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Hinblick auf die großen Geschwindigkeiten, welche
diese Fahrzeuge zu entwickeln vermögen, auf ihre
verhältnismäßig geräuschlose Annäherung und die
sonstigen, mit ihrem Betrieb verbundenen Ge-
fahren und Belästigungen Dritter sind für die ge-
nannten Fahrzeuge noch weitere Vorschr. erlassen
worden, welche zumeist auf internationalen Ver-
einbarungen beruhen. Hienach müssen Fahr-
räder, welche durch menschliche Kraft bewegt
werden, mit einer sicher wirkenden Hemmmvorrich-
tung, einer Signalglocke und bei Nacht mit einer
hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern
versehen sein. Zum Zweck der sofortigen Fest-
stellung seiner Persönlichkeit muß jeder Radfahrer
eine auf seinen Namen lautende von der Orts-
polBeh. ausgestellte Karte mit sich führen und ist
verpflichtet, auf den Haltruf oder das Haltzeichen
eines Polizeibeamten sofort anzuhalten. Die Fahr-
geschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß
Unfälle und Verkehrstörungen vermieden werden;
innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit
mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden und an
unübersichtlichen Strecken muß die Geschwindigkeit
so weit ermäßigt werden, daß das Fahrrad
nötigenfalls sofort zum Halten gebracht werden
kann. Beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange
oder die Füße von den Tritten zu nehmen, ist
verboten. Bei der Begegnung von Personen oder
Fuhrwerken hat der Radfahrer Glockenzeichen ab-
zugeben, dieselben aber einzustellen, wenn Tiere
dadurch scheu werden; nötigenfalls muß er in
einem solchen Fall absteigen. Der Gebrauch von
Signalpfeifen, Huppen, beständig tönenden Glocken
und sog. Radlaufglocken, sofern letztere dergestalt
mit der Hemmvorrichtung in Verbindung tehen
daß sie ertönen, wenn und solang diese in An-
wendung gebracht wird, sind berboßen. Das Ein-
biegen in eine andere Straße hat nach rechts in
kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu
geschehen. Außer auf den für den Fahrverkehr
bestimmten Straßen und Plätzen und den bes.
Radfahrwegen darf auch auf den nicht erhöhten
Banketten gefahren werden; bei der Pegegnung
mit Fußgängern muß der Radfahrer aber das
Bankett verlassen oder absteigen. Wettfahrten
hrfen nur mit Genehm. des Min J. und unter
Einhaltung der angeordneten Vorsichtsmaßregeln
abgehalten werden. — Der größeren Gefährlichkeit
der ## Kraftfahrzeuge # entsprechend gelten für
dieselben noch strengere Vorschr., als für den
Fahrradverkehr. Schon das Kreftfahrzen selbst
Wagen oder Fahrräder, welche durch chinen-
aft bewegt werden, ohne an Bahngleise ge-
bunden zu sein) bedarf einer behördl. Genehm.
gulassung, Voraussetzung hiefür ist, daß die
Kraftfahrzeuge verkehrsicher und so gebaut sind,
daß Feuers- und Explosionsgefahr, sowie jede ver-
meidbare Belästigung durch Geräusch, Rauch,
Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen ist. Bes.
muß jedes Kraftfahrzeug mit f. Einrichtungen ver-
sehen sein: mit einer zuverlässigen Lenkvorrich-
ng, mit 2 von einander unabhängigen Brems-
einrichtungen, von denen jede für sich geeignet sein
muß, das Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum
Halten zu bringen, ferner mit einer Vorrichtung,
die auf ansteigender Strecke die unbeabsichtigte
Wegpolizei.
Rückwärtsbewegung verhindert, mit einer tief-
tönenden Huppe, bei Nacht mit mind. 2ö seitlich an-
ebrachten helleuchtenden Laternen mit farblosen
Gläsern und endlich mit einer Vorrichtung, welche
verhindert, daß das Fahrzeug von Unberufenen in
Betrieb gesetzt werden kann. Die Radkränze müs-
ssen mit Gummi oder einem andern elastischen
Stoff bereift sein, deren Breite in einem be-
stimmten Verhältnis zum Raddruck stehen muß.
Kraftzweiräder bedürfen der Vorrichtung zur Ver-
hinderung einer unbeabsichtigten Rückwärtsbeweg-
ung nicht, sind mit einer hochtönenden Huppe und
nur einer Laterne auszurüsten. Jeder Kraftwagen,
dessen Eigengewicht 350 kg übersteigt, muß so ein-
gerichtet sein, daß er vom Führersitz aus in Rück-
wärtsgang gebracht werden kann. Jedes Kraft-
fahrzeug muß mit einem Schild versehen sein, das
Firma, Fabriknummer, Pferdestärke und Eigen-
ewicht angibt; außerdem ist an der Vorder= und
Rückseite ein polizeiliches Kennzeichen anzu-
bringen, das so beschaffen ist, daß auch während
der Fahrt vermittelst desselben die Person des
Eigentümers festgestellt werden kann; das an der
Rückseite angebrachte Kennzeichen muß deshalb
bei Nacht beleuchtet werden. Die württ. Kraft-
fahrzeuge tragen die Nr. III, die im Neckarkreis be-
findlichen mit dem Zusatz von A., C, D,. E, im
Schwarzwaldkreis H, kK, im Jagstkreis P, S, T
und im Donaukreis X, V. 2 je mit fortlaufenden
arabischen Nummern. Diese Kennzeichen dürfen
niemals verdeckt und müssen stets in lesbarem
Zustand erhalten werden. Außer der Zulassung
des Kraftfahrzeugs bedarf der Führer eines solchen
der persönlichen Erlaubnis, welche ihm erteilt
wird, wenn er durch Ablegung einer Prüfung
seine Befähigung zur Lenkung von Kraftfahr-
zeugen dargetan hat. Erweist sich der Führer
später hiezu ungeeignet, so kann ihm die Fahr-
erlaubnis dauernd oder für bestimmte Zeit ent-
zogen werden, eine Maßnahme, welche durch die
Bedeutung, die der technischen Fertigkeit und der
Persönlichkeit eines Führers für den öff. Verkehr
zukommt, durchaus begründet ist. Er ist dafür
verantwortlich, daß das Fahrzeug immer vor-
schriftsmäßig ausgerüstet ist und zu bes. Vorsicht
in der Leitung und Bedienung desfelben verpflich-
tet; er muß bes. dafür sorgen, daß die Entwick-
lung von Geräusch, Rauch, Dampf oder üblem
Geruch nach Möglichkeit vermieden wird. Die
Fahrgeschwindi keit ist jederzeit so einzurichten,
daß Unfälle und Verkehrstörungen vermieden wer-
den; innerhalb geschlossener Ortsteile darf die
Fahrgeschwindigkeit von 15 km in der Stunde nicht
überschritten werden. Bei Kraftfahrzeugen von
mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt die
überhaupt zulässige Höchstgeschwindigkeit 12 km
in der Stunde und darf außerhalb der Ortschaften
bis zu 16 km gesteigert werden, wenn wenigstens
die Triebräder mit Gummi bereift find, wober in-
dessen vom OA. nach Maßgabe der örtl. Ver-
hältnisse auch höhere Geschwindigkeiten zugelassen
werden können. Auf unübersichtlichen oder sonst
gefährlichen Strecken muß so vorsichtig gefahren
werden, daß das Fahrzeug sofort zum Halten ge-
bracht werden kann; in einer Entfernung von
250 m vor gefährlichen Stellen werden vom Kais.