Wegrecht, öffentliches.
Eigentümer der beteil. Grundstücke zu tragen. Die
Gde Beh. sind berechtigt, Feldw., die aus irgend-
einem Grund entbehrlich geworden fsind, abzu-
schaffen. Das Eigentum an den Feldw. steht
entweder der Gde oder den angrenzenden Grund-
eigentümern zu. Eine Aenderung oder die Neu-
anlegung von Feldw. kann von den beteil. Grund-
stückseigentümern unter den ges. Voraussetzungen
nur auf Grund des Feldber G. erzwungen werden.
— # Rechtsverhältnisse 1 der öff. W. Die öff.
W. sind der Rechtsordnung in doppelter Weise
unterstellt, indem sie einerseits Gegenstand des öff.
Rechts find und andererseits bezügl. des Straßen-
körpers und seiner Zubehörden den Grundsätzen
des Privatrechts unterliegen. Da die öff. Zweck-
bestimmung der W. naturgemäß ihrer privatrechtl.
Natur vorgeht, so kann eine privatrechtl. Ver-
fügung über einen öff. W. nur insoweit statt-
inden, als dies unbeschadet seiner Benützung für
en öff. Verkehr möglich ist. In nennenswertem
Umfang kann daher die aus dem Privatrecht sich
ergebene Verfügungsgewalt erst geltend gemacht
werden, wenn die öff. Best. des W. wepfällt; so-
lang diese besteht, gauscheiden über ihre Benützung
die von der zust. Beh. getroffenen Anordnungen.
— X I. Eigentumsverhältnisse der öff. Wege, *
Die öff. Wege sind dem bürgerlichen Eigen-
tum nicht entzogen, vielmehr ist die einem
Grundstück zukommende Eigenschaft als öff. W.
mit dem Bestehen von Eigentum an dem Grundst.
vereinbar. Wo solches Eigentum besteht, stellt
sich die Wegeigenschaft als eine öff.-rechtl. Beschränk.
desselben dar, mag nun das Eigentum einem
Privaten, wie bei der sog. öff. Weddienstbarkeit,
oder dem Staat (Straßenbauverwaltung), einer
Gde oder einer Amtskörpersch. zustehen, die den
öff. W. unterhalten. Für diej. öff. W., die diese
Eigenschaft nach dem Inkrafttreten des B. er-
langt haben, unterliegt dies keinem Zweifel; daß
auch vor Inkrafttreten des BGB. ein Privateigen-
tum an öff. W. zu Recht bestand, ist von Theorie
und Praxis allg. anerkannt. Aus dem Grundsatz,
daß das Eigentumsrecht am Straßenkörper und
dessen Zubehörden dem Unterhaltungspflichtigen
gusteht, wenn nicht ein bes. Rechtstitel eines
ritten vorhieft. folgt, daß bei einem etwaigen
Uebergang dieser Verpflichtung durch Aufnahme
eines öff. W. in Unterhaltung der Straßenbau-
verwaltung oder der Amtskörpersch. oder durch
Erklärung einer Straßenstrecke zum Gde Weg auch
das Eigentum an dem betr. öff. W. an die unter-
altungspflichtige Körperschaft übergeht. Ein
echtsanspruch auf Anlegung eines ofl. W. steht
weder physischen noch juristischen Personen zu;
hierüber entscheiden vielmehr die zust. Staats-
oder Körperschaftsbeh. nach freiem Ermessen
(Ausnahmen bei Feldw. s. o. D. 3. a. E.), ebenso
über die Aufnahme einer Straße in die Unter-
haltung des Staats oder der Amtskörpersch.; da-
* kommt einem Anlieger ein im Verwalt.=
echtsweg verfolgbarer Anspruch darauf zu, daß
eine im Ortsbauplan aufgenommene Straße auch
ausgeführt wird, wenn er sonst von dem Verkehr
uf dieser Straße und von den übrigen Orts-
teilen abgeschnitten ist. Beschwerden über mangel-
hafte Unterhaltung der öff. W. sind im Verwal-
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tungsweg geltend zu machen. Die Frage, ob einem
Weg die Eigenschaft eines öff. oder eines privaten
zukommt, ist den Verwalt Gerichten zur Entscheid.
