Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wegrecht, öffentliches. 
ren schon weit über das Maß des praktisch Er- 
reichbaren hinausgehen. Die Gde kann sich dieser 
Haftung nicht dadurch entziehen, daß sie 
den zuständigen Beamten oder Unterbeamten 
die erforderl. Weisung gibt und bei deren 
Auswahl die notwendige Sorgfalt beobachtet, 
da die w. Gden nicht nur für Handlungen 
und Unterlassungen der zu ihrer Vertretung 
befugten Personen verantwortlich sind, son- 
dern in allen Fallen, wo der Beamte in Aus- 
übung der ihm anvertrauten öff. Gewalt einen 
Dritten rechtswidrig schädigt, an Stelle des Be- 
amten chafter Dagegen kann die Gde mit der 
Verpflichtung zur Vornahme der Straßenreini- 
ung, bes. des Streuens, auch die daraus ent- 
springende Haftpflicht auf die Anlieger im Weg 
der ortspol. Vorschrift überwälzen, muß dabei 
aber Vorsorge treffen, daß der Vollzug der ge- 
troffenen Anordnungen überwacht und gesichert 
wird. Unter dieser Voraussetzung steht einer ge- 
chädigten Person kein Schadenersatzanspruch gegen 
ie Gde, sondern nur gegen den zur Vornahme 
der fraglichen Tätigkeit verpflichteten Anlieger zu. 
— Das Schießverbot des § 367 Z. 8 St GB. 
gilt keineswegs nur für öff. W., sondern auch für 
alle Privatgrundstücke, welche gewöhnlich von Men- 
schen besucht zu werden pflegen oder zur fraglichen 
Zeit besucht waren; auch in der Umgebung solcher 
Orte ist das Schießen insoweit verboten, als die 
Wirkung des Schusses reichen kann, und das Ver- 
bot gilt sowohl für blindes als für scharfes 
Schießen, ein Unterschied, der bei der Straf- 
umessung berücksichtigt werden kann. Bei wieder- 
feüer Bestrafung wegen unerlaubten Schießens 
ann auch auf Einziehung der Schußwaffe erkannt 
werden. Aehnlich ist die in § 367 Z. 12 St G. 
angeordnete Verwahrung gefährlicher 
Stellen zu verstehen; auch diese Best. gilt für 
alle Orte, an welchen Menschen berechtigterweise 
oder geduldet oder mit bes. Erlaubnis regelmäßi 
zu verkehren pflegen; ein gelegentlicher geu 
eines abgelegenen Platzes genügt nicht. Die Ver- 
pflichtung zur Verwahrung trifft nicht nur den 
Eigentümer, sondern auch jeden Inhaber, soweit 
dessen Verfügungsrecht geht. Auch das Fehlen von 
Sprossen in Treppengeländern und von Geländern 
an Brücken fällt unter diese Bestimmung, nicht 
aber die Beleuchtung von Fluren und Treppen. 
Die Möglichkeit einer Gefährdung kommt nur für 
Menschen, nicht auch für Tiere in Frage. J. G. 
u den bisher erwähnten Best. hat § 370 Z. 1 
tG. nur die bewußte Verringerung eines öff. 
W. zum Gegenstand; daß der Täter dabei die Ab- 
sicht hat, sich das abgepflügte Stück anzueignen, ist 
nicht Voraussetzung der Strafbartkeit= wohl aber 
trifft diese Voraussetzung bei Z. 2 des gen. § zu; 
strafbar ist hienach z. B. das Wegnehmen von 
Steinen, welche die Beschotterung eines öff. W. 
bilden, nicht aber auch von solchen Steinen, welche 
zur Ausbesserung oder Herstellung einer Straße 
aufgeschichtet sind (Diebstahl). Bezüglich des 
Art. 17 Polst -G. geit das eben zu § 366 3Z. 10 
St G. Bemerkte. Art. 20 verbietet jede Benützung 
gesperrter öff. W., also auch deren Begehen, ebenso 
die Benützung von Brücken und Gehwegen, welche 
einen Bestandteil ders. bilden. Bei der Schutz- 
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bestimmung des Art. 23 scheidet die Eigentums- 
frage aus, der strafrechtliche Schutz erstreckt sich 
also auch auf Denkmäler, welche im Privateigen- 
tum stehen, wenn sie öff. Zwecken gewidmet sind 
und würde auch gegen die Eigentümer selbst 
wirksam; die Wertung der Denkmäler vom künst- 
lerischen Standpunkt aus ist dabei gleichgültig. 
