Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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die sich auf Uferlinien, Uferbaulast und Reinig- 
ungspflicht beziehen oder die Unterhaltung der 
Schutzvorkehr. gegen Hochwasserschaden bezwecken; 
5. das S-Buch für Sonstiges, bes. für die Er- 
teilung der Erl. zur Einleitung von Flüssig- 
keiten (einschl. der dazu gehörigen Kläranlage) 
für allg. bez.= und ortspol. Vorschr., Bad= und 
Waschanst. und andere nicht in eines der übrigen 
4 Bücher einzutragenden Rechtsverhältnisse. 
Jedes einzutragende Rechtsverhältnis erhält eine 
Nummer. Der Eintrag erfolgt in das W. desj. 
Oßez., in dem die Strecke des öff. Gew. liegt, 
an der es besteht. Der Eintrag kann von Amts 
wegen oder auch auf Antrag eines Beteiligten 
erfolgen; in letzt. Fall ist der Antrag an die 
Kreisreg. zu richten; es sind dann von den Beteil. 
die für die Eintragung erforderlichen Grund- 
lagen zur Verfügung zu stellen. Neuffer. 
Wasserschau s. Wasserrecht VIII. 
Wasserschiedsgericht s. Wasserrecht IV. 
Wassersnot s. Hochwasser. 
Wasserstandsbeobachtungen. Die Wasserstand- 
schwankungen, s. Hochwasser, werden an senkrecht 
oder schief am Ufer angebrachten Maßstäben 
(Pegeln) gemacht. Ueber die Beschaffenheit und 
Aufstellung der Pegel, über die an ihnen vorzu- 
nehmenden Waserstandsbeobachtungen sowie über 
die Aufzeichnung der Ergebnisse gibt Bek. Min J. 
Abt. f. Str. u. W. 4. 2. 14, Abl. 201, die Vorschr. 
Hienach werden die mit Ein= oder Zweizentimeter- 
teilung versehenen Pegel, welche aus emailliertem 
Gußeisen oder aus Eichenholz mit Oelfarben- 
anstrich bestehen, derart aufgestellt, daß der Null- 
punkt der normalen Flußsohle entspricht. Sie 
werden regelmäßig täglich zwischen 10 und 12 Uhr 
vormittags bei schnellem Steigen des Wasser- 
stands je nach der Höhe 3, 4, 6, 12 u. 24mal 
täglich, beobachtet. Die Beobachtungsergebnisse 
werden von dem Amt für Gewässerkunde in ge- 
druckten Monatstabellen und in bildlichen Jahres- 
zusammenstellungen unter jeweiliger Hervor- 
hebung des höchsten und niedrigsten, des mittleren 
und des am häufigsten beobachteten Wasserstands 
in deren Verwerichten veröffentlicht. Mit den 
regelmäßigen Wasserstandsbeobachtungen wurde 
im Jahr 1880 an 17 Pegelstellen begonnen. Zur- 
zeit bestehen 45 staatliche Pegelstellen, von denen 
die 2 Neckarpegel zu Plochingen und Heilbronn 
selbstschreibende Vorrichtungen haben. Die Auf- 
sicht über die Richtigkeit der Aufschriebe und über 
die Erhaltung der Pegel liegt den Straßenbauinsp. 
ob. Pegelbeobachter, die sich mehrfach Unpünktlich- 
keiten zuschulden kommen lassen, sind durch zuver- 
lässige Personen zu ersetzen. Weiteres s. Hoch- 
wassernachrichtendienst in dem Art. Hochwasser. 
Seit 1. 1. 03 werden mit Gen. des Min . 
(Erl. 12. 11. 02 Nr. 18 242) an 10 Flüssen, die 
in verschiedenen Landesteilen liegen und durch 
verschiedene geologische Formationen fließen, 
regelmäßig täglich Wärmemessungen vor- 
genommen. Auch die Ergebnisse dieser Messungen 
werden vom Amt für Gewässerkunde verarbeitet 
und veröffentlicht. Gugenhan. 
Wasserversorgung. Eine der wichtigsten Auf- 
gaben der Gden ist die Beschaffung von einwand- 
freiem und ausreichendem Wasser zu Trink= und 
  
Wasserschau — Wasserversorgung. 