überwiesen, ebenso Streitigkeiten über die öff.“
rechtl. Verbindlichkeit zur Herstellung und Unter-
haltung von öff. W. und Brücken, sowie über die
eenützung öff. W., wogegen die Abschaffung öff.
W. und die Entsch. über etwaige Einsprachen den
VerwBeh. zukommt, ebenso die Entsch. über die
Notwendigkeit eines Straßenbaus und die Art
seiner Ausführung. — Das Privateigentum an
n öff. W. wird, wie bemerkt, durch ihten öff.
rechtl. Charakter beschränkt; es kann daher weder
der Eigentümer noch der Unterhaltspflichtige die
Benützung eines öff. W. verbieten oder durch Ver-
langen von Abgaben irgendwelcher Art erschweren;
nur für die Benützung von Brücken und Ort-
traßen dürfen die bestehenden Brücken= und
flastergelder weiter erhoben werden; eine
Neueinführung oder Erhöhung dieser Abgaben ist
aber ausgeschlossen, Art. 8 Abs. 2 Gde St G. 8. 8.
03, so daß z. B. eine Pflastergeldordnung nicht
auf Automobile ausgedehnt werden kann. Die
Doppelnatur der öff. W. in rechtlicher Beziehung
tritt auch bei der Einräumung eines Rechts zur
Sonderbenutzung oder zur Ausübung einer
Sondereinwirkung in die Erscheinung, indem ein
solches Recht nur insoweit verliehen werden kann,
als nicht der Gemeingebrauch der W. oder ihre
Unterhaltung dadurch wesentlich beeinträchtigt
wird; daher steht die Einräumung solcher Sonder-
rechte nicht dem Eigentümer, sondern der mit
Verwaltung und Beaufsichtigung der Straße be-
auftragten Staats= oder Körpersch Beh. zu, welche
hiezu der Zustimmung des Eigentümers bedarf;
in den meisten Fällen bildet die zuständige Verw.=
Beh. zugleich die Vertretung des Eigentümers, so
aus der rechtlichen Doppelnatur praktisch keine
Schwierigkeiten entstehen und zwar genügt für
eine Sonderbenützung vorübergehender Natur z. B.
zur Lagerung von Baumaterialien, eine poliz.
Erlaubnis, während eine dauernde Sonderbenütz.,
welche eine gewisse Beschränkung des öff. Ge-
brauchs mit sich bringt, wie die Einlegung von
Straßenbahnschienen oder von Leitungsröhren
und Kabeln in den Straßenkörper, die förmliche
Verwilligung eines Sonderrechts durch die zust.
bekmweg, zur Voraussetzung hat; in beiden
ällen kann die Genehm. an Bedingungen ge-
üpft und von Gegenleistungen abhängig gemacht
werden; die etwa zum Ansatz kommende sog.
Rekognitionsgebühr stellt sich dabei nicht als Miete
für die Benützung des Straßenkörpers, sondern
als eine Anerkennung des Umstands dar, daß der
Berechtigte kein unbeschränktes und dauerndes
Recht an dem öff. W. erworben hat und daß auch
die Ersitzung eines solchen ausgeschlossen ist;
diese Gebühr ist daher den für die Benützung von
Gde Anst. zu entrichtenden Gebühren i. S. von
Art. 8 Abs. 2 Gde St G. gleich zu achten. Streitig-
keiten, die sich bezüglich der Rekognitionsgebühren
oder der übrigen Genehmigungsbedingungen er-
eben, werden daher von den Verw Gerichten ent-
furteen Ist ein Grundstück mit einer Grund-
ienstbarkeit belastet und wird später zu einem öff.
W. beigezogen, so kann die Grunddienstbarkeit nur