Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wegrecht, öffentliches. 
Setzung der Chausseebäume auf Allmanden (wie 
den übrigen Grundeigentümern auf ihren Grund- 
stücken). Die Kosten der Erstellung und Unterhal- 
tung der nach franz. Muster an die Stelle der 
Nummerstotzen getretenen Hekto= und Kilometer- 
steine werden vom Staat bestritten. Ein sachlicher 
Grund, die übrigen eben erwähnten Aufgaben in 
ihrem ganzen Umfang auf die Gden zu über- 
wälzen, liegt nicht vor. Die Anlegung und Unter- 
haltung solcher Güterbrücken, die als Zufahrten 
zu den anstoßenden Grundstücken dienen, ist Sache 
r betr. Güterbesitzer. Durch einen Beschluß des 
Geh. Rats von 1833 wurde den Gden weiter die 
Pflicht des Schneebahnens auferlegt, um den Ver- 
kehr aufrecht zu erhalten, während das Abschäufeln 
des Schnees, soweit es zur Reinigung und Er- 
haltung der Straßen erforderlich ist, für eine Ver- 
pflichtung desj. erklärt wurde, dem die Unter- 
haltungspflicht obliegt. Zur Milderung dieser 
rechtlich giemlich anfechtbaren Belastung der Gden 
werden ihnen seit neuerer Zeit für das Schnee- 
bahnen auf Staatstraßen und Na barschaftstraßen 
mit Personenpostverkehr Staatsbeiträge in der 
öhe von ¼ des Aufwands verwilligt. Bei einem 
treit zwischen Staat und Gden über den Umfang 
der den letzteren hienach obliegenden Leistungen 
greift gem. Art. 10 Z. 20 VRpfIG. das verwal- 
tungsgerichtliche Parteistreitverfahren Platz. — 
2. Die Nachbarschaftstraßen dienen weniger dem 
durchgehenden Verkehr als der Verbindung benach- 
barter Orte und sind daher, wie auch die Güter- 
wege, von der betr. Gde als Markungsinhaberin 
zu unterhalten, insoweit hiezu nicht einem Dritten 
vermöge eines bes. Rechtstitels oder eines die 
Stelle eines solchen vertretenden Herkommens die 
Verbindlichkeit obliegt. Die Unterhaltung hat so 
.- geschehen, daß die Wege beständig und gu jeder 
jahreszeit brauchbar und fahrbar sind. Nament- 
lich müssen sie gut geebnet und mit Abzugsgräben, 
mit den erforderlichen Brücken und Dohlen, auch 
an schmalen Stellen und Erhöhungen mit 
Schranken versehen sein. Künstlichere Anlagen 
können unter dieser gesetzl. Unterhaltspflicht nur 
insoweit begriffen werden, als dieselben zur Siche- 
rung eines Zustands beständiger Brauchbarkeit und 
Fahrbarkeit des W. unumgänglich erforderlich 
sind. Wenn diese Baulast mit den Mitteln der 
verpflichteten Gden oder mit dem Nutzen, den ihr 
die Straße gewährt, in einem ofgenbaren Miß- 
derhältnis steht, so haben die Bez Aemter für eine 
Keranziehung der beteiligten Gden zu den Koften 
inleitung zu treffen; gelingt es aber nicht, ein 
keitlich- ebereinkommen herbeizuführen, so steht 
m Bezmt keine Entscheidung über die Ver- 
teilung er Kosten zu, sondern es verbleibt bei 
dem Grundsatz der Weg ., die Markungs- 
Gde die Trägerin der Bau= und Unterhaltungs- 
last ist. Dieser Verpflichtung der Gden steht ein 
Recht zur Erhebung von Abgaben für Benützung 
dieser Straßen nicht gegenüber; dies ist vielmehr 
gelestich ausgeschlossen. Die Aufficht über die 
ri tige Unte altung dieser Wege bildet einen Be- 
standteil der allg. Gde Aufsicht. — In der richtigen 
Erkenntnis, daß ein Nachbarschaftsweg nicht nur 
für diej. Gde von Bedeutung ist, auf bheren Mar- 
kung er sich befindet, und daß durch diese Unter- 