Fahrlässigkeit genügt zur Bestrafung. Ebenso ist 
die Eigentumsfrage bei Art. 32 Z. 2 ohne Bedeu- 
tung. — Vgl. uch Wegrecht. Zahn. 
Wegrecht, öffentliches. — 4 A. Begriff des 
öff. Wegrechts. 1 Die Wegordnung gibt keine 
allg. Bezeichnung der Merkmale eines öff. W. 
Die Uebung der VerwBeh. und Verwer. zählt 
zu den öff. W. nicht nur solche W., auf denen 
jedermann kraft eines ihm zustehenden öff. Rechts 
verkehren darf, sondern auch solche, deren öff. Ge- 
brauch nur einem begrenzten Kreis von Personen 
zusteht, z. B. W., die den öff. Zu- und Abgang für 
einen enger oder weiter gezogenen Kreis von 
Güterstücken (ecker--, Wiesest Weide-, Wald- 
grundstücke usw.) bilden, und zwar i. d. R. nur 
für Güterstücke der Markung, auf der der W. liegt, 
öff. Güterw. — 1x B. Die rechtl. Grundlagen # 
des öff. WR.: Wegordn. 23. 10. 1808, Rgbl. 1809 
  
19; KO. 6. 7. 73, Rgbl. 295; V. 19. 6. 28, Bau- 
last an Nachbarschaftsw., Rgbl. 558; G. 11. 12. 
33, Baulast an Brücken, die Teile von Staatstr. 
sind, Rgbl. 495; V. 13. 5. 37, Verbesserung und 
Unterhaltung der Staatstr. innerhalb Ortsetters, 
Rgbl. 231; Erl. 29. 2. 76, Min IAbl. 81, Zu- 
ständigkeit bei Brückenbauten; G. 26. 3. 62 über 
Feldwege, Trepp= und Ueberfahrtsrechte, Rabl. 91; 
Erl. 15. 1. 04, Min Jbl. 48, Wegweiser; Erl. 
28. 6. 16 u. 23. 11. 28, I. Erg Bd. Rgbl. 1838 214 
und 215, b. Baumsatz an Straßen; Erl. 30. 12. 92, 
Min Ibl. 93 1, Ausästen; Erl. 10. 10. 74, Min J.= 
Abl. 269, Unterhaltungspflicht der Hekto= und Kilo- 
metersteine; Erl. 21. 11. 76, Min IAbl. 306; Erl. 
6. 7. 82, Min Iübl. 278, Ortstafeln an der Etter- 
grenze; Erl. 19. 6. 83, Min IAbl. 144, Erl. 5. 1. 
86, Min Inbl. 12, Dampfstraßenwalzen; Erl. 28. 
1. u. 17. 5. 86, Min IAbl. 154 u. 191, Ermächtigung 
zum Betrieb von Dampfstraßenwalzen; Erl. 24. 1. 
u. 24. 3. 84, 28. 5. 85, Min Abl. 86 229, Be- 
zeichnung der von der Straßenbauverwaltung 
unterhaltenen Straßen; Erl. 14. 12. 85, Min J.= 
Abl. 395, Verkehrsaufnahme auf den von der 
St#BVerw. unterhaltenen Str.; Materialien zur 
Unterhaltung der Staatstr.: Erl. 17. 1. 84, Aende- 
rung des Verfahrens bei Vergebung und Ueber- 
nahme solcher, MinI# Abl. 17; Erl. 19. 1. 86, 
Mins# Abl. 26; Erl. 30. 5. 85, Min IAbl. 162, Weg- 
fall des Transports der Steinwage; Erl. 20. 2. 
86, Min IAbl. 66 u. 68, Zahlgebühren der Steuer- 
einbringer für Ausbezahlung von Steinzerkleine- 
rungskosten; Erl. 25. 4. 85, Min Ilbl. 132, Erl. 
18. 1. 86, Min I Abl. 25; Erl. 6. 2. 92, Min J.-- 
Abl. 39, Behandlung des Profils; Erl. 238. 10. 
80, Min IAbl. 378; Erl. 26. 10. 88, Min Ibl. 285; 
Erl. 18. 10. 85, Min J#bl. 292; Erl. 2. 11. 91, 
Min Ibl. 281, Behandlung und Unterhaltung der 
Str. vor dem Winter; Erl. 21. 12. 85, Min J.= 
Abl. 86, 93, 145, 213, Verdingung von Bau- 
arbeiten; Erl. 22. 11. 93, Min Ibl. 317, Wöl- 
bung der Str.; Erl. 28. 9. 92, Min IAbl. 448, Be-
	        
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