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die sich auf Uferlinien, Uferbaulast und Reinig-
ungspflicht beziehen oder die Unterhaltung der
Schutzvorkehr. gegen Hochwasserschaden bezwecken;
5. das S-Buch für Sonstiges, bes. für die Er-
teilung der Erl. zur Einleitung von Flüssig-
keiten (einschl. der dazu gehörigen Kläranlage)
für allg. bez.= und ortspol. Vorschr., Bad= und
Waschanst. und andere nicht in eines der übrigen
4 Bücher einzutragenden Rechtsverhältnisse.
Jedes einzutragende Rechtsverhältnis erhält eine
Nummer. Der Eintrag erfolgt in das W. desj.
Oßez., in dem die Strecke des öff. Gew. liegt,
an der es besteht. Der Eintrag kann von Amts
wegen oder auch auf Antrag eines Beteiligten
erfolgen; in letzt. Fall ist der Antrag an die
Kreisreg. zu richten; es sind dann von den Beteil.
die für die Eintragung erforderlichen Grund-
lagen zur Verfügung zu stellen. Neuffer.
Wasserschau s. Wasserrecht VIII.
Wasserschiedsgericht s. Wasserrecht IV.
Wassersnot s. Hochwasser.
Wasserstandsbeobachtungen. Die Wasserstand-
schwankungen, s. Hochwasser, werden an senkrecht
oder schief am Ufer angebrachten Maßstäben
(Pegeln) gemacht. Ueber die Beschaffenheit und
Aufstellung der Pegel, über die an ihnen vorzu-
nehmenden Waserstandsbeobachtungen sowie über
die Aufzeichnung der Ergebnisse gibt Bek. Min J.
Abt. f. Str. u. W. 4. 2. 14, Abl. 201, die Vorschr.
Hienach werden die mit Ein= oder Zweizentimeter-
teilung versehenen Pegel, welche aus emailliertem
Gußeisen oder aus Eichenholz mit Oelfarben-
anstrich bestehen, derart aufgestellt, daß der Null-
punkt der normalen Flußsohle entspricht. Sie
werden regelmäßig täglich zwischen 10 und 12 Uhr
vormittags bei schnellem Steigen des Wasser-
stands je nach der Höhe 3, 4, 6, 12 u. 24mal
täglich, beobachtet. Die Beobachtungsergebnisse
werden von dem Amt für Gewässerkunde in ge-
druckten Monatstabellen und in bildlichen Jahres-
zusammenstellungen unter jeweiliger Hervor-
hebung des höchsten und niedrigsten, des mittleren
und des am häufigsten beobachteten Wasserstands
in deren Verwerichten veröffentlicht. Mit den
regelmäßigen Wasserstandsbeobachtungen wurde
im Jahr 1880 an 17 Pegelstellen begonnen. Zur-
zeit bestehen 45 staatliche Pegelstellen, von denen
die 2 Neckarpegel zu Plochingen und Heilbronn
selbstschreibende Vorrichtungen haben. Die Auf-
sicht über die Richtigkeit der Aufschriebe und über
die Erhaltung der Pegel liegt den Straßenbauinsp.
ob. Pegelbeobachter, die sich mehrfach Unpünktlich-
keiten zuschulden kommen lassen, sind durch zuver-
lässige Personen zu ersetzen. Weiteres s. Hoch-
wassernachrichtendienst in dem Art. Hochwasser.
Seit 1. 1. 03 werden mit Gen. des Min .
(Erl. 12. 11. 02 Nr. 18 242) an 10 Flüssen, die
in verschiedenen Landesteilen liegen und durch
verschiedene geologische Formationen fließen,
regelmäßig täglich Wärmemessungen vor-
genommen. Auch die Ergebnisse dieser Messungen
werden vom Amt für Gewässerkunde verarbeitet
und veröffentlicht. Gugenhan.
Wasserversorgung. Eine der wichtigsten Auf-
gaben der Gden ist die Beschaffung von einwand-
freiem und ausreichendem Wasser zu Trink= und
Wasserschau — Wasserversorgung.
