Armenwesen.
der seinen Kräften entsprechenden Arbeiten außer-
halb oder innerhalb eines solchen Hauses zu ge-
wãähren, AGUWG. Art. 1 Abs. 2. Zur Sicherstel-
lung des Rechts auf Arbeitsleistung bedroht § 361
Z. 7 St G. mit Haft, neben der auf Ueberweisung
an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann,
denjenigen, welcher, wenn er aus öff. Mitteln
eine U. empfängt, sich aus Arbeitscheu weigert,
die ihm von der Behörde angewiesene, seinen
Kräften angemessene Arbeit zu verrichten. Die
Wirksamkeit dieser Bestimmungen ist leider eine
zweifelhafte, insofern der Nachweis, daß die Ar-
beitsweigerung aus Arbeitscheu erfolgt sei, sehr
schwer zu liefern ist, sodann kann deren Anwen-
dung von dem Unterstützten, wenn er sich der Ar-
beitsleistung entziehen will, durch Verzicht auf U.
leicht vereitelt werden. ch Maßnahmengegen
Bettler und Landstreicher s. Arbeitshaus,
Arbeitscheu, Bettel, Landstreicherei. Zu den dort
angef. Maßnahmen kommen hinzu alle Bestrebun-
en, die auf Ausdehnung der Reichsversicherung,
usgestaltung des Arbeitsnachweises und Förde-
rung aller sonstigen, der Verbesserung der Lage
der untersten Volksschichten dienenden Einrich-
tungen abzielen, insbes. Arbeiterkolonien,
s. Stromertum, und Wanderarbeitstätten,
s. d. Daneben sollen diejenigen arbeits- und mittel-
losen, aber arbeitsfähigen und zu einem strafrecht-
lichen Einschreiten keinen Anlaß gebenden Wande-
rer, welche den Anforderungen der bei den Wan-
derarbeitstätten eingeführten strengen Wander-
ordnung nicht genügen und aus diesem Grund in
solchen zunächst keine Aufnahme finden können,
also obdachlos sind, am Sitze der W. zu einer ein-
tägigen Arbeitsleistung herangezogen werden; die
Einrichtung dieser Beschäftigung soll von der Ge-
meinde bzw. dem zur vorl. U. verpflichteten OAVbd
des Sitzes der W. (§ 28 UWG.) gegen Ersatz der
Verpflegungskosten durch den L#bd in die Hand
genommen werden. All diese Maßnahmen werden
indes auf die Dauer nicht ausreichen, B. und L.
erfolgreich zu bekämpfen; weitergehende mit
Zwang verbundene Maßnahmen sind nicht zu ent-
behren, bes. gegenüber den unverbesser-
lichen Stromern und Bettlern, welche ungeachtet
ihrer Arbeitsfähigkeit nicht arbeiten wollen und
zugleich die jüngeren Wanderer unheilvoll be-
einflussen, sodann gegenüber solchen Wanderern,
welche wegen körperlicher oder geistiger Mängel
und Gebrechen nicht mehr arbeiten können,
bessenungeachtet aber eine geregelte Fürsorge ab-
lehnen, Württ Z. 1909 79 s Daneben wird für
solche in nicht geringer Zahl vorhandene Wande-
rer, welche, zumal im Winter, nach der jeweiligen
Lage des Arbeitsmarktes Hne eigenes Verschulden
längere Zeit hindurch arbeitslos find
(z. B. Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter), an-
statt sie auf die Landstraße zu weisen, geeignete
Fürsorge zu treffen sein, etwa durch Zuführung
an die zu diesem Behuf entsprechend auszubauen-
den Arbeiterkolonien. Neben den Strafbest. gegen
den Bettel finden sich mehrfach auch Best., durch
welche das Gabensammeln für andere ohne obrig-
keitliche Erlaubnis unter Strafe gestellt ist, fs.
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Kollekten. 04) Maßnahmen egen die
Trunksucht. Eine der häufigsten Verarmungs-
ursachen bildet die Trunksucht, mind. 50 % aller
Unterstützungsfälle werden auf sie zurückgeführt.
Nicht so zahlreich find im allg. die gegen sie
zu Gebot stehenden armenpoliz. Machtmittel.
ach § 361 Z. 5 StGB. (s. auch Asotie) wird
mit Haft bestraft: wer sich dem Spiel, Trunk
oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen
Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalt
oder zum Unterhalt derjenigen, zu deren Er-
nährung er verpflichtet ist, durch Vermittlung der
Behörden fremde Hilfe in Anspruch genommen
werden muß. Daneben kann gemäß § 362 StG#B.
auf Ueberweisung an die Landespolizeibeh. erkannt
werden. Erfahrungsgemäß erfüllt diese Best., zu-
mal bei der ihr gegebenen, einen Zustand
völliger sittlicher oder körperlicher Versunkenheit
oder wirtschaftlicher Zerrüttung erfordernden Aus-
legung, ihren Zweck höchst unvollkommen. Weiter
kommen in Betracht die Best. im StG. § 361
Z. 7, s. o. b, und 3. 10, wonach der Trinker be-
traft werden kann, wenn er, obschon er dazu in
er Lage ist, sich der Unterhaltspflicht gegenüber
seinen Angehörigen trotz der Aufforderung der
zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch
Vermittlung der Behörde fremde Hilfe in An-
spruch genommen werden muß. Durch § 6 Z. 8
BE#B. ist sodann den Armenbeh. die Möglichkeit
gegeben, die Entmündigung trunksüchtiger Perso-
nen und anschließend hieran deren Unterbringung
in geeigneten Anstalten herbeizuführen. Mehr Er-
folg als die hievor aufgeführten Mittel verspricht
die durch landesrechtl. Vorschr. in versch.
Bundesstaaten (Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg,
Sachsen, Württemberg, Hamburg, Anhalt,
Elsaß-Lothr., Bremen, Lübeck, Preußen) den Aeh.
eingeräumte Tefugnis, Pers., die durch Trunksucht
oder Müßiggang der öff. Fürsorge zur Last ge-
fallen sind, oder die sich der Unterhaltspflicht für
ihre Familienangehörigen dergestalt entziehen, daß
für diese die öff. Armenpflege einzutreten hat,
zwangsweise in einer rmenarbeits-.
an stalt unterzubringen, für W. Art. 14 Ges.
2. 7. 89 und hienach zu lit, e, e) Maßnahmen
egen säumige Nährpflichtige. Daß
Sashiliensäter der Verpflichtung zum Unterhalt
ihrer nächsten Angehörigen in leichtfertiger
Weise sich entziehen und die Fürsorge für diese
der A. überlassen, während fie seipst ihren
Verdienst vergeuden, ist häufig zu beobachten. Es
können daher Zuchtmittel nicht entbehrt werden,
um solchen gewissenlosen Familienhäuptern ihre
Ernähererpflichten z. Bewußtsein zu bringen. In
den meisten deutschen Staaten sind die A#eh.
dieser mißbräuchlichen Ausnützung der Allnterst.
gegenüber bis jetzt im wesentlichen auf die
repressiven Mittel der Strafgesetzgebung an-
ewiesen, § 861 Z. 5, 7, 10 StG.. Diese
trafbestimmungen haben sich jedoch, zumal bei
der üblichen gerichtlichen Auslegung, überall als
ungenügend erwiesen. In einzelnen Staaten, so
insbesondere auch in W., wurde darum der A.=
Behörde die Möglichkeit eingeräumt, im Verwal-