Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Zweifel ergeben. Häufig bestreiten die Gden, 
wenn inf. der Errichtung von Gebäuden die Frage 
sich erhebt, ob hiedurch nicht die Ettergrenze 
Linensgerüc ist, daß eine solche Hinausrückung 
tattgefunden hat. Diese Frage ist für die Gden 
von praktischer Bedeutung, weil ihnen, wie oben 
unter D. 1. bemerkt, die Unterhaltungslast an 
den Staatstraßen innerhalb Etters obliegt. Trotz 
des Widerspruchs der Gden haben aber die Verw.= 
Just Beh. stets dahin entschieden, daß durch die Er- 
stellung neuer Gebäude am Rand des geschlossenen 
Wohnbezirks die Ettergrenze hinausgerückt werde. 
Da sich naturgemäß die neuen Gebäude nicht 
regelmäßig an die schon bestehenden anschließen, 
"R war es in Ermangelung einer ges. Vorschr. 
ache der Praxis, zu bestimmen, wie weit ein 
Gebäude vom geschlossenen Wohnbezirk entfernt 
sein kann, um noch als zum Ortsetter gehörig 
angesehen werden zu können, und die Praxis hat 
sich hierin für eine Entfernung von 200 Fuß = 
57 m entschieden. Die Erstellung eines Gebäudes 
in größerer Entfernung hat also i. d. R. die 
Linausrckung der Ettergrenze nicht zur Folge. 
insichtlich der Fälle, in denen abweichend von 
der Regel auch bei einem Abstand von mehr als 
200 Fuß noch Zugehörigkeit zum Ortsetter anzu- 
nehmen ist, haben sich sichere und erschopsende An- 
haltspunite in der Praxis nicht herausgebildet. 
Das letztere gilt auch in Beziehung auf die Frage, 
wie nahe an der Straße ein Gebäude stehen muß, 
wenn es bei Bestimmung der Ettergrenze in Be- 
tracht gezogen werden soll. Aus Einzelfällen ist 
hervortaheben. Ein von der Straße durch einen 
Hof und einen Garten getrenntes Brauereigebäude 
wurde zu den Gebäuden an der Straße gezählt 
und ebenso der 9 m betragende Abstand eines 
binter der Baulinie stehenden durch einen Zaun 
umfriedigten Gebäudes als unerheblich angesehen. 
In nachbarrechtlicher Beziehung u. für einige 
baupolizeiliche Bestimmungen gelten nach Art. 
246 AGBGB. als innerhalb Etters gelegen die- 
jenigen Grundstücke, welche von Baustraßen um- 
schlossen sind, oder von einer Baulinie nicht mehr 
als 50 m abstehen. Die Frage, ob sich ohne räum- 
lichen Zusammenhang mit dem Hauptetter ein 
Nebenetter bilden könne, hat weder in der Theorie 
noch in der Praxis eine bestimmte Beantwortung 
gefunden. Die Anlage und Unterhaltung der 
Ortstraßen ist Sache der Gden, ebenso die Unter- 
haltung der Staatstraßen innerhalb Etters (s. o. 
D. 1. a) und der Nachbarschaftstr. (s. o. D. 2.). 
Die Festlegung neuer Ortstr. (Baustr.), öff. Plätze, 
Verbindungsw. und Feuergassen erfolgt durch den 
Ortsbauplan (2. Abschn. der BauO. 28. 7. 10). 
Dabei bildet die Baulinie die Grenze, welche 
gegen die Straße mit Bauten nicht überschritten 
werden darf, in Ermangelung einer Baulinie 
tritt an ihre Stelle die Straßengrenze. Zur 
Durchführung der Ortsbaupläne ist den Gden ein 
Enteignungsrecht gegenüber den Grundstücks- 
eigentümern verliehen, Art. 15 Abs. 2 bis 6 
BauO. Die Unterhaltung der Ortstr. hat so 
zu geschehen, daß sie den Anforderungen des 
Verkehrs und der öff. Gesundheitspflege ent- 
sprechen; sie sind daher zu ebnen und zu befestigen 
und, soweit ein Bedürfnis besteht, auch mit Ein- 
Wegrecht, öffentliches. 
