Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Hinblick auf die großen Geschwindigkeiten, welche 
diese Fahrzeuge zu entwickeln vermögen, auf ihre 
verhältnismäßig geräuschlose Annäherung und die 
sonstigen, mit ihrem Betrieb verbundenen Ge- 
fahren und Belästigungen Dritter sind für die ge- 
nannten Fahrzeuge noch weitere Vorschr. erlassen 
worden, welche zumeist auf internationalen Ver- 
einbarungen beruhen. Hienach müssen Fahr- 
räder, welche durch menschliche Kraft bewegt 
werden, mit einer sicher wirkenden Hemmmvorrich- 
tung, einer Signalglocke und bei Nacht mit einer 
hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern 
versehen sein. Zum Zweck der sofortigen Fest- 
stellung seiner Persönlichkeit muß jeder Radfahrer 
eine auf seinen Namen lautende von der Orts- 
polBeh. ausgestellte Karte mit sich führen und ist 
verpflichtet, auf den Haltruf oder das Haltzeichen 
eines Polizeibeamten sofort anzuhalten. Die Fahr- 
geschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß 
Unfälle und Verkehrstörungen vermieden werden; 
innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit 
mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden und an 
unübersichtlichen Strecken muß die Geschwindigkeit 
so weit ermäßigt werden, daß das Fahrrad 
nötigenfalls sofort zum Halten gebracht werden 
kann. Beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange 
oder die Füße von den Tritten zu nehmen, ist 
verboten. Bei der Begegnung von Personen oder 
Fuhrwerken hat der Radfahrer Glockenzeichen ab- 
zugeben, dieselben aber einzustellen, wenn Tiere 
dadurch scheu werden; nötigenfalls muß er in 
einem solchen Fall absteigen. Der Gebrauch von 
Signalpfeifen, Huppen, beständig tönenden Glocken 
und sog. Radlaufglocken, sofern letztere dergestalt 
mit der Hemmvorrichtung in Verbindung tehen 
daß sie ertönen, wenn und solang diese in An- 
wendung gebracht wird, sind berboßen. Das Ein- 
biegen in eine andere Straße hat nach rechts in 
kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu 
geschehen. Außer auf den für den Fahrverkehr 
bestimmten Straßen und Plätzen und den bes. 
Radfahrwegen darf auch auf den nicht erhöhten 
Banketten gefahren werden; bei der Pegegnung 
mit Fußgängern muß der Radfahrer aber das 
Bankett verlassen oder absteigen. Wettfahrten 
hrfen nur mit Genehm. des Min J. und unter 
Einhaltung der angeordneten Vorsichtsmaßregeln 
abgehalten werden. — Der größeren Gefährlichkeit 
der ## Kraftfahrzeuge # entsprechend gelten für 
dieselben noch strengere Vorschr., als für den 
Fahrradverkehr. Schon das Kreftfahrzen selbst 
Wagen oder Fahrräder, welche durch chinen- 
aft bewegt werden, ohne an Bahngleise ge- 
bunden zu sein) bedarf einer behördl. Genehm. 
gulassung, Voraussetzung hiefür ist, daß die 
Kraftfahrzeuge verkehrsicher und so gebaut sind, 
daß Feuers- und Explosionsgefahr, sowie jede ver- 
meidbare Belästigung durch Geräusch, Rauch, 
Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen ist. Bes. 
muß jedes Kraftfahrzeug mit f. Einrichtungen ver- 
sehen sein: mit einer zuverlässigen Lenkvorrich- 
ng, mit 2 von einander unabhängigen Brems- 
einrichtungen, von denen jede für sich geeignet sein 
muß, das Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum 
Halten zu bringen, ferner mit einer Vorrichtung, 
die auf ansteigender Strecke die unbeabsichtigte 
  
Wegpolizei. 
