenschaft. — 7. Das
Erlöschen eines WNutzungsrechts. — 8. Richterliche
Urteile oder Schiedssprüche über den Bestand oder
Umfang eines WNutzungsrechts. — Nicht vor-
geschrieben ist die Eintragung der Erlaubnis
zur Herstellung unbedeutender Anlagen, z. B. ein-
facher Bad= und Waschvorrichtungen, auch von
bleibenden Einrichtungen zum Einlegen von Ger-
berhäuten, Fischbehältern u. dgl. Nicht einzutragen
sind ferner die Fälle der an ortspol. Erl. ge-
knüpften Entnahme von Sand, Kies, Schlamm,
Eis, rhnn usw. Ist die Entnahme erheblich oder
dauernd, so kann die Eintragung trotzdem an-
gezeigt erscheinen. Auch diej. Rechtsverhältnisse
an öff. Gew. sollen eingetragen werden, die
schon vor dem Inkrafttreten des WG. bestanden
haben. Fehlt es an den erforderlichen Urkunden
über Bestand und Umfang des Rechts, so
kann die Eintragung nach Maßgabe des vorhande-
nen Bestands erfolgen, sofern seitens der Beteil.
keine Einsprache erhoben wird und die Unrecht-
mäßigkeit des Bestands nicht nachgewiesen werden
kann; ein solcher Eintrag erbringt jedoch keinen
Beweis für das Vorliegen eines Rechts. Kann
der Nachweis der zulässigen Stauhöhe nicht er-
bracht werden, so darf der Eintrag eines durch
eine Stauanlage vermittelten Wutzungsrechts
auch nicht teilweise erfolgen. Der Nachweis für
den Bestand des öff. Nutzungsrechts erfordert die
Meibringung der Urkunden über den Verleihungs-
akt oder wird durch die unvordenkliche Verjährung
erbracht. Die Eintragungen in das W. erfolgen
ebühren= und sportelfrei. Ueber Einrichtung und
Führung des W. hat Min J. am 4. 11. 01 bes.
Best. erlassen. Hienach wird das W. von dem
techn. und einem administr. Mitgl. der Kreisreg.
geführt; es ist nach OAez. eingerichtet und zer-
fällt je in nachbez. Bücher: 1. Das T-Buch für
Triebwerke mit oder ohne Stauanlagen; 2. das
E-Buch für Entnahme von Wasser mittels bleiben-
der Vorrichtung mit oder ohne Stauanlagen;
3. das B-Buch für Brücken, Stege, Furthen, Fäh-
fren und andere Ueberfahrtsanstalten; 4. das F-
Vuch für Flußbau, insbes. für Rechtsverhältnisse,