richtungen für Basseroersorgung und aableitung, 
Beleuchtung und mit Gehwegen zu bversehen, 
Art. 19 BauO. Die Herstellung der Ortstr. soll 
vor ihrem Anbau erfolgen, und die Anlieger sind 
berechtigt, die Herstellung zu verlangen, wenn und 
soweit an der Str. wenigstens auf einer Seite 
Gebäude in fortlaufender eihe stehen oder Sicher- 
heit für die Ueberbauung oder die Deckung der 
Straßenkosten geleistet wird. Art. 22 BauO. Durch 
die Ortsbausatzung können die Anlieger zu den 
Kosten der Herstellung der Str. einst l. der Be- 
leuchtung und der Gehwege ganz oder teilweise 
herangezogen werden, Art. 24 BauO, und von 
dieser Befugnis haben alle größeren Gden Ge- 
brauch gemacht. Der Anspruch der Gden auf Er- 
satz dieser Straßenkostenbeiträge verjährt nicht in 
4 Jahren, sondern unterliegt der gewöhnl. Ver- 
jährung von 30 J., da diese Beiträge nicht als Ge- 
bühren, Kosten oder Auslagen für Amtshand- 
lungen anzusehen sind, Art. 141 AEBGB. Die 
Erstellung von Privatstr., deren Anlage durch ein 
öff. Interesse nicht erfordert wird, kann gestattet, 
Uu. U. auch verlangt werden; die Herstellungs= und 
Unterhaltungskosten haben die Antragsteller zu 
tragen, Art. 23 BauO. Wenn ein Gebaudeeigent. 
durch die ortsbauplanmäßige Aenderung der 
Höhenlage einer Straße in der bisherigen Be- 
nützung des Geb. beeinträchtigt wird, so kann er 
Schadenersatz verlangen, # wenn ein Grund- 
stück durch Schließung eines öff. W. seine Zugäng- 
lichkeit verliert, Art. 18 BauO. Ein Rechts- 
anspruch auf Beibehaltung des genehm. Orts- 
bauplans steht aber niemand zu, doch soll derselbe 
natürlich nur aus zwingenden Gründen geändert 
werden. — Die #x Unterhaltung der Feld-(Güter-) 
wege 1K liegt, soweit es sich nicht um öff. W. 
handelt und soweit nicht durch Herkommen oder 
privatrechtl. Titel etwas anderes begründet ist, 
en Eigentümern derj. Güter ob, für welche die 
Wege benützt werden. Jedoch ist den Gde Beh., in 
Teil Gden den Teil Gde Beh., überlassen, die Unter- 
haltung solcher W. unter Entbindung der Grund- 
eigentümer von der Beitragspflicht auf die Gde- 
Kasse (Teil Gde Kasse) zu übernehmen. In denj. 
Gden, in welchen die Unterhaltung der Feldwege 
grundsätzlich von der Gde besorgt wird, gilt dies 
auch für neu anzulegende W., sofern diese der 
ganzen Markungsgenossenschaft oder wenigstens 
den Besitzern eines Gewandes dienen. Die Gde- 
Beh. sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die 
Feldw. mit den zu ihrer Verbindung dienenden 
Brücken und Stegen, sowie Dohlen, Abzugsgräben, 
Sicherheitschranken usw. in geordnetem, dem Be- 
dürfnis der Güterbesitzer entspr. Zustand, erhalten 
werden. Wenn einzelne Personen die Feldw. in 
gang ungewöhnlicher Weise für andere Zwecke als 
ie des Anbaus und der Ernte oder der hergebrach- 
⅝ten Abfuhr des Holzes aus den Waldungen be- 
nützen, so kann ihnen hiefür vom Gdeat eine bes. 
Vergütung auferlegt werden. Bei der etwaigen 
Teilung eines durch einen Feldw. zugänglichen 
Grundstücks hat die Gde Beh. dafür zu sorgen, daß 
für jeden Teilhaber sein Anteil vom eg aus 
zugänglich ist, ohne daß er fremden Grund und 
Boden benützen muß. Die Kosten der dabei not- 
wendig werdenden neuen Weganlagen haben die
	        
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