Nutzzwecken. Sowohl die wirtschaftliche Entwick- 
lung wie die gesundheitlichen Zustände einer Gde 
werden in 1. Linie bedingt durch eine rationelle 
Wasserversorgung, die weiterhin auch im Interesse 
der Feuersicherheit geboten ist. An Stelle der un- 
zureichenden Versorgung durch Ansammlung von 
Oberflächenwasser in Tümpeln (Hülben) oder 
durch Brunnenanl. treten die zentralen Wasser- 
leitungen mit Hausanschlüssen und dem für 
Feuerlöschzwecke erforderlichen Hochdruck. Die 
wesentlichen Bestandteile einer Gde Wasserleitung 
sind: die Wasserfassungsanlagen, Sammelbehälter, 
Hochbehälter, Rohrzuleitung zu den Orten, die 
Verteilungsleitungen innerhalb derselben und die 
Hausanschlüsse. In dem Ortsrohrnetz werden an 
geigneter Stelle die Hydranten für Feuerlösch= 
zwecke eingesetzt. Flietzt das Wasser nicht mit 
natürlichem Gefäll dem Versorgungsgebiet zu, 
muß es vielmehr künstlich gehoven werden, so 
kommen zu den bezeichneten Anlageteilen noch die 
Förderanlage (Pumpstation) und die Druckleitung 
zum Hochbehälter. Vor Ausführung von Wasser- 
versorgungsanlagen und zwar schon vor Aus- 
arbeitung der Pläne sind die Verhältnisse der 
Wasserentnahmestelle einer hygienischen Prüfung 
und die Beschaffenheit des Wassers einer chemisch- 
physikalischen, nötigenfalls auch einer mikroskopisch- 
batteriologischen Untersuchung durch eine geeignete 
Stelle zu unterziehen, Med Koll., hygien. Institut 
der Universität Tübingen, § 179 VVGde O. Der 
Bdrt. hat unterm 16. 6. 066 eine Anleitung für die 
Einrichtung, den Betrieb und die Ueberwachung 
öff. Wasserversorgungsanlagen aufgestellt, welche 
in den einzelnen Bst. tunlichst zur Richtschnur 
genommen werden soll, Veröff. des Kais. Ges.= 
Amts Mitt. zu Nr. 30 von 1906. — Wasservers.= 
Anl. gehören zu den werbenden Anl.; die Gden 
decken sämtliche Unkosten (Verzinsung, Tilgung des 
Anlagekapitals, Betriebs= und Verwaltungskosten) 
durch die Erhebung von Wasserzins, der nach dem 
i. d. R. durch Schätzung, seltener durch Wasser- 
messer festgestellten Wasserverbrauch der Abnehmer 
bemessen wird. Ausna msweise werden die 
Mittel zur Deckung der Unkosten oder ein Teil der- 
selben auch durch die Gde Umlagen aufgebracht. — 
7 Staatl. Förderung # des Wasserversorgungs- 
wesens. Die Einrichtung einer staatl. Stelle für 
die Beratung der Gden in Wosg #ngelegenheiten 
(K. Bauamt für serersorcung) hat in W. die 
Erstellung von Wsg Anlagen in bes. Maß ge- 
fördert. Die Aufgabe dieses Bauamts ist die Be- 
ratung der Gden und sonstiger Körperschaften in 
allen die Wsg. betr. techn. Angelegenheiten, die 
Ausarbeitung und Prüfung von Plänen und Vor- 
anschlägen, die Uebernahme der örtlichen Bau- 
leitung oder der Bauoberleitung bei Ausführung 
solcher Anlagen, die Prüfung der fertiggestellten 
Anl. vor deren Uebernahme und nach Inbetrieb- 
nahme in gewissen Zeitabschnitten, i. d. R. alle 
3 Wochen. Auf Ansuchen werden unter bestimmten 
Voraussetzungen Pläne und Kostenvoranschläge 
von dem Bau Al. auf Kosten des Staats gefertigt, 
vgl. MErl. 8. 4. 07, Min IAbl. 201; im übrigen 
haben die Gden bei Inanspruchnahme des Bau##. 
nur die Selbstkosten zu ersetzen, vgl. Min FErl. 
5. 6. 18, Abl. 569. Der Staat gewährt den Gden 
 
	        
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