Wegpolizei.
42, 62, 66; endlich die ortspolizeil. Vorschriften.
Hinsichtlich des Telegrafenweggesetzes s. Tele-
graferwesen IV. — 1X III. Die straßenpolizeilichen
orschr. bezwecken: ## 1. den Schutz des Straßen-
körpers und seiner Zubehörden, begründet durch
die Wichtigkeit guter Straßen für den Verkehr
und die großen Kosten, welche durch unzweck-
mäßige Benützung derselben entstehen. Es wird
daher die vorsätzl. Zerstörung oder Beschädigung
einer Straße mit Gef. und das Abgraben oder Ab-
pflügen oder das unbefugte Wegnehmen von Erde,
Steinen oder Basen von einem öff. oder Privat-
weg oder dessen Zubehörden als Uebertretung be-
straft. Die StraßenpolBeh. sind befugt, zur Vor-
nahme von Ausbesserungsarbeiten oder mit Rück-
sicht auf die Witterung die Benützung öff. W.
ganz oder teilweise zu verbieten. Von bes. Wich-
tigkeit für die Erhaltung der öff. W. ist die Be-
ärtene der Fuhrwerke; es ist daher bestimmt,
aß die Radbeschläge eine ganz ebene Oberfläche
und bei gewerbsmäßig betriebenem Frachtfuhr-
werk die Radfelgen eine bestimmte Breite haben
müssen, welche mit der Größe der Belastung des
Wagens steigt. Zweirädrige Wagen dürfen nicht
mit mehr als 4 und 4rädrige nicht mit mehr als
8 Zugtieren bespannt werden. Auch die Radkränze
der Kraftfahrzeuge dürfen keine Unebenheiten be-
sitzen, durch welche die Fahrbahn beschädigt werden
könnte. Für die Inbetriebnahme von Straßen-
lokomotiven u. ähnl. bes. schweren Kraftfahrzeugen
ist Erlaubnis des Min J. erforderlich. Ueber
Straßengräben darf nicht gepflügt, gefahren oder
Vieh getrieben werden, auch dürfen sie nicht förm-
lich beweidet, abgegraben oder zugefüllt werden,
ebenso ist das Befahren der Nebenwege und das
Schleifen von Bauholz auf den Straßen verboten,
und die Benützung räderloser Schleifen beim
Transport von Eggen und Pflügen soll lichst
eingeschränkt werden. — 2. Die Gewähr-
leistung eines gefahrlosen und ge-
ordneten Verkehrs für Fußgänger
und Fuhrwerke. Jedes Fuhrwerk und jeder
Reiter muß die rechte Seite der Fahrbahn ein-
halten und daher einem begegnenden Fuprwers
oder Reiter nach rechts ausweichen, während ein
in der gleichen Richtung fahrender Wagen oder
Reiter nach links überholt wird; das Vorfahren
darf nicht mutwilligerweise verhindert werden.
Uebermäßig schnelles Reiten oder Fahren in den
Ortschaften ist verboten, ebenso das Einfahren und
Hureiten von Pferden auf öff. Straßen oder
lätzen innerhalb der chaften. Schlitten
miu en mit einer festen Deichsel und mit Schellen
versehen sein. Jedes Fuhrwerk muß die erforderl.
Sperrvorrichtung haben. Mehr als 3 Pferde
dürfen nicht nebeneinander gespannt werden und
6 Pferde nur, wenn die zu befahrende Straße
eine Breite von mind. 5,5 m hat; dabei find noch
bes. Vorsichtsmaßregeln zu beachten, wie überhaupt
jeder Wagenführer zur gehörigen Vorsicht bei der
Leitung seines Fuhrwerks verpflichtet ist; bes.
darf er dasselbe nicht ohne Aufsicht stehen lassen,
ausgenommen vorübergehend zum Zweck des Auf-
und Abladens. Hinten am Wagen dürfen keine
Pferde ohne Aufsicht angebunden werden und kein
Fuhrwerk darf geschlossene Militärabteilungen und
Haller, Handwörterbuch.