Rückwärtsbewegung verhindert, mit einer tief- 
tönenden Huppe, bei Nacht mit mind. 2ö seitlich an- 
ebrachten helleuchtenden Laternen mit farblosen 
Gläsern und endlich mit einer Vorrichtung, welche 
verhindert, daß das Fahrzeug von Unberufenen in 
Betrieb gesetzt werden kann. Die Radkränze müs- 
ssen mit Gummi oder einem andern elastischen 
Stoff bereift sein, deren Breite in einem be- 
stimmten Verhältnis zum Raddruck stehen muß. 
Kraftzweiräder bedürfen der Vorrichtung zur Ver- 
hinderung einer unbeabsichtigten Rückwärtsbeweg- 
ung nicht, sind mit einer hochtönenden Huppe und 
nur einer Laterne auszurüsten. Jeder Kraftwagen, 
dessen Eigengewicht 350 kg übersteigt, muß so ein- 
gerichtet sein, daß er vom Führersitz aus in Rück- 
wärtsgang gebracht werden kann. Jedes Kraft- 
fahrzeug muß mit einem Schild versehen sein, das 
Firma, Fabriknummer, Pferdestärke und Eigen- 
ewicht angibt; außerdem ist an der Vorder= und 
Rückseite ein polizeiliches Kennzeichen anzu- 
bringen, das so beschaffen ist, daß auch während 
der Fahrt vermittelst desselben die Person des 
Eigentümers festgestellt werden kann; das an der 
Rückseite angebrachte Kennzeichen muß deshalb 
bei Nacht beleuchtet werden. Die württ. Kraft- 
fahrzeuge tragen die Nr. III, die im Neckarkreis be- 
findlichen mit dem Zusatz von A., C, D,. E, im 
Schwarzwaldkreis H, kK, im Jagstkreis P, S, T 
und im Donaukreis X, V. 2 je mit fortlaufenden 
arabischen Nummern. Diese Kennzeichen dürfen 
niemals verdeckt und müssen stets in lesbarem 
Zustand erhalten werden. Außer der Zulassung 
des Kraftfahrzeugs bedarf der Führer eines solchen 
der persönlichen Erlaubnis, welche ihm erteilt 
wird, wenn er durch Ablegung einer Prüfung 
seine Befähigung zur Lenkung von Kraftfahr- 
zeugen dargetan hat. Erweist sich der Führer 
später hiezu ungeeignet, so kann ihm die Fahr- 
erlaubnis dauernd oder für bestimmte Zeit ent- 
zogen werden, eine Maßnahme, welche durch die 
Bedeutung, die der technischen Fertigkeit und der 
Persönlichkeit eines Führers für den öff. Verkehr 
zukommt, durchaus begründet ist. Er ist dafür 
verantwortlich, daß das Fahrzeug immer vor- 
schriftsmäßig ausgerüstet ist und zu bes. Vorsicht 
in der Leitung und Bedienung desfelben verpflich- 
tet; er muß bes. dafür sorgen, daß die Entwick- 
lung von Geräusch, Rauch, Dampf oder üblem 
Geruch nach Möglichkeit vermieden wird. Die 
Fahrgeschwindi keit ist jederzeit so einzurichten, 
daß Unfälle und Verkehrstörungen vermieden wer- 
den; innerhalb geschlossener Ortsteile darf die 
Fahrgeschwindigkeit von 15 km in der Stunde nicht 
überschritten werden. Bei Kraftfahrzeugen von 
mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt die 
überhaupt zulässige Höchstgeschwindigkeit 12 km 
in der Stunde und darf außerhalb der Ortschaften 
bis zu 16 km gesteigert werden, wenn wenigstens 
die Triebräder mit Gummi bereift find, wober in- 
dessen vom OA. nach Maßgabe der örtl. Ver- 
hältnisse auch höhere Geschwindigkeiten zugelassen 
werden können. Auf unübersichtlichen oder sonst 
gefährlichen Strecken muß so vorsichtig gefahren 
werden, daß das Fahrzeug sofort zum Halten ge- 
bracht werden kann; in einer Entfernung von 
250 m vor gefährlichen Stellen werden vom Kais. 
 
	        
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