Wegpolizei.
Automobilklub einheitliche Warnungszeichen an-
ebracht. Bei der Annäherung an Personen,
guaruern oder unübersichtliche Strecken sind
Jgarnungszeichen abzugeben und zwar innerhalb
schlossener Ortsteile nur mit der Huppe, außer-
alb kann auch eine Fanfarentrompete verwendet
werden; das Abgeben von Warnungszeichen ist
aber sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere
Ticre dadurg schen werden, in welchem Fall der
Führer langsam fahren oder anhalten und den
Motor außer Gang setzen muß. Auf den Haltruf
oder das Haltezeichen eines Polizeibeamten ist
sofort zu halten. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen
ist nur auf Fahrwegen gestattet und kann von den
olizeibeh. im allg. oder für bestimmte Arten mit
Rücksicht auf den Zustand der Wege oder die
Eigenart des Verkehrs auf einzelnen Wegen ganz
verboten oder beschränkt werden. Wettfahrten sind
überhaupt nicht und erlsiereteaete nur
mit bes. Genehm. gestattet. Für das Mitführen
von Anhängewagen gelten bes. Vorschr. Bei den
eigentümllichen efahren des Kraftwagenbetriebs
vermögen aber alle diese Vorschr. und auch die
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt seitens des
Wagenführers die Beschädigung von Personen
oder Sachen nicht vollständig auszuschließen. Für
diesen Schaden, der häufig eine beträchtliche Höhe
erreicht, würde in den meisten Fällen nur der
AMagenführer haftbar gemacht werden können,
womit natürlich den Geschädigten nicht gedient ist;
das Ges. macht daher ohne Rücksicht darauf, wer
das Fahrzeug führte, für allen Schaden den Halter
haftbar; dessen Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen,
wenn der Unfall durch ein unabwendbares
Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem
Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch
auf einem Versagen seiner Vorrichtung beruht;
dies ist bes. dann der Fall, wenn der Unfall auf
das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei
dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines
Tieres zurückzuführen ist und wenn sowohl der
Halter als der Führer des Fahrzeugs jede not-
wendige Sorgfalt beobachtet hat. Diese Haftung
des Fahrzeughalters findet aber keine Anwendung,
wenn der Verletzte oder die beschädigte Sache in
dem Fahrzeug befördert wurde oder der Verletzte
bei dem Betrieb selbst tätig war und ist weiter
ausgeschlossen, wenn der Unfan durch ein Lastauto
verursacht wurde, das nicht mehr als 20 km
Stundengeschwindigkeit hat. — 3. Ein geord-
netes Aussehen deröff. W. zu sichern,
Die Beschädigung oder Verunreinigung öff. Denk-
mäler oder sonstiger Kunstgegenstände, von Brun-
nen, öff. Anlagen und Gegenständen, welche zum
öff. Nutzen oder zur Verschönerung öff. W. auf-
gestellt sind, wird ohne Strafantrag des Eigen-
tümers strafrechtlich verfolgt. Rohe oder frisch ge-
erbte Häute dürfen an einer Straße nicht zum
rocknen aufgehängt werden; das Abledern ge-
fallener Tiere darf an öff. W. nicht stattfinden
und ebenso wenig das Auswerfen von toten
Tieren. An den öff. W. außerhalb Etters sind
die Anlieger zum Pflanzen je einer Baumreihe
verpflichtet, was auch für die Gden bezüglich der
Allmanden gilt. Diese Bäume sollen nicht nur
einen hübschen Anblick gewähren, sondern auch
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in schneereichen Gegenden im Winter den Zug
dec Straße bezeichnen. — 4x IV. Rechtsgrund-
sätze der Wegpolizei. 1 1. Eine Sonder-
benützung der öff. W. ist nur mit poliz.
Genehm. zulässig und kann aus polizeil. Grün-
den jederzeit untersagt werden; es ist dabei gleich-
gültig, ob die Sonderbenützung vom Eigen-
tümer, vom Bau= oder Unterhaltspflichtigen oder
von Dritten ausgeht und ob sie in privatem oder
öff. Interesse erfolgt. Doch wird naturgemäß bei
einer Sonderbenützung im öff. Interesse, z. B.
bei der Einlegung von Kanälen oder Röhren, eine
poliz. Untersagung weniger leicht Platz greifen
als wenn es sich um eine Sonderbenützung zu
privaten Zwecken handelt. Diese Grundsätze finden
auch Anwendung, wenn die Unvereinbarkeit der
Sonderbenützung mit den poliz. Rücksichten nicht
von Anfang an vorhanden war, sondern erst im
Lauf der Seit eintritt; hier können. nameentüich
solche Sonderanlagen in Frage kommen, dur
welche notwendige Verbesserungen der öff. W. in
einer poliz. unzulässigen Weise gehindert werden
und die Polizeibeh. kann nötigenfalls die Einstel-
lung des Betriebs und die Beseitigung der Sonder-
anlage verfügen. Die greift auch in dem Fall
Platz, wenn an einem Grundstück, welches später
zur Herstellung eines öff. W. verwendet wird,
ein Recht auf Sonderbenützung besteht; solan
diese Sonderbenützung mit dem Gemeingebrau
vereinbar ist, liegt kein Anlaß zum poliz. Ein-
schreiten vor, andernfalls aber kann die PolBeh.
ie Sonderbenützung insoweit untersagen, als
sie mit dem Gemeingebrauch unvereinbar ist; dem
Betroffenen steht dann, soweit er nicht nach dem
Inhalt des Rechtsverhältnisses sich die Unter-
sagung ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen
lassen muß, ein vor den bürgerlichen Gerichten
verfolgbarer Entschädigungsansp zu, der sich
gegen denjenigen richtet, dem die niecchastunge.
last obliegt, da diese Last die Pflicht in
schließt, den öff. W. dem Verkehr in einer den
poliz. Anforderungen entspr. Weise zur Ver-
fügung zu stellen. Da aber nur die Aus-
übung der Gonderrechte untersagt werden kann,
so werden die Sonderrechte selbst durch eine
poliz. Verfügung nicht berührt und können nur
im Weg der Zwangsenteignung aufgehoben wer-
den. — 2. Die unter II. u. III. aufgeführten
straßenpol. Vorschr. finden nur Anwendung auf
öff. W. im Rechtsinn, s. Wegrecht, nicht auch auf
Privatwege, die tatsächlich dem öff. Vrekehr i.
gegeben sind. Dagegen beschränkt sich die Ver-
fügun gewalt der PolBeh. nicht auf den Grund
un oden der öff. W., sondern erstreckt sich
auch auf den Luftraum über denselben, ohne
dabei durch die bürgerl.-rechtl. Best. BGB. § 905
beschränkt zu sein; es kann daher z. B. das Ziehen
von Drahtleitungen über öff. W. oder das Her-
einragen von Privatpostbriefkasten in den Luft-
raum der Straßen verboten werden, wenn dem
Unternehmer nicht durch bes. Vorschr. oder infolge
erworbener bes. Rechte ein Anspruch auf diesen
Eingriiff zusteht. — 83. Alle straßenpol.
Uebertretungen können auch fahrlässiger
weise begangen werden, wenn nicht ausdrücklich
Vorsatz als Voraussetzung für die Strafbarkeit