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öff. Aufzüge (bes. Leichenzüge) stören. Bei Nacht
müssen sämtliche Fubrwerne einschl. der Fahr-
räder, wenn es nicht vollständig mondhell ist, be-
leuchtet sein mit Ausn. der mit Schellen verseh.
Schlitten und bloßer Handfuhrwerke; die Beleuch-
tung soll durch eine in der Mitte oder durch 2 an
den Seiten des Fuhrwerks angebrachte Laternen
erfolgen, wobei mit Rücksicht auf den Bahnverkehr
die Verwendung rot oder grün abgeblendeter
Laternen verboten ist. Tiere müssen auf öff. W.
so beaufsichtigt werden, daß sie keinen Schaden
anrichten können. Auf die öff. W. darf nichts
ausgegossen oder ausgeworfen werden, wodurch
eine Person beschädigt oder verunreinigt werden
könnte, ebenso darf der Verkehr nicht durch das
Aufstellen von Gegenständen gehindert werden;
auch müssen Gruben u. a. Oeffnungen, sowie Ab-
hänge gehörig verwahrt werden, und es dürfen an
öff. W. keine Selbstschüsse, Schlageisen oder Fuß-
angeln gelegt, auch darf nicht geschossen und kein
euerwerk abgebrannt werden. Offene Feuer auf
traßen und Plätzen sind nur mit poliz. Genehm.
zuläsfig, ebenso das Brennen und Verpichen von
Fässern, bewegliche Dampfkessel dürfen auf öff.
W. oder in geringerer Entfernung als 5 m von
denselben nur mit poliz. Genehm. in Betrieb ge-
nommen werden. Das Wegnehmen oder Aus-
löschen der Straßenlaternen ist verboten. So-
weit nach den Verhältnissen der Gemeinden ein
Bedürfnis hiefür besteht, sind die Ortsstraßen mit
Einrichtung für die Beleuchtung zu versehen. In
der Nähe von öff. W. dürfen Sprengungen unter
Verwendung von Sprengstoffen in Steinbrüchen
oder Gruben nur mit polizeilicher Erlaubnis und
unter Beachtung der vorgeschriebenen Sicherheits-
maßregeln vorgenommen werden. Einzäunungen
von Stacheldraht dürfen entlang von öff. W. nur
in der Weise angebracht werden, daß sie den öff.
Verkehr nicht behindern, nähere Regelung erfolgt
meist durch ortspol. Vorschr., wie überhauyt den
PolBeh. die Befugnis erteilt ist, die zur Erhaltun
der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit un
Ruhe auf den öff. W. notwendigen Verordnungen
zu erlassen. Ein Ausfluß dieser Befugnis
auch die zur Säuberung der Landstraßen von
Zigeunern und nach igeunerart umherziehenden
Personen getroffenen ahnabmen. bes. das Ver-
bot des Umherziehens in Horden, die nötigenfalls
mit Rücksicht auf die öff. Sicherheit gewaltsam ge-
trennt werden. — Auf die Oristrahen darf nie-
mand Wasser u. a. Flüssigkeiten auslaufen lassen,
wozu vielmehr die vorhandenen Kandel und
Kanäle zu benützen sind; übelriechende, ekelhafte
oder schädliche Flüssigkeiten dürfen in die Kandel
überhaupt nicht, in die Kanäle nur mit poliz. Er-
laubnis und unter Beobachtung der erteilten Vor-
schriften eingeleitet werden. Bei Grabarbeiten
und Bauten sind die nötigen Vorkehrungen zur
Sicherung des Verkehrs zu treffen, ebenso muß
der Eigentümer eines Bauwerks für Abhilfe
sorgen, wenn dessen Zustand für Personen oder
fremdes Eigentum gefährlich ist. Düngerstätten
ürfen an öff. W. nur in ländlichen Orten an-
gelegt werden. — Für den Verkehr mit # Fahr-
rädern 1 und Kraftfahrzeugen gelten die oben
angeführten Beft., #eweitchee anwendbar sind; im
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