Wegrecht, öffentliches.
Setzung der Chausseebäume auf Allmanden (wie
den übrigen Grundeigentümern auf ihren Grund-
stücken). Die Kosten der Erstellung und Unterhal-
tung der nach franz. Muster an die Stelle der
Nummerstotzen getretenen Hekto= und Kilometer-
steine werden vom Staat bestritten. Ein sachlicher
Grund, die übrigen eben erwähnten Aufgaben in
ihrem ganzen Umfang auf die Gden zu über-
wälzen, liegt nicht vor. Die Anlegung und Unter-
haltung solcher Güterbrücken, die als Zufahrten
zu den anstoßenden Grundstücken dienen, ist Sache
r betr. Güterbesitzer. Durch einen Beschluß des
Geh. Rats von 1833 wurde den Gden weiter die
Pflicht des Schneebahnens auferlegt, um den Ver-
kehr aufrecht zu erhalten, während das Abschäufeln
des Schnees, soweit es zur Reinigung und Er-
haltung der Straßen erforderlich ist, für eine Ver-
pflichtung desj. erklärt wurde, dem die Unter-
haltungspflicht obliegt. Zur Milderung dieser
rechtlich giemlich anfechtbaren Belastung der Gden
werden ihnen seit neuerer Zeit für das Schnee-
bahnen auf Staatstraßen und Na barschaftstraßen
mit Personenpostverkehr Staatsbeiträge in der
öhe von ¼ des Aufwands verwilligt. Bei einem
treit zwischen Staat und Gden über den Umfang
der den letzteren hienach obliegenden Leistungen
greift gem. Art. 10 Z. 20 VRpfIG. das verwal-
tungsgerichtliche Parteistreitverfahren Platz. —
2. Die Nachbarschaftstraßen dienen weniger dem
durchgehenden Verkehr als der Verbindung benach-
barter Orte und sind daher, wie auch die Güter-
wege, von der betr. Gde als Markungsinhaberin
zu unterhalten, insoweit hiezu nicht einem Dritten
vermöge eines bes. Rechtstitels oder eines die
Stelle eines solchen vertretenden Herkommens die
Verbindlichkeit obliegt. Die Unterhaltung hat so
.- geschehen, daß die Wege beständig und gu jeder
jahreszeit brauchbar und fahrbar sind. Nament-
lich müssen sie gut geebnet und mit Abzugsgräben,
mit den erforderlichen Brücken und Dohlen, auch
an schmalen Stellen und Erhöhungen mit
Schranken versehen sein. Künstlichere Anlagen
können unter dieser gesetzl. Unterhaltspflicht nur
insoweit begriffen werden, als dieselben zur Siche-
rung eines Zustands beständiger Brauchbarkeit und
Fahrbarkeit des W. unumgänglich erforderlich
sind. Wenn diese Baulast mit den Mitteln der
verpflichteten Gden oder mit dem Nutzen, den ihr
die Straße gewährt, in einem ofgenbaren Miß-
derhältnis steht, so haben die Bez Aemter für eine
Keranziehung der beteiligten Gden zu den Koften
inleitung zu treffen; gelingt es aber nicht, ein
keitlich- ebereinkommen herbeizuführen, so steht
m Bezmt keine Entscheidung über die Ver-
teilung er Kosten zu, sondern es verbleibt bei
dem Grundsatz der Weg ., die Markungs-
Gde die Trägerin der Bau= und Unterhaltungs-
last ist. Dieser Verpflichtung der Gden steht ein
Recht zur Erhebung von Abgaben für Benützung
dieser Straßen nicht gegenüber; dies ist vielmehr
gelestich ausgeschlossen. Die Aufficht über die
ri tige Unte altung dieser Wege bildet einen Be-
standteil der allg. Gde Aufsicht. — In der richtigen
Erkenntnis, daß ein Nachbarschaftsweg nicht nur
für diej. Gde von Bedeutung ist, auf bheren Mar-
kung er sich befindet, und daß durch diese Unter-
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haltungspflicht eine ungleichmäßige und unbillige
Lelastung einz. Gden eintreten kann, haben viele
Amtskörperschaften freiwillig die Unterhaltung der
Nachbarschaftstraßen übernommen. — Bes. hat die
an den Bau von Eisenbahnen sich anschließende
Umgestaltung der Verkehrsverhältnisse hiezu An-
laß gegeben. Die Tätigkeit der Amtskörperschaften
beftand hiebei teils darin, daß sie Nachdarschaft-
straßen anlegten und ihrer Unterhaltung unter-
stellten oder vorhandene Nachbarschaftstraßen in
ihre Unterhaltung nahmen, teils darin, daß sie den
Gden zum Bau und zur Unterhaltung solcher
Straßen Beiträge gaben und noch geben.