Nutzzwecken. Sowohl die wirtschaftliche Entwick-
lung wie die gesundheitlichen Zustände einer Gde
werden in 1. Linie bedingt durch eine rationelle
Wasserversorgung, die weiterhin auch im Interesse
der Feuersicherheit geboten ist. An Stelle der un-
zureichenden Versorgung durch Ansammlung von
Oberflächenwasser in Tümpeln (Hülben) oder
durch Brunnenanl. treten die zentralen Wasser-
leitungen mit Hausanschlüssen und dem für
Feuerlöschzwecke erforderlichen Hochdruck. Die
wesentlichen Bestandteile einer Gde Wasserleitung
sind: die Wasserfassungsanlagen, Sammelbehälter,
Hochbehälter, Rohrzuleitung zu den Orten, die
Verteilungsleitungen innerhalb derselben und die
Hausanschlüsse. In dem Ortsrohrnetz werden an
geigneter Stelle die Hydranten für Feuerlösch=
zwecke eingesetzt. Flietzt das Wasser nicht mit
natürlichem Gefäll dem Versorgungsgebiet zu,
muß es vielmehr künstlich gehoven werden, so
kommen zu den bezeichneten Anlageteilen noch die
Förderanlage (Pumpstation) und die Druckleitung
zum Hochbehälter. Vor Ausführung von Wasser-
versorgungsanlagen und zwar schon vor Aus-
arbeitung der Pläne sind die Verhältnisse der
Wasserentnahmestelle einer hygienischen Prüfung
und die Beschaffenheit des Wassers einer chemisch-
physikalischen, nötigenfalls auch einer mikroskopisch-
batteriologischen Untersuchung durch eine geeignete
Stelle zu unterziehen, Med Koll., hygien. Institut
der Universität Tübingen, § 179 VVGde O. Der
Bdrt. hat unterm 16. 6. 066 eine Anleitung für die
Einrichtung, den Betrieb und die Ueberwachung
öff. Wasserversorgungsanlagen aufgestellt, welche
in den einzelnen Bst. tunlichst zur Richtschnur
genommen werden soll, Veröff. des Kais. Ges.=
Amts Mitt. zu Nr. 30 von 1906. — Wasservers.=
Anl. gehören zu den werbenden Anl.; die Gden
decken sämtliche Unkosten (Verzinsung, Tilgung des
Anlagekapitals, Betriebs= und Verwaltungskosten)
durch die Erhebung von Wasserzins, der nach dem
i. d. R. durch Schätzung, seltener durch Wasser-
messer festgestellten Wasserverbrauch der Abnehmer
bemessen wird. Ausna msweise werden die
Mittel zur Deckung der Unkosten oder ein Teil der-
selben auch durch die Gde Umlagen aufgebracht. —
7 Staatl. Förderung # des Wasserversorgungs-
wesens. Die Einrichtung einer staatl. Stelle für
die Beratung der Gden in Wosg #ngelegenheiten
(K. Bauamt für serersorcung) hat in W. die
Erstellung von Wsg Anlagen in bes. Maß ge-
fördert. Die Aufgabe dieses Bauamts ist die Be-
ratung der Gden und sonstiger Körperschaften in
allen die Wsg. betr. techn. Angelegenheiten, die
Ausarbeitung und Prüfung von Plänen und Vor-
anschlägen, die Uebernahme der örtlichen Bau-
leitung oder der Bauoberleitung bei Ausführung
solcher Anlagen, die Prüfung der fertiggestellten
Anl. vor deren Uebernahme und nach Inbetrieb-
nahme in gewissen Zeitabschnitten, i. d. R. alle
3 Wochen. Auf Ansuchen werden unter bestimmten
Voraussetzungen Pläne und Kostenvoranschläge
von dem Bau Al. auf Kosten des Staats gefertigt,
vgl. MErl. 8. 4. 07, Min IAbl. 201; im übrigen
haben die Gden bei Inanspruchnahme des Bau##.
nur die Selbstkosten zu ersetzen, vgl. Min FErl.
5. 6. 18, Abl. 569. Der Staat gewährt den Gden