Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wegpolizei. 
Automobilklub einheitliche Warnungszeichen an- 
ebracht. Bei der Annäherung an Personen, 
guaruern oder unübersichtliche Strecken sind 
Jgarnungszeichen abzugeben und zwar innerhalb 
schlossener Ortsteile nur mit der Huppe, außer- 
alb kann auch eine Fanfarentrompete verwendet 
werden; das Abgeben von Warnungszeichen ist 
aber sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere 
Ticre dadurg schen werden, in welchem Fall der 
Führer langsam fahren oder anhalten und den 
Motor außer Gang setzen muß. Auf den Haltruf 
oder das Haltezeichen eines Polizeibeamten ist 
sofort zu halten. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen 
ist nur auf Fahrwegen gestattet und kann von den 
olizeibeh. im allg. oder für bestimmte Arten mit 
Rücksicht auf den Zustand der Wege oder die 
Eigenart des Verkehrs auf einzelnen Wegen ganz 
verboten oder beschränkt werden. Wettfahrten sind 
überhaupt nicht und erlsiereteaete nur 
mit bes. Genehm. gestattet. Für das Mitführen 
von Anhängewagen gelten bes. Vorschr. Bei den 
eigentümllichen efahren des Kraftwagenbetriebs 
vermögen aber alle diese Vorschr. und auch die 
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt seitens des 
Wagenführers die Beschädigung von Personen 
oder Sachen nicht vollständig auszuschließen. Für 
diesen Schaden, der häufig eine beträchtliche Höhe 
erreicht, würde in den meisten Fällen nur der 
AMagenführer haftbar gemacht werden können, 
womit natürlich den Geschädigten nicht gedient ist; 
das Ges. macht daher ohne Rücksicht darauf, wer 
das Fahrzeug führte, für allen Schaden den Halter 
haftbar; dessen Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen, 
wenn der Unfall durch ein unabwendbares 
Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem 
Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch 
auf einem Versagen seiner Vorrichtung beruht; 
dies ist bes. dann der Fall, wenn der Unfall auf 
das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei 
dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines 
Tieres zurückzuführen ist und wenn sowohl der 
Halter als der Führer des Fahrzeugs jede not- 
wendige Sorgfalt beobachtet hat. Diese Haftung 
des Fahrzeughalters findet aber keine Anwendung, 
wenn der Verletzte oder die beschädigte Sache in 
dem Fahrzeug befördert wurde oder der Verletzte 
bei dem Betrieb selbst tätig war und ist weiter 
ausgeschlossen, wenn der Unfan durch ein Lastauto 
verursacht wurde, das nicht mehr als 20 km 
Stundengeschwindigkeit hat. — 3. Ein geord- 
netes Aussehen deröff. W. zu sichern, 
Die Beschädigung oder Verunreinigung öff. Denk- 
mäler oder sonstiger Kunstgegenstände, von Brun- 
nen, öff. Anlagen und Gegenständen, welche zum 
öff. Nutzen oder zur Verschönerung öff. W. auf- 
gestellt sind, wird ohne Strafantrag des Eigen- 
tümers strafrechtlich verfolgt. Rohe oder frisch ge- 
erbte Häute dürfen an einer Straße nicht zum 
rocknen aufgehängt werden; das Abledern ge- 
fallener Tiere darf an öff. W. nicht stattfinden 
und ebenso wenig das Auswerfen von toten 
Tieren. An den öff. W. außerhalb Etters sind 
die Anlieger zum Pflanzen je einer Baumreihe 
verpflichtet, was auch für die Gden bezüglich der 
Allmanden gilt. Diese Bäume sollen nicht nur 
einen hübschen Anblick gewähren, sondern auch 
  
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in schneereichen Gegenden im Winter den Zug 
dec Straße bezeichnen. — 4x IV. Rechtsgrund- 
sätze der Wegpolizei. 1 1. Eine Sonder- 
benützung der öff. W. ist nur mit poliz. 
Genehm. zulässig und kann aus polizeil. Grün- 
den jederzeit untersagt werden; es ist dabei gleich- 
gültig, ob die Sonderbenützung vom Eigen- 
tümer, vom Bau= oder Unterhaltspflichtigen oder 
von Dritten ausgeht und ob sie in privatem oder 
öff. Interesse erfolgt. Doch wird naturgemäß bei 
einer Sonderbenützung im öff. Interesse, z. B. 
bei der Einlegung von Kanälen oder Röhren, eine 
poliz. Untersagung weniger leicht Platz greifen 
als wenn es sich um eine Sonderbenützung zu 
privaten Zwecken handelt. Diese Grundsätze finden 
auch Anwendung, wenn die Unvereinbarkeit der 
Sonderbenützung mit den poliz. Rücksichten nicht 
von Anfang an vorhanden war, sondern erst im 
Lauf der Seit eintritt; hier können. nameentüich 
solche Sonderanlagen in Frage kommen, dur 
welche notwendige Verbesserungen der öff. W. in 
einer poliz. unzulässigen Weise gehindert werden 
und die Polizeibeh. kann nötigenfalls die Einstel- 
lung des Betriebs und die Beseitigung der Sonder- 
anlage verfügen. Die greift auch in dem Fall 
Platz, wenn an einem Grundstück, welches später 
zur Herstellung eines öff. W. verwendet wird, 
ein Recht auf Sonderbenützung besteht; solan 
diese Sonderbenützung mit dem Gemeingebrau 
vereinbar ist, liegt kein Anlaß zum poliz. Ein- 
schreiten vor, andernfalls aber kann die PolBeh. 
ie Sonderbenützung insoweit untersagen, als 
sie mit dem Gemeingebrauch unvereinbar ist; dem 
Betroffenen steht dann, soweit er nicht nach dem 
Inhalt des Rechtsverhältnisses sich die Unter- 
sagung ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen 
lassen muß, ein vor den bürgerlichen Gerichten 
verfolgbarer Entschädigungsansp zu, der sich 
gegen denjenigen richtet, dem die niecchastunge. 
last obliegt, da diese Last die Pflicht in 
schließt, den öff. W. dem Verkehr in einer den 
poliz. Anforderungen entspr. Weise zur Ver- 
fügung zu stellen. Da aber nur die Aus- 
übung der Gonderrechte untersagt werden kann, 
so werden die Sonderrechte selbst durch eine 
poliz. Verfügung nicht berührt und können nur 
im Weg der Zwangsenteignung aufgehoben wer- 
den. — 2. Die unter II. u. III. aufgeführten 
straßenpol. Vorschr. finden nur Anwendung auf 
öff. W. im Rechtsinn, s. Wegrecht, nicht auch auf 
Privatwege, die tatsächlich dem öff. Vrekehr i. 
gegeben sind. Dagegen beschränkt sich die Ver- 
fügun gewalt der PolBeh. nicht auf den Grund 
un oden der öff. W., sondern erstreckt sich 
auch auf den Luftraum über denselben, ohne 
dabei durch die bürgerl.-rechtl. Best. BGB. § 905 
beschränkt zu sein; es kann daher z. B. das Ziehen 
von Drahtleitungen über öff. W. oder das Her- 
einragen von Privatpostbriefkasten in den Luft- 
raum der Straßen verboten werden, wenn dem 
Unternehmer nicht durch bes. Vorschr. oder infolge 
erworbener bes. Rechte ein Anspruch auf diesen 
Eingriiff zusteht. — 83. Alle straßenpol. 
Uebertretungen können auch fahrlässiger 
weise begangen werden, wenn nicht ausdrücklich 
Vorsatz als Voraussetzung für die Strafbarkeit 
 
	        
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