der Staat hat den Standpunkt der Weg., die in
§ 3 bestimmt: „Die K. Straßenkasse gibt weder
zur Anlegung noch zur Unterhaltung der gewöhn-
licher Kommunstraßen, wenn sie auch gleich förm-
lich chaussiert find, einige Beiträge“, schon längst
aufgegeben und hat unter gleichzeitiger Berücksich-
tigung der Vermögensperhellnisse der betr. Mar-
kungs Gden oder Amtskörpersch. schon beträchtliche
Summen für diese Zwecke aufgewendet. An die
Bewilligung wird die Bedingung geknüpft, daß die
Straße mit ihren Zubehörden stets in gutem, ge-
fahrlosem Zustand unterhalten, daß bes. das er-
forderliche Unterhaltungsmaterial rechtzeitig und
in genügender Menge beigeführt und daß für die
Handarbeiten tüchtige Wärter mit angemessenem
Lohn aufgestellt werden. Bis Ende der 1870er
Jahre wurde, abges. von bes. Verhältnissen, wie
Hagelschlag und anderen Notständen, welche die
Unterstützung der Einwohnerschaft einer oder
mehrerer Gden durch Gewährung von Arbeit zum
Bedürfnis machten, für den Neubau und die Ver-
besserung von Nachbarschaftstraßen unter Berück-
ichtigung der Vermögensverhältnisse der Gden
i. d. R. ½ des Gesamtaufwands- als Staats-
beitrag bewilligt. Seit dieser Zeit jedoch werden
bei der Beitragsbemessung i. d. R. die Kosten der
Grunderwerbung, der Sicherheitsmittel und des
Baumsatzes nicht in Rechnung gezogen und der
Beitrag nur nach Maßgabe des eigentlichen Bau-
aufwands bemessen. orausgesetzt wird dabei,
die betr. Straße nicht bloß den Verkehr
zwischen zwei Gden vermittelt, sondern auch für
einen ausgedehnten Derreh, bes. für die bessere
Verbindung eines Landesteils mit einer Eisenbahn
von Bedeutung ist. Für die Verpflichtung von
Gesamt Gden zur Straßenunterhaltung ist Art. 174
Abs. 2 der Gde O. 28. 7. 06, Aol 323, maß-
gebend, der bestimmt, daß die samt Gde be-
rechtigt und auf Verlangen der Vertreter sämt-
licher ihr zugehörigen Teil Gden verpflichtet ist,
die Herstellung und Unterhaltung öff. W., Brücken
und Stege, welche für einen größeren Verkehr von
Wichtigkeit find, selbst zu übernehmen. —
3. Unter Ortstraßen versteht man die Geh-
und Fahrw. innerhalb Etters, welche hauptsächlich
dem örtlichen Verkehr dienen. Ursprünglich be-
deutet Etter (Dorfetter) den Haun, durch welchen
das Dorf gegen die unbewohnte Umgebung ab-
eschlossen war. Nach Wegfall des Zauns hat die
bung der VerwHeh. und Verw Ger. unter Etter
für Städte und Dörfer den geschlossenen Wohn-
bezirk bzw. die gedachte Umfassungslinie des letzt.
verstanden. Im einzelnen haben sich verschiedene