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haltungspflicht eine ungleichmäßige und unbillige 
Lelastung einz. Gden eintreten kann, haben viele 
Amtskörperschaften freiwillig die Unterhaltung der 
Nachbarschaftstraßen übernommen. — Bes. hat die 
an den Bau von Eisenbahnen sich anschließende 
Umgestaltung der Verkehrsverhältnisse hiezu An- 
laß gegeben. Die Tätigkeit der Amtskörperschaften 
beftand hiebei teils darin, daß sie Nachdarschaft- 
straßen anlegten und ihrer Unterhaltung unter- 
stellten oder vorhandene Nachbarschaftstraßen in 
ihre Unterhaltung nahmen, teils darin, daß sie den 
Gden zum Bau und zur Unterhaltung solcher 
Straßen Beiträge gaben und noch geben. 
der Staat hat den Standpunkt der Weg., die in 
§ 3 bestimmt: „Die K. Straßenkasse gibt weder 
zur Anlegung noch zur Unterhaltung der gewöhn- 
licher Kommunstraßen, wenn sie auch gleich förm- 
lich chaussiert find, einige Beiträge“, schon längst 
aufgegeben und hat unter gleichzeitiger Berücksich- 
tigung der Vermögensperhellnisse der betr. Mar- 
kungs Gden oder Amtskörpersch. schon beträchtliche 
Summen für diese Zwecke aufgewendet. An die 
Bewilligung wird die Bedingung geknüpft, daß die 
Straße mit ihren Zubehörden stets in gutem, ge- 
fahrlosem Zustand unterhalten, daß bes. das er- 
forderliche Unterhaltungsmaterial rechtzeitig und 
in genügender Menge beigeführt und daß für die 
Handarbeiten tüchtige Wärter mit angemessenem 
Lohn aufgestellt werden. Bis Ende der 1870er 
Jahre wurde, abges. von bes. Verhältnissen, wie 
Hagelschlag und anderen Notständen, welche die 
Unterstützung der Einwohnerschaft einer oder 
mehrerer Gden durch Gewährung von Arbeit zum 
Bedürfnis machten, für den Neubau und die Ver- 
besserung von Nachbarschaftstraßen unter Berück- 
ichtigung der Vermögensverhältnisse der Gden 
i. d. R. ½ des Gesamtaufwands- als Staats- 
beitrag bewilligt. Seit dieser Zeit jedoch werden 
bei der Beitragsbemessung i. d. R. die Kosten der 
Grunderwerbung, der Sicherheitsmittel und des 
Baumsatzes nicht in Rechnung gezogen und der 
Beitrag nur nach Maßgabe des eigentlichen Bau- 
aufwands bemessen. orausgesetzt wird dabei, 
die betr. Straße nicht bloß den Verkehr 
zwischen zwei Gden vermittelt, sondern auch für 
einen ausgedehnten Derreh, bes. für die bessere 
Verbindung eines Landesteils mit einer Eisenbahn 
von Bedeutung ist. Für die Verpflichtung von 
Gesamt Gden zur Straßenunterhaltung ist Art. 174 
Abs. 2 der Gde O. 28. 7. 06, Aol 323, maß- 
gebend, der bestimmt, daß die samt Gde be- 
rechtigt und auf Verlangen der Vertreter sämt- 
licher ihr zugehörigen Teil Gden verpflichtet ist, 
die Herstellung und Unterhaltung öff. W., Brücken 
und Stege, welche für einen größeren Verkehr von 
Wichtigkeit find, selbst zu übernehmen. — 
3. Unter Ortstraßen versteht man die Geh- 
und Fahrw. innerhalb Etters, welche hauptsächlich 
dem örtlichen Verkehr dienen. Ursprünglich be- 
deutet Etter (Dorfetter) den Haun, durch welchen 
das Dorf gegen die unbewohnte Umgebung ab- 
eschlossen war. Nach Wegfall des Zauns hat die 
bung der VerwHeh. und Verw Ger. unter Etter 
für Städte und Dörfer den geschlossenen Wohn- 
bezirk bzw. die gedachte Umfassungslinie des letzt. 
verstanden. Im einzelnen haben sich verschiedene 
  
  
  
 
	        
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